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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1988, Az.: BVerwG 4 NB 5/88

Normkontrolle von Bebauungsplänen; Antragsbefugnis; Mieter ; Bebauungsplan

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 5/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 10.11.1987 - AZ: 8 S 1069/87

Fundstellen

  • BBauBl 1985, 103-105
  • BRS 42, 145 - 149
  • BWGZ 1985, 67-68
  • BauR 1985, 173-176
  • DVBl 1989, 359-362 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DVBl. 1985, 120-121
  • DÖV 1985, 239-241
  • NJW 1989, 1752 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 553-554 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 635
  • NVwZ-RR 1989, 392 (amtl. Leitsatz)
  • UPR 1985, 89-91
  • ZBR 1985, 44-46

Amtlicher Leitsatz

Einen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplanes kann auch ein Mieter stellen, der erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Räume im Planbereich mietet und dem im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes untersagt werden kann, eine Nutzung aufzunehmen, die dort zuvor nicht ausgeübt worden ist.

Redaktioneller Leitsatz

Zu der Normenkontrolle von Bebauungsplänen:

  1. 1)

    Ein Mieter von Räumen eines im Plangebiet liegenden Grundstücks ist antragsbefugt, wenn das Grundstück aufgrund planerischer Festsetzungen einer Einschränkung der beabsichtigten Nutzung unterliegt.

  2. 2)

    Der Mieter ist auch dann antragsbefugt, wenn dieser die Räume nach Inkrafttreten des Bebauungsplans angemietet hat und die Räumlichkeiten vorher anders genutzt worden sind.

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. November 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Einen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplanes kann auch ein Mieter stellen, der erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Räume im Planbereich mietet und dem im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes untersagt werden kann, eine Nutzung aufzunehmen, die dort zuvor nicht ausgeübt worden ist.

  2. II.

    Die Normenkontrollsache, in der der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluß vom 10. November 1987 den Antrag abgelehnt hat, wird zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin hat seit dem 1. Januar 1987 Geschäftsräume im Haus Marienstraße 24 in Stuttgart gemietet. Sie betreibt dort ein Geschäft für Sex- und Erotikartikel.

2

Das Gebäude liegt im Geltungsbereich des am 24. Juli 1985 in Kraft getretenen Bebauungsplanes "Vergnügungseinrichtungen und andere Einrichtungen im inneren Stadtgebiet". Danach darf ein Einzelhandelsgeschäft mit Erotiksortiment in den Geschäftsräumen der Antragstellerin nicht betrieben werden. Die Stadt Stuttgart - Antragsgegnerin - untersagte ihr - gestützt auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes - die Nutzung der Räume zum Verkauf von Sex- und Erotikartikeln,über den Widerspruch gegen das Verbot ist noch nicht entschieden. Gegen den Bebauungsplan richtet sich der Normenkontrollantrag der Antragstellerin.

3

Das Normenkontrollgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Das von ihr geltend gemachte Interesse hätte bei der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Es sei im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleitplan noch nicht erkennbar gewesen und habe deswegen nicht zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört. Ein privates Interesse, das bei der Bürgerbeteiligung von dem Betroffenen nicht selbst geltend gemacht worden sei, brauche nur berücksichtigt zu werden, wenn es sich der planenden Gemeinde aufdränge.

4

Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei in den jetzigen Geschäftsräumen der Antragstellerin ein Woll- und Textilgeschäft untergebracht gewesen. Weder der Eigentümer noch der damalige Vormieter hätten seinerzeit Interesse an der Einrichtung eines Sex-Shops zu erkennen gegeben. Die Antragsgegnerin hätte daher allenfalls die Vermieterinteressen des Eigentümers, nicht aber ein privates Interesse der Antragstellerin oder ihres Rechtsvorgängers berücksichtigen können. Die Antragstellerin sei daher zwar in einem an sich beachtlichen Interesse betroffen; eine Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens ergebe sich daraus jedoch nicht, weil es erst einige Zeit nach dem Satzungsbeschluß entstanden sei. Das pauschale Interesse an der Offenhaltung von Geschäftseröffnungsmöglichkeiten sei nicht schutzwürdig. Dabei handele es sich nur um Marktchancen, deren Beeinflussung durch planerische Festsetzungen unvermeidbar sei.

5

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache an das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 47 Abs. 7 VwGO zulässig und begründet, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 17 Abs. 5 Nr. 1 VwGO). Als klärungsbedürftig hat die Klägerin die Frage bezeichnet,

6

"ob der Mieter eines Grundstücks, der den Mietvertrag nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes abgeschlossen hat, im Normenkontrollverfahren antragsbefugt ist, wenn der Bebauungsplan - bislang auf dem konkreten Grundstück nicht ausgeübte - Nutzungsmöglichkeiten gezielt ausschließt, die der spätere Mieter ausüben will, auch wenn weder der Grundstückseigentümer noch der Vormieter das Interesse an der Aufrechterhaltung der Nutzungsmöglichkeit im Planaufstellungsverfahren ausdrücklich geltend gemacht haben."

7

Diese Frage läßt sich weder aus dem Gesetz noch aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Senats ohne weiteres beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren davon abhängig gemacht, daß der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in einem Interesse verletzt wird, das bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt werden mußte (Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87). Daraus läßt sich zwar entnehmen, daß nicht nur der Eigentümer eines betroffenen Grundstücks, sondern auch ein Mieter antragsbefugt sein kann (vgl. BVerwGE 59, 87 <101>). Damit ist aber die von der Antragstellerin gestellte Frage nach der Erheblichkeit einer erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes von einem neuen Mieter erstmalig aufgenommenen Nutzung noch nicht beantwortet.

8

Von der Beantwortung dieser Frage hängt der angegriffene Normenkontrollbeschluß ab. Ob die von der Antragstellerin zusätzlich erhobenen Abweichungsrügen begründet sind, kann unentschieden bleiben.

9

III.

Die Rechtsfrage ist dahin zu beantworten, daß auch ein Mieter einen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplanes stellen kann, der erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Räume im Planbereich mietet und dem im Hinblick auf Festsetzungen des Bebauungsplanes untersagt werden kann, eine Nutzung aufzunehmen, die dort zuvor nicht ausgeübt worden ist.

10

Ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Senats bereits dann gegeben, wenn ein abwägungsrelevantes persönliches Interesse verletzt wird (BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 <100>). Abwägungsrelevant ist ein solches Interesse nur, wenn es sich der Gemeinde aufdrängen mußte oder vom Betroffenen geltend gemacht worden ist. Damit sind die äußersten Grenzen der für eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorausgesetzten persönlichen Betroffenheit abgesteckt. Um einen solchen Grenzfall geht es hier aber nicht. Die Klägerin beruft sich nicht (jedenfalls nicht in erster Linie) auf ein individuelles Interesse, das für die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes möglicherweise nicht erkennbar war, sondern auf eine aktuelle Einschränkung der mit dem Grundeigentum verbundenen Nutzungsrechte, soweit sie ihr durch Mietvertrag übertragen worden sind. Daß eine solche Rechtsbeeinträchtigung zugleich ein Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, liegt auf der Hand. Die Anfechtungsbefugnis im Normenkontrollverfahren ist erheblich weiter gefaßt als die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO und schließt Rechtsbeeinträchtigungen im Sinne dieser Vorschrift ohne weiteres mit ein (vgl. Dürr, Die Antragsbefugnis bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen<1987>, S. 40). Die Klägerin ist Adressatin eines auf den angefochtenen Bebauungsplan gestützten Nutzungsverbotes. Schon daraus wird deutlich, daß sie durch ihn in eigenen Rechten beeinträchtigt sein kann.

11

Daß die Klägerin nicht Eigentümerin des Geschäftsgrundstücks ist, sondern darin nur Räume gemietet hat, steht ihrer Antragsbefugnis nicht entgegen. Die Festsetzung des Bebauungsplanes über die Nutzung der Grundstücke mit Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen bestimmt Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) unabhängig von der Ausgestaltung der privatrechtlichen Rechtsverhältnisse. Sie regelt eine (öffentlich-)rechtliche Eigenschaft der Grundstücke selbst. Der daraus resultierende Nachteil kann den Eigentümer selbst, einen dinglich Nutzungsberechtigten oder einen Mieter oder Pächter treffen. Wer ihn in der gegebenen Situation erleidet, kann ihn in einem Antrag nach § 47 Abs. 1 und 2 VwGO geltend machen.

12

Ohne Belang ist schließlich, daß die Klägerin die Räume erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemietet hat und vorher darin eine Geschäftstätigkeit, wie sie die Klägerin ausübt, nicht stattfand. Mit dem Mietvertrag erwirbt der Mieter das Recht, die Mieträume zu nutzen. Die Grenzen der Nutzbarkeit dieser Räume geraten damit in seine Interessensphäre. Nachteilige Folgen des angegriffenen Bebauungsplanes, die ursprünglich nur den Eigentümer oder den Vormieter trafen, erfassen jetzt seine vertraglichen Rechte am Mietobjekt. Damit werden (nun auch) seine Interessen durch den Bebauungsplan beeinträchtigt.

13

Die Abweisung des Normenkontrollantrages im angefochtenen Beschluß beruht darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof die Antragsbefugnis der Antragstellerin verneint hat, weil diese keinen Nachteil geltend machen könne. Gemäß § 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO ist die Sache deshalb an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen, damit es über den Antrag neu entscheiden kann.

14

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter

Dr. Niehues
Dr. Kühling
B. Sommer
Dr. Lemmel