Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1990, Az.: BVerwG 4 NB 1.90
Ortsrandlage; Sondergebiet; Gewerbetreibende im Innenbereich; Großflächiger Einzelhandelsbereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 1.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 03.11.1989 - AZ: 8 S 1723/89
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BRS 1990, 123-124 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1990, 183 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1990, 479 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1990, 290-291 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJW 1990, 1866 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 555 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Setzt ein Bebauungsplan in einer Ortsrandlage ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb fest, begründet dies grundsätzlich keinen Nachteil i. S. § 47 II 1 für alle in den innerstädtischen Bereichen ansässigen Gewerbetreibenden, die eine Veränderung der für sie wirtschaftlich vorteilhaften Situation befürchten.
In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. November 1989 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die nach § 47 Abs. 7 VwGO statthafte Beschwerde ist zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zwar ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, daß das Normenkontrollgericht einen anderen gegen denselben Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen hat. Damit steht jedoch nicht fest, daß der streitige Bebauungsplan wirksam ist. Offen ist schon, ob diese zweite Entscheidung inzwischen rechtskräftig geworden ist. Vor allem hat sie aber keine Rechtswirkungen für die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. Denn die Ablehnung eines Normenkontrollantrages wirkt nur zwischen den Beteiligten des jeweiligen Verfahrens; allein die Nichtigerklärung eines Bebauungsplans ist allgemein verbindlich (§ 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO).
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die in ihr formulierte Frage,
| ob die Auswirkungen für die Nutzbarkeit eines Geschäftshauses in der Kernstadt und eines darin betriebenen Unternehmens, die von einem außerhalb der Kernstadt geplanten ca. 3 ha großen Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb ausgehen, zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und deshalb die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO rechtfertigen, |
|---|
hat keine grundsätzliche Bedeutung. Denn sie ist bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt.
Der Senat hat mit Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - (BVerwGE 59, 87) entschieden, daß ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben ist, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte. Das bedeutet, daß nur diejenigen abwägungserheblichen Belange, die zugleich (schutzwürdige) private Interessen eines von der Planung Betroffenen sind, die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO begründen können. Demgemäß können die Auswirkungen, die sich aus der Bauleitplanung an anderer Stelle auf einen innerstädtischen Bereich ergeben, zwar durchaus als öffentliche Belange im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB bei der Planung zu beachten sein. Denn es ist nicht zweifelhaft, daß etwa die Planung eines Sondergebietes für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb am Ortsrand, wie im vorliegenden Fall, städtebauliche Auswirkungen auf die Innenstadt haben kann, beispielsweise wenn damit zu rechnen ist, daß sie zu einer "Verödung" der Innenstadt führen wird. Das muß die planende Gemeinde bedenken. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob jeder einzelne Gewerbetreibende oder gar jeder Eigentümer eines Geschäftshauses in der Kernstadt verlangen kann, daß sein privates Interesse an der Beibehaltung der für ihn vorteilhaften Situation bei der im Rahmen der Planung des Sondergebiets gebotenen Abwägung berücksichtigt wird. Diese Frage ist grundsätzlich zu verneinen. Denn der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, daß eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muß. Die Beschwerde räumt dies selbst für die Ansiedlung eines Konkurrenten "im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung" ein, meint jedoch, die Rechtslage sei anders, wenn ein Konkurrent "auf der grünen Wiese" in peripherer Lage zugelassen werde. Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn schon das - an sich verständliche - Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz in seiner unmittelbaren Nachbarschaft geschützt zu werden, nicht schutzwürdig ist, so gilt dies erst recht für die Ansiedlung eines Konkurrenten außerhalb des Einzugsbereichs seiner wirtschaftlichen Betätigung. Sofern nicht in besonders gelagerten Einzelfällen Umstände vorliegen, die eine Berücksichtigung gerade der privaten Interessen eines Einzelbetriebes nahelegen, braucht die Gemeinde deshalb die privaten Interessen einzelner Gewerbetreibender, deren Betriebe mehrere Kilometer entfernt in der Kernstadt liegen, bei der Planung eines Sondergebietes für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb nicht besonders zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000 DM festgesetzt. [D]die Festsetzung des Streitwertes [beruht]auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel