Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1979, Az.: BVerwG 5 C 40.79
Ausgleichszahlung auf Grund einer Flurbereinigung; Ermächtigung einer Teilnehmergemeinschaft zur Erstattung der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung; Öffentliche Bekanntgabe der Anordnung über die vorläufige Besitzeinweisung und dessen Rechtsfolge; Mit der vorläufigen Besitzeinweisung ursächlich verbundene Nutzungsbeeinträchtigung eines Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 40.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 15588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 12.01.1977 - AZ: 188 XIII 76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 59, 79 - 87
- RdL 1980, 100
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für Erstattungsverlangen nach § 51 Abs. 2 FlurbG, die als hoheitliche Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft im Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehen, ist der Rechtsweg zu den Flurbereinigungsgerichten gegeben.
- 2.
Zur Abgrenzung von Nutzungsbeeinträchtigungen durch Teilnehmer aus Anlaß und im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen der Flurbereinigung gegenüber sonstigen während des Verfahrens auftretenden Besitzstörungen.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 12. Januar 1977 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung in dem durch die teilweise Rücknahme der Beschwerde begrenzten Umfang an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Die Kläger und die Beigeladenen sind Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens J.. Aufgrund der Änderung des Flurbereinigungsplans durch Beschluß der Beklagten vom 24. Mai 1974 wurden die zunächst für die Kläger ausgewiesenen Ersatzflurstücke 3246 und 3247 - die Teilflächen ihrer Einlage umfaßten - den Beigeladenen zugewiesen und diese durch Verfügung der Flurbereinigungsdirektion M. vom 15. Oktober 1974 vorläufig in den Besitz eingewiesen. Als die Kläger diese Grundstücke zunächst nicht räumten, strengten die Beigeladenen beim Amtsgericht Landshut ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen die Kläger an, in dem sie erreichten, daß sie durch Urteil vom 16. Mai 1975 in den Besitz der streitigen Flächen eingewiesen wurden.
In der Sitzung vom 20. November 1975 wurde vom Vorstand der Beklagten zur Ergänzung des Flurbereinigungsplans wegen des Ausgleichs für vorübergehende Nachteile folgendes beschlossen:
- a)
Dem Beigeladenen zu 1. wird für den Nutzungsausfall infolge Besitzstörung durch den Kläger zu 1. auf 1,5 ha Wiese gemäß § 51 FlurbG eine einmalige Entschädigung von 4.500 DM gewährt.
- b)
Der Kläger zu 1. hat gemäß § 51 Abs. 2 FlurbG den Entschädigungsbetrag von 4.500 DM an die Teilnehmergemeinschaft zu erstatten, da er die Vorteile der Nutzung dieser Wiesenflächen in Anspruch genommen hat.
Der ihn betreffende Inhalt des Vorstandsbeschlusses wurde dem Kläger zu 1., der seine Ehefrau im Flurbereinigungsverfahren vertritt, durch Verfügung vom 12. Dezember 1975 bekannt gegeben, und zwar mit dem Hinweis, daß sein Teilnehmerkonto mit dem vorgenannten Betrag belastet werde.
In der hiergegen erhobenen Beschwerde trugen die Kläger vor: Sie hätten ihre Kühe am 28. Mai 1975 aus den in Betracht kommenden Wiesenflächen herausgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sei der erste Schnitt der Wiesen noch nicht mähreif gewesen. Die Beigeladenen hätten die Grundstücke am 22. Juni 1975 auch in Besitz genommen. Im Jahre 1975 sei den Beigeladenen jedenfalls kein Ernteausfall entstanden.
Nach ergebnisloser Abhilfeverhandlung erklärten sich die Kläger mit Schriftsatz vom 29. März 1976 bereit, "vorbehaltlich der Rückforderung bei Aufhebung des Besitzeinweisungsbescheids" entsprechend der von ihnen gezogenen Nutzung einen Betrag von 20 % der Jahresnutzung, insgesamt 900 DM zu überweisen. Der Beschwerdeantrag wurde darauf beschränkt, den Beschluß des Vorstandes der Beklagten vom 20. November 1975 insoweit aufzuheben, als eine Besitzausfallentschädigung von mehr als 900 DM festgesetzt worden sei.
Der Spruchausschuß wies die Beschwerde durch Bescheid vom 30. Juni 1976 zurück.
Das Flurbereinigungsgericht hat der daraufhin erhobenen Klage stattgegeben; es hat den Beschluß der Beklagten vom 20. November 1975 insgesamt und den Beschwerdebescheid des Spruchausschusses vom 30. Juni 1976 aufgehoben. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Eine teilweise Rücknahme der Beschwerde liege nicht vor, weil der in der Beschwerde gemachte Vorbehalt eine Bedingung darstelle, die die erklärte Beschränkung unwirksam mache. Zwischen dem von den Beigeladenen behaupteten Schaden und dem Flurbereinigungsverfahren bestehe kein unmittelbar ursächlicher Zusammenhang. Wenn die Beigeladenen einen Ernteausfall erlitten haben sollten, dann sei dieser auf das Verhalten der Kläger und nicht unmittelbar auf das Flurbereinigungsverfahren zurückzuführen. Durch die am 13. Februar 1975 auf den fraglichen Wiesenflächen vorgenommene Wiesendüngung hätten die Beigeladenen den Besitz auch tatsächlich ausgeübt. Erst nach der Besitzergreifung seien sie von den Klägern in der Ausübung des Besitzes gestört worden. Auf einer solchen Besitzstörung beruhende Entschädigungsansprüche seien rein zivilrechtlicher Natur, die nicht wie die öffentlich-rechtlichen Ansprüche nach § 51 Abs. 1 FlurbG gegen die Teilnehmergemeinschaft erhoben und von dieser im Flurbereinigungsplan geregelt werden dürften.
Gegen dieses Urteil richten sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie vorträgt: Die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, Ansprüche der vorliegenden Art nach § 51 Abs. 2 FlurbG zu regeln, bestehe bis zur Schlußfeststellung. Erst danach gehe der Schutz der Teilnehmer gegenüber Besitzstörungen durch andere Teilnehmer von den Flurbereinigungsbehörden auf die ordentlichen Gerichte über. Bei Besitzstörungen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens, die unmittelbar auf ein solches Verfahren zurückzuführen seien, müsse der Rechtsschutz durch die Flurbereinigungsbehörde als der sachnähere angesehen werden, weil durch deren Tätigkeit die Gefahrenlage herbeigeführt werde. Die Zuweisung des Rechtsschutzes an die ordentlichen Gerichte würde für die betroffenen Teilnehmer eine Erschwerung der Rechtsverfolgung bedeuten, weil die Vollstreckung von Entscheidungen ordentlicher Gerichte für die Teilnehmer beschwerlicher sei, als die Inanspruchnahme der Hilfe der ortsnahen und leicht erreichbaren Flurbereinigungsbehörde.
Durch die gerichtliche Aufhebung des Beschlusses der Beklagten vom 20. November 1975, auch soweit darin den Beigeladenen ein Ausgleich zugesprochen worden sei, habe das Flurbereinigungsgericht die ihm zustehende Planänderungsbefugnis überschritten. Einzelne Bestandteile eines Flurbereinigungsplans könnten je nach Beschwer eines Beteiligten zwar gesondert angefochten und aufgehoben werden. Die Festsetzungen nach § 51 Abs. 1 und 2 FlurbG seien aber nicht notwendigerweise ein einheitlicher Akt mit Doppelwirkung. Im vorliegenden Fall seien die Kläger auch nur durch die sie betreffende Erstattung beschwert.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kläger beantragen
die Zurückweisung der Revision.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit dem Hinweis, daß nach der vorläufigen Besitzeinweisung die Befugnis der Teilnehmergemeinschaft, Regelungen hinsichtlich Besitzstörungen zu treffen, erschöpft sei. Besitzstörungen der hier vorliegenden Art könnten nur im Rahmen zivilrechtlicher Ansprüche geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet; sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Flurbereinigungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über die Verpflichtung der Kläger, der Beklagten die festgesetzte Ausgleichszahlung in dem durch die teilweise Rücknahme der Beschwerde reduzierten Umfang zu erstatten.
Durch Beschluß des Vorstands der beklagten Teilnehmergemeinschaft vom 20. November 1975, dem insoweit die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde übertragen sind (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AGFlurbG), wurden zwei gegenständlich verschiedene Regelungen getroffen, die - trotz desselben Anlasses - sich weder wechselseitig bedingen noch reziprok Maßnahmen gleicher Intensität gegenüber den verschiedenen Adressaten erfordern. Der unter a) getroffene Regelungsinhalt betrifft die Gewährung einer Ausgleichszahlung wegen vorübergehender Nachteile im Sinne des § 51 Abs. 1 FlurbG an die Beigeladenen. Diese zugunsten der Beigeladenen getroffene Regelung entfaltet keine unmittelbare - belastende - Rechtswirkung gegenüber den Klägern, etwa der automatischen Verpflichtung zur Erstattung der den Beigeladenen gewährten Ausgleichszahlung. In der Gewährung einer Ausgleichszahlung nach § 51 Abs. 1 FlurbG liegt deshalb kein Verwaltungsakt mit Drittwirkung.
Vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer im Sinne des § 51 Abs. 1 FlurbG, die durch Maßnahmen der Flurbereinigung entstehen und das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, sind durch Geld oder in anderer Art auszugleichen. Die Teilnehmergemeinschaft, der die Ausgleichszahlung zur Last fällt, ist dagegen nicht gehalten, diese Last auf den Teilnehmer abzuwälzen, der aus den die Ausgleichszahlung auslösenden Verhältnissen besondere Vorteile gezogen hat. Die Teilnehmergemeinschaft kann jedoch Erstattung der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem, der dadurch Vorteile hat, nach dem Verhältnis seines Vorteils verlangen (§ 51 Abs. 2 FlurbG). Die Ermächtigung der Teilnehmergemeinschaft, eine solche Erstattung zu verlangen, erfordert danach zwar die Gewährung einer angemessenen Ausgleichszahlung an einzelne Teilnehmer, setzt also eine dahingehende Regelung gegenüber einzelnen Teilnehmern voraus. Die tatsächliche Leistung einer Ausgleichszahlung nach § 51 Abs. 1 FlurbG ist jedoch nur Tatbestandsvoraussetzung für eine Ermessensbetätigung nach § 51 Abs. 2 FlurbG. Da die vorhergehende Regelung über die Leistung einer Ausgleichszahlung an einen Teilnehmer die Teilnehmergemeinschaft weder zu einer Konsekutiv-Maßnahme gleicher oder abgestufter Intensität gegenüber einem anderen Teilnehmer zwingt noch automatisch eine reziproke Rechtsfolge bewirkt, sondern nur zu einer vorteilsangemessenen Abwälzungsmaßnahme ermächtigt, sind die angeführten Regelungsinhalte einer gegenständlich getrennten Betrachtung zugänglich. Dies eröffnet den notwendigerweise verschiedenen Adressaten eine isolierte Anfechtungsmöglichkeit; seitens des nach § 51 Abs. 1 FlurbG Begünstigten hinsichtlich einer Beschwer wegen Versagung eines höheren Geldausgleichs, seitens des nach § 51 Abs. 2 FlurbG Betroffenen hinsichtlich eines unbegründeten oder nicht vorteilsangemessenen Erstattungsverlangens. Durch die Regelung einer Ausgleichszahlung nach § 51 Abs. 1 FlurbG zugunsten eines Teilnehmers wird ein anderer Teilnehmer nicht unmittelbar beschwert, zumal es vorübergehende Beeinträchtigungen geben kann, die auf Gestaltungsmaßnahmen der Teilnehmergemeinschaft selbst beruhen oder im Verlaufe des Verfahrens noch eintreten, ohne jemandem Vorteile zu bringen. Durch die Erstattungsregelung nach § 51 Abs. 2 FlurbG wird andererseits auch die vorhergegangene Regelung nach § 51 Abs. 1 FlurbG nicht berührt, und selbst im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des nach § 51 Abs. 2 FlurbG Betroffenen müssen sich daraus keine rückwirkenden Konsequenzen in bezug auf den Grund und den Umfang des nach § 51 Abs. 1 FlurbG gewährten Geldausgleichs ergeben. Den aus einer Erstattungsregelung nach § 51 Abs. 2 FlurbG wegen der vorausgesetzten Ausgleichszahlung nach § 51 Abs. 1 FlurbG sich ergebenden widerstreitenden Interessen des hiervon Betroffenen mit denen des nach § 51 Abs. 1 FlurbG Begünstigten kann im Flurbereinigungsverfahren durch dessen Beteiligung und im Verwaltungsstreitverfahren - wie im vorliegenden Fall geschehen - durch (einfache) Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) Rechnung getragen werden.
Durch die Beschwerde der Kläger, die sich - wie der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung bestätigte - lediglich gegen die ihnen im Beschluß der Beklagten vom 20. November 1975 unter b) auferlegte Erstattungsregelung richtete, wurde deshalb die unter a) zugunsten der Beigeladenen getroffene Regelung nicht berührt. Denn die Anwendung des § 51 Abs. 2 FlurbG hat nicht zur Voraussetzung, daß und in welchem Umfang anderen Teilnehmern ausgleichspflichtige vorübergehende Nachteile entstanden sind, sondern daß die Teilnehmergemeinschaft Ausgleichsleistungen für Beeinträchtigungen erbracht hat, die auf Umstände zurückzuführen sind, aus denen der zur Erstattung Verpflichtete besondere Vorteile gezogen hat.
Die Kläger haben ihre Beschwerde, wie ihr Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nicht etwa bedingt auf das 900 DM übersteigende Erstattungsverlangen der Beklagten beschränkt. Sollte das Flurbereinigungsgericht seiner Entscheidung eine andere Auffassung zugrunde gelegt haben - worauf die Ausführungen auf Seite 5 des angefochtenen Urteils schließen lassen -, so wäre dies unzutreffend. Denn der klägerische Vorbehalt der Rückforderung bei Aufhebung des Besitzeinweisungsbescheids ist keine auflösende Bedingung, die einer teilweisen Rücknahme der Beschwerde entgegenstehen würde, weil Rechtsbehelfe wie Prozeßhandlungen bedingungsfeidlich sind. Der Vorbehalt der Rückforderung bezog sich darauf, daß ihnen wegen der Anfechtung ihrer Abfindung, mit der sie auch die Planänderung hinsichtlich der ihnen entzogenen Ersatzflurstücke 3246 und 3247 beanstandeten, diese Grundstücke wieder zugewiesen werden sollten. Abgesehen davon, daß durch das den Abfindungsstreit zurückverweisende Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 - BVerwG 5 C 2.77 - eine Klärung der Rechtslage herbeigeführt worden ist, nach der die Kläger sich nicht mit Erfolg dagegen wehren können, daß der Vorstand der Beklagten auf die Beschwerde der Beigeladenen hin die den Klägern ursprünglich ausgewiesene Abfindung geändert und ihnen anstelle des Ersatzflurstücks 3247 und des östlichen Teils des Ersatzflurstücks 3246 eine anderweitige Abfindung zugewiesen hat, wurde die teilweise Rücknahme der Beschwerde nicht von einer Bedingung, einem zukünftigen Ungewissen Ereignis abhängig gemacht, das die Beschränkung möglich macht oder hinfällig werden läßt. Vielmehr wurde nur die Rückforderung der unbedingt anerkannten Leistung von 900 DM vorbehalten, für den Fall, daß durch eine erneute Änderung der Abfindung den Klägern die entzogenen Ersatzflurstücke wieder zugewiesen werden sollten. Ein Rückforderungsvorbehalt ist weder eine Bedingung noch ersetzt er eine Bedingung, kann vielmehr selbst bedingt sein. Der Vorbehalt will nur eine Rückabwicklung nicht ausschließen, die hier daran geknüpft ist, daß durch eine nachträgliche Veränderung der Plangestaltung eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt wird, die (ursächlich) bewirkt, daß auch die Besitz- und Nutzungsrechte an den beiden angeführten Grundstücken sich wieder ändern und (rückwirkend) eine andere rechtliche Betrachtung der Nutzungsberechtigung ermöglichen. Ein dahingehender Vorbehalt, der die erklärte Rücknahme der Beschwerde nicht einer Bedingung unterwirft, wäre flurbereinigungsrechtlich zudem überflüssig, weil eine durch den Flurbereinigungsplan begründete Rechtsposition eines Teilnehmers nicht unabänderlich ist. Jede Landabfindung ist Teil des Gesamtplans; erst wenn alle den Gesamtplan betreffenden Feststellungen endgültig sind, wird auch die einzelne Abfindung endgültig. Bis dahin steht die Landabfindung eines jeden Teilnehmers unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen (vgl. das die Beteiligten betreffende Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 5 C 2.77 - und die dort angeführte Rechtsprechung).
Entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts geht es im vorliegenden Fall nicht um die zivilrechtliche Schlichtung von Besitzstörungsansprüchen zwischen den Klägern und den Beigeladenen, sondern um die verwaltungsgerichtliche Klärung einer flurbereinigungsrechtlichen Streitigkeit.
Gegenstand der Anfechtungsklage, um die es sich hier handelt, ist - wie durch vorstehenden Ausführungen klargestellt - nur die unter b) des Beschlusses der Beklagten vom 20. November 1975 nach § 51 Abs. 2 FlurbG getroffene Regelung, nach der - unter Berücksichtigung der teilweisen Beschwerderücknahme - die Kläger verpflichtet wurden, an die Beklagte die von ihr geleistete Ausgleichszahlung in Höhe von 3.600 DM zu erstatten. Eine solche Erstattungsregelung nach § 51 Abs. 2 FlurbG ist eine hoheitliche Maßnahme der Teilnehmergemeinschaft, die im Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergeht und deshalb der flurbereinigungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (§ 140 Satz 1 FlurbG). Ebenso wie der gegen die Teilnehmergemeinschaft gerichtete Ausgleichsanspruch nach § 51 Abs. 1 FlurbGöffentlich-rechtlicher Natur ist (Urteil vom 14. November 1961 - BVerwG I C 117.59 - [RdL 1962, 106]), ist auch das Erstattungsverlangen nach § 51 Abs. 2 FlurbG von gleicher Qualität, das geltend zu machen die Teilnehmergemeinschaft im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 18 Abs. 1 Satz 3 FlurbG berechtigt ist mit der Folge, daß die sich daraus ergebende. Erstattungspflicht als öffentliche Last auf den im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücken des Erstattungspflichtigen ruht (§ 20 Satz 3 FlurbG). Die Flurbereinigung wird in einem behördlichen Verfahren durchgeführt (§ 2 Abs. 1 FlurbG); die Flurbereinigungsbehörde/Teilnehmergemeinschaft bleibt Verfahrensträger bis zur Schlußfeststellung (§ 149 FlurbG).
Mit der öffentlichen Bekanntgabe der Anordnung über die vorläufige Besitzeinweisung in die für die einzelnen Teilnehmer nach dem Flurbereinigungsplan ausgewiesenen Grundstücke ist deshalb die Tätigkeit der Flurbereinigungsbehörde nach § 65 Abs. 2 FlurbG nicht erschöpft. Die Flurbereinigungsbehörde trägt auch die Verantwortung für den Zustand, die Beschaffenheit und die Nutzungsmöglichkeit der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfaßten Grundstücke. Durch die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf die benannten Empfänger über, wohingegen die Teilnehmer vorerst noch Eigentümer der betroffenen Grundstücke bleiben. Der Besitz der neuen Grundstücke wird hoheitlich vermittelt, der Übergang erfolgt durch die Anordnung selbst und unmittelbar (§ 66 Abs. 1 FlurbG). Eine Handlung der Teilnehmer für den Besitzübergang ist nicht erforderlich; es bedarf auch keiner Übergabe der Grundstücke zur Begründung des Besitzes, und auf die tatsächliche Besitzergreifung des Empfängers kommt es nicht an. Entgegen der Regelung in Art. 58 und 59 Abs. 1 des früheren bayerischen Flurbereinigungsgesetzes, wonach der Besitz erst durch die tatsächliche Besitzergreifung durch die Beteiligten aufgrund der Vollzugsdurchführung durch den Genossenschaftsvorstand überging (vgl. Seubelt, Bayerischen Flurbereinigungs-Gesetz, 2. Aufl. 1934, Anm. 5 zu Art. 58), bedarf es nach dem Flurbereinigungsgesetz weder einer Übergabe - noch einer Übernahmehandlung in bezug auf das Grundstück. Bei der Prüfung der besonderen Voraussetzungen für die im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde liegende vorläufige Besitzeinweisung wird nicht näher untersucht, ob die zugedachten Abfindungen wertgleich sind, weil insoweit dem Verfahren über Planbeschwerden nicht vorgegriffen werden darf, um aber das bei der vorläufigen Besitzeinweisung feststehende Verhältnis der Abfindung zur Einlage einzuhalten und das Entstehen grober Mißverhältnisse zu verhindern, hat die Flurbereinigungsbehörde für die Herbeiführung des der neuen Feldeinteilung entsprechenden Zustandes zu sorgen und damit die dem neuen (vorläufigen) Zustand zugedachte Nutzungsmöglichkeit zu gewährleisten. Denn mit dem in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkt treten insbesondere die Erzeugnisse der neuen. Grundstücke in rechtlicher Beziehung an die Stelle der alten Grundstücke (§ 66 Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Damit verbundene Nutzungseinbußen müssen deshalb unabhängig von der herzustellenden Wertgleichheit der Landabfindung anderweitig ausgeglichen werden. Können Nutzungen aus den neuen Grundstücken zeitweilig nicht gezogen werden, etwa wegen des die Nutzungsmöglichkeit einschränkenden vorübergehenden Zustandes der Grundstücke (vernachlässigte Düngung, starke Verunkrautung und andere behebbare Mängel) oder anderweitiger Nutzungsbehinderungen, auch solcher aufgrund anordnungswidrigen Verhaltens eines Teilnehmers (vgl. Seehusen-Schwede-Nebe, Flurbereinigungsgesetz, 2. Aufl. 1966, Anm. 4 zu § 51), können die nicht erzielbaren Erzeugnisse kein Äquivalent für die auf den entzogenen Grundstücken verbundenen Nutzungsmöglichkeiten bilden. Die sich hieraus ergebenden Nutzungsausfälle, Erzeugungsbehinderungen sowie andere vorübergehende Nachteile sind möglichst anschließend an die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung auszugleichen (§ 67 Abs. 1 FlurbG). Es kann deshalb nicht angehen, die vorläufige Besitzeinweisung anzuordnen und die Klärung der durch die hoheitliche Besitzneuordnung eingetretenen Änderungen in den Besitz-, Verwaltungs- und Nutzungsverhältnissen ausschließlich den betroffenen Teilnehmern zu überlassen und damit verbundene Rechtsstreitigkeiten den ordentlichen Gerichten zuzuweisen, die über Streitigkeiten, die unmittelbar durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden, nach § 140 Satz 1 FlurbG nicht zu befinden haben. Denn die Flurbereinigungsbehörde trägt nicht nur die Verantwortung für die Zulässigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung, sondern auch die Verpflichtung zur Beseitigung behebbarer vorübergehender Nachteile, die die Verwirklichung der mit der Anordnung verbundenen Rechtsfolge verhindern. Zur Herbeiführung und Sicherstellung der mit der vorläufigen Besitzeinweisung angestrebten Bewirtschaftungsverhältnisse stehen der Flurbereinigungsbehörde die Zwangsmittel nach § 137 FlurbG zur Verfügung. Mit den angeführten Zwangsmitteln zur Durchsetzung flurbereinigungsbehördlicher Verwaltungsakte könnte auch Besitzstörungen oder Bewirtschaftungsbehinderungen von Teilnehmern begegnet werden (vgl. BVerwGE 49, 169).
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß Nutzungsbeeinträchtigungen der vorliegenden Art als Nachteile anzusehen seien, die nicht auf der Zusammenlegung beruhen, sondern nur anläßlich des Verfahrens aus anderen Ursachen heraus aufgetreten seien (so das Flurbereinigungsgericht im angefochtenen Urteil auf Seite 6 unter Hinweis auf die angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz; der gleichen Ansicht wohl auch Steuer, Flurbereinigungsgesetz, 2. Aufl. unter Nr. 1 zu § 66 Abs. 1 FlurbG). Ursache für die Änderung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse ist allein die hoheitliche Besitzneuordnung durch die vorläufige Besitzeinweisung der Flurbereinigungsbehörde. Hierauf beruht aber auch die Nutzungsbeeinträchtigung der Beigeladenen, wenn die Kläger die vorläufige Besitzeinweisung der Beigeladenen in die beiden angeführten Grundstücke nicht beachtet haben (obgleich sie die vorläufige Besitzeinweisung nicht angefochten hatten), so daß die Flurbereinigungsbehörde in bezug auf die Beigeladenen den neuen Zustand tatsächlich nicht herbeizuführen vermochte. Da mit der vorläufigen Besitzeinweisung ursächlich verbundene Nutzungsbeeinträchtigungen nach § 67 Abs. 1 FlurbG möglichst anschließend an die Anordnung nach § 65 Abs. 2 FlurbG auszugleichen sind, ist die Flurbereinigungsbehörde bei vorübergehenden Nutzungsnachteilen einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, verpflichtet, diese Nachteile durch Geld oder in anderer Art auszugleichen (§ 51 Abs. 1 FlurbG). Die Flurbereinigungsbehörde ist danach auch berechtigt, die Erstattung der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem, der dadurch Vorteile gezogen hat, nach dem Verhältnis seines Vorteils zu verlangen (§ 51 Abs. 2 FlurbG). Die Rechtskontrolle hierüber obliegt nach § 140 FlurbG den Flurbereinigungsgerichten. Der Zivilrechtsweg für anderweitige Besitzstörungen von Teilnehmern, die weder aus Anlaß noch im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen der Flurbereinigung eintreten, bleibt hiervon unberührt.
Da über eine nach § 51 Abs. 2 FlurbG getroffene Regelung die Flurbereinigungsgerichte zu befinden haben, ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen, und zwar hinsichtlich des durch die teilweise Beschwerderücknahme verbliebenen Sachbegehrens.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter