Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.03.1990, Az.: BVerwG 1 DB 3.90
Antrag auf Entscheidung des Bundesdisziplinargerichtes ; Untersuchungsanordnung als eine in das Beamtenverhältnis unmittelbar eingreifende Entscheidung; Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Dienstenthebung; Bestehen des Verdachts eines Dienstvergehens; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einbehaltung eines Teils von Dienstbezügen; Erscheinungspflicht als Grundpflicht eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.03.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 3.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 20288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.12.1989 - AZ: XVI BK 26/89
Rechtsgrundlagen
- § 91 BDO
- § 92 Abs. 1 BDO
- § 95 Abs. 3 BDO
- § 126 Abs. 1 BDO
- § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG
- § 56 BDO
Verfahrensgegenstand
Anordnung einer Untersuchung vorläufiger Dienstenthebung sowie Teileinbehaltung der Dienstbezüge
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Pellnitz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Polizeimeisters im Bundesgrenzschutz ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 28. Dezember 1989 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beamte, der sich noch im Beamtenverhältnis auf Probe befindet, hat seit Mai 1988 keinen Dienst ausgeübt. Hierfür hat er bis Ende Dezember 1988 privatärztliche Atteste vorgelegt. Anläßlich seiner Untersuchung vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ergab ein grenzschutzärztliches Gutachten des Abteilungsarztes vom 9. Januar 1989, daß der Beamte polizeidienstunfähig und gesundheitlich auch nicht für den Verwaltungsdienst im Bundesgrenzschutz geeignet ist. Eine Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung als Beamter der allgemeinen Verwaltung sollte nach einer Dauer von neun Monaten erfolgen. Als vorübergehende Beschäftigung des Beamten war sein Einsatz im inneren Bürodienst bei der Grenzschutzverwaltungsstelle ... vorgesehen, wogegen der Grenzschutzarzt keine Bedenken hatte. Mit Verfügung vom 21. März 1989 wurde der Beamte
zur Dienstaufnahme bei der 1./GSA ... B... am 28. März 1989 und, weil er nicht zum Dienst erschien, nochmals mit Verfügung vom 3. Mai 1989 zum Dienstantritt am 9. Mai 1989 aufgefordert. Auch dieser Anordnung kam der Beamte nicht nach, obwohl er zwischenzeitlich durch wiederholte Schreiben an seine Verteidiger auf seine Dienstleistungspflicht nach Maßgabe seiner gesundheitlichen Eignung hingewiesen worden war.
Der Kommandeur des Grenzschutzkommandos ... hat gegen den Beamten durch Verfügung vom 14. September 1989 eine Untersuchung nach § 126 BDO eingeleitet mit dem Ziel der Klärung, ob die Voraussetzungen der Entlassung nach § 31 Abs. 1 BBG gegeben sind. Zugleich hat er den Beamten vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 10 vom Hundert seiner Dienstbezüge angeordnet.
Gegen die Anordnung der Untersuchung, die vorläufige Dienstenthebung und die Teileinbehaltung seiner Dienstbezüge hat der Beamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt. Er stellt eine Dienstpflichtverletzung in Abrede und weist auf einen seiner Meinung nach bestehenden Widerspruch hin, der darin liege, daß ihm einerseits seine Entlassung aus dem Polizeidienst wegen Polizeidienstunfähigkeit angekündigt, er andererseits zum Dienstantritt für eine Tätigkeit in der Verwaltung des Bundesgrenzschutzes aufgefordert worden sei. Seine Polizeidienstunfähigkeit erkenne er ausdrücklich an. Aber auch die Einbehaltung von 10 vom Hundert seiner Dienstbezüge sei nicht statthaft, da schon sein volles Gehalt und das seiner Ehefrau - zusammen ein Betrag von monatlich 4 998 DM brutto - nicht zur vollständigen Deckung der Ausgaben und Aufwendungen ausreiche.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 28. Dezember 1989 die Untersuchungsanordnung vom 14. September 1989 sowie die vorläufige Dienstenthebung und die Teileinbehaltung der Dienstbezüge des Beamten aufrechterhalten, weil nach dem derzeitigen Sachstand die Entlassung des Beamten aus dem Dienst möglich sei. Auch die Höhe der Einbehaltung sei nicht zu beanstanden, weil dem Beamten dadurch nicht die amtsgerechte Alimentierung versagt werde.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde verfolgt der Beamte sein erstinstanzliches Begehren weiter.
II.
Das gemäß § 79 BDO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht den Antrag des Beamten, soweit er sich gegen die Untersuchungsanordnung richtet, für unzulässig erachtet. Die Anordnung einer Untersuchung nach § 126 Abs. 1 BDO ist nicht anfechtbar, da durch sie der Beamte nicht in seinen Rechten verletzt wird. Die Untersuchungsanordnung gewährleistet vielmehr die rechtlich geschützte Sphäre des Beamten bei Vorliegen eines Verdachtsgrundes; denn sie dient ebenso wie die durch die Einleitungsverfügung im förmlichen Disziplinarverfahren angeordnete Untersuchung nach § 56 BDO der Ermittlung der belastenden, der entlastenden und der für das Verfahren sonst bedeutsamen Umstände. Die Anordnung entspricht dadurch sowohl dem öffentlichen Interesse wie dem wohlverstandenen eigenen Interesse des Beamten an der Aufklärung von Verdachtsgründen. Sie stellt keine endgültige, in das Beamtenverhältnis unmittelbar eingreifende Entscheidung dar, nimmt diese auch nicht vorweg, sondern soll die Möglichkeit einer zuverlässigen Beurteilung erst herbeiführen, die nicht vorbestimmt ist, sondern so oder so ausfallen kann (Beschluß vom 22. Februar 1966 - BDH 3 DB 1.66 - <BDHE 7, 21 = ZBR 1966, 256>; Beschluß vom 22. März 1989 - BVerwG 1 DB 30.88 - <BVerwG Dok.Ber.B 1989, 163 = DVBl. 1989, 778 = DÖV 1989, 683 = NVwZ 1989, 1071 = ZBR 1989, 372>).
2.
Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht ferner die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung aufrechterhalten. Diese nach §§ 126 Abs. 1 Satz 3, 91 BDO getroffene Anordnung setzt lediglich die Ordnungsmäßigkeit der Anordnung einer Untersuchung voraus sowie den Verdacht eines Dienstvergehens, das geeignet ist, die Entlassung eines Probebeamten nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG zu rechtfertigen, d.h. den Verdacht eines Dienstvergehens, das bei einem Beamten auf Lebenszeit zumindest die geringste der nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahmen, mindestens also eine Gehaltskürzung, zur Folge hätte (§§ 5 Abs. 1, 29 Abs. 1 BDO).
Ein solcher Verdacht ergab sich für die Anordnungsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung vom 14. September 1989 aus dem Ergebnis ihrer eigenen Ermittlungen, wie diese ihren Niederschlag im wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen vom 26. Juli 1989 gefunden haben. In diesem wurde festgestellt, daß der Beamte entgegen den dienstlichen Anordnungen vom 21. März und zuletzt vom 3. Mai 1989 den Dienst bei der 1. Grenzschutzabteilung ... B... nicht aufgenommen hat und deshalb zumindest seit dem 9. Mai 1989 unerlaubt und schuldhaft dem Dienst fernbleibt; denn dem Beamten mußte mindestens aufgrund der ihm zuteil gewordenen Belehrungen klar sein, daß er sich trotz festgestellter Polizeidienstunfähigkeit der ihm zugewiesenen vorübergehenden Weiterbeschäftigung im inneren Bürodienst der Grenzschutzverwaltungsstelle ... bis zur endgültigen Entscheidung über seine weitere dienstliche Verwendung nicht entziehen durfte, zumal seitens des Grenzschutzarztes gegen einen derartigen Einsatz keine Bedenken erhoben wurden und der Einsatz auch die Grundlage für ärztliche Feststellungen bilden bzw. festigen sollte, die gegenwärtig noch nicht oder nicht mit der nötigen Sicherheit möglich waren. Die Frage, ob es innerhalb des Bundesgrenzschutzes eine allgemeine Verwaltung gibt, ist unerheblich, da sich auch in einer Polizeiverwaltung jedenfalls vorübergehend dienstliche Verwendungsmöglichkeiten finden lassen, die dem individuellen Leistungsvermögen eines nicht polizeidienstfähigen Beamten angepaßt sind. Darauf und nicht auf die generelle Einsatzfähigkeit kam es hier an. Ein rechtlich anzuerkennender Grund, der den Beamten von seiner Dienstleistungspflicht insoweit hätte befreien können, ist nicht ersichtlich; ebensowenig ein Grund, der ihn von Schuld freigestellt hätte.
Bei diesem gegen den Beamten bestehenden Verdacht eines Dienstvergehens lag die vorläufige Dienstenthebung im pflichtgemäßen Ermessen der Anordnungsbehörde. Dem Akteninhalt läßt sich nicht entnehmen, daß sie dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unbeachtet gelassen hat.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat schließlich auch die Einbehaltungsanordnung sowohl dem Grund als auch der Höhe nach mit Recht aufrechterhalten.
a)
Die nach §§ 126 Abs. 1 Satz 3, 92 BDO angeordnete Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge des Beamten setzt zusätzlich die Wahrscheinlichkeit voraus, daß die angeordnete Untersuchung die Entlassung des Beamten aus dem Probebeamtenverhältnis gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG zur Folge haben wird. Diese Voraussetzung ist gegeben. Die in dem Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotene, ihrer Natur nach nur summarische Prüfung des Sachverhalts ergibt anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel den hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Entlassung des Beamten führen wird. Der diese Erwartung rechtfertigende Verdacht ergibt sich aus dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, mindestens seit dem 9. Mai 1989 unerlaubt und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben zu sein.
Ein solcher Vorwurf wiegt schwer. Das Gebot nämlich, wenigstens überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das ist für jedermann leicht erkennbar, so daß einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, auch nicht das Vertrauen mehr entgegengebracht werden kann, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit und als Grundlage für das Beamtenverhältnis unerläßlich ist. Verweigert ein Beamter seinen Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt auch für kürzere Zeitspannen, dann kann dem Dienstherrn die Weiterbeschäftigung regelmäßig nicht mehr zugemutet werden. Dies muß insbesondere im Hinblick darauf gelten, daß die Pflicht zur Dienstausübung für niemanden in Zweifel stehen kann. Wer sich gleichwohl darüber hinwegsetzt, offenbart ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung. Der Senat hat deshalb in vergleichbaren Fällen bei einem Beamten auf Lebenszeit regelmäßig auf eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, also mindestens eine Gehaltskürzung, erkannt.
Einer Würdigung möglicherweise vorhandener Milderungsgründe, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, bedarf es im Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO nicht. Das Antragsverfahren nach der genannten Bestimmung ist seinem Wesen nach vorläufig. Seine Einleitung und seine Beendigung sind von dem förmlichen Disziplinarverfahren oder hier von der Untersuchung abhängig (vgl. §§ 91, 92 Abs. 1, 95 Abs. 4, 126 Abs. 1 Satz 3 BDO). Eine etwa getroffene disziplinargerichtliche Entscheidung hat nur eine eingeschränkte Bindungswirkung. Sie präjudiziert den endgültigen Ausgang des Disziplinar- bzw. des Untersuchungsverfahrens nicht. Deshalb ist es geboten, hier lediglich von Wahrscheinlichkeitserwägungen auszugehen und die Entscheidung auf der Grundlage präsenter Beweismittel danach zu treffen, welches Ergebnis im förmlichen Disziplinarverfahren oder hier aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Beschluß vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 1 DB 36.88 - <BVerwG Dok.Ber.B 1989, 97>).
b)
Auch gegen die Höhe des einbehaltenen Teils der Dienstbezüge von 10 vom Hundert ergeben sich keine Bedenken. Die Höhe des Einbehaltungssatzes bestimmt die Anordnungsbehörde im Rahmen des § 92 BDO nach pflichtgemäßem Ermessen. Daß diese bei Bestimmung der Einbehaltungsquote ermessensfehlerhaft gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich. Zutreffend hat sie bei der Berechnung des Einbehaltungssatzes das Einkommen der Ehefrau des Beamten wegen der sich aus § 1360 BGB ergebenden gegenseitigen Unterhaltspflicht der Eheleute berücksichtigt. Danach erscheint der Unterhalt des Beamten auch bei Einbehaltung von 10 vom Hundert seiner Dienstbezüge unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkte gesichert.
Legte man allein die Angaben des Beamten zugrunde, so wäre das allerdings nicht der Fall; denn danach überstiegen die monatlich fälligen Ausgaben die Monatseinkünfte der Eheleute bei weitem, monatlichen Bruttoeinkünften von 4 998 DM stünden Ausgaben von mehr als 5 277 DM gegenüber. Das würde bedeuten, daß zwei über jeweils eigene Einnahmen aus Berufstätigkeit verfügende Eheleute durch ihren regelmäßigen Lebensaufwand ihren wirtschaftlichen Ruin sehenden Auges schon demnächst herbeiführen würden, und eine solche Annahme kann nicht richtig sein. Sieht man sich die von dem Beamten bzw. für diesen gemachten Angaben näher an, so erweist sich denn auch, daß sie nicht verläßlich sind.
Das zeigt sich schon daran, daß das monatliche Bruttogehalt des Beamten ausweislich der Verdienstbescheinigung der Grenzschutzverwaltung vom 11. August 1989 2 711,16 DM betragen, seinen eigenen Angaben vom 31. August und 10. November 1989 zufolge jedoch nur 2 698 DM ausgemacht hat, denen nach seinen zuerst genannten Angaben allerdings noch insgesamt 190,50 DM Einkünfte aus vermögenswirksamer Leistung, Arbeitnehmer-Sparzulage und Versicherungs- und Versorgungsleistungen hinzuzurechnen sind, so daß man auf Monatseinkünfte von insgesamt 2 888,50 DM kommen würde. Das wiederum steht nicht mit den Angaben im Schriftsatz vom 10. November 1989 in Einklang, in dem diese zusätzlichen Einkünfte nicht nur nicht erwähnt, sondern in dem sogar einzelne Beträge als Ausgaben aufgezählt sind, die der Beamte selbst am 31. August 1989 unter der Versicherung, seine Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben, als Einkünfte angeführt hat, so etwa 78 DM vermögenswirksame Leistung und 100 DM Versicherungs- und Versorgungsleistungen. Berücksichtigt man ferner, daß - worauf bereits das Bundesdisziplinargericht zutreffend hingewiesen hat - der Beamte als monatlichen Aufwand Beiträge genannt hat, die in dieser Höhe allenfalls jährlich zu zahlen sind, so ergibt sich, daß auf die Angaben des Beamten letztlich kein Verlaß ist.
Lassen sich die tatsächlichen Ausgaben jedoch aufgrund der Angaben des Beamten nicht zuverlässig ermitteln, so ist es zulässig und geboten, den von der Anordnungsbehörde für angemessen gehaltenen Einbehaltungssatz zu bestätigen, wenn er offenbar den wirtschaftlichen Belangen des Beamten Rechnung trägt. Das ist hier der Fall. Die Einbehaltungsquote von 10 vom Hundert führt nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung, trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, daß ein vorläufig des Dienstes enthobener Beamter gewisse Einschränkungen seiner Lebensweise hinnehmen muß, andererseits aber auch mit der Dienstverrichtung notwendigerweise verbundene Aufwendungen nicht hat, und daß es ihm zuzumuten ist, Zahlungen, zu denen er nicht rechtsverbindlich verpflichtet ist, einzuschränken oder zu unterlassen, sich außerdem um einvernehmliche Verringerung von rechtsverbindlichen Zahlungspflichten zu bemühen.
Es steht dem Beamten jederzeit frei, bei der Anordnungsbehörde unter vollständiger und zweifelsfreier Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine anderweitige Festsetzung des Einbehaltungssatzes herbeizuführen, da diese zu einer Anpassung des Einbehaltungssatzes an die tatsächlichen Verhältnisse nicht nur verpflichtet, sondern zugunsten des betroffenen Beamten gebotenenfalls auch rückwirkend in der Lage ist. Indes ist es nicht Aufgabe des erkennenden Senats, die Angaben über die Vermögensverhältnisse des Beamten auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu prüfen und den Sachverhalt von sich aus im einzelnen aufzuklären (Beschluß vom 10. Oktober 1988 - BVerwG 1 DB 27.88 - <BVerwG Dok.Ber.B 1988, 315>).
4.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz