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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.10.1990, Az.: BVerwG 4 B 121.90

Gewerbebetrieb; Stören; Verkehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1990
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 121.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12393
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 28.11.1988 - AZ: 9 K 314/88
OVG Rheinland-Pfalz - 23.03.1990 - AZ: 8 A 30/89

Fundstellen

  • BRS 50, 140 - 141
  • BRS 1990, 140-141 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1991, 49 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1990, 358
  • DÖV 1991, 111 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1991, 77-78
  • IBR 1991, 137 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ 1991, 267 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1991, 73-74
  • WuR 1991, 103
  • ZfBR 1991, 38

Amtlicher Leitsatz

Ein Gewerbebetrieb kann zu einem "störenden" i.S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch durch den mit ihm typischerweise verbundenen Zu- und Abgangsverkehr werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 1990
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. März 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und unter Änderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 28. November 1988 und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. März 1990 auch für das Verfahren im ersten und im zweiten Rechtszuge auf je 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), kann keinen Erfolg haben.

2

Die Beschwerde wirft die Frage auf, inwieweit allein der An- und Zulieferverkehr eines gewerblichen Betriebes diesen als "störenden" qualifizieren und seiner ausnahmsweisen Zulässigkeit in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (1977) entgegenstehen kann. Diese Fragestellung rechtfertigt indes keine Zulassung der Revision. Es ist vielmehr nach dem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung und auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats eindeutig und bedarf deshalb nicht erst der Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, daß für die Beurteilung der Frage, ob es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne der bauplanungsrechtlichen Vorschriften handelt, alle mit der Zulassung des Betriebes nach dessen Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu berücksichtigen sind. Zu diesen für die Gebietsverträglichkeit wesentlichen Merkmalen gehört deshalb je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von diesem bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen (vgl. etwa Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207 <211 f.>[BVerwG 25.11.1983 - 4 C 64/79]; ebenso zum "Einfügen" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 6. und 7.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 120 = NVwZ 1987, 1078; vgl. auch Boeddinghaus/Dieckmann, BauNVO <Komm., 2. Aufl. 1990>, § 2 Rdnr. 33). Ob dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die im Betrieb selbst vorgenommenen Arbeiten keine gebietsunverträglichen Störungen verursachen, die Auswirkungen des dem Betrieb zuzurechnenden Verkehrs für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen im Einzelfall. Was insoweit rechtsgrundsätzlich geklärt werden könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

3

Die von der Beschwerde geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber der in § 13 BauNVO in allen Baugebieten grundsätzlich zugelassenen Berufsausübung freiberuflich Tätiger besteht nicht. Der Beschwerde ist allerdings zuzugeben, daß eine solche Berufsausübung im Einzelfall ebenfalls mit einem erheblichen Zu- und Abgangsverkehr verbunden sein kann. Der Verordnungsgeber geht im Rahmen der zulässigen und gebotenen typisierenden Betrachtungsweise allerdings davon aus, daß die in § 13 BauNVO umschriebenen Tätigkeiten im allgemeinen - auch in bezug auf den von ihnen ausgelösten Verkehr - keine gebietsunverträglichen Störungen entfalten werden. Ist eine solche Störung im Einzelfall aber dennoch anzunehmen, so bietet § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BauNVO ausreichende Möglichkeiten, dies zu unterbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 56.80 - BVerwGE 68, 324 <330>[BVerwG 20.01.1984 - 4 C 56/80]; vgl. auch Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 34.81 - Buchholz 406.12 § 13 BauNVO Nr. 4 = NJW 1986, 1004). Der Verordnungsgeber nimmt also Störungen der Wohnruhe durch den mit der Berufsausübung freiberuflich Tätiger ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr keineswegs generell als gebietsverträglich hin.

4

Auf die Beantwortung der weiterhin von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die Anwesenheit gebietsfremder Personen in einem Gewerbebetrieb diesen zu einem "störenden" im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO macht, könnte es in einem erstrebten Revisionsverfahren nicht ankommen. Das Berufungsgericht hat eine gebietsunverträgliche Störung durch den Betrieb des Klägers nicht in der Anwesenheit von Arbeitspersonal als solchem, sondern allein in der An- und Abfahrt der Beschäftigten gesehen; es hat diesen Gesichtspunkt nur im Zusammenhang mit dem Zulieferverkehr zum klägerischen Betrieb behandelt. Es liegt auf der Hand und rechtfertigt deshalb ebenfalls nicht die Zulassung der Revision für eine höchstrichterliche Klärung, daß zu den (störenden) Auswirkungen, die ein Gewerbebetrieb durch das ihm zuzurechnende Verkehrsaufkommen auf seine Umgebung entfaltet, neben dem Lieferverkehr auch der durch die An- und Abfahrt der Beschäftigten verursachte Verkehr und die mit diesen verbundenen Immissionen zu rechnen sind. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und unter Änderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 28. November 1988 und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. März 1990 auch für das Verfahren im ersten und im zweiten Rechtszuge auf je 10.000 DM festgesetzt.

Den Streitwert hat der beschließende Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG festgesetzt. Für die Anwendung der von den Vorinstanzen zugrunde gelegten, aber nur hilfsweise geltenden Streitwertbemessungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ist im vorliegenden Fall kein Raum. Der Sach- und Streitstand bietet in Fällen einer begehrten Nutzungsänderung genügende Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache für den Kläger zu beurteilen. Im Anschluß an seine Rechtsprechung zur Umwandlung von Lagerflächen in Verkaufsflächen (vgl. Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 4 C 36.87 - ZfBR 1990, 242 mit weiteren Nachweisen) legt der Senat für die hier streitgegenständliche Umnutzung von Wohnflächen in Flächen für einen gewerblichen Betrieb ebenfalls einen Betrag von 100 DM je qm umzunutzender Fläche als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde. Das ergibt bei einer Fläche von ca. 100 qm, wie sie der Betriebsbeschreibung zum Baugesuch des Klägers vom 16. Juni/23. Juni 1987 zugrunde liegt, den festgesetzten Betrag. Der Senat hat ferner von der ihm in § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und die Streitwertfestsetzungsbeschlüsse der Vorinstanzen entsprechend der von ihm festgesetzten Streitwerthöhe korrigiert (vgl. Beschlüsse vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 58.84 - Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 3 und vom 9. November 1988 - BVerwG 4 B 185.88 - Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 3).

Dr. Niehues
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann