Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1990, Az.: BVerwG 5 C 45.87
Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; Ernsthafter Neigungswechsel; Zulassung zum Studium
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 45.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Mainz - 12.02.1987 - AZ: 1 K 185/86
- OVG Rheinland-Pfalz - 20.08.1987 - AZ: 12 A 41/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 85, 194 - 200
- DokBer A 1990, 269-272
- DÖV 1991, 204-206 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1991, 119-121 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 510 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 1168-1170 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bricht ein Auszubildender ein zwei Semester lang betriebenes Studium nach Eintritt eines ernsthaften Neigungswandels nicht unverzüglich ab, sondern führt es ein Semester lang fort, um die Zeit bis zur Zulassung zum (neuen) Wunschstudium zu überbrücken, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht in Betracht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Hömig, Dr. Pietzner und Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin nach einem Fachrichtungswechsel aus einem drei Semester lang betriebenen Studium der Rechtswissenschaft in das Studium der Medizin Ausbildungsförderung zusteht.
Die im Jahre 1964 geborene Klägerin erwarb im Juni 1983 die Hochschulzugangsberechtigung mit der Durchschnittsnote 1,7. Auf ihre Bewerbung bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) bekam sie zum Wintersemester 1983/84 an der Universität T. einen Studienplatz im Studiengang Rechtswissenschaft. Hierfür erhielt sie Ausbildungsförderung, zuletzt durch Bewilligungsbescheid vom 31. Januar 1985 für den Zeitraum von Oktober 1984 bis September 1985. Nachdem sich die Klägerin im Sommersemester 1984 und im Wintersemester 1984/85 erfolglos um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin beworben hatte, wurde sie zum Sommersemester 1985 zu diesem Studium zugelassen.
Mit Schreiben vom 26. September 1985 begründete die Klägerin ihren Fachrichtungswechsel und beantragte die Weiterförderung ihres Medizinstudiums. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 5. März 1986 mit der Begründung ab, die Klägerin könne sich auf einen wichtigen Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG nicht (mehr) berufen, nachdem sie es unterlassen habe, ihr bisheriges rechtswissenschaftliches Studium nach Eintritt eines Neigungswandels unverzüglich abzubrechen.
Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab April 1985 Ausbildungsförderung für ihr Medizinstudium zu gewähren. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe für ihr Medizinstudium Ausbildungsförderung zu; denn für den Fachrichtungswechsel sei ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen. Die Klägerin könne sich auf einen ernsthaften Neigungswandel berufen. Gewißheit über ihre fehlende Neigung für das Jurastudium habe sie erst am Ende des zweiten Semesters erlangt. Die Verzögerung des Abbruchs des bisherigen Studiums um ein Semester stehe der Anerkennung eines wichtigen Grundes nicht entgegen, da diese Verzögerung durch die hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen bedingt sei und der Ausschluß der Klägerin von jeder weiteren Förderung wegen geringfügiger Verzögerung des Studienabbruchs in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine unverhältnismäßige Sanktion wäre.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die Klägerin könne sich auf einen wichtigen Grund für ihren Fachrichtungswechsel nicht berufen, da sie spätestens am Ende des zweiten Semesters ihren Neigungswandel endgültig erkannt habe und deshalb ihr Jurastudium zu diesem Zeitpunkt hätte abbrechen müssen. Daß sie gleichwohl noch ein weiteres Semester in dieser Fachrichtung eingeschrieben geblieben sei, stünde mit ihrer Pflicht, ihre Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, nicht in Einklang. Auch die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts biete keinen Anlaß, der Klägerin einen wichtigen Grund für ihren Fachrichtungswechsel zuzuerkennen. Der dort entschiedene Fall (Neigungswandel am Ende des ersten Semesters, Verzögerung des Studienabbruchs um einige Monate) sei mit dem der Klägerin nicht vergleichbar. Bei ihr hätte sich der Neigungswandel über zwei Semester hin vollzogen; darüber hinaus habe sie mit weitgehender Gewißheit damit rechnen können, ihr Wunschstudium alsbald beginnen zu können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen will. Sie rügt die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG und des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips. Ihr Fall liege wie der vom Bundesverfassungsgericht zugunsten des Auszubildenden entschiedene; in beiden Fällen habe der Auszubildende nach Erkennen des Neigungswandels den Abbruch des bisherigen Studiums geringfügig, nämlich um ein Semester hinausgezögert. Daß ihr Neigungswandel erst nach dem zweiten und nicht wie im bundesverfassungsgerichtlich entschiedenen Fall nach dem ersten Studiensemester eingetreten sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Hier wie dort gelte deshalb: Fälle, in denen der Auszubildende nach Erkennen des Neigungswandels den Fachrichtungswechsel um einige Monate hinauszögert, um abzuwarten, ob er eine Zulassung zu seinem neuen Neigungsstudium erhält , wiesen gegenüber demjenigen des sofortigen Studienabbruchs keine so wesentlichen Unterschiede auf, daß ihre unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt sei. Die völlige Versagung von Ausbildungsförderung für die Zukunft erweise sich als unverhältnismäßige Sanktion der geringfügigen Verzögerung des Fachrichtungswechsels; dies gelte jedenfalls dann, wenn sich das abgebrochene Studium - wie auch bei der Klägerin - noch im Anfangsstadium befunden habe. Das angefochtene Berufungsurteil verstoße auch noch unter einem anderen Gesichtspunkt gegen Art. 3 Abs. 1 GG; denn es intendiere auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Fällen des sogenannten Parkstudiums, in denen die Rechtsprechung jedenfalls bei einer Dauer von nur einem Semester einen wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel ins Wunschstudium anerkenne. Einem solchen einsemestrigen Parkstudium sei das von der Kläger betriebene dritte Semester im Fachbereich Rechtswissenschaften vergleichbar, da sich erst nach Ablauf des zweiten Semesters das frühere Neigungsstudium in ein Parkstudium verwandelt habe.
Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist mit dem angefochtenen Urteil der Ansicht, daß die Anerkennung eines wichtigen Grundes schon deshalb nicht in Betracht gezogen werden könne, weil die Klägerin den Fachrichtungswechsel nach Eintritt des Neigungswandels nicht unverzüglich vollzogen habe. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich; die Klägerin habe nach Eintritt ihres Neigungswandels im dritten Studiensemester das Jurastudium nicht als Parkstudium, sondern als Studium zur Überbrückung der Wartezeit bis zur sicheren Zuteilung eines Medizinstudienplatzes betrieben.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des 8. BAföG-Änderungsgesetzes vom 24. Mai 1984 (BGBl. I S. 707) für ihr Medizinstudium abgesprochen. Das verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht; denn die Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG liegen nicht vor.
Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG vorliegt, danach zu fragen ist, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwGE 50, 161 <164>[BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 82, 156 <158>[BVerwG 21.06.1989 - 6 C 55/87]). Zu den Gründen, die es für den Auszubildenden unzumutbar werden lassen, seine bisherige Ausbildung fortzusetzen, kann, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch ein ernstzunehmender Neigungswandel gehören (BVerwGE 50, 161 <167>[BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 <272>[BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]sowie Urteil vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 5 C 68.82 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 41 S. 95>). Die Berücksichtigung eines Neigungswandels setzt allerdings voraus, daß der Auszubildende vor der Aufnahme der Ausbildung davon ausgegangen ist, das zunächst gewählte Fach entspreche seiner Neigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15 S. 60 = FamRZ 1980, 835/836>). Das tatsächliche Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Berufungsgericht festgestellt, ohne daß hiergegen Verfahrensrügen erhoben worden wären.
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin ihre fehlende Neigung für das Jurastudium spätestens am Ende des zweiten Semesters erkannt hat, gleichwohl aber noch ein weiteres Semester in diesem Studiengang eingeschrieben geblieben ist. Hierin hat das Berufungsgericht zu Recht einen Verstoß der Klägerin gegen die ihr im öffentlichen Interesse obliegende Pflicht gesehen, nach Erkennen ihres Neigungswandels unverzüglich ihr bisheriges Studium abzubrechen, und der Klägerin deshalb einen wichtigen Grund für den von ihr vorgenommenen Fachrichtungswechsel in das Studium der Medizin abgesprochen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwGE 58, 270 <273>[BVerwG 06.09.1979 - 5 C 12/78]; Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 17>; Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 33 S. 59>, vom 13. Oktober 1983 <a.a.O. S. 95> sowie vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 55 S. 153>). Sobald der Auszubildende sich Gewißheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muß er deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. BVerwGE 50, 161 <165, 166>[BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 <273>[BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]; Urteile vom 10. Februar 1983 <a.a.O. S. 60>, vom 13. Oktober 1983 <a.a.O. S. 96> und vom 15. Mai 1986 <a.a.O. S. 153> sowie Beschlüsse vom 3. September 1987 - BVerwG 5 B 107.86 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 65> und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 5 B 117.88 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 83>. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Anforderungen selbst, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG zu stellen sind; dazu gehört auch die Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl. Urteile vom 27. März 1980 <a.a.O. S. 60 bzw. 836>, vom 10. Februar 1983 <a.a.O. S. 58 f.> sowie Beschluß vom 23. Mai 1989 <a.a.O.>). Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr - wie der Senat zusammenfassend im Beschluß vom 3. September 1987 (a.a.O. S. 20) dargelegt hat - auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft (Urteil vom 10. Februar 1983 <a.a.O. S. 60>) oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 15. Mai 1986 <a.a.O. S. 155, 156>).
Hiermit steht das Urteil des Berufungsgerichts in Einklang. Insbesondere verstößt es nicht gegen Bundesrecht, wenn das Berufungsgericht in der Tatsache allein, daß ein Auszubildender nach einem Neigungswandel die nunmehr angestrebte Ausbildung wegen insofern bestehender hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen nicht sofort aufnehmen kann, einen ausbildungsbezogenen Rechtfertigungsgrund für die Verzögerung eines Studienabbruchs oder eines Fachrichtungswechsels nicht zu sehen vermag. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen, die den Auszubildenden an der Aufnahme eines seiner Neigung am meisten entsprechenden Studiums hindern, die Aufnahme eines anderen, weniger neigungsgerechten Studiums förderungsrechtlich grundsätzlich nur dann rechtfertigen, wenn der Auszubildende dieses Studium zielstrebig als Alternative zum Wunschstudium mit dem Willen betreibt, es für den Fall eines Scheiterns seiner Bemühungen, zum Wunschstudium zugelassen zu werden, berufsqualifizierend abzuschließen (BVerwGE 82, 163 <164 f.>[BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88] mit weiteren Nachweisen). Fehlt es an diesem Willen zum berufsqualifizierenden Abschluß in dem anstelle des Wunschstudiums aufgenommenen Studium, beabsichtigt der Auszubildende vielmehr lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwGE 82, 163 <165>[BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88]). Nichts anderes kann gelten, wenn ein zunächst als Wunschstudium aufgenommenes Studium aufgrund eines Wandels der subjektiven Einstellung des Auszubildenden den Rang der ersten Neigungspräferenz verliert. Auch hier können hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen für das (neue) Wunschstudium die Fortführung des alten förderungsrechtlich nur unter der Voraussetzung rechtfertigen, daß der Auszubildende das alte Studium berufsqualifizierend abschließen will, falls er zum (neuen) Wunschstudium nicht zugelassen wird.
Hieran fehlt es im Fall der Klägerin. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, weil die Klägerin Verfahrensrügen nicht erhoben hat (§ 137 Abs. 2 VwGO), hatte die Klägerin aufgrund ihres ernsthaften Neigungswandels nicht mehr den Willen, das rechtswissenschaftliche Studium berufsqualifizierend abzuschließen, vielmehr hatte ihre Immatrikulation im dritten Semester letztlich nur den Zweck, auch weiterhin bis zum Beginn des Medizinstudiums in den Genuß von Ausbildungsförderungsmitteln zu kommen (Urteilsabdruck S. 10, 12). Daß hierin ein ausbildungsbezogener Rechtfertigungsgrund für eine Verzögerung des Studienabbruchs nicht gesehen werden kann, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt.
Im Ergebnis zu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1985 - 1 BvR 1428/82 - (BVerfGE 70, 230 <240 f.>[BVerfG 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82]) den Schluß zu ziehen, eine Entscheidung zugunsten der Klägerin sei verfassungsrechtlich geboten. Der Bundesgesetzgeber hat in § 7 Abs. 3 BAföG die Entscheidung darüber, ob der Auszubildende nach einem Studienabbruch oder einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung erhält, ohne gesetzliche Zwischenlösungen nach dem "Alles-oder-Nichts"-Prinzip ausgestaltet (vgl. BVerwGE 82, 156 <160 f.>[BVerwG 22.06.1989 - 5 C 27/87]). Aus diesem Umstand zieht der obengenannte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtliche Folgerung, daß die interessenwägende Zumutbarkeitsprüfung bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 7 Abs. 3 BAföG weitergehende Differenzierungen aufnehmen muß, um den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Gleichheitssatzes zu genügen (vgl. auch BVerwGE 82, 156 <160 f.>[BVerwG 22.06.1989 - 5 C 27/87]). Als unverhältnismäßig und daher mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem vorbezeichneten Beschluß die Versagung eines wichtigen Grundes und damit den Ausschluß des Auszubildenden von jeder weiteren Förderung dann gewertet, wenn der Auszubildende bei einem Neigungswandel seine Ausbildung nach dem ersten Semester nicht sofort abbricht, sondern den Abbruch um einige Monate (im entschiedenen Fall um ein volles Studiensemester) verzögert, um abzuwarten, ob er eine Zulassung zu der von ihm gewünschten anderen Ausbildung erhält. Der Unterschied zwischen Fällen dieser Art und Fällen, in denen Auszubildende nach der Erkenntnis des Neigungswandels ihre bisherige Ausbildung nach dem ersten Semester sofort abbrechen, ist nämlich aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts nicht von solcher Art und solchem Gewicht, daß er eine Ungleichbehandlung mit derart schweren Auswirkungen (umfassender Erhalt des Förderungsanspruchs für die Zukunft bei der zuletzt genannten Fallgruppe, vollkommene Versagung der Förderung bei der ersten) zu rechtfertigen vermag. Ausdrücklich offengelassen hat dagegen das Bundesverfassungsgericht, ob ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG in Fällen verneint werden kann, in denen Auszubildende in höheren Semestern bei einem für sie erkennbaren Neigungswandel nicht alsbald ihr Studium abbrechen oder in denen Auszubildende erst nach einer längeren Überlegungsfrist den Fachrichtungswechsel vornehmen oder ihn ohne erkennbaren Anlaß hinauszögern.
Bei der Abwägung zwischen der Schwere der Sanktion und dem Gewicht des sanktionsauslösenden Pflichtenverstoßes ist ausschlaggebend zu berücksichtigen, daß in der Eingangsphase eines Studiums bei Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG geringere Anforderungen an das Gewicht der im Bereich der Interessen des Auszubildenden liegenden Umstände zu stellen sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. November 1987 - BVerwG 5 B 131.86 - <ßuchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 69> sowie Urteil vom 8. März 1990 - BVerwG 5 C 30.87 - <Urteilsabdruck S. 14). Verzögerungsverschulden, das in seinen Auswirkungen über die Eingangsphase des Studiums, d.h. über den Ablauf des ersten Studienjahres (so auch Tz. 7.3.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 7. Juli 1982 <GMBl. S. 311> in der Fassung der Änderungsverordnung vom 12. September 1984 <GMBl. S. 330>) nicht hinausreicht, mag deshalb im Einzelfall mit dem umfassenden Verlust des Förderungsanspruches zu hart sanktioniert sein. Für Studien dagegen, die die Eingangsphase bereits überschritten haben und bei denen die Verzögerung des Fachrichtungswechsels dazu führt, daß der Auszubildende insgesamt drei Semester lang oder mehr einen Studienplatz mit oder ohne Förderungsleistungen für eine Ausbildung in Anspruch genommen hat, die ohne berufsqualifizierenden Abschluß geblieben ist, kann die umfassende Versagung des Förderungsanspruches für die Zukunft nicht als unverhältnismäßige, unangemessene Sanktion des Verzögerungsverschuldens bezeichnet werden. Dies hat der Senat bereits für den Fall des bis zum Ende des vierten Studiensemesters verzögerten Abbruchs einer bereits drei Semester lang betriebenen Hochschulausbildung entschieden (Beschluß vom 3. September 1987 <a.a.O.>). Für den vorliegenden Fall eines bis zum Ende des dritten Studiensemesters verzögerten Abbruchs kann nichts anderes gelten.
Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt in der Nichtanerkennung eines wichtigen Grundes in Fällen der vorliegenden Art schließlich keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Fällen des sog. Parkstudiums, in denen dem Auszubildenden, der wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zu dem von ihm erstrebten Studium zunächst nicht zugelassen worden ist, zugebilligt wird, ein weniger neigungsgerechtes Studium zu beginnen und bis zum Ablauf des vierten Parkstudiensemesters - förderungsunschädlich - die Fachrichtung durch Übergang in das Wunschstudium zu wechseln (vgl. BVerwGE 82, 163 <166 f.>[BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88]). Zwar wird auch hier im Ergebnis die nutzlose Inanspruchnahme von Ausbildungskapazitäten in Kauf genommen; gerechtfertigt ist dies jedoch dadurch, daß der Auszubildende das Parkstudium als ernsthaftes Alternativstudium mit dem Willen zum berufsqualifizierenden Abschluß betreibt für den Fall, daß er zum Wunschstudium nicht oder zu spät zugelassen werde (vgl. BVerwGE 82, 163 <165>[BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88]). Gerade hierin unterscheidet sich der Fall der Klägerin, die, wie schon ausgeführt, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den Eintritt des ernsthaften Neigungswandels den Willen verloren hat, die bisherige Ausbildung berufsqualifizierend abzuschließen, und diese nur noch zur Überbrückung der Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium weiterbetrieb.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 8 160 DM festgesetzt.