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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.1988, Az.: BVerwG 1 DB 36.88

Antrag auf Entscheidung des Bundesdisziplinargerichtes; Vorliegen der Voraussetzungen einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 36.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.10.1988 - AZ.: VIII BK 12/88

Fundstelle

  • DokBer B 1989, 97-98

Verfahrensgegenstand

Untersuchungsverfahren wegen vorläufiger Dienstenthebung sowie Teileinbehaltung der Dienstbezüge

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen und Sträter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Postoberschaffners ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 10. Oktober 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleibt.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... ... - Jugendgericht - vom 2. Juni 1987 wurde der Beamte, der sich im Beamtenverhältnis auf Probe befindet, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer Geldbuße von 1.500,- DM verurteilt.

2

Der Präsident der Oberpostdirektion ... hat gegen den Beamten durch Verfügung vom 24. März 1988 eine Untersuchung nach § 126 BDO angeordnet, um zu klären, ob die Voraussetzungen der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz - BBG - gegeben sind. Mit weiterer Verfügung vom 13. Mai 1988 ist die vorläufige Dienstenthebung des Beamten sowie die Einbehaltung von 40 vom Hundert seiner jeweiligen Dienstbezüge angeordnet worden.

3

Gegen die zuletzt genannten vorläufigen Maßnahmen hat der Beamte Antrag auf Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts gestellt. Er hält die Anordnungen in keiner Weise für angemessen, zumal er bislang seinen Dienst korrekt verrichtet habe, gut beurteilt worden sei und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter ihm nach wie vor das erforderliche Vertrauen entgegengebracht habe.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 10. Oktober 1988 die Anordnungen aufrechterhalten, weil die Untersuchung rechtswirksam eingeleitet worden sei und der Beamte in dem Verdacht eines Dienstvergehens stehe, das bei einem Lebenszeitbeamten voraussichtlich mindestens zur Gehaltskürzung führen würde.

5

Mit seiner am 1. November 1988 eingegangenen Beschwerde gegen den ihm am 20. Oktober 1988 zugestellten Beschluß des Bundesdisziplinargerichts verfolgt der Beamte sein Begehren weiter. Ergänzend trägt er vor: Für ihn sei das Strafverfahren eine Lehre, aus dem er für immer die Konsequenz gezogen habe, sich an derartigen Vorhaben nie wieder zu beteiligen. Er habe immer angenommen, daß das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Deutschen Bundespost durch jenen einmaligen Vorfall nicht so geschädigt sei, daß seine weitere Beschäftigung in Frage gestellt werden müsse. Dies habe er deshalb angenommen, weil sich nach dem Vorfall im Februar 1987 bis zum Beginn der Untersuchung nichts an seinem täglichen Dienst in der Paketzustellung geändert hätte. Er sei bereit, jede dienstliche Maßnahme hinzunehmen, wenn man ihm nur seinen Arbeitsplatz bei der Post beließe.

6

II.

Das gemäß § 79 BDO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

7

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung mit Recht aufrechterhalten. Diese nach §§ 126 Abs. 1 Satz 3, 91 BDO getroffene Anordnung setzt lediglich die Ordnungsmäßigkeit der Anordnung einer Untersuchung voraus sowie den Verdacht eines Dienstvergehens, das geeignet ist, die Entlassung eines Probebeamten nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG zu rechtfertigen, d.h. den Verdacht eines Dienstvergehens, das bei einem Beamten auf Lebenszeit zumindest die geringste der nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahmen, mindestens also eine Gehaltskürzung, zur Folge hätte (§§ 5 Abs. 1, 29 Abs. 1 BDO).

8

Ein solcher Verdacht ergibt sich aus den gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts ... vom 2. Juni 1987. Hiernach steht folgendes fest:

9

In der Nacht zum 16. Februar 1987 waren der Beamte sowie seine Freunde H. und Sch. auf einer Geburtstagsfeier in G.... Als ihnen die Zigaretten ausgingen, gingen H. und der Beamte zu einem in der Nähe befindlichen Zigarettenautomaten, um Zigaretten zu ziehen. Das Geld hakte. Nachdem H. gegen den Automaten geschlagen hatte, konnte er die Zigaretten ordnungsgemäß ziehen. Beide kehrten anschließend zur Geburtstagsfeier zurück. Dort kamen sie zusammen mit Sch. überein, sich weitere Zigaretten aus dem Automaten, diesmal jedoch ohne Bezahlung, zu besorgen. Alle drei gingen zum Zigarettenautomaten. Während der Beamte etwas abseits ging, versuchten H. und Sch. den Zigarettenautomaten gewaltsam mit einem Schraubenzieher und einem Hammer, den H. im Hause der Geburtstagsfeier gefunden hatte, zu öffnen. Dies gelang ihnen auch nach einiger Zeit. Aus der Öffnung entnahmen sie zwölf Schachteln Zigaretten. Sie entfernten sich gerade vom Tatort, als die herbeigerufene Polizei erschien. Während der Beamte zunächst entkommen konnte, wurden H. und Sch. vorläufig festgenommen. Der Beamte hat sich zwar am Aufbrechen des Zigarettenautomaten nicht aktiv beteiligt, er stand während dieser Zeit etwas abseits. Er war jedoch mit dem Handeln der beiden anderen einverstanden und wollte diese decken und absichern.

10

Der Beamte und seine Freunde standen zur Tatzeit unter Alkoholeinfluß. Bei dem Beamten läßt sich zudem nicht ausschließen, daß er betrunken war. Allen drei Angeklagten ist deshalb verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugebilligt worden.

11

Bei diesem gegen den Beamten bestehenden Verdacht eines Dienstvergehens lag die vorläufige Dienstenthebung im Ermessen der Anordnungsbehörde. Dem Akteninhalt läßt sich nicht entnehmen, daß sie dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unbeachtet gelassen habe.

12

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat auch die Einbehaltungsanordnung sowohl dem Grund als auch der Hohe nach mit Recht aufrechterhalten.

13

Die nach §§ 126 Abs. 1 Satz 3, 92 BDO angeordnete Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge des Beamten setzt weiter voraus, daß die angeordnete Untersuchung die Entlassung des Beamten aus dem Probebeamtenverhältnis gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG zur Folge haben wird. Die in dem Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotene, ihrer Natur nach nur summarische Prüfung des Sachverhalts ergibt anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel den hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Entlassung des Beamten führen wird. Der diese Erwartung rechtfertigende Verdacht ergibt sich aus dem gegen den Beamten erhobenen Vorwurf, gemeinschaftlich mit anderen fremde Sachen gestohlen zu haben, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert waren, was auch zu seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat.

14

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, haben Diebstähle eines Beamten, auch wenn sie außerdienstlich begangen werden, disziplinarrechtlich ein erhebliches, die strafrechtliche Bedeutung oft übersteigendes Gewicht. Sie beeinträchtigen das Ansehen und das Vertrauen in schwerwiegender Weise; denn ein Beamter, der, wenn auch außerhalb des Dienstes, stiehlt, bietet keine ausreichende Gewähr dafür, daß er sein Amt uneigennützig nur am Wohle der Allgemeinheit orientiert ausüben werde. Er zeigt mit seinem Versagen ein hohes Maß an Unzuverlässigkeit. Das ist aus disziplinarer Sicht von Bedeutung, weil die Verwaltung ihre Pflichten gegenüber der Allgemeinheit, zu denen auch der Schutz des Eigentums gehört, nicht sachgerecht und ordnungsgemäß erfüllen kann, wenn sich ihre Beamten im Hinblick auf die Achtung fremden Eigentums als unzuverlässig erweisen. Ohne ein Mindestmaß an Schutz des persönlichen Eigentums ist ein geordnetes menschliches Zusammenleben nicht denkbar. Der Rechtsstaat kann auf diesen Schutz daher nicht verzichten. Er kann das auch mit Rücksicht auf das Ansehen der Beamten in der Öffentlichkeit nicht. Der Senat hat deshalb in solchen Fällen außerdienstlicher Pflichtverletzungen bei einem Beamten auf Lebenszeit regelmäßig dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahmen, also mindestens eine Gehaltskürzung, verhängt.

15

Einer Würdigung vorhandener Milderungsgründe bedarf es im Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO nicht. Das Antragsverfahren nach der vorgenannten Bestimmung ist seinem Wesen nach vorläufig. Seine Einleitung und seine Beendigung sind von dem förmlichen Disziplinarverfahren oder hier von der Untersuchung abhängig (vgl. §§ 91, 92 Abs. 1, 95 Abs. 4, 126 Abs. 1 Satz 3 BDO). Eine etwa getroffene disziplinargerichtliche Entscheidung hat nur eine eingeschränkte Bindungswirkung. Sie präjudiziert nicht den endgültigen Ausgang des Disziplinarverfahrens. Deshalb ist es geboten, hier lediglich von Wahrscheinlichkeitserwägungen auszugehen und die Entscheidung auf der Grundlage präsenter Beweismittel danach zu treffen, welches Ergebnis im förmlichen Disziplinarverfahren oder hier aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht (vgl. Beschluß vom 14. März 1985 - BVerwG 1 DB 18.85 -).

16

Da auch die Höhe der Einbehaltung nicht erkennen läßt, daß die Anordnungsbehörde ihre fortbestehende Pflicht zur - wenngleich eingeschränkten - Alimentierung des Beamten verkannt hätte, Einwendungen insoweit auch nicht erhoben werden, muß es bei der Anordnung der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge bleiben.

17

3.

Es obliegt der Anordnungsbehörde, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und der vorhandenen Milderungsgründe - so insbesondere die geringe Tatbeteiligung, typische, unter Alkoholeinfluß begangene Jugendverfehlung, verminderte Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt, bisherige Unbescholtenheit, dienstlich überwiegend zufriedenstellende Leistungen, günstige Zukunftsprognose durch das Kreisjugendamt - ein Absehen von einer Entlassung des Beamten aus dem Probebeamtenverhältnis, die nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG nicht zwingend vorgeschrieben ist, in Betracht kommt.

18

4.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges folgt der in der Hauptsache (BVerwGE 63, 186).

Bermel
Janzen
Sträter