Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.11.1978, Az.: BVerwG 5 C 38/77
Vorlage der Eignungsbescheinigung; Auszubildender; Überschreitung der Förderungshöchstdauer; Ausbildungsförderung; Einstellung der Förderung; Wiederaufnahme der Förderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 38/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 57, 79 - 87
- DÖV 1979, 452-454 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Legt der Auszubildende zu Beginn des 5. Fachsemesters die Bescheinigung nach BAföG § 48 (Eignungsbescheinigung) nicht vor, ist die Förderung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach BAföG § 15 Abs. 3 rechtfertigen; dann ist die Vorlage dieser Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zuzulassen.
2. Bei Vorlage der Bescheinigung nach BAföG § 48 innerhalb von drei Monaten nach Beginn des 5. Fachsemesters ist Ausbildungsförderung entsprechend BAföG § 15 Abs. 1 S. 2 rückwirkend zu gewähren.
3. Die Förderung ist wiederaufzunehmen, wenn durch eine zu Beginn eines späteren als des 5. Fachsemesters vorgelegte Bescheinigung nach BAföG § 48 nachgewiesen ist, daß der Auszubildende die der Anzahl der bis dahin zurückgelegten Fachsemester entsprechenden Studienleistungen erbracht hat.