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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.08.1989, Az.: BVerwG 4 NB 27/88

Begründung einer Antragsbefugnis durch ein negatives Betroffensein im Rahmen einer Abwägung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.08.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 27/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 19234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 26.05.1988 - AZ: 6 OVG C 29/86

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Mai 1988 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 1) bis 3) - und zwar die Antragsteller zu 3) als Gesamtschuldner - zu je einem Drittel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß das Normenkontrollgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO verpflichtet gewesen wäre, die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

2

Das Normenkontrollgericht hat die Anträge als unzulässig angesehen, weil die Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan oder seine Anwendung keinen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hätten. Sie würden nicht in einem Interesse beeinträchtigt, das bei der Entscheidung über den Bebauungsplan in der nach § 1 Abs. 7 BBauG (§ 1 Abs. 6 BauGB) erforderlichen Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt dieser Entscheidung des Normenkontrollgerichts keine Abweichung vom Beschluß des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - (BVerwGE 59, 87) zugrunde. Auch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die es zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht hätte veranlassen müssen, stellte sich dem Normenkontrollgericht insoweit nicht.

3

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats kann jedes negative Betroffensein in einem Interesse, das zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einen die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Nachteil bedeuten. Dabei beschränken sich die als Abwägungsmaterial beachtlichen privaten Interessen im Bauplanungsrecht nicht auf subjektive öffentliche Rechte oder verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter. Stets muß es sich aber um private, d.h. eigene Interessen des Antragstellers handeln. Das negative Betroffensein in einem allgemeinen (ideellen) Interesse - mag es auch ein legales oder sogar hochwertiges sein - ist für sich allein nicht ausreichend, um einen die Antragsbefugnis auslösenden Nachteil zu bejahen (vgl. BVerwGE 59, 87 <97, 100 f., 104>[BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]). - Diese Grundsätze für die Beurteilung des Nachteils und der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren liegen auch dem angegriffenen Urteil des Normenkontrollgerichts zugrunde. Dieses legt auf Seite 8 und Seite 14 seiner Entscheidungsgründe dar, daß sich ein die Antragsbefugnis auslösender Nachteil nicht nur aus einer Verletzung subjektiver Rechte, sondern auch aus einer Beeinträchtigung in abwägungsbeachtlichen eigenen Belangen ergeben könne. Solche Belange der Antragsteller seien hier aber nicht betroffen; deshalb könnten die Antragsteller auch eine gerichtliche Kontrolle der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Abwägung nicht beanspruchen. Ob die Verneinung der negativen Betroffenheit in einem abwägungserheblichen eigenen Belang im einzelnen zutrifft, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Falles. Selbst wenn gegen die Auffassung des Normenkontrollgerichts insoweit Bedenken bestünden, bedeutete dies noch keinen Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den entscheidungstragenden rechtlichen Maßstäben; nur darauf kommt es aber für die geltend gemachte Abweichung an.

4

Die Rechtssache hatte für das Normenkontrollgericht wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob auch ein außerhalb des Plangebietes liegendes Grundstück dadurch, daß innerhalb des Plangebietes ein Problem ungelöst bleibt, in einer die Antragsbefugnis begründenden Weise negativ betroffen sein kann, stellte sich für das Normenkontrollgericht nicht. Dieses ist vielmehr im Grundsatz davon ausgegangen, daß Belastungen eines Grundstücks durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans einen die Antragsbefugnis auslösenden Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann bewirken können, wenn das Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt; dies ist übrigens auch in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits hinreichend geklärt (vgl. zuletzt Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 18.88 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Das Normenkontrollgericht hat aber solche Belastungen durch den Bebauungsplan für die Antragsteller hier in Würdigung der tatsächlichen Umstände des Falles nicht gesehen. Das gab zu einer weiterführenden Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, zu deren Beantwortung die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen gewesen wäre, keinen Anlaß.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 159 Satz 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
B. Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann