Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1989, Az.: BVerwG 5 C 42.88
Hochschule; Zulassungsbeschränkung; Parkstudium; Fachrichtungswechsel; Wichtiger Grund; Interessenabwägung; Ausbildungsförderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 42.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen 26.02.1988 - 15 K 1320/87
- OVG Münster 03.05.1988 - 16 A 824/88
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 82, 163 - 171
- FamRZ 1990, 325-327 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 465 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 61-63 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist einem Auszubildenden wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zu dem erstrebten Studium zunächst nicht zugelassen worden, ist ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium nicht anzuerkennen, wenn das Parkstudium länger als vier Semester gedauert hat; dies gilt auch für einen Wechsel in einen medizinischen Studiengang.
- 2.
Für die Feststellung eines wichtigen Grundes und die dabei gebotene Interessenabwägung ist unerheblich, ob der Auszubildende Ausbildungsförderung erhalten hat oder nicht erhalten hat.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Dr. Hömig und Dr. Pietzner
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 1988 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Februar 1988 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der im Jahre 1961 geborene Kläger erlangte im Juni 1981 die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 3,2. Von November 1981 bis Februar 1983 leistete er Zivildienst. Nachdem er sich vom Sommersemester 1983 bis zum Sommersemester 1986 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen für jedes Semester ohne Erfolg im Fach Medizin um einen Studienplatz beworben hatte, erhielt er zum Wintersemester 1986/87 eine entsprechende Zulassung. Vom Wintersemester 1983/84 bis zum Sommersemester 1986 studierte er an der Universität - Gesamthochschule - D. Sozialwissenschaften.
Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielt er hierfür nicht.
Für das zum Wintersemester 1986/87 an der Universität - Gesamthochschule - E. aufgenommene Studium der Medizin begehrt der Kläger Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Zur Begründung des Fachrichtungswechsels trug er vor: Es sei schon immer sein Ziel gewesen, Medizin zu studieren; da die Zulassung bei dem damaligen Vergabeverfahren zweifelhaft gewesen sei, habe er sich zunächst für seine zweite Neigung entschieden und ein Studium der Sozialwissenschaften begonnen.
Mit Bescheid vom 13. Januar 1987 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung mit der Begründung ab, für den Fachrichtungswechsel liege kein wichtiger Grund vor (§ 7 Abs. 3 BAföG).
Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Gewährung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach für das zum Wintersemester 1986/87 aufgenommene Studium der Medizin verpflichtet. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe für das Medizinstudium Ausbildungsförderung zu; denn für den Fachrichtungswechsel sei ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen. An der unmittelbaren Aufnahme dieses Studiums sei der Kläger durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert gewesen. Daß Medizin stets sein Wunschstudium gewesen sei, habe er durch fortlaufende Bewerbungen um einen Studienplatz in diesem Fach vom Sommersemester 1983 bis zum Wintersemester 1986/87 dokumentiert. Das Studium der Sozialwissenschaften, dem nach Medizin seine Neigung noch am ehesten entsprochen habe, habe er demgegenüber als Parkstudium betrachtet. Bei der im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG vorzunehmenden Interessenabwägung habe die verhältnismäßig lange Dauer des Parkstudiums von sechs Semestern kein solches Gewicht, daß deshalb das Interesse des Auszubildenden, eine neigungsgerechte Ausbildung aufnehmen zu können, zurücktreten müsse. Da die Zulassung zu einem Studienplatz in den medizinischen Fächern mit besonderen Unsicherheiten behaftet sei, werde es keine Seltenheit sein, daß sechs oder gar mehr Semester im Parkstudium bis zur Zulassung im Wunschstudium verstrichen seien, ohne daß der Auszubildende dies verhindern könne. Deshalb stehe allein die Länge des bisherigen Studiums des Klägers der Anerkennung eines wichtigen Grundes nicht entgegen, zumal er während der gesamten Dauer des Studiums der Sozialwissenschaften keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten habe.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten aus den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts durch Beschluß zurückgewiesen und ergänzend darauf hingewiesen, daß auch das Unterlassen der Bewerbung um einen Studienplatz im Studiengang Medizin während der Ableistung des Zivildienstes sich nicht zum Nachteil des Klägers auswirke.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und die Abweisung der Klage erreichen will. Er ist der Ansicht, daß das Berufungsgericht der Dauer des bisherigen Studiums des Klägers bei der Interessenabwägung nicht das gebotene Gewicht beigelegt habe. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Aufwendungen, die von der Allgemeinheit für die Errichtung und Unterhaltung des Studienplatzes, den der Auszubildende während des Parkstudiums besetzt halte, aufzubringen seien, könne bei einer weitgehend fortgeschrittenen bisherigen Ausbildung ein wichtiger Grund regelmäßig nicht mehr anerkannt werden. Habe der Auszubildende in dieser mehr als drei Semester verbracht, dann habe das Parkstudium eine Stufe erreicht, von der an das Interesse des Auszubildenden an der Förderung einer neigungsgerechten Ausbildung das öffentliche Interesse an einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr überwiegen könne.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, bei einem Parkstudium von sechs Semestern Dauer handele es sich nicht mehr um eine bisherige Ausbildung "von kurzer Dauer". Bei einem derart weit fortgeschrittenen Studium, dessen Dauer im vorliegenden Fall bereits zwei Drittel der für diesen Studiengang festgesetzten Förderungshöchstdauer erreicht habe, sei es dem Auszubildenden zuzumuten, diese Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß fortzusetzen.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben; die Klage ist abzuweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Dauer eines Parkstudiums von sechs Semestern stehe der Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des Zehnten BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897) für einen Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium nicht entgegen, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwGE 50, 161 <164>). Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden läßt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert worden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlaß für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - <BVerwGE 67, 235/237, 243 f.>).
Wie im Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 5 B 151.87 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 74) nochmals zusammenfassend dargelegt ist, hat der Senat in seiner Rechtsprechung das Parkstudium als ein Studium umschrieben, das der Neigung des Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (BVerwGE 67, 235 <238>). Vorausgesetzt war dabei immer der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen; als Willenseinschränkung, als Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 <238, 245> Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50 S. 131 = NVwZ 1986, 563 = FamRZ 1986, 397/398>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 60 S. 8 = FamRZ 1988, 109 f.> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 64 S. 15, 17 = NVwZ 1989, 373/374 = FamRZ 1988, 110/112>). Beabsichtigt der Auszubildende mit dem Studium dagegen lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - <BVerwGE 67, 250/253 f.> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - <Buchholz a.a.O. S. 15 = NVwZ a.a.O. S. 373 = FamRZ a.a.O. S. 111>).
An dieser Einschränkung scheitert der Förderungsanspruch des Klägers freilich nicht; denn nach den tatsächlichen und vom Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz hat der Kläger ein Parkstudium im oben beschriebenen Sinn betrieben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist aber für einen Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium nach einem sechssemestrigen Parkstudium ein wichtiger Grund nicht mehr anzuerkennen. Damit ist die Zeit erreicht, von der an das öffentliche Interesse an der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung das Interesse des Auszubildenden an der Förderung derjenigen Ausbildung, der seine stärkste Neigung gilt, überwiegt.
Bei der nach § 7 Abs. 3 BAföG gebotenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, daß auch bei einem Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium die Intensität der Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht unerheblich von der Dauer des Parkstudiums abhängt. Durch den Zeitablauf erhöhen sich nicht nur die wirtschaftlichen Aufwendungen, die die Allgemeinheit für die Einrichtung und Unterhaltung des Studienplatzes, den der Auszubildende besetzt hält, aufbringen muß. Verlängert wird auch der Zeitraum, für den der Auszubildende, der ein Parkstudium betreibt, einen anderen von der Ausnutzung des Studienplatzes ausschließen kann. Je länger der Auszubildende in einem bestimmten Studiengang einen Studienplatz besetzt, um so stärker wird die Erwartung der Allgemeinheit, daß er im Hinblick auf die erheblichen Mittel, die für die Einrichtung und Erhaltung des Studienplatzes aufgewendet werden, die einmal eingeschlagene Ausbildung fortsetzt und berufsqualifizierend abschließt. Nach einer bestimmten Dauer erreicht das Parkstudium daher eine Stufe, von der an sich auf Seiten der Interessen des Auszubildenden der Anspruch auf Förderung seiner neigungsgerechtesten Ausbildung gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Fortsetzung der bisherigen, seiner zweitstärksten Neigung entsprechenden Ausbildung nicht mehr durchsetzen kann. In dieser Lage ist es dem Auszubildenden, sofern keine anderen Gründe zu seinen Gunsten sprechen, die mit den Zulassungsbeschränkungen nicht zusammenhängen, nicht mehr unzumutbar, die bisherige Ausbildung fortzusetzen und berufsqualifizierend abzuschließen (BVerwGE 67, 235 <239/240> unter Hinweis auf BVerwGE 50, 161 <165>).
Ist ein Auszubildender wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zu dem von ihm erstrebten Studium zunächst nicht zugelassen worden, ist ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium nicht anzuerkennen, wenn das Parkstudium länger als vier Semester gedauert hat. Auch insoweit gilt der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Grundsatz, daß Ausbildungsförderung nach der Aufnahme der Ausbildung in einer anderen Fachrichtung nur geleistet wird, wenn es dem Auszubildenden unzumutbar ist, in der zunächst gewählten Fachrichtung zu verbleiben. Der wichtige Grund für den Fachrichtungswechsel ist an der bisherigen Ausbildung zu orientieren (BVerwGE 50, 161 <166/167>; 67, 235 <246/247>). Stellt das Parkstudium für den Auszubildenden die Alternative zum Wunschstudium dar, dann ist davon auszugehen, daß der Parkstudiengang der Neigung des Auszubildenden - abgesehen vom Wunschstudium - am ehesten entspricht. Für den Fall, daß er zum Wunschstudium nicht zugelassen wird, muß - wie oben dargelegt wurde - dem Auszubildenden durch den Abschluß des Parkstudiums die Qualifikation für einen Beruf vermittelt werden können, den er anstelle des ihm durch Zulassungsschranken versperrten Berufs ausüben will. Daß der Auszubildende für das Parkstudium geeignet ist, wird vermutet, wenn er das Parkstudium planmäßig durchführt und dessen berufsqualifizierenden Abschluß zielstrebig anstrebt; läßt ein Student die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen, dann ist zu erwarten, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird (vgl. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BAföG).
Die vorbezeichnete Vermutung gilt im Regelfall allerdings nur für die ersten vier Semester eines Studiums. Denn nach § 48 BAföG ist die Förderung des Besuchs einer Hochschule vom fünften Fachsemester an von der Vorlage eines Eignungsnachweises abhängig. In diesem Nachweiserfordernis manifestiert sich typischerweise das fortgeschrittene Stadium der Ausbildung: Der Auszubildende muß - als Ergebnis seines zielstrebigen und planmäßigen Lernbemühens - einen Ausbildungsstand erreichen, der es ihm gestattet, die Hürde des § 48 BAföG zu nehmen. Auf diesem Ausbildungsniveau baut die Ausbildung in den weiteren Ausbildungssemestern auf. Dies läßt bei einem Studenten, der seine Ausbildung vier Semester lang als Parkstudium betrieben und eine Zulassung zu seinem Wunschstudium im Anschluß daran nicht erreicht hat, erwarten, daß er seine bisherige Ausbildung erfolgreich fortsetzen und zu dem von Anfang an angestrebten berufsqualifizierenden Abschluß führen kann. Und dies gibt gleichzeitig - zusammen mit den schon oben angeführten weiteren öffentlichen Interessen, die in die nach § 7 Abs. 3 BAföG gebotene Abwägung einzustellen sind - als Regelbefund einer normal verlaufenden studentischen Ausbildung die generelle Rechtfertigung dafür, von dem Auszubildenden, der vor der Zulassung zum Wunschstudium mehr als vier Semester in einem Parkstudium verbracht hat, die Fortsetzung dieses Studiums zu verlangen, wenn er einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht verlieren will. Die in dieser Weise generalisierend an die Ergebnisse des bisherigen Ausbildungsstandes anknüpfende Erwartung eines berufsqualififizierenden Abschlusses hat deshalb als öffentlicher Belang zusammen mit den anderen berücksichtigungsbedürftigen öffentlichen Interessen stärkeres Gewicht als das Interesse des Auszubildenden auf Förderung seiner neigungsgerechtesten Ausbildung.
Für den Wechsel in einen medizinischen Studiengang gilt nichts anderes. Nach ihrem Wortlaut könnte zwar in Tz. 7.3.14 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1982) vom 7. Juli 1982 (GMBl. S. 311) die Ansicht zum Ausdruck gebracht worden sein, ein wichtiger Grund sei in derartigen Fällen stets anzuerkennen, der zeitliche Umfang der bisherigen Ausbildung also nicht zu berücksichtigen. In dem bereits mehrfach genannten Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - (a.a.O. S. 240 f.) hat der Senat die Frage nicht weiter untersucht, ob eine solche Regelung aus besonderen Umständen zu rechtfertigen wäre, die sich aus dem seit dem Wintersemester 1980/81 gültigen Auswahlverfahren für die Studienplätze medizinischer Fächer ergeben könnten. Die damals geltenden Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen den Ländern vom 23. Juni 1978 über die Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung - VergabeVO) vom 20. Mai 1980 (GV.NW. S. 566) in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 24. Mai 1982 (GV.NW. S. 280) lassen derartige besondere Umstände nicht erkennen. Wegen des Vergabeverfahrens bestand kein Anlaß, einen wichtigen Grund für einen Wechsel in einen medizinischen Studiengang ohne jede zeitliche Einschränkung der Dauer des Parkstudiums anzuerkennen. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VergabeVO durfte ein Bewerber im Studiengang Medizin bei erstmaliger Bewerbung im Übergangsverfahren vom Wintersemester 1980/81 an innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Vergabeverfahren fünfmal teilnehmen. Da die BAföG-Verwaltungsvorschriften die Teilnahme an den Bewerbungsmöglichkeiten des Auswahlverfahrens ohne Unterbrechung forderten, ging der Richtliniengeber wohl davon aus, der Auszubildende habe unter der Voraussetzung, daß er ohne Unterbrechung an allen ihm zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten teilgenommen hat, im Falle seiner Zulassung zum Studium der Medizin höchstens fünf Semester im Parkstudium verbracht. Eine Äußerung in der Verwaltungsvorschrift zur Gewichtung der Dauer des Parkstudiums bei der Interessenabwägung mag deshalb in der Annahme entbehrlich erschienen sein, nach fünf Semestern habe das Parkstudium noch nicht die Stufe erreicht, von der an sich die Interessen des Auszubildenden auf Förderung der Ausbildung seiner stärksten Neigung nicht mehr durchsetzen können. Dem könnte, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu der die Dauer von vier Semestern übersteigenden Länge des Parkstudiums ergibt, förderungsrechtlich nicht gefolgt werden. Nachdem durch die Streichung des § 24 VergabeVO in der Siebten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 10. November 1983 (GV.NW. S. 511) die Teilnahmemöglichkeiten am Vergabeverfahren auch für den Studiengang Medizin unbeschränkt freigegeben worden waren, ist denn auch in Tz. 7.3.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 30. Juli 1986 (GMBl. S. 397, ber. GMBl. 1987 S. 95) klargestellt worden, daß bei jedem Wechsel aus einem Alternativ- in ein Wunschstudium, also auch bei einem Wechsel in den Studiengang Medizin, für die Anerkennung eines wichtigen Grundes entscheidend auf die Dauer der bisherigen Ausbildung abzustellen ist.
Auch die Tz. 7.3.14 BAföGVwV 1982 selbst ist keine Rechtfertigung dafür, daß dem Kläger für sein Medizinstudium Ausbildungsförderung gewährt wird. Der Begriff des wichtigen Grundes in § 7 Abs. 3 BAföG ist ein Rechtsbegriff, für dessen Auslegung die Verwaltungsbehörde nicht wie bei einer Ermessensentscheidung eine nur ihr zukommende Entscheidungsbefugnis beanspruchen kann. Bei Tz. 7.3.14 BAföGVwV 1982 handelt es sich daher nicht um eine die Ermessensausübung durch die Förderungsämter regelnde, sondern um eine rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift. Derartige Bestimmungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensschutzgrundsatz zu Lasten oder zugunsten des Bürgers zu einer rechtlichen Bindung der Verwaltungsbehörde (BVerwGE 34, 278 und Urteil vom 9. Februar 1984 - BVerwG 5 C 28.81 - <Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 18 = NVwZ 1984, 795 = FamRZ 1984, 827/828>).
Der Umstand, daß der Kläger für das Studium der Sozialwissenschaften Ausbildungsförderung nicht erhalten hat, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß im Rahmen des gesamten § 7 BAföG eine Ausbildung immer dann rechtliche Auswirkungen auf den Förderungsanspruch hat, wenn sie rein abstrakt die Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung aufweist. Unerheblich ist dabei, ob sie durch öffentliche Leistungen gefördert worden ist oder nicht gefördert worden ist (BVerwGE 55, 194 <196>; Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23 = DVBl. 1982, 261/262 = FamRZ 1981, 1014/1015>; BVerwGE 67, 235 <238>). Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist es, jedem jungen Menschen den Erwerb einer Berufsqualifikation durch eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung wirtschaftlich zu ermöglichen. Nach dem Grundsatz des § 1 BAföG wird Ausbildungsförderung jedoch nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Diesem Nachranggrundsatz entspricht es, daß der Auszubildende gehalten ist, anderweitig vorhandene Mittel vorrangig zum Erreichen des vom Gesetz verfolgten Zieles einzusetzen. Hat der Auszubildende durch eine den zeitlichen Mindestumfang des § 7 Abs. 1 BAföG ausschöpfende berufsbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG einen berufsqualifizierenden Abschluß erlangt, kommt die Förderung einer zusätzlichen Ausbildung grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn für die berufsqualifizierend abgeschlossene Erstausbildung Ausbildungsförderung nicht gewährt worden ist. Denn es ist nicht Zweck des Gesetzes, jedem wirtschaftlich bedürftigen Auszubildenden mindestens eine Ausbildung zu finanzieren (BVerwGE 67, 235 <239>). Nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG kann ihm Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung geleistet werden.
Bei der im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG gebotenen Interessenabwägung ist, auch soweit bei einem Fachrichtungswechsel Erschwernisse durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen geltend gemacht werden, eine Berücksichtigung der Tatsache, daß ein Auszubildender für das Parkstudium Ausbildungsförderung erhalten hat oder nicht erhalten hat, weder mit dem das Bundesausbildungsförderungsgesetz prägenden Nachranggrundsatz noch mit den für die Anerkennung eines wichtigen Grundes unerläßlichen Anforderungen an ein Parkstudium vereinbar. Kann einem Auszubildenden wegen der Anrechnung eigenen Einkommens oder Elterneinkommens keine Ausbildungsförderung geleistet werden, darin stehen ihm die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel zur Verfügung, also auch für das Parkstudium, das er zielstrebig auf dessen berufsqualifizierenden Abschluß hin betreiben muß, um gegebenenfalls die Anerkennung eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium erreichen zu können. In derselben Lage befindet sich ein bedürftiger Student, dem für das Parkstudium Ausbildungsförderung gewährt wird. Denn durch die Ausbildungsförderung soll das wirtschaftliche Unvermögen, die Ausbildung zu finanzieren, beseitigt werden. Durch die Verweisung der nichtbedürftigen Auszubildenden auf den Einsatz anderweitig vorhandener Mittel und die Leistung von Ausbildungsförderung an bedürftige Auszubildende wird die Chancengleichheit zwischen den beiden Gruppen hergestellt. Beide Gruppen sind nunmehr in der Lage, ihre Arbeitskraft voll für die Ausbildung einzusetzen, wie es das Gesetz von ihnen erwartet (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG). Im Widerspruch zu der Forderung für die spätere Anerkennung eines wichtigen Grundes, das Parkstudium umsichtig und zielstrebig zu betreiben, verhält sich deshalb ein bedürftiger Auszubildender, der auf die Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung verzichtet. Denn er kann sich dann nicht voll auf das Parkstudium konzentrieren, sondern muß außerdem die Mittel für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung durch eine ausbildungsfremde Tätigkeit erwerben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 8.520 DM festgesetzt.
Rochlitz
Rotter
Dr. Hömig
Dr. Pietzner