Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1985, Az.: BVerwG 5 C 64.82
Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit eines Fachrichtungswechsels aus einem Parkstudium heraus; Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel bei der Anrechnung von Studiennachweisen; Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einem Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium heraus
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 64.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12576
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 08.10.1982 - AZ: 4 K 1865/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1986, 344-346
- FamRZ 1986, 397
- NVwZ 1986, 563-565 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1986, 563-565
Redaktioneller Leitsatz
Wechsel der Fachrichtung aus wichtigem Grund (Abs. 3) bei Aufnahme des Medizin-Studiums, wenn der Auszubildende zuerst aufgrund hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen nicht zugelassen war, auch nach einem Parkstudium von drei Semestern, wenn zwei Semester davon auf das Wunschstudium angerechnet werden.
In der Verwaltungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 1982 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes sowie der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 1980 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1980 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Förderungsantrag der Klägerin vom 3. November 1979 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für ihr Medizinstudium Ausbildungsförderung zu gewähren ist.
Nach Erwerb der Hochschulreife immatrikulierte sich die Klägerin im Sommer Semester 1978 an der Universität des S. im Hauptfach Werkstoffwissenschaften mit dem Studienziel des Diploms. Zum Wintersemester 1978/79 immatrikulierte sie sich zusätzlich im Nebenfach Physik. Auch in ihrem dritten Studiensemester (Sommersemester 1979) behielt sie diese Immatrikulation bei. Von Beginn ihres Studiums an wurden ihr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt.
Seit ihrem ersten Studiensemester nahm die Klägerin an medizinischen Studienveranstaltungen teil und erwarb entsprechende Studienbescheinigungen. Ihre Versuche, zum Medizinstudium zugelassen zu werden, setzte sie fort. Zum Wintersemester 1978/79 erhielt sie bei der Universität K. einen Studienplatz für ein im zweiten Fachsemester aufzunehmendes Medizinstudium. Die Immatrikulation wurde ihr jedoch versagt, weil sie einen Anrechnungsbescheid über im ersten Semester erbrachte medizinische Studienleistungen nicht beibringen konnte. Zum Wintersemester 1979/80 - ihrem vierten Studiensemester - erhielt die Klägerin einen Studienplatz in Medizin an der Universität des S.. Von ihrem bereits absolvierten dreisemestrigen Studium wurden zwei Semester angerechnet, so daß sie für das dritte Fachsemester in Medizin immatrikuliert wurde.
Den Antrag der Klägerin, ihr für das Medizinstudium Ausbildungsförderung zu bewilligen, lehnte die Beklagte ab. Zur Begründung führte sie aus: Für den von der Klägerin unternommenen Fachrichtungswechsel fehle es an einem wichtigen Grund. Die Klägerin habe von Anfang an die Absicht gehabt, Medizin zu studieren; die Fächer Werkstoffwissenschaften und Physik habe sie nur als Übergangslösung belegt. Die Zulassungsbeschränkungen für das Fach Medizin seien kein anzuerkennender wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel.
Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Sie habe keinen Fachrichtungswechsel vorgenommen. Es sei von Anfang an ihr Ziel gewesen, Medizin zu studieren. Aufgrund ihrer Abitursnote habe sie jedoch nicht damit rechnen können, unmittelbar zu diesem Studium zugelassen zu werden. Im Fach Werkstoffwissenschaften sei sie lediglich immatrikuliert gewesen. Tatsächlich habe sie die für Medizinstudenten angebotenen Vorlesungen und Praktika besucht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Daß die Klägerin von Anfang an faktisch Medizin studiert habe, könne förderungsrechtlich nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Für die Zuordnung einer Ausbildung zu einer bestimmten Fachrichtung sei allein maßgebend, in welcher Fachrichtung der Auszubildende an der Hochschule eingeschrieben sei. Die Klägerin habe daher mit der Einschreibung in das Fach Medizin einen Fachrichtungswechsel vollzogen. Aber auch wenn man nicht dieser formalen, sondern einer materiellen Betrachtungsweise zuneigen sollte, wäre ein Fachrichtungswechsel zu bejahen. Faktisches Medizinstudium und rechtliches Medizinstudium könnten bei materieller Betrachtung nur dann als einheitliche Erstausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG angesehen werden, wenn das faktische Studium voll angerechnet werde. Bei der Klägerin sei ihr faktisches Studium nur teilweise angerechnet worden. Hier müsse deshalb auch bei materieller Betrachtungsweise ein Fachrichtungswechsel angenommen werden. Dafür fehle ein wichtiger Grund, der es nach § 7 Abs. 3 BAföG ermögliche, die Förderung fortzusetzen. Stehe fest, daß, wie im Fall der Klägerin, die wahre Neigung des Auszubildenden von Anfang an nicht auf die zunächst aufgenommene Ausbildung gerichtet gewesen sei, sondern auf eine andere, so scheide die Anerkennung eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision der Klägerin, die das Verwaltungsgericht zugelassen hat.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den ablehnenden Bescheid der Beklagten sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag auf Ausbildungsförderung neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet.
Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Dem Förderungsanspruch der Klägerin steht, anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) nicht entgegen.
Zum Klagebegehren ist zunächst folgendes klarzustellen: Die von der Klägerin erstrebte Verpflichtung der Behörde, über den Antrag auf Ausbildungsförderung neu zu entscheiden, bezieht sich auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung, nicht aber auf eine Grundentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BAföG, für einen Fachrichtungswechsel einen wichtigen Grund anzuerkennen. Für dieses Verständnis des Klageantrags spricht zunächst, daß die Klägerin selbst der Meinung ist, keinen Fachrichtungswechsel vorgenommen zu haben. Ferner ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Streit über die Anerkennung eines wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 BAföG noch nicht spruchreif sei und sich deshalb ein Bescheidungsantrag anböte. Spruchreife fehlt lediglich für einen Klageantrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung. Hier steht vor allem die Entscheidung der Behörde über anrechenbares Einkommen und Vermögen noch aus.
Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, daß über ihren Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung neu entschieden wird.
Ihr ist allerdings nicht darin zu folgen, die Förderungsfähigkeit ihres Medizinstudiums ergebe sich bereits deshalb aus § 7 Abs. 1 BAföG, weil sie von Beginn ihrer Studienzeit an nur dieses Studium faktisch betrieben habe. Auf den faktischen Studienverlauf allein kann nicht abgestellt werden. Das Studium der Klägerin ist vielmehr förderungsrechtlich danach zu beurteilen, wie sie hochschulrechtlich eingeschrieben war. Eine förderungsfähige Ausbildung wird dadurch aufgenommen, daß der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu einer der in § 2 Abs. 1 bis 3 BAföG genannten Ausbildungsstätten begründet. Bei der Hochschulausbildung erfolgt dies durch die Immatrikulation, die ihrerseits die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung erforderlich macht. Die Einschreibung ist auch für das Ausbildungsförderungsrecht maßgebend. Bei einem fachlichen Wechsel der Einschreibung vor Abschluß der Ausbildung ist deshalb ein Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG anzunehmen (Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 5 C 28.79 - <Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 4>). Einen solchen Wechsel hat die Klägerin vorgenommen, als sie sich zum Wintersemester 1979/80 aus dem Studiengang Werkstoffwissenschaften exmatrikulierte und in den Studiengang Medizin immatrikulierte. Dies hat zur Folge, daß die Klägerin für ihr Medizinstudium nur dann Ausbildungsförderung beanspruchen kann, wenn für den Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund nach § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen ist. Davon ist hier auszugehen.
Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (eingeleitet durch BVerwGE 50, 161 <164>[BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; fernerz.B. Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 33.78 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 16>; BVerwGE 67, 235 <236>[BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]). Wie der Senat in seinemUrteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - (BVerwGE 67, 235) entschieden hat, kann ein wichtiger Grund auch für einen Fachrichtungswechsel in Betracht kommen, den der Auszubildende vornimmt, um ein von Anfang an erstrebtes Studium durchzuführen, zu dem er wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zunächst nicht zugelassen worden ist. Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin von Anfang an beabsichtigt, Medizin zu studieren. Die Immatrikulation in den Studiengang Werkstoffwissenschaften erfolgte nur, weil die Klägerin wegen der hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen zunächst keinen Studienplatz für Medizin erhalten hat. Die Klägerin hat allerdings, wie das Berufungsgericht weiterhin für das Revisionsverfahren bindend festgestellt hat (§ 137 Abs. 2 VwGO), das Studium der Werkstoffwissenschaft nicht betrieben. Sie hat vielmehr von Anfang an nur medizinische Studienveranstaltungen belegt und besucht sowie Studienleistungen erbracht, die später auf den medizinischen Studiengang in einem Umfang von zwei Semestern angerechnet worden sind. Darin liegt ein Unterschied zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1983 (a.a.O.). In jener Entscheidung ist der Senat davon ausgegangen, daß der Auszubildende, der wegen der Erschwernisse durch die hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen vor der Zulassung zum Wunschstudium ein Parkstudium betreibt, dieses Studium dann berufsqualifizierend abschließen wird, wenn es ihm nicht gelingt, zum Wunschstudium zugelassen zu werden (BVerwGE 67, 235 <245>[BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]). Grundsätzlich setzt dies ein ordnungsgemäßes Betreiben des Studiengangs voraus, in den der Auszubildende eingeschrieben ist. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. So kann nicht außer acht bleiben, daß ein Auszubildender, der, wie die Klägerin, an einer Hochschule immatrikuliert ist, das Recht hat, an Studienveranstaltungen teilzunehmen, die im Vergleich mit seiner Immatrikulation fachfremden Charakter haben. Handelt es sich dabei, wie im Fall der Klägerin, um medizinische Studienveranstaltungen, so sind die dabei erworbenen Leistungsnachweise in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 der nunmehr in der Neufassung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425) geltenden Approbationsordnung für Ärzte auf ein Medizinstudium anzurechnen (BVerwGE 61, 169). Diese hochschulrechtliche Möglichkeit muß auch bei der hier nach § 7 Abs. 3 BAföG vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden. Sie ändert allerdings nichts daran, daß das Studium, in das der Auszubildende eingeschrieben ist, und das er aufgeben will, wenn er zu seinem Wunschstudium zugelassen wird, für die förderungsrechtliche Betrachtung maßgebend bleibt. Dieses Studium ist deshalb auch als Parkstudium anzusehen, wenn der Auszubildende an Studienveranstaltungen teilnimmt, die sich auf sein Wunschstudium beziehen.
Erreicht in dieser Situation der Auszubildende die Zulassung zu seinem Wunschstudium und unternimmt er deshalb einen Fachrichtungswechsel, so sind nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1983 (a.a.O.) für die Anerkennung eines wichtigen Grundes vor allem folgende Überlegungen von Bedeutung: Bei der anzustellenden Interessenabwägung ist zu Gunsten des Auszubildenden in Rechnung zu stellen, daß § 1 BAföG im Grundsatz einen Anspruch des Auszubildenden auf Förderung einer neigungsgerechten Ausbildung anerkennt. Daß die Förderung sich auf eine neigungsgerechte Ausbildung zu beziehen hat, ist allerdings nur ein Entscheidungsmerkmal in einer Reihe weiterer Merkmale, die am öffentlichen Interesse ausgerichtet sind und bei der gebotenen Interessenabwägung ebenfalls Gewicht haben. Die Schlußfolgerung, dem Auszubildenden sei es im Hinblick auf seine von Anfang an bestehende Neigung zu einer bestimmten Ausbildung unzumutbar, ihn an der zunächst eingeschlagenen, weniger neigungsgerechten Ausbildung festzuhalten, kann nur dann gezogen werden, wenn die förderungsrechtlich bedeutsamen öffentlichen Interessen, die gegen den Fachrichtungswechsel sprechen, geringeres Gewicht haben (a.a.O. S. 237/238). Der Senat ist davon ausgegangen, daß ein Parkstudium die öffentlichen Interessen vor allem in zweierlei Hinsicht beeinträchtigt. Der Auszubildende, der ein Parkstudium unternimmt, beabsichtigt von vornherein, diese Ausbildung nicht abzuschließen, wenn er seine Zulassung zum Wunschstudium erreicht. Dies widerspricht dem Grundprinzip des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nur solche berufsbildende Ausbildungen zu fördern, die mit der Absicht unternommen werden, sie auch berufsqualifizierend abzuschließen. Im Blick auf dieses Ziel kann das Parkstudium dazu führen, daß Ausbildungskapazität und Ausbildungsförderung nutzlos in Anspruch genommen werden. Eine weitere Beeinträchtigung öffentlicher Interessen hat der Senat darin gesehen, daß der Auszubildende möglicherweise einen anderen Studienbewerber, der die betreffende Ausbildung hätte berufsqualifizierend abschließen wollen, von einem Studienplatz verdrängt, weil in diesem Studienbereich die Ausbildungskapazität ebenfalls erschöpft wird (a.a.O. S. 238). Das Maß der Beeinträchtigung öffentlicher Belange hängt dabei wesentlich von der Dauer des Parkstudiums ab. Der Senat hält dementsprechend den Auszubildenden für verpflichtet, die Dauer des Parkstudiums möglichst kurz zu halten und sich deshalb fortlaufend um seine Zulassung zum Wunschstudium zu bemühen (a.a.O. S. 246). Gelingt die Zulassung nicht, so erreicht das Parkstudium im Hinblick auf die oben genannten öffentlichen Interessen nach einer bestimmten Dauer eine Stufe, von der an sich die Interessen des Auszubildenden an einer Förderung einer neigungsgerechten Ausbildung gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr durchsetzen können. In seinem Urteil vom 9. Juni 1983 hat der Senat davon abgesehen, generell zu entscheiden, wann diese Stufe erreicht ist. Er hat lediglich festgestellt, daß nach einem Parkstudium von nur einem Semester, um das es bei dem damals zu entscheidenden Fall ging, im Hinblick auf die objektiven Erschwernisse durch die Zulassungsbeschränkungen der Anspruch des Auszubildenden, eine neigungsgerechte Ausbildung durchzuführen, Vorrang vor den öffentlichen Interessen hat, die durch ein Parkstudium von kürzerer Dauer beeinträchtigt werden. Der Senat hat in jenem Fall deshalb einen wichtigen Grund anerkannt. Er hat in diesem Zusammenhang ferner ausgeführt, daß auch in den Fällen, in denen das Parkstudium über wenige Semester hinaus betrieben worden ist, die öffentlichen Interessen dann geringer zu veranschlagen sind, wenn Studienleistungen aus dem Parkstudium auf das Wunschstudium angerechnet werden. In dem Maße, in dem die Anrechnung erfolgt, kann dem Auszubildenden nach einem Fachrichtungswechsel nicht entgegengehalten werden, er habe in der vorangegangenen Ausbildung Ausbildungskapazitäten nutzlos in Anspruch genommen (a.a.O. S. 241/242). Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Förderungsleistungen.
Berücksichtigt man diese Grundsätze, so ist zugunsten der Klägerin ein wichtiger Grund für den von ihr vorgenommenen Fachrichtungswechsel anzuerkennen. Sie hat zwar das Parkstudium in der Fachrichtung Werkstoffwissenschaften über insgesamt drei Semester beibehalten. Dies gibt jedoch keinen Anlaß, die Frage näher zu erörtern, ob allgemein ein Parkstudium von dieser Dauer der Anerkennung eines wichtigen Grundes bereits entgegensteht oder nicht. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, daß von den Studienleistungen, die die Klägerin während des Parkstudiums erbracht hat, auf das Medizinstudium zwei Semester angerechnet worden sind. Sie konnte nach dem Fachrichtungswechsel das Medizinstudium deshalb mit dem dritten Fachsemester beginnen. Von der bisherigen Ausbildung bleibt damit nur ein einziges Studiensemester übrig, in dem die Klägerin Ausbildungskapazität sowie Förderungsleistungen nutzlos in Anspruch genommen hat und in dem Fachbereich, in dem sie immatrikuliert war, möglicherweise einen Studienbewerber verdrängt haben könnte. Das steht der Anerkennung des wichtigen Grundes nicht entgegen. Die Klägerin hat zwar anders als der Auszubildende, über dessen Fachrichtungswechsel der Senat im Urteil vom 9. Juni 1983 (a.a.O.) zu entscheiden hatte, für das zu berücksichtigende Semester des Parkstudiums Förderungsleistungen erhalten. Darin sieht der Senat jedoch keine so starke Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, daß trotz der objektiven Erschwernisse für die Klägerin, zu ihrem Wunschstudium zugelassen zu werden, förderungsrechtlich ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel zu verneinen wäre.
Weiter kann die Tatsache, daß die Klägerin die Studienleistungen in Medizin im Widerspruch zu ihrer Immatrikulation erbracht hat, nicht als zusätzliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen angesehen werden. Hierbei handelt es sich, wie bereits gesagt, um eine hochschulrechtlich erlaubte Studiengestaltung (BVerwGE 61, 169). Sie kann sich daher bei der Interessenabwägung nicht zu Lasten der Klägerin auswirken.
Der Klägerin kann auch aus anderen Gründen nicht zur Last gelegt werden, sie habe ihre Obliegenheit verletzt, das Parkstudium möglichst kurz zu halten. So ist der Klägerin nicht vorwerfbar, daß sie den Studienplatz in ihrem Wunschstudium Medizin, der ihr zum Wintersemester 1978/79 zugewiesen worden war, nicht angenommen hat. Dies beruhte darauf, daß sie einen Anrechnungsbescheid über im ersten Semester erbrachte medizinische Studienleistungen, der für die Immatrikulation gefordert wurde, aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht beibringen konnte.
Ist somit ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel gegeben, sind die Förderungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 3 BAföG erfüllt. Die Klage mit ihrem Bescheidungsantrag muß deshalb zum Erfolg führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Bermel
Dr. Hömig