Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1987, Az.: BVerwG 5 C 17.85
Bafög; Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 17.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 12.01.1982 - AZ: 3 VG A 209/80
- OVG Niedersachsen - 26.10.1983 - AZ: 4 OVG A 18/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1988, 110-112
- KMK-HSchR 1988, 718-723
- NVwZ 1989, 373-374 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 248 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Jedenfalls vor der Einführung des seit dem Wintersemester 1980/81 geltenden Auswahlverfahrens konnte vom Auszubildenden eine von vornherein aussichtslose Bewerbung um einen Studienplatz im Wunschstudium nicht verlangt werden.
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für das Studium der Medizin.
Im Jahre 1973 bestand der Kläger die Reifeprüfung und leistete anschließend Grundwehrdienst. Im Sommersemester 1975 begann er mit dem Studium der Physik an der Technischen Universität B. für das er von April 1975 an Ausbildungsförderung erhielt.
Zur Begründung seines Wechsels zum Fach Architektur im Wintersemester 1975/76 gab er an: Da im Sommersemester 1975 an der Technischen Universität B. im Fach Physik Vorlesungen für Erstsemester nicht angeboten worden seien, habe er im Wintersemester 1975/76 ohnehin wieder im ersten Semester anfangen müssen. Das Fach Architektur habe schon lange sein anvisiertes Berufsziel dargestellt. Deshalb habe er sich um Zulassung für dieses Fach beworben. Durch Bescheid vom 8. Januar 1976 erkannte das Studentenwerk B. an, daß der Kläger das Studienfach aus wichtigem Grund gewechselt habe. Bis März 1976 erhielt er Ausbildungsförderung. Vom Sommersemester 1976 an wurde Ausbildungsförderung im Hinblick auf das angerechnete Einkommen seiner Eltern nicht mehr geleistet.
Am Ende des Sommer Semesters 1976 brach der Kläger das Architekturstudium ab. Er begründete diesen Studienabbruch später damit, durch die Änderung des Hochschulrahmengesetzes seien Zeiten eines an der Hochschule verbrachten Parkstudiums nicht mehr als Wartezeit angerechnet worden, so daß sein Architekturstudium der Zulassung zu seinem eigentlichen Wunschstudium, dem der Medizin, im Wege gestanden habe. Das Architekturstudium habe er auch deshalb abgebrochen, weil das Bauunternehmen seiner Eltern in Konkurs gegangen sei; dadurch habe dieses Studium für ihn an Bedeutung verloren. Außerdem habe er keine Ausbildungsförderung mehr erhalten.
Nachdem sich der Kläger seine Chancen, einen Studienplatz in Medizin zu erhalten, selbst ausgerechnet hatte, bewarb er sich für das Wintersemester 1979/80 erstmals um Zulassung zum Studium in diesem Fach und erhielt einen Studienplatz bei der Beklagten. Seinen Antrag auf Ausbildungsförderung von Oktober 1979 an lehnte das Studentenwerk H. im Auftrage der Beklagten durch Bescheid vom 29. April 1980 mit der Begründung ab, ein wichtiger Grund für den Wechsel des Klägers zum Fach Medizin könne nicht anerkannt werden, weil der Kläger sich weder im Sommersemester 1975, seinem ersten Fachsemester, noch im Wintersemester 1978/79 und im Sommersemester 1979, den letzten beiden Semestern vor der Aufnahme des Medizinstudiums, vergeblich um Zulassung zum Studiengang Medizin beworben habe.
Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen. Auf die. Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, dem Grunde nach vorab zu entscheiden, daß die Förderungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 3 BAföG für das vom Kläger im Wintersemester 1979/80 bei der Beklagten aufgenommene Medizinstudium vorliegen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Abwägung zwischen den am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen und den Interessen des Auszubildenden ergebe, daß der Kläger das Architekturstudium zum Ende des Sommersemesters 1976 aus wichtigem Grund abgebrochen habe. Da Medizin von Anfang an sein Wunschfach gewesen sei, das seinen Neigungen am meisten entsprochen habe, liege zwar ein Neigungswandel nicht vor. Indessen sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, daß er an der unmittelbaren Aufnahme seines Wunschstudiums durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert gewesen sei. Unschädlich sei, daß der Kläger sich erstmals für das Wintersemester 1979/80 um Zulassung zum Medizinstudium beworben und dann auch einen Studienplatz erhalten habe. Im Hinblick auf seinen Abiturnotendurchschnitt von 3,3 und die jeweils zurückgelegte Wartezeit habe der Kläger wegen Aussichtslosigkeit von früheren Bewerbungen absehen können. Nach der Änderung des Hochschulrahmengesetzes habe er mit einer Zulassung zum Medizinstudium nur noch rechnen können, wenn er die Wartezeit außerhalb der Hochschule verbringe. Beim Abbruch des Architekturstudiums habe für den Kläger eindeutig die Überlegung im Vordergrund gestanden, sich die Chance, zu seinem Wunschstudium Medizin zugelassen zu werden, zu erhalten. Wegen der kurzen Dauer des Parkstudiums der Architektur von zwei Semestern sei es im öffentlichen Interesse nicht geboten, ihn an einer Ausbildung festzuhalten, die nicht voll seinen Neigungen entsprochen habe.
Die Anerkennung eines wichtigen Grundes scheitere auch nicht daran, daß der Kläger bereits vorher einen Fachrichtungswechsel von Physik zur Architektur vorgenommen habe. Denn für diesen Fachrichtungswechsel sei durch bestandskräftigen Bescheid des Studentenwerks B. vom 8. Januar 1976 ein wichtiger Grund anerkannt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie will erreichen, daß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen wird. Nach ihrer Ansicht ist die Förderung des Medizinstudiums ausgeschlossen, weil dem Abbruch des Architekturstudiums ein Fachrichtungswechsel aus einem anderen Parkstudium, dem Physikstudium, vorangegangen sei. Dem stehe nicht entgegen, daß der Bescheid über die Anerkennung eines wichtigen Grundes für diesen Fachrichtungswechsel bestandskräftig geworden sei. Die Bestandskraft beziehe sich nur auf die vom Kläger seinerzeit angegebenen Gründe für den Fachrichtungswechsel. Hätte der Kläger seinerzeit offenbart, er strebe das Medizinstudium als sein Wunschstudium an, wäre ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel nicht anerkannt worden.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, die Berufung des Klägers auf die Bestandskraft des Bescheides des Studentenwerks B. müsse als treuwidriges Verhalten gewertet werden, weil der Bescheid nur aufgrund unrichtiger Angaben des Klägers erlassen worden sei. Ein wichtiger Grund für den Wechsel des Klägers vom Physikstudium zum Architekturstudium könne daher nicht anerkannt werden. Dies gelte auch für den Wechsel zum Medizinstudium, weil der Kläger nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Auswahlverfahren wahrgenommen habe.
II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne für das nach dem Fachrichtungswechsel vom Fach Physik zum Fach Architektur und dem Abbruch des Architekturstudiums im Wintersemester 1979/80 aufgenommene Medizinstudium Ausbildungsförderung beanspruchen, verletzt nicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung des Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) - BAföG - liegen vor.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, daß der Kläger aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG zunächst die Fachrichtung gewechselt und sodann die Ausbildung abgebrochen hat. Bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Auslegung des Begriffes "wichtiger Grund" grundlegenden, auf einer Interessenabwägung beruhenden Prüfung ist danach zu fragen, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwGE 67, 235 <236>[BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80] mit weiteren Nachweisen). Bei dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, daß das Physikstudium und das Architekturstudium des Klägers jeweils als ein Parkstudium anzusehen sind, wie es in dem genannten Urteil des Senats vom 9. Juni 1983 (a.a.O. S. 238) umschrieben worden ist. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts galt die eigentliche Neigung des Klägers von Anfang an dem Studienfach Medizin. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat der Kläger weder bei der Aufnahme des Physikstudiums noch beim Fachrichtungswechsel noch beim Abbruch des Architekturstudiums wegen der geltenden hochschulrechtlichen Zulassungsbestimmungen annehmen können, zu seinem Wunschstudium alsbald zugelassen zu werden. Das Oberverwaltungsgericht ist ferner davon ausgegangen, der Kläger habe bei der Aufnahme des Physikstudiums und des Architekturstudiums jeweils beabsichtigt, das Parkstudium berufsqualifizierend abzuschließen, wenn er nicht zum Fach Medizin zugelassen werden würde, jedoch abzubrechen, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhielt.
Da die Beklagte insbesondere gegen die letztgenannte Feststellung keine Verfahrensrügen geltend macht, ist im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO davon auszugehen, daß der Kläger, obwohl die Fächer Physik und Architektur seiner Neigung weniger entsprachen als das Fach Medizin, in beiden Fächern einen berufsqualifizierenden Abschluß angestrebt hatte. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - (BVerwGE 67, 250) zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort hatte der Auszubildende vor der Aufnahme des Wunschstudiums nacheinander zwei andere Fächer studiert, allein um dadurch die Zeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken. Beabsichtigt der Auszubildende nur dies, dann ist bei mehrfachem Fachrichtungswechsel für jeden Wechsel vor der Aufnahme des Wunschstudiums schon deshalb ein wichtiger Grund nicht anzuerkennen. Ein dem Wechsel in das Wunschstudium vorangehender weiterer Fachrichtungswechsel ist indessen für die Förderung des Wunschstudiums nicht stets schädlich, wenn feststeht, daß der Auszubildende jedes Studium, das seinem Wunschstudium vorangegangen ist, berufsqualifizierend abschließen wollte, sofern er letztlich in seinem Wunschstudium einen Studienplatz nicht erhielt. Unabhängig von der noch zu erörternden Frage, ob ein wichtiger Grund für den Wechsel vom Fach Physik zum Fach Architektur anzunehmen ist, steht der Anerkennung eines wichtigen Grundes für den Abbruch des Architekturstudiums nicht schon entgegen, daß der Kläger, dessen Wunschstudium von Anfang an das Fach Medizin gewesen ist, zuvor einen Fachrichtungswechsel von Physik zur Architektur vorgenommen hat.
Auch in bezug auf die übrigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts macht die Beklagte keine begründeten Revisionsgründe geltend. Soweit sie die Angaben des Klägers, das Medizinstudium sei von Anfang an sein Wunschstudium gewesen, an dessen unmittelbarer Aufnahme er durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert gewesen sei, nicht für glaubhaft hält, beanstandet sie ausschließlich die Sachverhaltswürdigung durch das Tatsachengericht.
Der Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG steht nicht entgegen, daß der Kläger sich vor dem Wintersemester 1979/80 nicht bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Studienplatz im Fach Medizin beworben hatte. In seiner Entscheidung vom 9. Juni 1983 (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]) hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz gefordert, daß der Auszubildende die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Auswahlverfahren zur Vergabe von Studienplätzen wahrgenommen hat. Dadurch soll erkennbar gemacht werden, daß es dem Auszubildenden allein aufgrund der hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen nicht möglich war, unmittelbar mit dem Wunschstudium zu beginnen (a.a.O. S. 246). Indessen kann nicht ausschließlich durch die Teilnahme am Vergabeverfahren nachgewiesen werden, daß der unmittelbaren Aufnahme des Studienfachs, das der wahren Neigung des Auszubildenden entspricht, hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen entgegengestanden haben. Ebenso wie in § 48 BAföG die Vorlage der "Eignungsbescheinigung" als Nachweis der Eignung und damit zugleich als Förderungsvoraussetzung genannt ist (vgl. BVerwGE 57, 79 <81>[BVerwG 16.11.1978 - 5 C 38/77]), könnte nur durch das Gesetz die Vorlage von Bescheiden der ZVS als Nachweis der ununterbrochenen Teilnahme am Vergabeverfahren und damit zugleich als Voraussetzung für die Anerkennung eines wichtigen Grundes bei dem Wechsel vom Parkstudium in das Wunschstudium bestimmt werden; eine entsprechende Regelung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) genügt nicht (vgl. die im vorliegenden Fall noch nicht geltende Tz. 7.3.14 Satz 2 BAföGVwV 1982 <GMBl. S. 311>, Tz. 7.3.12 a Buchst. c BAföGVwV 1986 <GMBl. S. 397>). Das Berufungsgericht konnte deshalb auch aus anderen Umständen die Überzeugung gewinnen, der Kläger habe von Anfang an ein Medizinstudium angestrebt, sei an dessen unmittelbarer Aufnahme aber durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert gewesen und dieses Studienfach habe zur Zeit des Abbruchs des Architekturstudiums seiner wahren Neigung entsprochen. Insbesondere hat das Berufungsgericht auch zu Recht angenommen, daß die fortlaufende Teilnahme des Klägers am Vergabeverfahren während des Parkstudiums ausnahmsweise nicht erforderlich gewesen sei, um dessen Dauer so kurz wie möglich zu halten (a.a.O. S. 246). Denn es hat auch festgestellt, daß der Kläger aufgrund seines Abiturnotendurchschnitts von 3,3 und der bis zum Sommersemester 1976 zurückgelegten Wartezeit von etwa drei Jahren seit der Erlangung der Hochschulreife mit Sicherheit keine Aussicht gehabt habe, bis zum Abbruch des Architekturstudiums einen Studienplatz in Medizin zu erhalten. Eine von vornherein aussichtslose Bewerbung um einen Studienplatz im Wunschstudium konnte jedenfalls vor der Einführung des seit dem Wintersemester 1980/81 geltenden Auswahlverfahrens nicht verlangt werden.
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht für den Abbruch des Architekturstudiums am Ende des Sommersemesters 1976 einen wichtigen Grund anerkannt. Als für den Abbruch eindeutig im Vordergrund stehendes Motiv ist - für das Revisionsgericht bindend - festgestellt, daß der Kläger sich die Chance, zu seinem Wunschstudium Medizin zugelassen zu werden, durch den Abbruch des Architekturstudiums hat erhalten wollen. Dieser Beweggrund vermag in Fällen der vorliegenden Art einen wichtigen Grund abzugeben. Verzichtet der Auszubildende nicht so lange auf ein Hochschulstudium, bis er einen Studienplatz für sein Wunschstudium erhält, muß von ihm im allgemeinen verlangt werden, daß er das anstelle des Wunschstudiums aufgenommene Studium zielstrebig bis zum berufsqualifizierenden Abschluß betreibt, wenn es ihm nicht gelingt, zum Wunschstudium zugelassen zu werden (vgl. BVerwGE 67, 235 <244, 245>[BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]). Bei der Interessenabwägung, ob ein wichtiger Grund für den - mit dem Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium verbundenen - Abbruch des Parkstudiums anzuerkennen ist, können die hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen grundsätzlich nur unter dieser Voraussetzung zugunsten des Auszubildenden berücksichtigt werden. Der Kläger hat indessen das als Parkstudium betriebene Architekturstudium schon abgebrochen, als er für sein Wunschstudium Medizin einen Studienplatz noch nicht erhalten hatte. Gleichwohl ist dieser Umstand nicht förderungsschädlich. Wie bereits gesagt, hatte der Kläger im Hinblick auf seinen Abiturnotendurchschnitt von 3,3 nur nach einer mehrjährigen Wartezeit die Chance auf Zuteilung eines Studienplatzes im Fach Medizin. Nach den bei der Aufnahme des Parkstudiums geltenden Zulassungsbestimmungen hatte ein solches Studium keinen nachteiligen Einfluß auf die Berechnung der Wartezeit. Mit dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) änderte sich die Rechtslage. Nunmehr werden Zeiten eines Studiums an einer Hochschule auf die Wartezeit nicht angerechnet; dies gilt erstmals für die Studienzeiten nach dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 7 HRG). Wenn der Kläger sich aufgrund dieser neuen Situation dafür entschieden hat, das Parkstudium abzubrechen, um sich die Chance auf Zulassung zum Wunschstudium nach der Wartezeit zu erhalten, kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden. Das im Wintersemester 1975/76 begonnene Architekturstudium hatte er auch noch nicht so lange betrieben, daß ihm zuzumuten gewesen wäre, das Parkstudium bis zum berufsqualifizierenden Abschluß fortzusetzen. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1983 (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]) darauf verwiesen, daß im Hinblick auf die objektiven Erschwernisse durch die Zulassungsbeschränkungen der Anspruch des Auszubildenden, eine neigungsgerechte Ausbildung durchzuführen und dafür Förderungsleistungen zu erhalten, Vorrang vor den öffentlichen Interessen hat, die durch ein Parkstudium von kürzerer Dauer beeinträchtigt werden (a.a.O. S. 245/246). Hier ist eine kürzere Dauer des Parkstudiums auch noch für das Architekturstudium von zwei Semestern anzuerkennen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 5 C 56.82 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 53 = FamRZ 1986, 731>). Ebensowenig kann die Anerkennung eines wichtigen Grundes hindern, daß der Kläger das Architekturstudium nicht schon zum Ende des Wintersemesters 1975/76 abgebrochen, sondern den Abbruch um einige Monate verzögert und zum Ende des Sommersemesters 1976 vollzogen hat.
Da der Kläger das Architekturstudium erst nach einem Fachrichtungswechsel aus dem Fach Physik aufgenommen hatte, kann er für das Medizinstudium als andere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung nur beanspruchen, wenn er auch die Fachrichtung von Physik zur Architektur aus wichtigem Grund gewechselt hatte (vgl. BVerwGE 67, 250 <252>[BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81]). Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzung schon deshalb für gegeben erachtet, weil für den vom Kläger nach dem ersten Studiensemester vorgenommenen Fachrichtungswechsel von Physik zur Architektur durch bestandskräftigen Bescheid des Studentenwerks B. vom 8. Januar 1976 ein wichtiger Grund anerkannt worden sei. Der erkennende Senat hat mit Rücksicht darauf im vorliegenden Verfahren die Revision zugelassen, weil er für klärungsbedürftig hielt, ob die Unanfechtbarkeit des Bescheides über die Anerkennung eines wichtigen Grundes für einen dem Wechsel in das Wunschstudium vorausgegangen Fachrichtungswechsel stets beachtlich ist. Der Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es im Hinblick auf den während des anhängigen Revisionsverfahrens ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1985 - 1 BvR 1428/82 - (BVerfGE 70, 230 = NVwZ 1985, 731 [BVerfG 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82] = FamRZ 1985, 895) nicht mehr. Auch wenn man unabhängig von der Bestandskraft des Bescheides vom 8. Januar 1976 die Motivation des Klägers für seinen Fachrichtungswechsel von Physik zur Architektur im Lichte der Ausführungen dieses Beschlusses zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz würdigt, wäre hierfür ein wichtiger Grund anzuerkennen. Denn auf das Ergebnis der erforderlichen Abwägung zwischen den am Ziel und Zweck der Ausbildung orientierten öffentlichen Interessen und den Interessen des Auszubildenden kann auch die Tatsache nicht ohne Einfluß bleiben, daß von der ZVS an den Kläger ein Studienplatz im Fach Physik zum Sommersemester 1975 vergeben wurde, obwohl in diesem Semester an der Technischen Universität B. im Fach Physik keine Lehrveranstaltungen für Studienanfänger angeboten wurden. Ohne daß er dies zu vertreten hatte, befand sich der Kläger dadurch in einer Lage, die ihn nötigte, zum Wintersemester 1975/76 mit einem Parkstudium von vorn zu beginnen. Unter diesen Umständen führte der Entschluß des Klägers, nunmehr mit Architektur statt mit Physik anzufangen, nicht zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen von solcher Art und solchem Gewicht, daß sie den Ausschluß des Klägers von jeder Förderung des Architekturstudiums nach dem Studium der Physik von nur einem Semester Dauer rechtfertigen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 7.440 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rochlitz
Bermel
Dr. Hornig