Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1987, Az.: BVerwG 5 C 22.85
Geringe Dauer des Alternativstudiums ; Öffentliches Interesse an der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung; Weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 22.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 29.06.1983 - AZ: 2 K 19/83
- VGH Baden-Württemberg - 20.06.1984 - AZ: 7 S 1819/83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FAmRZ 1988, 109-110
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juni 1984 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für das Studium der Medizin.
Nach dem Erwerb der Hochschulreife im Jahre 1976 leistete der Kläger zunächst Wehrdienst und absolvierte danach eine Ausbildung zum Krankenpfleger, die er im Jahre 1981 abschloß.
Vom Wintersemester 1977/78 an bewarb sich der Kläger fortlaufend um einen Studienplatz zunächst in Zahnmedizin und vom Sommersemester 1979 bis einschließlich Sommersemester 1981 in Medizin. Im Wintersemester 1981/82 wurde ihm auf seine Bewerbung bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen ein Studienplatz in Pharmazie zugeteilt. Für das Pharmaziestudium erhielt er Ausbildungsförderung. Zum Sommersemester 1982 erhielt er einen Studienplatz in Medizin, wechselte die Fachrichtung und studiert seitdem Medizin.
Mit Bescheid vom 8. Juni 1982 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Medizinstudium mit der Begründung ab, Zulassungsbeschränkungen im Wunschstudium stellten keinen wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel dar.
Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts geändert, die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für sein Medizinstudium Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. April 1982 bis zum 31. März 1983 zu bewilligen. Der Verwaltungsgerichtshof meint, der Kläger habe die Fachrichtung aus wichtigem Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG gewechselt. Die Abwägung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände ergebe, daß dem Kläger eine Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zuzumuten gewesen sei. Die eigentliche Neigung des Klägers habe zumindest seit 1979 dem Fach Medizin gegolten. Mit einer alsbaldigen Zulassung in seinem Wunschstudium habe er wegen der geltenden Zulassungsbeschränkungen nicht rechnen können. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, bis zu einer Ungewissen Zulassung in seinem Wunschstudium auf jedes Hochschulstudium zu verzichten. Der vorgefaßte und später realisierte Entschluß des Klägers, das im Wintersemester 1981/82 aufgenommene Pharmaziestudium bei einer Zulassung zum Fach. Medizin wieder aufzugeben, sei nicht als förderungsschädlich anzusehen. Das Vorgehen des Klägers berühre zwar insoweit beachtenswerte Interessen des Förderungsträgers, als er - aus nachträglicher Sicht - für sein Studium der Pharmazie Mittel der Ausbildungsförderung sinnlos und zweckwidrig in Anspruch genommen und durch die Einschreibung in dieses - ebenfalls zulassungsbeschränkte - Studienfach einem Mitbewerber einen Studienplatz vorenthalten habe. Wegen der geringen Dauer des Alternativstudiums hätten die öffentlichen Interessen an der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung aber noch kein allzu großes und das rechtlich relevante Interesse des Klägers an der Durchführung einer - auch - seiner Neigung entsprechenden Ausbildung übersteigendes Gewicht. Bei einer Zulassung zum Wunschstudium nach einem Alternativstudium von nur einem Semester hätten die Interessen des Auszubildenden an der Aufgabe der bisherigen, nicht neigungsgerechten Ausbildung in aller Regel Vorrang vor den entgegenstehenden Interessen des Förderungsträgers.
Der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG stehe auch nicht entgegen, daß der Kläger sich im Wintersemester 1981/82 nicht für Medizin, sondern für Pharmazie beworben habe. Ob dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, wegen der Pflicht zur Beteiligung an sämtlichen Auswahlverfahren in seinem Wunschstudium das Alternativstudium Pharmazie nicht zu beginnen, könne dahinstehen. Jedenfalls sei die Bewerbung für diesen Studiengang förderungsrechtlich unschädlich, weil der Kläger nach Auskunft der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen im Wintersemester 1981/82 auch bei einer Bewerbung im Fach Medizin in keinem Fall einen Studienplatz erhalten hätte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er erreichen will, daß der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt wird. Nach seiner Ansicht sei ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nicht gegeben, weil der Kläger entgegen Tz. 7.3.14 BAföGVwV 1982 nicht ohne Unterbrechung an allen ihm zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten des Auswahlverfahrens teilgenommen habe und es sich bei dem Medizinstudium nicht um die erste Alternativausbildung des Klägers handele.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, die Revision sei begründet. Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium sei nur anzuerkennen, wenn der Auszubildende alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Auswahlverfahren wahrgenommen habe, zu seinem Wunschstudium zugelassen zu werden. Daran fehle es hier, weil der Kläger sich zum Wintersemester 1981/82, ausschließlich um einen Studienplatz im Fach Pharmazie beworben habe.
II.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne für das nach dem Abschluß einer Krankenpflegerausbildung und dem Fachrichtungswechsel aus dem Studium des Faches Pharmazie im Sommersemester 1982 aufgenommene Medizinstudium Ausbildungsförderung beanspruchen, verletzt nicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und des § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung des Siebenten BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) - BAföG - liegen vor.
Das vor dem Fachrichtungswechsel betriebene Pharmaziestudium des Klägers war als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG förderungsfähig. Denn der Kläger hatte vor der Aufnahme eines Hochschulstudiums eine nach ihren abstrakten Merkmalen förderungsfähige Ausbildung zum Krankenpfleger (vgl. BVerwGE 72, 257 <258, 259>[BVerwG 28.11.1985 - 5 C 70/82]) mit einer Gesamtdauer von drei Jahren (§ 9 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes in der Fassung vom 20. September 1965 <BGBl. I S. 1443>) an einer einer Berufsfachschule gleichgestellten Ausbildungsstätte (vgl. § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom 2. November 1970 <BGBl. I S. 1504> in der Fassung vom 11. Juli 1980 <BGBl. I S. 1001>) berufsqualifizierend abgeschlossen und dadurch den zeitlichen Mindestumfang einer berufsbildenden Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Das Medizinstudium des Klägers stellt sich ebenfalls als eine solche weitere Ausbildung dar, deren Förderungsfähigkeit allerdings auch davon abhängt, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, daß der Kläger die Fachrichtung aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG gewechselt hat. Bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Auslegung dieses Begriffes grundlegenden, auf einer Interessenabwägung beruhenden Prüfung ist danach zu fragen, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwGE 67, 235 <236>[BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80] m.w.N.). Bei dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, daß das (bisherige) Pharmaziestudium des Klägers ein Parkstudium gewesen ist, wie es in dem genannten Urteil des Senats vom 9. Juni 1983 (a.a.O. S. 238) umschrieben worden ist. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die, da Verfahrensrügen nicht geltend gemacht sind, das Revisionsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), galt die eigentliche Neigung des Klägers zumindest seit 1979 dem Studienfach Medizin, zu dem alsbald zugelassen zu werden er wegen der geltenden hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen nicht hat annehmen können. Das im Wintersemester 1981/82 aufgenommene Studium der Pharmazie, das weniger seiner Neigung entsprochen hat, beabsichtigte er bei einem fortdauernden Mißerfolg seiner Bemühungen um Zulassung zum Fach Medizin berufsqualifizierend abzuschließen, jedoch abzubrechen, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhielt. Nach den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Juni 1983 (a.a.O. S. 238 ff.) dargelegt hat, ist für den Fachrichtungswechsel des Klägers in das Wunschstudium ein wichtiger Grund anzuerkennen.
Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bedarf es keiner Entscheidung, ob das Berufungsgericht dem Umstand, daß sich der Kläger im Wintersemester 1981/82 ausschließlich für das Fach Pharmazie und nicht - auch nicht hilfsweise - für Medizin um einen Studienplatz beworben hatte, deshalb keine das Abwägungsergebnis zu Lasten des Klägers beeinflussende Bedeutung beimessen durfte, weil nach der Auskunft der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vom 3. Februar 1984 - nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend - feststeht, daß dem Kläger damals bei einer Bewerbung für Medizin kein Studienplatz zugewiesen worden wäre. Um erkennbar zu machen, daß es dem Auszubildenden allein aufgrund der rechtlichen Beschränkungen bei der Vergabe von Studienplätzen nicht möglich war, unmittelbar mit dem Studium zu beginnen, das seiner von Anfang an erkannten Neigung entspricht, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1983 im Grundsatz gefordert, daß der Auszubildende die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Auswahlverfahren zur Vergabe der Studienplätze wahrgenommen hat (a.a.O. S. 246). Der erkennende Senat hat mit Rücksicht darauf im vorliegenden Verfahren die Revision zugelassen, weil er für klärungsbedürftig hielt, ob in Fällen, in denen der Auszubildende aufgrund des seit dem Wintersemester 1980/81 gültigen Auswahlverfahrens einen Studienplatz für das Fach Medizin erhalten hat, die Anerkennung eines wichtigen Grundes für einen deswegen vorgenommen Fachrichtungswechsel auch dann davon abhängig ist, daß der Auszubildende an allen ihm zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, wenn feststeht, daß der Auszubildende in dem Semester, in dem er sich nicht beworben hat, auch bei einer Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren einen Studienplatz nicht erhalten hätte. Der Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es im Hinblick auf den während des anhängigen Revisionsverfahrens ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1985 - 1 BvR 1428/82 - (BVerfGE 70, 230 = FamRZ 1985, 895 = NVwZ 1985, 731 [BVerfG 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82]) nicht mehr. Auch wenn man die einmalige Nichtteilnahme des Klägers am Vergabeverfahren unabhängig von der hypothetischen Feststellung, ob eine Bewerbung zum Wunschstudium Erfolg gehabt hätte oder nicht, als Pflichtverstoß wertet, wäre dieser nicht von solcher Art und solchem Gewicht, daß er den Ausschluß des Klägers von jeder Förderung seines Wunschstudiums nach einem Parkstudium von nur einem Semester Dauer rechtfertigen könnte. Bei einem so kurzen Parkstudium erschiene es unverhältnismäßig, allein wegen dieses Pflichtverstoßes einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 7104 DM festgesetzt.
Rochlitz
Rotter
Bermel
Dr. Hömig