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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1991, Az.: BVerwG 4 NB 25.89

Nichtvorlage einer Normenkontrollsache ; Durchführung eines Normenkontrollverfahrens ; Nichtigkeit eines Bebauungsplans

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1991
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 25.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 27.06.1989 - AZ: 8 S 2349/88

Fundstellen

  • BRS 52, 39
  • BauR 1991, 435-438 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1991, 826 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1991, 980-982 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1991, 274-276

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Nachteil ist dann im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO "durch" die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung eingetreten oder zu erwarten, wenn die vom Antragsteller angeführte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen der von ihm jeweils angegriffenen Norm zuzuordnen ist.

  2. 2.

    Bei einem Bebauungsplan ist die negative Betroffenheit eines Antragstellers in einem abwägungsbeachtlichen Belang, die nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst, sondern erst durch einen nachfolgenden, rechtlich und tatsächlich eigenständigen Rechtsakt eintritt, dann als Nachteil "durch" den Bebauungsplan im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzusehen, wenn die weitere Maßnahme der Lösung von Konflikten dient, die der Bebauungsplan aufgeworfen, aber nicht ausreichend gelöst hat, und deshalb absehbar ist, daß sie im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan ergriffen werden muß.

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juni 1989 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Bebauungsplan "Strenge" der Antragsgegnerin weist überwiegend ein allgemeines Wohngebiet, in einem nordwestlich gelegenen Bereich sowie in einem etwa 30 m breiten Streifen im Osten ein Mischgebiet aus. Die Antragstellerin betreibt auf einem nordwestlich des Plangebiets gelegenen Grundstück, das durch den Bebauungsplan "Lohäcker" als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, ein Auslieferungslager ihres Lebensmittel-Großhandelsbetriebes. Ihr Grundstück wird von Osten her erschlossen durch die in Ost-West-Richtung verlaufende und am nördlichen Rand des Bebauungsplangebiets "Strenge" entlangführende Einsteinstraße. Zum Schutz der Wohnnutzung vor Verkehrslärm ist im Bebauungsplan "Strenge" u.a. an der nordwestlichen Ecke des Plangebiets eine Verkehrsgrünfläche sowie eine Fläche für einen Lärmschutzwall ausgewiesen. Ferner sind im textlichen Teil des Bebauungsplans zum Schutz gegen Verkehrslärm an der Einsteinstraße u.a. Flächen festgesetzt, in denen passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen sind; Fenster von Wohn- und Schlafräumen, die der Einsteinstraße zugewandt sind, müssen der Schallschutzklasse II (30 bis 34 dB(A)) entsprechen.

2

Die Antragstellerin hatte bereits während des Planaufstellungsverfahrens Bedenken erhoben, weil sie wegen des Lärms durch den - zunehmend auch nachts stattfindenden - Lkw-Verkehr ihres Auslieferungslagers auf der Einsteinstraße Einschränkungen ihres Betriebes mit Rücksicht auf die Wohnbebauung südlich der Einsteinstraße befürchtete. Sie hat beim Normenkontrollgericht beantragt, den Bebauungsplan "Strenge" der Antragsgegnerin vom 2. Juli 1987 für nichtig zu erklären. Mit Urteil vom 27. Juni 1989 hat das Normenkontrollgericht den Bebauungsplan insoweit für nichtig erklärt, als er die Bauflächen zwischen der Einsteinstraße und dem südlich davon in Ost-West-Richtung verlaufenden Straßenstück der Straße "Strenge" sowie dessen Verlängerung im Westen und der Leitungsfläche im Osten jeweils bis zur Grenze des Plangebiets umfaßt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Normenkontrollgericht im wesentlichen ausgeführt:

Der Antrag sei zulässig. Insbesondere erleide die Antragstellerin einen Nachteil. Aufgrund eines Lärmschutzgutachtens des TÜV Stuttgart vom 24. Juni 1987 sei damit zu rechnen, daß infolge des während der Nachtzeit stattfindenden Lkw-Verkehrs auf der Einsteinstraße Beurteilungspegel von etwa 55 dB(A) auftreten würden. Laut einem weiteren TÜV-Gutachten vom 3. Dezember 1985 seien mittlere Spitzenpegel von 73 bis 74 dB(A) gemessen worden, von denen eine erhebliche Störung der Nachtruhe ausgehe. Dies bedeute, daß die in den DIN 18005 empfohlenen Orientierungswerte für das südlich der Einsteinstraße ausgewiesene allgemeine Wohngebiet und das Mischgebiet um voraussichtlich 10/15 dB(A) bzw. 5/10 dB(A) überschritten würden. Damit sei die konkrete Gefahr gegeben, daß es bei entsprechenden Beschwerden der zukünftigen Bewohner zu straßenverkehrsrechtlichen Beschränkungen des nächtlichen Lkw-Verkehrs auf der Einsteinstraße kommen werde. Die im Bebauungsplan vorgesehenen passiven Lärmschutzmaßnahmen stünden dem nicht entgegen. Der Einbau von Schallschutzfenstern sei allein nicht ausreichend. Für die Bejahung eines die Antragstellerin treffenden Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO sei unerheblich, daß es sich insofern nur um mittelbare Nachteile handele, als diese eine Folge von Maßnahmen seien, die sich unmittelbar gegen den Verkehr auf der Einsteinstraße richten würden. Der Erlaß solcher straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen hätte seine Grundlage in den Gebietsausweisungen des angefochtenen Bebauungsplans und sei seine mittelbare Folge. Auch das Interesse, von solchen mittelbar eintretenden Nachteilen verschont zu bleiben, gehöre zu den abwägungserheblichen Belangen der Antragstellerin, die für den Betrieb ihres Auslieferungslagers auf eine möglichst frühe Warenlieferung, angewiesen sei. Die Antragstellerin habe nicht damit rechnen müssen, daß entlang einer Sammelstraße eines Gewerbegebiets ohne aktive Schallschutzmaßnahmen ein allgemeines Wohngebiet und ein Mischgebiet ausgewiesen würden.

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Der Antrag sei auch begründet. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung sei fehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe die der Antragstellerin drohenden Nachteile nicht berücksichtigt, sondern den Verkehr auf der Einsteinstraße ausschließlich als öffentlichen Verkehr beurteilt. Zumindest habe die Antragsgegnerin die Lärmbeeinträchtigungen der südlich der Einsteinstraße lebenden Bewohner nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt. Für den im Beschlußtenor genannten Bereich des Planes sei bei ordnungsgemäßer Abwägung aller beachtlichen Belange eine andere Planausweisung nicht auszuschließen.

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Die Antragsgegnerin hat gegen die Nichtvorlage der Normenkontrollsache an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, daß die Rechtssache wegen der Frage,

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ob ein die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründender Nachteil vorliege, wenn der Eigentümer eines gewerblich genutzten, außerhalb des angegriffenen Bebauungsplans befindlichen Grundstücks damit rechnen müsse, daß als Folge der durch den Bebauungsplan zugelassenen Wohnbebauung im angrenzenden Baubereich eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach den §§ 39, 41 und 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO zum Schutz der Wohnruhe auf der an die Wohngrundstücke angrenzenden öffentlichen Straße getroffen wird, wenn diese Straße im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bebauungsplans besteht und durch den Bebauungsplan keine zusätzliche Festsetzung erfährt, rechtsgrundsätzliche Bedeutung habe. Dazu trägt sie im wesentlichen vor:

§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setze voraus, daß der Nachteil durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung hervorgerufen werde. Antragsbefugt könne nur derjenige sein, der durch die Vorschrift oder ihre Anwendung selbst unmittelbar in eigenen Interessen betroffen werde. Dies festzustellen bereite bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen, deren Festsetzungen nicht direkt das Grundstück des Antragstellers beträfen, sondern lediglich die baurechtliche Situation in der Umgebung des Grundstücks änderten, Schwierigkeiten. An privaten Belangen des Antragstellers kämen als potentiell nachteilsbegründend nur städtebauliche Belange in Betracht. Diese müßten ohne weitere Glieder in der Kausalkette, insbesondere ohne eine zwischengeschaltete Beeinträchtigung anderer Personen, betroffen sein. Die Beantwortung der Frage, deretwegen das Normenkontrollgericht das Bundesverwaltungsgericht hätte anrufen müssen, könne dazu beitragen, das Kriterium der Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung als Bestandteil des Nachteilsbegriffs im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in seiner rechtlichen Bedeutung zu klären.

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Im vorliegenden Fall werde die Antragstellerin von den Festsetzungen des Bebauungsplans allenfalls mittelbar betroffen. Da das Grundstück der Antragstellerin außerhalb des Plangebiets liege, der Bebauungsplan hinsichtlich der Einsteinstraße keine Festsetzungen treffe und die Zulassung der Wohnbebauung auch nicht notwendig zu verkehrsbeschränkenden Maßnahmen führen müsse, handele es sich bei dem Verkehrslärm auf der Einsteinstraße um ein selbständiges zwischengeschaltetes Glied in der Kausalkette. Gegen ein etwaiges Nachtfahrverbot könne die Antragstellerin eigenständig vorgehen. Der Erlaß eines Nachtfahrverbots betreffe schließlich auch keine städtebaulich relevanten Belange, sondern allein solche des Straßenverkehrs.

7

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie vertritt die Auffassung, daß die Frage eines die Antragsbefugnis begründenden Nachteils allein nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beantworten sei. Dies habe das Normenkontrollgericht hier in zutreffender Weise getan.

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II.

Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zwar hat der Senat in der Besetzung mit drei Richtern die Beschwerde für zulässig und begründet angesehen und damit das Verfahren in die Entscheidungszuständigkeit des mit fünf Richtern besetzten Senats übergeleitet. In dieser Besetzung kommt der Senat jedoch nach erneuter Überprüfung zu dem Ergebnis, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht verletzt hat. An die Rechtsauffassung des Senats in der Besetzung mit drei Richtern ist der beschließende Senat nicht gebunden (Beschluß vom 8. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 3.87 - BVerwGE 78, 305 <309>[BVerwG 08.12.1987 - 4 NB 3/87]).

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Die Beschwerde bezeichnet freilich - ungeachtet der sehr fallbezogenen Formulierung der Vorlagefrage - im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Begründung eine Frage der Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die an sich in ihrer Tragweite über den Einzelfall hinausgeht: Die Antragsgegnerin wendet sich dagegen, daß das Normenkontrollgericht mittelbar eintretende Nachteile für die Antragstellerin für deren Antragsbefugnis gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans habe genügen lassen. In diesem Zusammenhang geht es ihr mit ihrer Beschwerde um die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen das Wort "durch" in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO an den Zusammenhang zwischen angegriffener Norm und einer auf sie zurückzuführenden Beeinträchtigung des Antragstellers in dessen geschützten Interessen stellt. Indes war das Normenkontrollgericht nicht verpflichtet, die Sache zur Beantwortung der genannten Frage - mag diese auch als rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig anzusehen sein - dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Denn es hat seiner Entscheidung keinen generellen Rechtssatz des Inhalts zugrunde gelegt, auch solche negativen Betroffenheiten eines Antragstellers, die sich nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst ergeben, sondern die erst vermittelt durch weitere Entwicklungen, Ereignisse oder Maßnahmen eintreten, könnten einen Nachteil darstellen, den der Antragsteller im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO "durch" die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung erleide oder in absehbarer Zeit zu erwarten habe. Vielmehr hat es - bezogen auf den von ihm zu beurteilenden Fall - dargelegt, der Annahme eines Nachteils, den die Antragstellerin in ihren betrieblichen Interessen durch die Ausweisung von dem Wohnen dienender und deshalb besonders schutzbedürftiger Baugebiete in ihrer Nachbarschaft erleide, stehe nicht entgegen, daß es sich um Folgen von behördlichen Maßnahmen handeln würde, die sich nicht unmittelbar gegen sie, sondern gegen den auf der Einsteinstraße stattfindenden Verkehr richteten. Allerdings hat das Normenkontrollgericht die Auswirkungen zu erwartender straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen zur Einschränkung des nächtlichen Lkw-Verkehrs auf der Einsteinstraße auf den Betrieb des Auslieferungslagers der Antragstellerin in diesem Zusammenhang als "nur mittelbare" Nachteile bezeichnet und ausgeführt, auch das Interesse eines Gewerbebetriebes, von Nachteilen solcher Art verschont zu bleiben, stelle einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Damit antwortet das Normenkontrollgericht aber ersichtlich nur auf die von ihm für den vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht als voraussehbar angenommene Entwicklung, daß es zum Schutz der Bewohner der im Bebauungsplan "Strenge" ausgewiesenen Baugebiete zu verkehrsbeschränkenden Anordnungen kommen werde. Daß das Normenkontrollgericht auch unter diesen Voraussetzungen einen die Antragsbefugnis begründenden Nachteil durch den Bebauungsplan im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Antragstellerin bejaht hat, wirft keine Fragen der Auslegung revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausgehender Tragweite auf, die noch der höchstrichterlichen Klärung bedürften.

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In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist nämlich grundsätzlich geklärt, daß nicht nur die Verletzung subjektiver Rechte, sondern jede Beeinträchtigung von objektiv mehr als geringwertigen und schutzwürdigen Belangen, die bei der Aufstellung des Bebauungsplans in der diesem vorangehenden Abwägung hätten berücksichtigt werden müssen, einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellen kann (vgl. Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 <99 ff.>[BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]; vgl. auch Beschlüsse vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30 = NVwZ 1989, 553 = DVBl. 1989, 359 mit Anmerkung von Dürr, vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307 <311 f.>[BVerwG 15.03.1989 - 4 NB 10/88] und vom 16. August 1989 - BVerwG 4 NB 27.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 42). Zu den hiernach bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Wohngebiet zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung gesichert zu bleiben (vgl. BVerwGE 45, 309 <327>[BVerwG 05.07.1974 - IV C 50/72];  59, 87 <101>[BVerwG 30.10.1979 - 5 C 40/79]; Beschluß vom 8. September 1988 - BVerwG 4 NB 15.88 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 34; vgl. auch Beschluß vom 25. November 1985 - BVerwG 4 B 202.85 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 67).

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Ein solches Interesse hatte die Antragstellerin hier schon im Bebauungsplanverfahren geltend gemacht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts ist es nicht objektiv geringwertig. Es ist ferner auch städtebaulich erheblich, denn zu den bebauungsrechtlich relevanten Ausstrahlungen eines in einem festgesetzten Gewerbegebiet ausgegeübten gewerblichen Betriebes gehört auch der mit ihm nach dem jeweiligen Betriebstyp notwendig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr einschließlich der damit einhergehenden Emissionen (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 121.90 - ZfBR 1991, 38 = UPR 1991, 73). Auch der Umstand, daß die Antragstellerin ihren Betrieb außerhalb der Grenzen des Bebauungsplangebiets hat, ändert an der Abwägungsbeachtlichkeit ihrer betrieblichen Belange bei der Aufstellung dieses Bebauungsplans nichts (vgl. dazu Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 18.88 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42 = NVwZ 1990, 256).

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Der von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte Zusammenhang zwischen angegriffener Festsetzung des Bebauungsplans und zur Begründung des Normenkontrollantrages geltend gemachter Beeinträchtigung in schutzwürdigen Interessen wird - dies bedarf keiner weiteren höchstrichterlichen Klärung - nicht dadurch unterbrochen, daß ein Nachteil für die Antragstellerin sich bei der vom Normenkontrollgericht zugrunde gelegten zukünftigen Entwicklung erst infolge einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung aktualisiert, die allgemein den (nächtlichen) Lkw-Verkehr auf der Einsteinstraße beschränkt. Würde die Wohnbebauung im Plangebiet den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß errichtet, so könnte die Antragstellerin gegen eine zu deren Schutz erlassene verkehrsbeschränkende Anordnung voraussichtlich nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg Klage erheben.

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Dazu bemerkt der Senat: Ob und unter welchen Voraussetzungen infolge einer Rechtsvorschrift eintretende Beeinträchtigungen von Interessen eines Betroffenen für diesen einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellen, läßt sich nicht mit einer für alle Fallgestaltungen gültigen Formel beantworten. Das Begriffspaar "unmittelbar-mittelbar" ist jedenfalls kaum geeignet, zu einer praktikablen und für den Bürger berechenbaren Abgrenzung beizutragen (a.A. Dürr, Die Antragsbefugnis bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen <1987>, S. 50, 66 f.; Kopp, VwGO <8. Aufl.>, § 47 Rz. 24). Für die mit dem Wort "durch" vorausgesetzte Verknüpfung von angegriffener Norm und die Antragsbefugnis begründendem Nachteil, der als Zulässigkeitserfordernis einen Popularantrag im Sinne einer rein objektiven Rechtskontrolle ausschließen soll, kommt es maßgebend darauf an, ob sich die als Nachteil angeführte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen läßt. Ist dies der Fall, so wird der erforderliche Zusammenhang nicht notwendig dadurch ausgeschlossen, daß der Nachteil erst aufgrund weiterer Ursachen eintritt, die ihrerseits auf die angegriffene Norm zurückzuführen sind (a.A. insoweit Dürr, DÖV 1990, 136 <140>). Ein Ursachenzusammenhang im Sinne einer äquivalenten Kausalität reicht allerdings für sich allein nicht aus (ebenso insoweit Dürr, Antragsbefugnis, S. 49). Es muß rückschauend die Prognose gerechtfertigt sein, daß eine Norm dieses Inhalts erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung dieser Art, an dieser Stelle bzw. bei diesem Betroffenen bewirken wird. Mit anderen Worten: Die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Nachteil geltend gemachten Betroffenheit muß eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. insoweit im Ergebnis ebenso Dürr, Antragsbefugnis, S. 68, und DÖV 1990, 136 <140>; vgl. auch OVG Saarland, BRS 32 Nr. 20). Die vom Antragsteller für seine Antragsbefugnis angeführte negative Betroffenheit darf ferner nach der jeweiligen Rechtslage nicht ausschließlich oder deutlich überwiegend (erst) durch einen anderen selbständigen Akt ausgelöst werden, für den die angegriffene Norm nicht mehr als ein - mehr oder weniger zufälliger - Auslöser ist. Erleidet etwa ein Bürger eine Beeinträchtigung seiner geschützten Interessen erst und nur deshalb, weil ein anderer von der Norm negativ betroffen wird und darauf in bestimmter, dem Antragsteller nachteiliger Weise reagiert, so ist dieser Nachteil regelmäßig nicht der Norm zuzurechnen. Um einen in diesem Sinne "mittelbaren", für § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht ausreichenden Nachteil handelt es sich grundsätzlich auch dann, wenn die angegriffene Norm den Erlaß einer weiteren Norm oder einer anderweitigen behördlichen Maßnahme veranlaßt hat, die sich sodann ihrerseits beeinträchtigend auf geschützte Interessen des Betroffenen auswirkt. Die Beeinträchtigung ist in solchen Fällen regelmäßig allein diesen rechtlich selbständigen Akten zuzuordnen und mit den insoweit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu bekämpfen. Allerdings können die angegriffene Norm und eine nachfolgende weitere Norm oder Maßnahme auch in einem rechtlich geordneten Zusammenwirken zur Erreichung eines bestimmten Ziels stehen mit der Folge, daß der Nachteil eines Betroffenen dann - jedenfalls teilweise - auch schon der (angegriffenen) ersten Norm zuzurechnen ist (vgl. hierzu Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 = NVwZ 1988, 728 = DVBl. 1988, 499 zur Aufhebung einer Landschaftsschutzverordnung im Hinblick auf einen nachfolgenden Bebauungsplan unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 BauGB sowie Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 29 für einen rechtssatzmäßig für verbindlich erklärten Abfallbeseitigungsplan im Hinblick auf die Festlegung des konkreten Standorts einer nachfolgend zuzulassenden Abfallbeseitigungsanlage). An einem Nachteil "durch" die angegriffene Norm fehlt es schließlich auch dann, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung bei wertender Beurteilung nicht in einer solchen Beziehung zur Rechtsvorschrift steht, die die Schutzwürdigkeit des angeführten Interesses gerade im Verhältnis zur normativen Regelung vermittelt. So bedeutet etwa die Festsetzung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel grundsätzlich keinen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die im innerstädtischen Bereich ansässigen Gewerbetreibenden, die davon Wettbewerbsnachteile befürchten; das Vertrauen auf die Erhaltung einer bestehenden günstigen Wettbewerbssituation hat nicht die für eine Abwägungsbeachtlichkeit im Bebauungsplanverren notwendige Qualität und ist mithin in diesem rechtlichen Bezugsrahmen nicht schutzwürdig (vgl. Beschluß vom 16. Januar 1990 - BVerwG 4 NB 1.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 45 = NVwZ 1990, 555 = DÖV 1990, 479).

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Für die Antragsbefugnis bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen gelten insoweit freilich gewisse Besonderheiten. Sie beruhen darauf, daß ein Bebauungsplan nicht ohne weiteres mit anderen Rechtsnormen gleichzusetzen ist. Er ist nicht notwendig auf alsbaldigen Vollzug angelegt, sondern stellt regelmäßig einen langfristig ausfüllbaren Rahmen zur Verfügung. Seine Festsetzungen sind eingebunden in ein abgestuftes System von Regelungen verschiedener Qualität zur rechtlichen Ordnung der baulichen Nutzung von Grundstücken. Wirft ein Bebauungsplan durch seine Festsetzungen bewältigungsbedürftige Konflikte auf - etwa auch mit vorhandenen baulichen Nutzungen außerhalb des Plangebiets, aber in seiner von den Festsetzungen noch betroffenen unmittelbaren Nachbarschaft -, so gehören diese Konflikte nicht nur zu den abwägungsbeachtlichen Belangen, die bei der Planung zu berücksichtigen sind; sie dürfen auch nicht einfach ungelöst bleiben. Ihre Regelung hat grundsätzlich im Plan selbst zu erfolgen. Geschieht dies, so sind davon ausgelöste Beeinträchtigungen Dritter in ihren schutzwürdigen Belangen "durch" den Plan eingetreten. Der Plangeber kann aber auch in gewissem Umfang Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb der in einem Bebauungsplan zulässigen Festsetzungen berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 29 = DVBl. 1987, 1273; Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 30 = NVwZ 1989, 659; Beschluß vom 27. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 19.89 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 3). Ist deshalb beim Inkraftsetzen eines Bebauungsplans der Einsatz eines solchen flankierenden Instrumentariums zur Konfliktbewältigung entweder schon ins Auge gefaßt oder ist mit seinem Gebrauch aufgrund der gegebenen Verhältnisse jedenfalls mit konkreter Wahrscheinlichkeit zu rechnen, so sind Beeinträchtigungen Drittbetroffener in deren schon im Bebauungsplanverfahren abwägungsbeachtlichen privaten Belangen, die von solchen den Bebauungsplan gleichsam begleitenden Maßnahmen hervorgerufen werden, noch dem Bebauungsplan selbst zuzuordnen. Eine Unterbrechung des Zusammenhangs, die den Nachteil als nicht mehr "durch" den angegriffenen Bebauungsplan herbeigeführt erscheinen läßt, besteht sodann nicht. Die begleitende oder nachgeholte Maßnahme aktualisiert nur die potentiell schon im Bebauungsplan angelegten Beeinträchtigungen. - Zu solchen Schutzmaßnahmen können auch verkehrslenkende oder -beschränkende Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gehören (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - BVerwG 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 [BVerwG 04.06.1986 - 7 C 76/84]). Ist durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Lage geschaffen worden, bei der infolge des Nebeneinanders von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung ein Bedürfnis nach Schutz vor - zumindest auch - gewerbebedingtem Verkehrslärm besteht, welches aber mit den Regelungen des Bebauungsplans über aktiven und passiven Lärmschutz nicht bzw. nicht ausreichend befriedigt worden ist, so besteht eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, daß diese im Bebauungsplan gelassene Regelungslücke nachträglich auf andere Weise - nämlich etwa durch verkehrsbeschränkende Maßnahmen - geschlossen wird. Diese stehen deshalb noch im Regelungszusammenhang des Bebauungsplans. Beeinträchtigen sie einen Dritten in solchen privaten Belangen, die infolge seiner engen Nachbarschaft zum Plangebiet und eines durch den Bebauungsplan ausgelösten potentiellen Nutzungskonflikts schon im Bebauungsplanverfahren abwägungsbeachtlich waren, so kommt darin der Nachteil "durch" den Plan selbst zum Ausdruck.

16

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien
Dr. Lemmel