Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.1985, Az.: BVerwG 1 DB 18.85
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 18.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 31017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 21.01.1985 - AZ: BDiG XIV BK 24/84
In dem Untersuchungsverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Sträter
am 14. März 1985
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Polizeihauptwachtmeisters im Bundesgrenzschutz ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 21. Januar 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kommandeur des Grenzschutzkommandos ... hat durch Verfügung vom 3. Oktober 1984 gegen den Beamten, der sich noch im Beamtenverhältnis auf Probe befindet, eine Untersuchung nach § 126 BDO angeordnet mit dem Ziele der Klärung, ob die Voraussetzungen der Entlassung auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz - BBG - gegeben sind. Gegenstand der Untersuchung ist der Verdacht einer vorsätzlichen Trunkenheit am Steuer im Wiederholungsfall, weshalb der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 26. Juni 1984 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von 50 DM verurteilt worden war. Zugleich mit der Untersuchung ist die vorläufige Dienstenthebung des Beamten sowie darüber hinaus angeordnet worden, daß die Hälfte seiner Dienstbezüge einbehalten werden.
Gegen die zuletzt genannten vorläufigen Maßnahmen hat der Beamte durch seine Verteidiger Antrag auf Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts gestellt. Er hält das ihm vorgeworfene Verhalten nicht für so gravierend, daß bereits im Vorverfahren mit den härtesten Maßnahmen reagiert werden müsse. Zudem führe die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung, weil er durch das Strafgericht zu einer Geldstrafe von 3.000 DM zuzüglich Verfahrenskosten verurteilt worden sei und er monatlich seinen Eltern einen Betrag von 150 bis 200 DM als Mietzahlung leiste.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 21. Januar 1985 die Anordnungen aufrechterhalten, weil die Untersuchung rechtswirksam eingeleitet worden sei und der Beamte in dem Verdacht eines Dienstvergehens stehe, das voraussichtlich zu seiner Entlassung führen werde.
Mit seiner am 6. Februar 1985 eingegangenen Beschwerde gegen den ihm am 25. Januar 1985 zugestellten Beschluß des Bundesdisziplinargerichts verfolgt der Beamte sein Begehren weiter Ergänzend hierzu trägt er vor: Die bei ihm festgestellte Trunkenheit im Straßenverkehr sei anläßlich eines kurz zuvor geschehenen Unfalls entdeckt worden, bei dem er trotz seiner Alkoholisierung Erste Hilfe geleistet habe. Dieser spontane Entschluß zur Hilfeleistung spreche für seinen Charakter und für seine Dienstauffassung als Polizeivollzugsbeamter. Für den geschilderten Sachverhalt benenne er als Zeugen den Amtsrichter K. vom Amtsgericht ....
II.
Das gemäß § 79 BDO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung mit Recht aufrechterhalten. Diese nach §§ 126 Abs. 1 Satz 3, 91 BDO getroffene Anordnung setzt lediglich die Ordnungsmäßigkeit der Anordnung einer Untersuchung voraus sowie den Verdacht eines Dienstvergehens, das geeignet ist, die Entlassung eines Probebeamten nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG zu rechtfertigen, d.h. den Verdacht eines Dienstvergehens, das bei einem Beamten auf Lebenszeit zumindest die geringste der nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahmen, mindestens also eine Gehaltskürzung, zur Folge hätte (§§ 5 Abs. 1, 29 Abs. 1 BDO). Die vorläufige Dienstenthebung liegt dann im Ermessen der Anordnungsbehörde. Den vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, daß die Anordnungsbehörde mit der angeordneten Untersuchung die Grenzen des ihr zustehenden pflichtgemäßen Ermessens verkannt oder überschritten hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat auch die Einbehaltungsanordnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach mit Recht aufrechterhalten.
Die nach §§ 126 Abs. 1 Satz 3, 92 BDO angeordnete Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge des Beamten setzt über die schon genannten Voraussetzungen hinaus weiter voraus, daß die angeordnete Untersuchung voraussichtlich die Entlassung des Beamten aus dem Probebeamtenverhältnis gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG zur Folge haben wird. Die in dem Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotene, ihrer Natur nach nur summarische Prüfung des Sachverhalts ergibt anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel den hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Entlassung des Beamten führen wird. Der diese Erwartung rechtfertigende Verdacht ergibt sich aus dem gegen den Beamten erhobenen Vorwurf, in der Nacht vom 4. zum 5. März 1984 in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt zu haben, was auch zu seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat.
Den Beamten belastet insbesondere, daß es sich hierbei um eine Wiederholungstat gehandelt hat. So wurde gegen ihn bereits mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 9. November 1981 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 40 DM wegen Gefährdung des Straßenverkehrs verhängt, weil er am 2. Oktober 1981 im absolut fahruntüchtigen Zustand infolge Genusses alkoholischer Getränke ein Kraftfahrzeug geführt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Wegen dieses Verhaltens wurde gegen ihn durch Disziplinarverfügung eine Geldbuße in Höhe von 300 DM festgesetzt. Durch Disziplinarverfügung vom 24. Oktober 1983 wurde gegen ihn eine weitere Geldbuße in Höhe von 400 DM verhängt, weil er gegen Vorschriften des Sicherungs- und Schutzdienstes als Wachtmeister vom Dienst verstoßen hatte.
Seine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt im Wiederholungsfall war in besonders hohem Maße geeignet, eine Ansehensschädigung des Bundesgrenzschutzes herbeizuführen. Trunkenheit am Steuer wird in weiten Kreisen der Bevölkerung angesichts des ständig wachsenden Straßenverkehrs und der hieraus resultierenden Gefährdung von Verkehrsteilnehmern keineswegs als ein Bagatelldelikt, sondern als eine Straftat mit echtem kriminellen - auf einer gemeinschaftsschädlichen Einstellung beruhenden - Gehalt angesehen. Hieraus folgt, daß ein derartiges Verhalten eines Beamten wegen des damit zwangsläufig verbundenen Achtungsverlustes in aller Regel geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen, und zwar auch dann, wenn diese Trunkenheit am Steuer nicht in Verbindung mit dem Dienst steht (BVerwGE 33, 123 f.; ständige Rechtsprechung). Das erneute Versagen des Beamten in Form einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt läßt eine besondere Labilität gegenüber dem Alkohol und eine Mißachtung der nach Alkoholgenuß bestehenden gesetzlichen Pflichten erkennen. Der Senat hat deshalb in solchen Fällen außerdienstlicher Pflichtverletzungen bei einem Beamten auf Lebenszeit regelmäßig eine Gehaltskürzung für verwirkt erachtet.
Einer Würdigung von möglicherweise vorhandenen Milderungsgründen sowie die Vernehmung eines Zeugen hierzu bedarf es hier nicht. Im Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO kommt es nicht darauf an, den dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Vorwurf abschließend zu klären und der Frage nachzugehen, ob Milderungsgründe für das vorwerfbare Verhalten vorhanden sind. Das Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO ist seinem Wesen nach ein vorläufiges Verfahren, was sich schon daraus ergibt, daß es in seinem Beginn und in seiner Beendigung von dem förmlichen Disziplinarverfahren oder hier von dem Untersuchungsverfahren abhängig (vgl. §§ 91, 92 Abs. 1, 95 Abs. 4, 126 Abs. 1 Satz 3 BDO) und daß eine in diesem Verfahren etwa getroffene disziplinargerichtliche Entscheidung nur mit einer eingeschränkten Bindungswirkung ausgestattet ist, es sich insgesamt danach um ein Verfahren handelt, in dem Weichen nicht endgültig gestellt werden. Deshalb ist es geboten, in diesem Verfahren lediglich von Wahrscheinlichkeitserwägungen auszugehen und die Entscheidung auf der Grundlage präsenter Beweismittel danach zu treffen, welches Ergebnis im förmlichen Disziplinarverfahren oder hier aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht (vgl. Beschluß vom 4. Mai 1984 - BVerwG 1 DB 11.84 -). Die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge des Beamten ist somit dem Grunde nach zu Recht ergangen.
Dies gilt auch für die Höhe der Einbehaltung. Die Anordnungsbehörde hat dabei den Grundsatz beachtet, daß der Beamte eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung infolge der vorläufigen Dienstenthebung hinnehmen muß, die Einbehaltung aber wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zur existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen darf. Der ledige Beamte, der bei seinen Eltern wohnt und hierfür monatlich 150 DM Mietkosten zahlt, hatte mit Stand vom August 1984 monatliche Bruttodienstbezüge in Höhe von 2.013,46 DM. Da er keinerlei Unterhaltsverpflichtungen und auch sonst keine Schulden hat, dürfte ihn die strafgerichtlich verhängte Geldstrafe von 3.000 DM, die er in monatlichen Raten von 500 DM abzutragen hatte, nicht zu sehr belastet haben und müßte inzwischen getilgt sein. Bei Einbehaltung von 50 v.H. seiner Dienstbezüge verbleibt dem Beamten monatlich immerhin noch ein Betrag, der ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz ausreicht, um den Lebensunterhalt für sich zu gewährleisten, zumal die mit der Pflicht zur Dienstleistung notwendigerweise verbundenen finanziellen Aufwendungen seit der gemäß § 91 BDO getroffenen Anordnung entfallen.
3.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Dr. Hartmann
Sträter