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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.11.1978, Az.: BVerwG 5 C 38/77

Vorlage der Eignungsbescheinigung; Auszubildender; Überschreitung der Förderungshöchstdauer; Ausbildungsförderung; Einstellung der Förderung; Wiederaufnahme der Förderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.11.1978
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 38/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 57, 79 - 87
  • DÖV 1979, 452-454 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Legt der Auszubildende zu Beginn des 5. Fachsemesters die Bescheinigung nach BAföG § 48 (Eignungsbescheinigung) nicht vor, ist die Förderung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach BAföG § 15 Abs. 3 rechtfertigen; dann ist die Vorlage dieser Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zuzulassen.

2. Bei Vorlage der Bescheinigung nach BAföG § 48 innerhalb von drei Monaten nach Beginn des 5. Fachsemesters ist Ausbildungsförderung entsprechend BAföG § 15 Abs. 1 S. 2 rückwirkend zu gewähren.

3. Die Förderung ist wiederaufzunehmen, wenn durch eine zu Beginn eines späteren als des 5. Fachsemesters vorgelegte Bescheinigung nach BAföG § 48 nachgewiesen ist, daß der Auszubildende die der Anzahl der bis dahin zurückgelegten Fachsemester entsprechenden Studienleistungen erbracht hat.