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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1983, Az.: BVerwG 5 C 8/80

Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; Wichtiger Grund; Zulassungsbeschränkungen; Voraussetzungen; Wichtiger Grund bei Fachrichtungswechsel in ein Studium, zu dem der Auszubildende zunächst nicht zugelassen worden ist - Prüfungsmerkmale sind dabei die Dauer der bisherigen Ausbildung, die Anrechnung von Studienleistungen und in eingeschränktem Maße die Frage, ob der Auszubildende für die bisherige Ausbildung Förderungsleistungen erhalten hat.; Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium; Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel; Wichtiger Grund und hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen; Wichtiger Grund und Förderung der bisherigen Ausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1983
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 8/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 06.12.1978 - AZ: 3 K 688/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.11.1979 - AZ: 16 A 100/79

Fundstellen

  • BVerwGE 67, 235 - 250
  • DVBl 1983, 1192-1196 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1984, 206-210
  • FEVS 33, 236 - 251
  • FamRZ 1984, 516-520
  • NVwZ 1984, 794 (amtl. Leitsatz)
  • ZfSH/ SGB 1984, 71-74
  • ZfSH/SGB 1984, 45-47

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein wichtiger Grund kann auch für einen Fachrichtungswechsel anerkannt werden, den der Auszubildende vornimmt, um ein von Anfang an erstrebtes Studium durchzuführen, zu dem er wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zunächst nicht zugelassen worden ist.

  2. 2.

    Die Anerkennung eines wichtigen Grundes hängt dabei maßgeblich von der Dauer der bisherigen Ausbildung ab. Bei einer weitgehend fortgeschrittenen bisherigen Ausbildung ist ein wichtiger Grund regelmäßig nicht mehr anzuerkennen.

    Urteil des 5. Senats vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Rechterkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1979 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger nach einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung zu gewähren ist.

2

Der Kläger beantragte bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen zum Sommersemester 1977 die Zulassung zum Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern Germanistik und Sport. Nachdem der Antrag wegen fehlender Ausbildungskapazitäten erfolglos geblieben war, begann er im Sommersemester 1977 an der Gesamthochschule P. ein Lehramtsstudium für die Sekundarstufe II in den Fächern Romanistik und Philosophie. Zum Wintersemester 1977/78 bewarb er sich um die Zulassung zum Lehramtsstudium für die Sekundarstufe II in den Fächern Sport und Mathematik. Vor der Entscheidung über diesen Antrag erhielt er an der Gesamthochschule P. einen Studienplatz für das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe I in den Fächern Sport und Theologie. Er wechselte zum Wintersemester 1977/78 in dieses Studium über.

3

Der Kläger beantragte erstmals im November 1977 Förderungsleistungen für sein Studium. Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 24. November 1977 ab, einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel anzuerkennen.

4

Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm für sein im Oktober 1977 aufgenommenes Lehramtsstudium in den Fächern Sport und Theologie Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Die dagegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach dem vorgenommenen Fachrichtungswechsel stehe dem Kläger dem Grunde nach (§ 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BAföG) Ausbildungsförderung zu. Für den Fachrichtungswechsel sei ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG gegeben. Der Kläger habe ein wichtiges Interesse daran gehabt, das zunächst begonnene Lehramtsstudium in den Fächern Romanistik und Philosophie nicht fortzusetzen, weil dieses Studium nicht seiner Neigung entsprochen habe. Seine Neigungsvorstellungen hätten sich von Anfang an am meisten auf eine Studiengangkombination mit dem Fach Sport gerichtet. Entgegen Tz. 7.3.11 BAföGVwV 1976 könne je nach dem Ergebnis der Interessenabwägung ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel auch dann bestehen, wenn der Auszubildende zunächst nicht die seiner Neigung entsprechende Ausbildung durchführe, sondern einstweilen eine Ausbildung mit dem Vorsatz beginne, die Fachrichtung zu wechseln, sobald die von ihm angestrebte Ausbildung möglich sei. Selbst wenn man die Entscheidung des Klägers, zunächst mit einem anderen Studium als dem Wunschstudium zu beginnen, für falsch halte, sei zu berücksichtigen, daß an die Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen Grundes nicht so hohe Anforderungen zu stellen seien, wenn der Fachrichtungswechsel bereits nach dem ersten Semester erfolge. Zu beachten sei ferner, daß die Zeit zwischen dem Zugang des Ablehnungsbescheides der Zentralen Vergabestelle vom 4. März 1977 und dem Beginn des Sommersemesters am 1. April 1977 denkbar kurz gewesen sei, um die für die gesamte Hochschulausbildung und den späteren beruflichen Lebensweg grundlegenden Entscheidungen zu treffen. Den Interessen des Klägers an der Anerkennung eines wichtigen Grundes stünden höher zu bewertende öffentliche Interessen nicht entgegen. Der Kläger habe lediglich ein Semester in einem anderen Lehramtsstudium verbracht und dafür keine Ausbildungsforderung begehrt. Er habe daher keine Fehlinvestitionen von Förderungsmitteln verursacht. Dabei bleibe außer Betracht, daß der Beklagte noch nachträglich dem Kläger Ausbildungsförderung für die frühere Ausbildung in den Monaten August und September 1977 bewilligt habe. Dafür fehle es bereits an einem Förderungsantrag, so daß offenbleiben könne, ob überhaupt nachträglich eine inzwischen abgebrochene Ausbildung gefördert werden dürfe.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung der ergangenen Urteile und die Abweisung der Klage erreichen will. Er macht geltend: Für den Fachrichtungswechsel könne kein wichtiger Grund anerkannt werden. Der Kläger habe den zunächst aufgenommenen Studiengang nur zur Überbrückung der Wartezeit und damit als Parkstudium aufgenommen. Es widerspreche § 7 Abs. 3 BAföG, wenn für einen anschließenden Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund anerkannt werde. Unerheblich sei, daß der Kläger für seine erste Ausbildung keine Förderungsmittel in Anspruch genommen habe.

6

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Der Oberbundesanwalt hält die Revision für begründet.

8

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen sind mit Recht davon ausgegangen, daß dem Kläger für sein Lehramtsstudium in den Fächern Sport und Theologie dem Grunde nach ein Förderungsanspruch zusteht.

9

Bei diesem Studium handelt es sich um eine andere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der anzuwendenden Fassung des Vierten BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653). Der Kläger hat durch den Austausch der zunächst studierten Fächer Romanistik und Philosophie gegen die Fächer Sport und Theologie die Fachrichtung gewechselt. Für diesen Wechsel ist jedoch ein wichtiger Grund anzuerkennen. Die vom Kläger begehrte Entscheidung, daß seine andere Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei (§ 46 Abs. 5 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 BAföG), ist daher zu seinen Gunsten zu treffen.

10

Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "wichtiger Grund" in § 7 Abs. 3 BAföG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine auf einer Interessenabwägung beruhende Zumutbarkeitsprüfung grundlegend. Es ist danach zu fragen, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwGE 50, 161 [164]; Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 53.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Kr. 16).

11

Im vorliegenden Fall verdienen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen Interessen des Auszubildenden, die bisherige Ausbildung aufzugeben, den Vorzug.

12

Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen ist, im Bereich der Interessen des Auszubildenden solche Umstände berücksichtigt werden können, die an seine Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen (BVerwGE 50, 161 [164]). Das findet letztlich seine Rechtfertigung in § 1 BAföG. Darin wird der Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung u.a. durch diese persönlichen Merkmale gekennzeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seiner Rechtsprechung zum wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel der Neigung des Auszubildenden bisher nur in den Fällen eine rechtliche Bedeutung zugemessen, in denen der Auszubildende erst nach Beginn der Ausbildung erkannte, daß seine Neigung nicht mehr der zunächst unternommenen, sondern einer anderen Ausbildung galt. In einem derartigen Neigungswandel kann ein wichtiger Grund gesehen werden, der es unzumutbar werden läßt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen (BVerwGE 50, 161 [167]; 53, 270 [272 f.]). Im Fall des Klägers liegt, jedenfalls soweit er nach dem Fachrichtungswechsel das Fach Sport studiert, ein derartiger Neigungswandel nicht vor. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die für das Revisionsverfahren bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), entsprach eine Studiengangkombination mit dem Fach Sport von Anfang an "den Neigungsvorstellungen des Klägers am meisten" (Urteilsabdruck S. 11), während "das zunächst begonnene Lehramtsstudium in den Fächern Romanistik und Philosophie ... nicht seiner Neigung entsprach" (Urteilsabdruck S. 8). Anlaß für den Fachrichtungswechsel und damit auch für den Abbruch der zunächst aufgenommenen Ausbildung war, daß der Kläger durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen daran gehindert worden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entsprach.

13

Auch in dieser Situation kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß § 1 BAföG im Grundsatz einen Anspruch des Auszubildenden auf Förderung einer neigungsgerechten Ausbildung anerkennt. Das muß in jedem Falle in die Interessenabwägung mit einbezogen werden. Der Anspruch auf Förderung einer neigungsgerechten Ausbildung ist dabei allerdings nur ein Entscheidungsmerkmal in einer Reihe anderer Merkmale, die am öffentlichen Interesse ausgerichtet sind und bei der gebotenen Interessenabwägung ebenfalls Gericht haben. Die Schlußfolgerung, dem Auszubildenden sei es im Hinblick auf seine von Anfang an bestehende Neigung zu einer bestimmten Ausbildung unzumutbar, ihn an der zunächst eingeschlagenen, nicht neigungsgerechten Ausbildung festzuhalten, kann nur dann gezogen werden, wenn die förderungsrechtlich bedeutsamen öffentlichen Interessen, die gegen den Fachrichtungswechsel sprechen, geringeres Gewicht haben.

14

Für die Einschätzung der öffentlichen Interessen gilt dabei allgemein folgendes: Wird der Auszubildende zu seinem Wunschstudium nicht zugelassen und beginnt er daraufhin ein Studium, das weniger seiner Neigung entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (im folgenden: Parkstudium), so werden dadurch die am Förderungszweck orientierten öffentlichen Interessen in verschiedener Hinsicht berührt.

15

Ein wesentliches Ziel der Ausbildungsförderung liegt darin, daß eine förderungsfähige Ausbildung mit der Absicht unternommen wird, sie auch berufsqualifizierend abzuschließen. Dem entspricht das Parkstudium nur bedingt. Der Auszubildende wird es nur dann abschließen, wenn es ihm nicht gelingt, zum Wunschstudium zugelassen zu werden. Erreicht er die Zulassung und wechselt er in das Wunschstudium über, so hat er mit dem Parkstudium in aller Regel Ausbildungskapzitäten nutzlos in Anspruch genommen. Auch ist nicht auszuschließen, daß er damit andere Studienbewerber, die das betreffende Studium hätten berufsqualifizierend abschließen wollen, von einem Studienplatz verdrängt, weil in diesem Studienbereich die Ausbildungskapazität nunmehr ebenfalls erschöpft wird. Diese negativen Auswirkungen können bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG auch dann nicht unbeachtet bleiben, wenn der Auszubildende für sein Parkstudium keine Förderungsleistungen erhalten hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß im Rahmen des gesamten § 7 BAföG eine Ausbildung immer dann rechtliche Auswirkungen auf den Förderungsanspruch hat, wenn sie rein abstrakt die Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung aufweist. Unerheblich ist dabei, ob sie durch öffentliche Leistungen gefördert worden ist oder nicht (BVerwGE 55, 194 [196]; Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23). So hat ein Auszubildender, auch wenn er erstmals einen Förderungsantrag stellt, keinen Förderungsanspruch mehr nach § 7 Abs. 1 BAföG, wenn er bereits eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat, die die Merkmale einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Ausbildung aufweist. Gleichfalls ist bei der Prüfung, ob ein Auszubildender bereits einen Fachrichtungswechsel vorgenommen hat und deshalb ein Förderungsanspruch nur noch unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG bestehen kann, allein ausschlaggebend, ob der Auszubildende früher eine nach ihren abstrakten Merkmalen förderungsfähige Ausbildung abgebrochen hat (vgl. Urteil des Senats vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 -). All das entspricht dem Grundsatz des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, einem Auszubildenden nur dann eine Ausbildung wirtschaftlich zu ermöglichen, wenn er über einen bestimmten qualifizierten Ausbildungsstand noch nicht verfügt. Dagegen ist es nicht Zweck des Gesetzes, jedem wirtschaftlich bedürftigen Auszubildenden mindestens eine Ausbildung zu finanzieren. Es muß deshalb bei der Prüfung des wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel mit berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Auszubildende bereits eine Ausbildungsmöglichkeit ausgenutzt hat.

16

Bei der Interessenabwägung können jedoch diese durch ein Parkstudium beeinträchtigten öffentlichen Belange nicht immer das gleiche Gewicht haben. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, daß die Intensität ihrer Beeinträchtigung nicht unerheblich von der Zeitdauer abhängt, über die das Parkstudium fortgeführt wird. Durch den Zeitablauf erhöhen sich nicht nur die wirtschaftlichen Aufwendungen, die die Allgemeinheit für die Einrichtung und Unterhaltung des Studienplatzes, den der Auszubildende besetzt hält, aufbringen muß. Verlängert wird auch der Zeitraum, für den der Auszubildende, der ein Parkstudium betreibt, einen anderen von der Ausnutzung des Studienplatzes ausschließen kann. Es macht daher einen gewichtigen Unterschied, ob der Auszubildende das Parkstudium bereits nach wenigen Semestern aufgibt, weil er alsbald die Zulassung zum Wunschstudium erreicht hat und in dieses Studium überwechselt, oder ob er den Fachrichtungswechsel erst nach einer Reihe von Semestern oder sogar in einem Stadium durchführt, das nahe an Ende der Förderungshöchstdauer liegt oder sie sogar erreicht. In diesem Zusammenhang gewinnt der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Grundsatz Bedeutung, daß die Anforderungen, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stellen sind, von der Dauer des Ausbildungsverhältnisses abhängen (BVerwGE 50, 161 [165]). Umstände, die bei schon weitgehend fortgeschrittener Ausbildung nicht mehr als wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel anzuerkennen wären, können dann zu Gunsten des Auszubildenden Berücksichtigung finden, wenn der Fachrichtungswechsel bereits frühzeitig durchgeführt wird. Hierbei handelt es sich in einen allgemeinen Abwägungsmaßstab für die Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG, der auch bei einem Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium zu beachten ist.

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Daraus ergibt sich allerdings zugleich, daß sich die zeitliche Ausdehnung eines Parkstudiums bei der Prüfung des wichtigen Grundes auch zum Nachteil des Auszubildenden auswirken kann. Je länger er in einem bestimmten Studiengang einen Studienplatz besetzt, umso stärker wird die Erwartung der Allgemeinheit, daß er im Hinblick auf die erheblichen Mittel, die für die Einrichtung und Erhaltung des Studienplatzes aufgewendet werden müssen, die einmal eingeschlagene Ausbildung berufsqualifizierend abschließt. Nach einer bestimmten Dauer erreicht das Parkstudium daher eine Stufe, von der an sich auf Seiten der Interessen des Auszubildenden der Anspruch auf Förderung einer neigungsgerechten Ausbildung gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr durchsetzen kann. In dieser Lage ist es dem Auszubildenden, sofern keine anderen Gründe zu seinen Gunsten sprechen, die mit den Zulassungsbeschränkungen nicht zusammenhängen, nicht mehr unzumutbar, die bisherige Ausbildung fortzusetzen und berufsqualifizierend abzuschließen. Dadurch wird nicht der Auszubildende unzulässig benachteiligt, dem es nicht gelingt, noch rechtzeitig einen Studienplatz für sein Wunschstudium zu erhalten. Da in Auswahlverfahren auch die persönlichen Qualifikationsmerkmale wichtige Bedeutung haben (§§ 27 Abs. 1, 32 Abs. 2 und 3 des Hochschulrahmengesetzes), ist es nicht willkürlich, wenn denjenigen, der aufgrund dieser Merkmale keine Chance hat, zum Wunschstudium in einer angemessenen Zeit zugelassen zu werden, in der Sicht des Ausbildungsförderungsrechts zugemutet wird, nunmehr die vorher aufgenommene und schon fortgeschrittene Ausbildung abzuschließen.

18

Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die nunmehr in Tz. 7.3.14 der Allgemeinen Verhaltungsvorschrift vom 7. Juli 1982 zum BAföG - BAföGVwV 1982 - (GMBl. S. 311) enthaltene zeitlich uneingeschränkte Vergünstigung für Auszubildende, die in ein medizinisches Fach überwechseln. Die Allgemeine Verhaltungsvorschrift hält zwar in Tz. 7.3.13 wie die frühere Bestimmung in Tz. 7.3.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum BAföG - BAföGVwV 1976 - (GMBl. S. 386) die Regel aufrecht, ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel solle nicht darin gesehen werden, daß der Auszubildende zu seinem Wunschstudium, in das er überwechselt, nicht zugelassen worden ist. Davon macht Jedoch Tz. 7.3.14 BAföGVwV 1982 eine Ausnahme und erkennt einen wichtigen Grund an, wenn der Auszubildende aufgrund des seit dem Wintersemester 1980/81 gültigen Auswahlverfahrens einen Studienplatz für ein medizinisches Fach erhalten hat und deswegen aus einem Alternativstudium oder einer Alternativausbildung in den medizinischen Studiengang wechselt. Als weitere Voraussetzung gilt dabei nur, daß der Auszubildende ohne Unterbrechung an allen ihm zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten des Auswahlverfahrens teilgenommen hat. Daß diese Bestimmung insbesondere den zeitlichen Umfang der bisherigen Ausbildung unberücksichtigt läßt, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn dafür besondere Umstände maßgebend wären, die sich aus dem in der Verwaltungsvorschrift näher bezeichneten Auswahlverfahren für die Studienplätze medizinischer Fächer ergäben. Diese Frage ist hier nicht weiter zu untersuchen. Für die Zulassung zum Studium in einer Studiengangkombination mit dem Fach Sport, das der Kläger von Anfang an studieren wollte, sind solche Besonderheiten weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Ist daher daran festzuhalten, daß die Zeitdauer des Parkstudiums auf der Seite der öffentlichen Interessen Beachtung verdient, nötigt der vorliegende Fall nicht zu einer weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, wann die Stufe erreicht ist, von der an die Interessen des Auszubildenden demgegenüber an Durchschlagkraft verlieren. Das ist Jedenfalls noch nicht nach dem Ablauf von einem Semester des Parkstudiums anzunehmen.

19

Es ist daher in diesem Stadium der Ausbildung grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, daß im Hinblick auf die objektiven Erschwernisse durch die Zulassungsbeschränkungen der Anspruch des Auszubildenden, eine neigungsgerechte Ausbildung durchzuführen, Vorrang vor den öffentlichen Interessen hat, die durch ein Parkstudium von kürzerer Dauer beeinträchtigt werden.

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Selbst wenn aber das Parkstudium über wenige Semester hinaus betrieben worden ist, werden die öffentlichen Interessen auch dann geringer zu veranschlagen sein, wenn Studienleistungen aus dem Parkstudium auf das Wunschstudium angerechnet werden. Hier kann bei einem Fachrichtungswechsel jedenfalls in dem Maße, in dem eine Anrechnung erfolgt, nicht mehr davon die Rede sein, der Auszubildende habe in der bisherigen Ausbildung Ausbildungskapazität nutzlos in Anspruch genommen.

21

Als freilich nur zusätzlicher Gesichtspunkt kann ferner bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, ob der Auszubildende für die bisherige Ausbildung Förderungsleistungen in Anspruch genommen hat oder nicht. Zwar können, wie bereits ausgeführt, bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG die näher beschriebenen öffentlichen Interessen in förderungsrechtlicher Sicht auch dann beeinträchtigt werden, wenn der Auszubildende für das Parkstudium keine Förderungsleistungen erhalten hat. Deshalb ist in der Regel nicht die Schlußfolgerung gerechtfertigt, die Tatsache eines Parkstudiums könne sich bei einem Fachrichtungswechsel nicht nachteilig auswirken, wenn der Auszubildende dafür keine Ausbildungsförderung beansprucht habe. Ist aber für die bisherige Ausbildung keine Förderung geleistet worden, kann gleichwohl, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist, in den Fällen, in denen bereits besondere Umstände für die Anerkennung eines wichtigen Grundes sprechen, zusätzlich berücksichtigt werden, daß aus der Sicht des Förderungsträgers hier an die Weiterverfolgung des bisherigen Ausbildungszieles nicht die Erwartungen bestehen, die sich sonst aus einer bisher schon dafür gewährten Förderung begründen ließen (Urteil vom 14 Juli 1977 - BVerwG 5 C 51.76 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 3).

22

Demgegenüber läßt sich eine stärkere Gewichtung deröffentlichen Interessen nicht mit den Regelungen des Hochschulrahmengesetzes - HRG - vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) zum Parkstudium rechtfertigen. Wenn bei der Vergabe von Studienplätzen, soweit sie sich nach der Wartezeit richtet, gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 7 HRG Zeiten eines Hochschulstudiums im Gegensatz zu Zeiten einer Berufsausbildung außerhalb der Hochschule auf die Wartezeit nicht angerechnet werden, so zeigt das zwar das Bestreben des Gesetzgebers, die Studienbewerber von einem Parkstudium abzuhalten. Mit dieser Regelung, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfGE 43, 291 [388]), wird jedoch das öffentliche Interesse nur insoweit berücksichtigt, als die gerechte Verteilung der nur beschränkt zur Verfügung stehenden Studienplätze gewährleistet sein soll. Damit sind die an den Zwecken der Ausbildungsförderung orientiertenöffentlichen Interessen, um die es hier geht, nicht gleichzusetzen. Sie werden nur durch die hochschulrechtlichen Bestimmungen berührt, die den Besuch einer entsprechenden Ausbildungsstätte (§§ 2 und 5 BAföG) und den Ausbildungsgang als solchen (§§ 7, 15, 15a BAföG) regeln. Darauf bezieht sich jedoch die Parkstudiumsklausel in § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 7 HRG nicht. Sie läßt die Aufnahme und Durchführung des Parkstudiums unberührt. Das gilt im Grundsatz auch für die Zulassung zum Wunschstudium nach der Wartezeit, für andere Auswahlkriterien ohnehin. Die Zulassung wird nur dahin modifiziert, daß unter den konkurrierenden Studienbewerbern diejenigen bevorzugt werden, die noch keinen Studienplatz besetzt haben (BVerfGE 43, 291 [389]). Unter diesen Umständen lassen sich aus der Parkstudiumsklausel keine zusätzlichen öffentlichen Belange herleiten, die bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG in die Interessenabwägung einbezogen werden müßten.

23

Auch aus den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung der öffentlichen Interessen im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG bereits entwickelt hat, läßt sich nicht herleiten, daß die öffentlichen Interessen an der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung stets höher zu bewerten seien, wenn der Auszubildende in einer noch frühen Phase aus einem Parkstudium in sein Wunschstudium überwechselt.

24

Der Auszubildende ist zwar im Interesse einer zweckentsprechenden Nutzung der Ausbildungsförderung grundsätzlich verpflichtet, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (Urteil vom 27. März 1930 - BVerwG 5 C 52.73 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15; Urteil vom 15. Januar 1981 - BVerwG 5 C 44.73 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 6). Dem genügt er regelmäßig nur dann, wenn er sich unmittelbar der Ausbildung zuwendet, die seiner Neigung und Eignung entspricht und ihm die Qualifikation für den erstrebten Beruf verschafft. Das kann aber nicht in gleicher Weise auch dann erwartet werden, wenn der Auszubildende durch objektive Umstände, wie sie die hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen darstellen, daran gehindert wird, unmittelbar mit der seiner Neigung entsprechenden Ausbildung zu beginnen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 1980 - BVervG 5 C 52.78 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15) ausgeführt hat, für einen Fachrichtungswechsel in die andere Ausbildung sei ein wichtiger Grund nicht anzuerkennen, wenn die wahre Neigung des Auszubildenden von Anfang an nicht auf die zunächst aufgenommene Ausbildung, sondern auf die andere Ausbildung gerichtet war, wird an dieser Auffassung für Fälle der vorliegenden Art nicht festgehalten. Diese Ausführungen beziehen sich auf Fälle, in denen dem Auszubildenden die seiner Neigung entsprechende Studienmöglichkeit offensteht, und er bereits vor Beginn der Ausbildung fest geprägte Vorstellungen darüber hat, welches Studienfach und welches Berufsziel allein seiner Neigung entsprechen. Hier ist die Folgerung berechtigt, der Auszubildende genüge seiner Pflicht zur unsichtigen und zielstrebigen Studienplanung nur dann, wenn er unmittelbar die Fachrichtung einschlägt, die der erkannten Neigung entspricht. Devon zu unterscheiden sind jedoch die Fälle, in denen der Auszubildende, wie im vorliegenden Verfahren, aufgrund hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen für sein Wunschstudium zunächst keinen Studienplatz erhält. Verzichtet der Auszubildende in dieser Situation nicht überhaupt auf ein Hochschulstudium, sondern beginnt er mit einer Ausbildung in einer Fachrichtung, die nicht seinem Wunschstudium entspricht, so kann den Auszubildenden bei einem Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe es an einer umsichtigen und zielstrebigen Planung fehlen lassen.

25

Vor allem kann von ihm nicht generell verlangt werden, auf ein Hochschulstudium solange zu verzichten, bis er einen Studienplatz für sein Wunschstudium erhält. Das käme nur dann in Betracht, wenn der Auszubildende eine begründete Aussicht darauf hätte, innerhalb eines überschaubaren kürzeren Zeitraums zu seinem Wunschstudium zugelassen zu werden. Das trifft jedoch allgemein nicht zu. Hat im zentralen Vergabeverfahren der Antrag des Auszubildenden, ihn für ein bestimmtes Studium zuzulassen, wegen fehlender Ausbildungskapazitäten keinen Erfolg, so ist es für ihn regelmäßig ungewiß, ob und wann er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhalten wird. Dies hängt nicht nur von seinen persönlichen Qualifikationsmerkmalen ab, sondern auch von der sich wandelnden Zahl seiner Mitbewerber und der sich verändernden Ausbildungskapazität (§§ 29 ff. HRG). Da die beiden zuletzt genannten Umstände nicht vom Auszubildenden zu vertreten sind, dürfen sie sich bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG auch nicht allein zu seinen Lasten auswirken. Es kann daher nicht ausnahmslos der wichtige Grund für einen Fachrichtungswechsel versagt werden, wenn der Auszubildende, sofern nicht der oben angesprochene Fall einerüberschaubaren kürzeren Wartezeit gegeben ist, nicht die ungewisse Zulassung zum Wunschstudium abwartet, sondern mit einem Parkstudium beginnt. In derartigen Fällen ist vor allem nicht von vornherein der Einwand berechtigt, der Auszubildende verletze schon deshalb die am Förderungszweck orientierten öffentlichen Interessen, weil er das Parkstudium nicht berufsqualifizierend abschließen wolle. Dem läßt sich mit gleicher Berechtiglang entgegenhalten, daß auch der Auszubildende, der wegen der Erschwernisse durch die hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen bis zur Zulassung zum Wunschstudium ein Parkstudium betreiben will, dieses Studium dann berufsqualifizierend abschließen wird, wenn es ihm nicht gelingt, zum Wunschstudium zugelassen zu lassen. Zwar wird durch den Fachrichtungswechsel, den der Auszubildende nach der Zulassung zum Wunschstudium vollzieht, offenkundig, daß die bisherige Ausbildung im Gegensatz zu den Zielen der Ausbildungsförderung nicht berufsqualifizierend abgeschlossen wird. Das gilt jedoch für den Fachrichtungswechsel schlechthin. Ob dafür ein wichtiger Grund anzuerkennen ist, kann immer nur nach einer Interessenabwägung im Einzelfall beurteilt werden. Dabei kann der Umstand allein, daß der Auszubildende zunächst eine Ausbildung unternommen hat, die er wieder aufgeben will, wenn sich ihm eine von Anfang an seiner Neigung am meisten entsprechende andere Ausbildungsmöglichkeit bietet, nicht immer zum gleichen für den Auszubildenden negativen Ergebnis führen. Dies muß vielmehr davon abhängig sein, welches Gewicht die sonstigen Umstände haben, die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Nach einem Parkstudium von kürzerer Dauer sind sie in Abwägung mit dem Anspruch auf Förderung einer neigungsgerechten Ausbildung nicht so schwer zu bewerten, daß sie die Anerkennung eines wichtigen Grundes verbieten.

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Dabei muß allerdings feststehen, daß es dem Auszubildenden allein aufgrund der rechtlichen Beschränkungen bei der Vergabe von Studienplätzen nicht möglich war, unmittelbar mit dem Studium zu beginnen, das seiner von Anfang an erkannten Neigung entspricht. Das ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Auszubildende die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Auswahlverfahren zur Vergabe der Studienplätze wahrgenommen hat, zu seinem Wunschstudium zugelassen zu werden. Im Hinblick auf seine Pflicht, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (BVerwGE 50, 161 [165, 166]; 58, 270 [273]), ist der Auszubildende ferner gehalten, nach der Ablehnung eines Zulassungsantrages sich weiterhin mit einem Antrag auf Zulassung zu seinem Wunschstudium am Auswahlverfahren zu beteiligen. Ihm obliegt es, die Dauer des Parkstudiums so kurz wie möglich zu halten. Der Anspruch auf Förderung einer neigungsgerechten Ausbildung kann ferner im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG bei der Interessenabwägung nur dann auf Seiten der Interessen des Auszubildenden Gewicht haben, wenn es um einen Fachrichtungswechsel unmittelbar in das Wunschstudium geht. Die Erschwernisse, die durch die Zulassungsbeschränkungen für eine Zulassung zum Wunschstudium bestehen, können keine Rechtfertigung dafür sein, daß der Auszubildende von einem Parkstudium in ein anderes Parkstudium überwechselt, um erst nach einem weiteren Fachrichtungswechsel mit dem Studium in der von Anfang an angestrebten Fachrichtung zu beginnen.

27

Daß bei der Interessenabwägung im vorliegenden Zusammenhang der dem Auszubildenden zustehende Anspruch auf Förderung einer neigungsgerechten Ausbildung ausschlaggebende Bedeutung hat, steht nicht in Widerspruch zu dem vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, der wichtige Grund für den Fachrichtungswechsel müsse an der bisherigen Ausbildung orientiert sein und dürfe nicht allein daran ausgerichtet sein, eine andere Ausbildung aufzunehmen (BVerwGE 50, 161 [166]; Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 53.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 16). Wechselt der Auszubildende in sein Wunschstudium über, zu dem er zunächst nicht zugelassen worden ist, so liegt der Grund für den Abbruch der bisherigen Ausbildung darin, daß er mit dieser Ausbildung seinen Anspruch auf Förderung einer neigungsgerechten Ausbildung nicht verwirklichen konnte. Insofern ist der Fachrichtungswechsel an der bisherigen Ausbildung orientiert. Nicht zu verkennen ist zwar, daß für den Fachrichtungswechsel auch die nachträgliche Zulassung zum Wunschstudium und die damit gebotene Möglichkeit, die von Anfang an erstrebte Ausbildung durchzuführen, wichtiger Beweggrund ist. Daß neben den Motiven, die an der bisherigen Ausbildung orientiert sind, auch weitere Überlegungen des Auszubildenden von Bedeutung sind, die sich auf die andere Ausbildung beziehen, tritt jedoch auch in anderen Fällen eines Fachrichtungswechsels auf. Das gilt vor allem für den Neigungswandel, für den kennzeichnend ist, daß der Auszubildende während der bisherigen Ausbildung sich darüber klar wird, nicht die bisherige Ausbildung, sondern die andere Fachrichtung entspreche seiner Neigung. Auch hier korrespondiert der Beweggrund für den Abbruch der bisherigen Ausbildung mit dem Bestreben, die andere Ausbildung aufzunehmen. Dadurch wird jedoch nicht in Frage gestellt, daß sich der wichtige Grund gleichwohl aus dem bestehenden Ausbildungsverhältnis ergibt (vgl. BVerwGE 50, 161 [166/167]).

28

Der Anerkennung eines wichtigen Grundes können schließlich auch nicht Bestimmungen der im Jahre 1976 ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift - BAföGVwV 1976 - entgegengehalten werden, soweit sie sich auf den Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium beziehen. Die gesetzlich gebotene Interessenabwägung würde in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn man Tz. 7.3.11 BAföGVwV 1976 (gleichlautend Tz. 7.3.16 BAföGVwV 1982) dahin verstehen würde, daß der Auszubildende sich bei einem Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium nicht auf seine von Anfang an feststehende Neigung berufen dürfe, weil ihm diese Tatsache bereits vor Aufnahme des Parkstudiums bekannt gewesen sei. Ebenso wie der oben bereits erörterte Grundsatz in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15) kann sich die Tz. 7.3.11 BAföGVwV 1976 bzw. Tz. 7.3.16 BAföGVwV 1982 nur auf die Fälle beziehen, in denen der Auszubildende der ihm bekannten förderungsrechtlich bedeutsamen Tatsache - hier der Neigung für eine bestimmte Ausbildung - zu Beginn der vorangegangenen Ausbildung hätte Rechnung tragen können. Das ist jedoch, wie ausgeführt, nicht der Fall, wenn der Auszubildende mit seinem Antrag auf Zulassung zu seiner neigungsgerechten Ausbildung an den hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen scheitert.

29

Auch mit Tz. 7.3.9 BAföGVwV 1976 (= Tz. 7.3.13 BAföGVwV 1982 läßt sich in Fällen vorliegender Art ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel generell nicht ablehnen. Nach dieser Bestimmung soll ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG nicht darin gesehen werden können, daß der Auszubildende zu einem früheren Zeitpunkt zu der Ausbildung nicht zugelassen worden ist, für die er nach Abbruch der zunächst begonnenen Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung gefördert werden will. Wie schon dargelegt, ist die Entscheidung, ob für einen Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund anzuerkennen ist, von einer Zumutbarkeitsprüfung abhängig, die auf einer Interessenabwägung beruht. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann dabei nicht einheitlich und für alle zur Prüfung stehenden Fälle nach den gleichen Voraussetzungen beurteilt werden (BVerwGE 50, 161 [165]). Diese Entscheidung ist daher im Gegensatz zu anderen vorwiegend der Leistungsbemessung dienenden Entscheidungen im Ausbildungsförderungsrecht nur in erheblich eingeschränktem Maße nach pauschalierenden und typisierenden Richtlinien zu treffen. Dem Gebot der Interessenabwägung würde Tz. 7.3.9 BAföGVwV 1976 widersprechen, wenn damit allgemein ohne Rücksicht auf die im Einzelfall miteinander abzuwägenden Interessen für einen Fachrichtungswechsel in das von Anfang an erstrebte Wunschstudium der wichtige Grund ausgeschlossen werden sollte. Diese Regelung läßt sich daher nur dann mit der Rechtslage in Einklang bringen, wenn man sie dahin versteht, daß die abgelehnte Zulassung zum Wunschstudium nicht bereits für sich genommen allgemein einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium darstellt. Ob Jedoch die gebotene Interessenabwägung bei derartigen Sachverhalten je nach den Umständen des Einzelfalles zur Anerkennung eines wichtigen Grundes führt, ist damit nicht ausgeschlossen.

30

Bei Berücksichtigung all dieser Erwägungen ist für den Fachrichtungswechsel, den der Kläger vorgenommen hat, ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger von Anfang an ein Lehramtsstudium mit dem Fach Sport durchführen wollen. Ferner steht fest, daß der Kläger im zentralen Vergabeverfahren wegen fehlender Studienplätze keine Zulassung für ein Studium mit der Studiengangkombination Sport erhalten und nur deshalb das Parkstudium aufgenommen hat. Der Kläger hat auch die Möglichkeit genutzt, zum Wintersemester 1977/78 in seinem Wunschfach Sport einen Studienplatz zu erhalten. Da der Kläger das Parkstudium nur ein einziges Semester durchgeführt hat, bestehen schließlich auch von dessen Dauer her keinerlei Anhaltspunkte, daß hier die öffentlichen Interessen an der Fortsetzung des Studiums stärker sein könnten als der Anspruch des Klägers auf Förderung einer neigungsgerechten Ausbildung.

31

Ein wichtiger Grund ist auch dafür anzuerkennen, daß der Kläger das zweite Fach seines Lehramtsstudiums gewechselt hat. Hier hatte der Kläger im Gegensatz zum Fach Sport zu Beginn des Studiums keine klar ausgeprägte Neigung. So hat er in seinem ersten erfolglosen Zulassungsantrag im zentralen Auswahlverfahren als zweites Fach Germanistik angegeben. Nachdem er das Studium in den Fächern Romanistik und Philosophie begonnen hatte, hat er mit seiner zweiten Bewerbung im Auswahlverfahren beantragt, ihm in den Fächern Sport und Mathematik einen Studienplatz zuzuteilen. Bevor über diesen Antrag entschieden war, hat der Kläger den Fachrichtungswechsel durchgeführt und das Studium in den Fächern Sport und Theologie begonnen, für das er nunmehr gefördert werden will. Dieser bereits vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt zeigt, daß der Kläger keine fest geprägten Vorstellungen über sein zweites Studienfach hatte und sich in dieser Hinsicht über seine Neigung im Unklaren war. In einem derartigen Fall kann ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel anerkannt werden, wenn der Auszubildende alsbald nach Aufnahme des Studiums sich die erforderliche Klarheit verschafft und unverzüglich die entsprechende Konsequenz zieht (vgl. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15). Dem hat der Kläger entsprochen, weil er bereits nach einem einzigen Studiensemester sich für das Fach Theologie festgelegt hat.

32

Das Berufungsgericht hat schließlich auch bei der Interessenabwägung mit Recht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, daß er für das Parkstudium keine Förderungsleistungen begehrt hat. Daß der Beklagte gleichwohl nachträglich für zwei Monate der bisherigen Ausbildung Förderungsleistungen bewilligt hat, ist dem Kläger nicht anzulasten.

33

Nach alledem führt die gebotene Interessenabwägung zu dem Ergebnis, daß dem förderungsrechtlich anzuerkennenden Interesse des Klägers, eine neigungsgerechte Ausbildung durchzuführen, keine schwerer wiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Unter diesen Umständen erscheint es für den Kläger unzumutbar, ihn an seiner bisherigen Ausbildung festzuhalten, so daß für seinen Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund anzuerkennen ist.

34

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.