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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.05.1988, Az.: BVerwG 5 B 151/87

Unterscheidung zwischen "Parkstudium" und "Überbrückungsstudium bzw. Scheinstudium" für die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 151/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 19.10.1987 - AZ: 7 S 1592/87

Fundstelle

  • KMK-HSchR 1989, 39-40

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Mai 1988
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz und Dr. Pietzner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 1987 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe liegen nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Sache nicht zu. Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen "Parkstudium" und "Überbrückungs- bzw. Scheinstudium" für die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG von Bedeutung ist. Damit können jedoch die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan werden, denn diese Unterscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

3

Der Senat hat das Parkstudium von Anfang an als ein Studium umschrieben, das weniger der Neigung des Auszubildenden entspricht und das er abbrechten will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - <BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]/238 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 39 = FEVS 33, 236 = FamRZ 1984, 516 = DÖV 1984, 206 = DVBl. 1983, 1192>). Vorausgesetzt war dabei immer der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen für den Fall, daß er zum Wunschstudium nicht zugelassen wird (BVerwGE 67, 235 <238, 245>[BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]. Denn die hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen rechtfertigen die Zurückstellung des förderungsrechtlichen Grundanliegens, den zielstrebigen Erwerb einer beruflichen Qualifikation zu ermöglichen, grundsätzlich nur bezüglich des durch Zulassungsschranken (noch) versperrten Wunschstudiums. Der Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 64 S. 17 = FamRZ 1988, 110) noch einmal klargestellt, daß bei der Interessenabwägung, ob ein wichtiger Grund für den - mit dem Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium verbundenen - Abbruch des Parkstudiums anzuerkennen ist, die hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen grundsätzlich nur unter der Voraussetzung zugunsten des Auszubildenden berücksichtigt werden können, daß er das anstelle des Wunschstudiums aufgenommene Studium zielstrebig bis zum berufsqualifizierenden Abschluß betreibt, wenn es ihm nicht gelingt, zum Wunschstudium zugelassen zu werden.

4

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach alledem für die Anerkennung eines wichtigen Grundes von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium berufsqualifizierend abzuschließen, und als Willenseinschränkung, als Vorbehalt lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 <238, 245>[BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]die Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50 S. 131 = NVwZ 1986, 563 = BayVBl. 1986, 344 = FamRZ 1986, 397>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 60 S. 8 = FamRZ 1988, 109> sowie vom 2. Juli 1987 -BVerwG 5 C 17.85 - <a.a.O. S. 15, 17>). Beabsichtigt der Auszubildende mit dem Studium dagegen lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - <BVerwGE 67, 250/ 253 f. = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 38 = FamRZ 1984, 520 = DÖV 1984, 210 = ZfSH/SGB 1984, 43> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - <a.a.0.>).

5

Ein derartiges Schein- oder Überbrückungsstudium ohne die Absicht, einen berufsqualifizierenden Abschluß anzustreben, hat die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts betrieben. Die Beschwerde hat diese Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, so daß sie das Revisionsgericht binden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Parkstudent sein Parkstudium, solange noch begründete Aussicht auf einen Ausbildungsplatz in der Wunschausbildung besteht, nicht sonderlich intensiv betreiben darf, stellt sich auf der Grundlage dieser berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht. Unbegründet sind auch die mit der Beschwerde weiter geltend gemachten Abweichungsrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht weiche mit seiner Entscheidung von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe ab, übersieht sie, daß hiermit eine Divergenzrüge von vornherein nicht begründet werden kann, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vielmehr die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt. Soweit die Beschwerde Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet, ist inhaltlich eine Divergenz nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den beiden, von der Beschwerde bezeichneten Urteilen vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - und vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 -(a.a.O.), wie bereits oben dargelegt, als Grundlage der Interessenabwägung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG für den Abbruch der Erstausbildung vorliegt, den Willen des Auszubildenden gefordert, diese Ausbildung zweiter Wahl für den Fall der Nichtzulassung zur Wunschausbildung berufsqualifizierend abzuschließen; fehlt es an diesem (wenn auch gleichsam auflösend bedingten) Willen zum berufsqualifizierenden Abschluß der Parkausbildung, dann kann bereits deshalb ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG nicht anerkannt werden. Auf die von der Beschwerde herausgestellten weiteren Gesichtspunkte einer Interessenabwägung kommt es in diesem Fall aus Rechtsgründen nicht an.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Pietzner