Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.05.1984, Az.: BVerwG 1 DB 11.84
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.05.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 11.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 18581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 04.02.1984 - AZ: II BK 1/84
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
am 4. Mai 1984
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Posthauptschaffners ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 4. Februar 1984 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Verfügung des Präsidenten der Oberposbdirektion F. vom 14. November 1983 ist gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden, weil er im Verdacht stehe, als Paketzusteller beim Postamt D. seit Anfang des Jahres 1982 wiederholt
- 1.
eingezogene Paket-Nachgebühren und -Zustellgebühren unterschlagen,
- 2.
überhöhte Paket-Nachgebühren erhoben und die Unterschiedsbeträge zu den tatsächlichen Gebühren nicht abgerechnet und
- 3.
Paketkarten vernichtet
und dabei insgesamt etwa 450 DM unterschlagen zu haben. Gleichzeitig wurde der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben (§ 91 BDO) und angeordnet, daß 10 v. Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten worden (§ 92 BDO). Mit Rücksicht auf ein anhängiges Strafverfahren wurde bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß das Disziplinarverfahren außerdem nach § 17 BDO ausgesetzt.
Gegen die von der Einleitungsbehörde gemäß §§ 91 u. 92 BDO getroffenen Maßnahmen stellte der Beamte unter Übersendung einer ärztlichen Stellungnahme des Chefarztes der Inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses D., Prof. Dr. K. Antrag auf disziplinargerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Antrag blieb erfolglos. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 4. Februar 1984 sowohl die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung als auch die der teilweise Gehaltseinbehaltung aufrechterhalten mit der Begründung, es sei nach wie vor in hinreichendem Maße wahrscheinlich, daß das Disziplinarverfahren zur Dienstentfernung führen werde, da die Stellungnahme Prof. Dr. K. keinen konkreten Anhalt dafür biete, daß der Beamte zum Zeitpunkt seiner Verfehlungen bereits schuldunfähig gewesen sei.
Gegen den am 22. Februar 1984 zugestellten Beschluß wendet sich der Beamte mit der am 5. März 1984 eingelegten Beschwerde, die sich nur gegen die Aufrechterhaltung der Anordnung über die Einbehaltung von 10 v. Hundert der Dienstbezüge des Beamten richtet und zu deren Begründung geltend gemacht wird: Erankheitsverlauf und jetziger Zustand des Beamten ließen die Schlußfolgerung zu, daß durch Erkrankung der Hirngefäße schon zur Tatzeit Wesensveränderungen und Verhaltensstörungen so weit ausgeprägt gewesen seien, daß bei dem Beamten zunächst verminderte, im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung dann aber gänzlicher Ausschluß der Schuldfähigkeit des Beamten und damit ein Zustand im Sinne des § 20 StGB vorgelegen habe. Einleitungsbehörde und Bundesdisziplinargericht hätten die Möglichkeit gehabt, ein entsprechendes fachärztliches Gutachten von Amts wegen einzuholen, wenn sie die Stellungnahme des Prof. Dr. K. nicht als in diesem Sinne für genügend aussagekräftig hielten. Darüber hinaus sei fernmündlicher Information zufolge ein im Auftrage des Amtsgerichts tätig gewordener Amtsarzt nach Untersuchung des Beamten am 1. März 1984 zu der Überzeugung gelangt, daß der Beamte nicht mehr prozeßfähig sei.
II.
Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht die in der Einleitungsverfügung getroffene Anordnung der teilweisen Einbehaltung von Dienstbezügen des Beamten aufrechterhalten. Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 BDO sind gegeben; nach wie vor muß die Wahrscheinlichkeit, daß das Disziplinarverfahren zur Dienstentfernung des Beamten führen wird, höher eingeschätzt werden als die einer unterhalb der disziplinaren Höchstmaßnahme liegenden Disziplinierung oder gar des Freispruchs des Beamten.
Zwar zwingt die Tatsache, daß die dafür zuständige Einleitungsbehörde das Disziplinarverfahren gemäß § 17 BDO ausgesetzt und damit bis zum rechtskräftigen Abschluß des in Bezug genommenen sachgleichen Strafverfahrens formal zum Stillstand gebracht hat, nicht dazu, bei der Beurteilung des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens während der gesamten Zeit der Aussetzung ausschließlich von dem Sachstand auszugehen, der sich zum Zeitpunkt der Aussetzung darstellt. Denn die Aussetzung betrifft unmittelbar nur das - hier förmliche - Disziplinarverfahren, hemmt dagegen nicht parallel laufende Neben- oder Begleitverfahren, die, wie etwa die Anordnung oder Aufhebung von Maßnahmen nach § 91 oder 92 BDO oder die Bestellung oder Abberufung eines Untersuchungsführers nach § 56 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 4 BDO, trotz der Aussetzung des Verfahrens in der Hauptsache vielmehr durchaus weiter zulässig bleiben (Claussen/Janzen BDO 4. Auflage § 17 Rz 9 b). Die Aussetzung hindert ebensowenig daran, die Beurteilung in dem von ihr nicht betroffenen Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO auf der Grundlage des jeweils aktuellen Beweisstandes vorzunehmen, insbesondere demnach auch Beweismittel und -erhebungen zu berücksichtigen, die etwa das durch die Aussetzung vorgreiflich gewordene Strafverfahren betreffen und in jenem Verfahren erst nach der Aussetzung des Disziplinarverfahrens vorgenommen worden sind. Die Aussetzung schließt ferner nicht aus, im Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO selbst Beweis zu erheben, wenn und insoweit dies für die begehrte Entscheidung unumgänglich ist.
Indes kommt es im Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO nicht darauf an, den dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Vorwurf abschließend zu klären und der Frage nachzugehen, ob der Vorwurf eindeutig bewiesen oder ob er eindeutig ausgeräumt werden kann. Das Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO ist seinem Wesen nach ein vorläufiges Verfahren, was sich schon daraus ergibt, daß es in seinem Beginn und in seiner Beendigung von dem förmlichen Disziplinarverfahren abhängig (vgl. §§ 91, 92 Abs. 1, 95 Abs. 4 BDO) und daß eine in diesem Verfahren etwa getroffene disziplinargerichtliche Entscheidung nur mit einer eingeschränkten Bindungswirkung ausgestattet ist (Behnke BDO 2. Auflage § 95 Rz 23), es sich insgesamt danach um ein Verfahren handelt, in dem Weichen nicht endgültig gestellt werden. Dies ebenso wie die Notwendigkeit, Anordnungen nach § 91 u. § 92 BDO unter Umständen ohne jeden Verzug treffen zu müssen, rechtfertigen es, in diesem Verfahren lediglich von Wahrscheinlichkeitserwägungen auszugehen und die Entscheidung auf der Grundlage präsenter Beweismittel danach zu treffen, welches Ergebnis im förmlichen Disziplinarverfahren mit der größeren Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht. Diese Erwägungen hat das Bundesdisziplinargericht angestellt. Seiner in den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 4. Februar 1984 zum Ausdruck, gebrachten Auffassung schließt sich der Senat an. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war das Bundesdisziplinargericht nicht verpflichtet, von Prof. Dr. K. oder einem anderen Fachmediziner ein ausführliches ärztliches Gutachten einzuholen, wie auch der Senat nicht dazu verpflichtet ist, den Amtsarzt zu hören, der den Beamten vor kurzen untersucht und begutachtet haben soll. Derartige Beweiserhebungen gehen über die Erfordernisse und Möglichkeiten eines Verfahrens nach § 95 Abs. 3 BDO hinaus. Die Sichtung und Erhebung von Beweisen insoweit wird erforderlichenfalls Sache der Aufklärung im zur Zeit ausgesetzten förmlichen Disziplinarverfahren sein, sofern die betreffenden Beweismittel nicht schon in das sachgleiche Strafverfahren eingeführt und so bei derjenigen Entscheidung mit berücksichtigt werden, die den Abschluß des Strafverfahrens bildet, die derzeit aber noch nicht getroffen worden ist und so der Fortsetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens zur Zeit noch im Wege steht. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 95 Abs. 2 BDO ist die Einleitungsbehörde - wie oben bereits angemerkt - im übrigen nicht gehindert, die nach § 91 u. § 92 BDO getroffenen Anordnungen dem Ergebnis der Beweiserhebungen im Strafverfahren anzupassen, auch wenn eine Abschlußentscheidung in jenen Verfahren noch nicht getroffen ist. Daß dieser in der Einleitungsverfügung genannte Zeitpunkt für die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nicht bindend und unumstößlich ist, geht im übrigen aus der Vorschrift des § 17 Abs. 3 BDO hervor. Auf die Fortsetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegebenenfalls selbst mit hinzuwirken, ist, wie sich aus § 17 Abs. 4 BDO ergibt, übrigens auch dem beschuldigten Beamten selbst nicht verwehrt. Die Annahme, vor endgültigem Abschluß des Strafverfahrens könne der Disziplinarvorwurf nicht abschließend geklärt werden, ist falsch.
Da der Umfang der Einbehaltungsanordnung weder von dem Beamten beanstandet worden ist noch sich sonst Gesichtspunkte dafür ergeben, daß mit dem weit unter der gesetzlichen Höchstgrenze liegenden Einbehaltungsteil von 10 v. Hundert der monatlichen Dienstbezüge die Einleitungsbehörde ihrer - eingeschränkten - Alimentationspflicht gegenüber dem Beamten nicht mehr genügen könnte, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zurückzuweisen.
Dr. Hartmann
Pellnitz