Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1987, Az.: BVerwG 5 B 131.86
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium; Schwanken des Studienwunsches zwischen zwei Fachrichtungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 131.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12767
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 06.03.1986 - AZ.: 2 K 198/85
- VGH Baden-Württemberg - 14.07.1986 - AZ.: 7 S 1067/86
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ-RR 1988, 88 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Schwankt die Neigung eines Auszubildenden zwischen zwei Studienrichtungen, für die Zulassungsbeschränkungen bestehen, so kommt ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel in Betracht, wenn der Auszubildende nach Ablehnung seiner Bewerbung für eines der Wunschstudien und der Aufnahme eines Parkstudiums sich nach Klärung der Neigungsschwankungen im ersten Semester des Parkstudiums unverzüglich für das andere Wunschstudium bewirbt.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 27. November 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 1986 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Beklagten für eine Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe liegen nicht vor.
Das Urteil des Berufungsgerichts beruht entgegen der Annahme des Beklagten nicht auf einer Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]), soweit darin gefordert wird, der Auszubildende habe die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Auswahlverfahren wahrzunehmen, zu seinem Wunschstudium zugelassen zu werden (a.a.O. S. 246). Für diese Forderung sind zwei Gesichtspunkte von Bedeutung. Einmal soll durch die erfolglose Bewerbung des Auszubildenden erkennbar gemacht werden, daß es ihm allein aufgrund der hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen nicht möglich war, unmittelbar mit dem Wunschstudium zu beginnen. Ferner soll der Auszubildende durch Bewerbungen auch während des Parkstudiums sich bemühen, die Dauer des Parkstudiums so kurz wie möglich zu halten. Der Kläger ist dieser Obliegenheit nachgekommen. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß vor Aufnahme des Hochschulstudiums sich der Studienwunsch des Klägers gleichrang auf Forstwissenschaft oder Medizin erstreckt hat. Dies hat der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht und im Rechtsstreit, wie im Urteil des Berufungsgerichts hervorgehoben, vorgetragen. Auch der Beklagte ist in der Begründung seines die Förderung ablehnenden Bescheides von dieser Besonderheit des Falles ausgegangen. Da der Kläger sich an erster Stelle nur für eines dieser Wunschstudien bewerben konnte, hat er sich mit seinem zum Wintersemester 1983/84 gestellten, aber erfolglos gebliebenen Antrag, ihm für Forstwissenschaft einen Studienplatz zuzuteilen, für sein Wunschstudium beworben und danach mit Politologie, Germanistik und Geschichte ein Parkstudium aufgenommen. Auch für das Sommersemester 1984 hat der Kläger seiner Verpflichtung genügt, sich weiter für sein Wunschstudium zu bewerben. Nach einer Klärung seiner Neigungen zwischen den Studienwünschen Forstwissenschaft oder Medizin hin zum Medizinstudium hat er sich nunmehr für Medizin beworben. Daß der Kläger erst im Verlauf seines ersten Studiensemesters seine Neigungsunsicherheit endgültig geklärt hat, kann ihm bei der Interessenabwägung nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht zum Nachteil gereichen. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß bei einer normalen Studiensituation, die durch Zulassungsbeschränkungen nicht beeinträchtigt ist, in der Eingangsphase eines Studiums bei Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG geringere Anforderungen zu stellen sind (so auch Tz. 7.3.8 BAföGVwV 1986). Vor allem ist dem Auszubildenden bei Neigungsunsicherheiten in dieser Phase seiner Ausbildung eine Überlegungszeit einzuräumen, ob er einen Fachrichtungswechsel vornehmen soll (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 51.76 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 3>; Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15>). Das muß in gleicher Weise einem Auszubildenden auch dann zugestanden werden, wenn sein Studienwunsch zwischen zwei Fachrichtungen schwankt und für beide Fachrichtungen Zulassungsbeschränkungen bestehen. Es wäre mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn diesem Auszubildenden in der Eingangsphase seines Studiums nicht die Möglichkeit offengehalten würde, nach der Ablehnung seiner Bewerbung für eines der Wunschstudien und der Aufnahme eines Parkstudiums sich nach Klärung seiner Neigung für das andere Wunschstudium nunmehr unverzüglich für die neue Studienrichtung zu bewerben. Der gebotenen Unverzüglichkeit hat der Kläger dadurch entsprochen, daß er sich nach Klärung der Neigungsunsicherheit im ersten Studiensemester für das darauffolgende zweite Studiensemester für das neue Wunschstudium Medizin beworben hat. Er hat damit unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines Falles den Grundsätzen zur fortlaufenden Bewerbung für das Wunschstudium, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1983 entwickelt worden sind (a.a.O. S. 246), Rechnung getragen.
Das Urteil des Berufungsgerichts weicht entgegen der Meinung des Beklagten auch nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 86.74 - (BVerwGE 50, 161) ab. Die Ausführungen in diesem Urteil zum Neigungswandel betreffen den vorliegenden Fall nicht. Diese Ausführungen beziehen sich auf den Vergleich der abgebrochenen Ausbildung mit der anderen Ausbildung. In dieser Hinsicht liegt bei einem Parkstudium kein Neigungswandel vor. Der Auszubildende hat dieses Studium nur deshalb aufgenommen, weil er wegen der hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen für sein Wunschstudium keinen Studienplatz erhalten hat. Ein Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium, über den im vorliegenden Fall zu entscheiden ist, läßt sich daher nicht nach den Grundsätzen zum Neigungswandel beurteilen (s. dazu BVerwGE 67, 235 <237>[BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]). Auch soweit im Urteil vom 12. Februar 1976 ausgeführt ist, der wichtige Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG müsse sich aus der bisherigen Ausbildung ergeben oder diese unmittelbar berühren (a.a.O. S. 166), liegt eine Abweichung nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Juni 1983 (BVerwGE 67, 235 <246 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]/247>) bereits ausgeführt, daß bei einem Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium (hier Medizin) der Abbruch des Parkstudiums (hier Politologie, Germanistik und Geschichte) insofern an der bisherigen Ausbildung orientiert ist, als der Auszubildende mit dem Parkstudium seinen Anspruch auf Förderung einer neigungsgerechten Ausbildung nicht verwirklichen konnte.
Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben der Rechtssache schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Da der Kläger, wie ausgeführt, vom Gebot der lückenlosen Bewerbung nicht abgewichen ist, bedarf die Frage keiner Klärung, ob und unter welchen Voraussetzungen von diesem Gebot Ausnahmen zuzulassen sind.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Bermel
Dr. Hömig