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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1981, Az.: BVerwG 5 C 28.79

Fachrichtungswechsel; Maßgeblicher Zeitpunkt; Beginn der anderen Ausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1981
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 28.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11877
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 08.09.1977 - AZ: IV E 167/77
VGH Hessen - 02.11.1978 - AZ: V OE 101/78

Fundstellen

  • DVBl 1982, 371-372 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1982, 332
  • FamRZ 1981, 919

Amtlicher Leitsatz

Bei einem Fachrichtungswechsel beginnt die andere Ausbildung erst mit der Einschreibung bei der Hochschule in die andere Fachrichtung, unabhängig davon, ob Studiensemester der bisherigen Ausbildung als Fachsemester für die andere Ausbildung anerkannt werden.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1981
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. November 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1952 geborene Kläger begann im Sommersemester 1975 mit dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität in M. Neben dem Studium der Rechtswissenschaften besuchte er Lehrveranstaltungen im Fachbereich Psychologie und erwarb in diesem Fach zwei Scheine, ohne im Fachbereich Psychologie eingeschrieben zu sein. Zum Wintersemester 1976/77 erhielt er einen Studienplatz im Fachbereich Psychologie und gab das Studium der Rechtswissenschaften auf. Den Fachrichtungswechsel zeigte er mit Schreiben vom 30. November 1976 dem Amt für Ausbildungsförderung an.

2

Nach dem Fachrichtungswechsel bewilligte das Studentenwerk M. dem Kläger durch Bescheid vom 9. Februar 1977 für das Studium in der Fachrichtung Psychologie dem Grunde nach Ausbildungsförderung (§ 7 Abs. 3 BAföG), und zwar nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 BAföG als zinsloses Zusatzdarlehen. Zugleich setzte es das Wintersemester 1976/77 als das dritte für die Förderungshöchstdauer maßgebliche Semester fest.

3

Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage, mit der der Kläger die Bewilligung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach als Zuschuß und Grunddarlehen begehrt hat, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben.

4

Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat ausgeführt:

5

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für sein Studium der Psychologie vom Wintersemester 1976/1977 an in der Form des Zuschusses und des Grunddarlehens.

6

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der aufgrund des Haushaltsstrukturgesetzes - HStruktG - geltenden Fassung werde Ausbildungsförderung u.a. bei dem Besuch von Hochschulen ausschließlich als Darlehen (Zusatzdarlehen) geleistet für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG, wenn der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung nach dem Ende des zweiten Studiensemesters erfolge, es sei denn, der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung erfolge aus unabweisbarem Grund oder unverzüglich nach einer Zwischenprüfung, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden sei. Diese Vorschrift gelte allerdings nur für Auszubildende, die die andere Ausbildung (§ 7 Abs. 3 BAföG) nach dem 31. März 1976 begännen. Zu diesem Personenkreis zähle der Kläger, weil er das Studium der Psychologie erst im Wintersemester 1976/1977, also nach dem 31. März 1976, aufgenommen habe.

7

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei auf den tatsächlichen, nicht aber auf einen durch Anrechnung bestimmter Semester einer früheren Ausbildung sich ergebenden "theoretischen" oder - besser gesagt - fiktiven Beginn der anderen Ausbildung abzustellen. Die spätere Anrechnung von Semestern des zunächst studierten Faches auf das neue Fach, wodurch eine zeitliche Verkürzung der Studiendauer im neuen Fach eintreten möge, ändere nichts daran, daß das neue Studium erst zum Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns aufgenommen werde. Denn bei der Anerkennung von Studienzeiten einer früheren Ausbildung könne nur die Abschlußprüfung in dem neuen Studiengang entsprechend früher als nach den Studien- und Prüfungsordnungen an sich vorgesehen abgelegt werden. Durch die Anrechnung von Semestern werde niemals der Beginn - auch nicht "theoretisch" -, sondern nur der Abschluß des Studiums vorverlegt.

8

Der Gesetzgeber habe bei der Novellierung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch das Haushaltsstrukturgesetz - entsprechend dessen Zielsetzung spürbare Einsparungen bei den Ausgaben der öffentlichen Hand erreichen wollen. Dies sei insbesondere auch das erklärte Ziel für die durch Art. 18 HStruktG vorgenommene Änderung des § 17 BAföG. Um dieses Ziel alsbald spürbar verwirklichen zu können, habe der Gesetzgeber alle Personen, die nach dem 31. März 1976 mit der anderen Ausbildung begännen, ohne Rücksicht darauf, ob ihnen Studiensemester der früheren Ausbildung angerechnet würden oder nicht, in die neue Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG einbeziehen wollen. Für die Bestimmung des Zeitpunktes des "Wechsels der Fachrichtung" in § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG komme es nicht auf anrechenbare Studienzeiten, sondern allein auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Wechsels nach dem Ende des zweiten Studiensemesters an.

9

Wie die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zeige, könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber Probleme der Anrechnung bei der Novellierung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch das Haushaltsstrukturgesetz etwa übersehen oder außer acht gelassen hätte. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelte ausschließlich die Darlehensregelung, wenn die in der Förderungshöchstdauerverordnung bestimmte Semesterzahl, die um die Fachsemester in einer früheren, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen sei, überschritten werde.

10

Art. 47 § 2 Nr. 2 Buchst. b) HStruktG verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Im Rahmen der Leistungsverwaltung sei der Gesetzgeber berechtigt, von einem typischen Erscheinungsbild auszugehen und danach die zu gewährenden Leistungen generalisierend zu regeln. Die danach bestehende weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bestehe erst recht bei Übergangs- oder Stichtagsregelungen, bei denen die Gestaltungsfreiheit um so größer sei, je geringfügiger sich die Ungleichheit nach Art, Dauer und Höhe der zu gewährenden Leistungen darstelle. Die Zielsetzung des Haushaltsstrukturgesetzes, Einsparungen des Haushalts der öffentlichen Hand zu erzielen, stelle einen einleuchtenden Grund dafür dar, daß der Gesetzgeber alle Auszubildenden, die nach dem 31. März 1976 die andere Ausbildung begännen, in die verschärfte Neuregelung einbeziehe, um Einsparungen der Haushaltsmittel möglichst effektiv werden zu lassen. Die Regelung in der genannten Vorschrift, die auf anrechenbare Studienzeiten keinen Bedacht nehme, sondern generalisierend alle nach dem 31. März 1976 mit der anderen Ausbildung Beginnenden, der Neuregelung unterwerfe, könne somit nicht als willkürlich bezeichnet werden.

11

Schließlich begegne die Übergangsregelung unter rechtsstaatlichen Grundsätzen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie trage als Stichtagsregelung gerade in besonderem Maße dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung, indem sie die Darlehensregelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG nur für Auszubildende in Kraft setze, die ihre neue Ausbildung nach dem 31. März 1976 begännen.

12

Da der Kläger zum Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns seines Psychologiestudiums im Wintersemester 1976/1977 bereits drei Semester Rechtswissenschaften studiert gehabt habe, habe er die Fachrichtung nach dem Ende des zweiten Semesters gewechselt. Die Voraussetzungen einer Förderung des Psychologiestudiums nach § 17 Abs. 3 BAföG habe die Beklagte im angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 9. Februar 1977 nach Einwilligung des Förderungsausschusses in den Fachrichtungswechsel bejaht. Zur Darlegung eines unabweisbaren Grundes für den Wechsel der Fachrichtung, der nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG dazu führen würde, daß nicht § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG, sondern die Zuschußregelung des § 17 Abs. 2 BAföG anzuwenden wäre, seien vom Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen worden; solche seien auch nicht ersichtlich.

13

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten erreichen will. Er führt aus:

14

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Stichtagsregelung sei mit dem Gesetzeszweck unvereinbar und verstoße gegen die Denkgesetze, weil der tatsächliche Beginn der neuen Ausbildung in jene Zeit gefallen sei, in der er noch Rechtswissenschaft studiert habe. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Gesetzes, die allein auf den formalen Beginn der neuen Ausbildung abstelle, sei nur von dem Interesse einer problemlosen Stichtagsregelung bestimmt gewesen, widerspreche aber dem Gesetzeszweck, weil für die erstrebte Förderung des Klägers nicht mehr aufgewendet werden müßte, als wenn er bereits nach dem ersten Semester mit der neuen Ausbildung begonnen hätte. Es sei unzutreffend, daß die Anrechnung nicht den Beginn, sondern nur den Abschluß des Studiums vorverlege. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruhe auf der Verkennung der engen Verzahnung von Entscheidungen im Hochschulbereich, zu denen auch die Anrechnung gehöre, mit Entscheidungen im Förderungsbereich.

15

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

16

II.

Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung seines nach einem Fachrichtungswechsel im Wintersemester 1976/1977 begonnenen Studiums der Psychologie in der Förderungsart Zuschuß und Grunddarlehen.

17

Für die Beurteilung des Förderungsanspruchs des Klägers ist auszugehen von den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der durch Art. 18 und 47 des Haushaltsstrukturgesetzes - HStruktG - vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) geänderten Fassung. Hinsichtlich der Förderungsart bestimmt § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG, daß bei dem Besuch von Hochschulen Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG ausschließlich als Darlehen (Zusatzdarlehen) geleistet wird, wenn der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung nach dem Ende des zweiten Studiensemesters erfolgt - es sei denn, der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung erfolge aus unabweisbarem Grund oder unverzüglich nach einer Zwischenprüfung, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden sei (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG) -. Ergänzend hierzu wird durch Art. 47 § 2 Nr. 2 Buchst. b) HStruktG bestimmt, daß die Vorschrift des § 17 Abs. 3 BAföG nur auf Auszubildende Anwendung findet, die die andere Ausbildung nach dem 31. März 1976 begonnen haben. Der Kläger hat, ohne durch einen unabweisbaren Grund hierzu veranlaßt worden zu sein, die Fachrichtung erst nach dem Ende des zweiten Studiensemesters gewechselt und die andere Ausbildung, sein Psychologiestudium, nach dem 31. März 1976 begonnen.

18

Der Kläger hat den Fachrichtungswechsel in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem er seine bisherige Ausbildung im Fach Rechtswissenschaften beendet und die andere Ausbildung im Fach Psychologie begonnen hat. Für die Zuordnung einer Ausbildung zu einer bestimmten Fachrichtung ist allein maßgebend, in welcher Fachrichtung der Auszubildende an der Hochschule eingeschrieben ist. Der bisherigen Ausbildung des Klägers sind diejenigen Studiensemester zuzurechnen, in denen er bei der von ihm besuchten Hochschule in der Fachrichtung Rechtswissenschaften eingeschrieben war. An dem in dieser Fachrichtung angestrebten Ausbildungsziel ist die Prüfung auszurichten, ob der Auszubildende die für eine Förderung unerläßliche Eignung besitzt. Soweit bei einem Hochschulbesuch die Eignung vermutet wird (§ 9 Abs. 2 BAföG) oder nachzuweisen ist (§ 48 BAföG), kommt es auf die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden erkennbaren Studienfortschritte an. Welche Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dabei zugrunde zu legen und welche Anzahl von "Fachsemestern" absolviert worden sind, richtet sich nach der vom Auszubildenden durch seine Einschreibung gewählten Fachrichtung. Bei begründeten Zweifeln an der Eignung des Auszubildenden (§ 9 BAföG) - nicht etwa für ein Hochschulstudium schlechthin, sondern - für die gewählte Fachrichtung, kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Hochschule einholen (§ 48 Abs. 3 BAföG). Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt, daß als bisherige Ausbildung des Klägers allein diejenige in der Fachrichtung Rechtswissenschaften anzusehen ist, weil er bei der Hochschule nur in dieser Fachrichtung eingeschrieben war. Ob der Kläger ausschließlich Lehrveranstaltungen der eingeschriebenen Fachrichtung besucht oder zusätzlich sich auch anderweitige Kenntnisse in anderen Fachrichtungen aneignet, ist förderungsrechtlich solange ohne Bedeutung, wie die zusätzlichen "fachrichtungsfremden" Studien nicht zu einer Beeinträchtigung des Studiums in der eingeschriebenen Fachrichtung führen. Mißbräuchen insoweit vorzubeugen, sind auch die der Leistungskontrolle dienenden Vorschriften des § 48 Abs. 1 und 3 BAföG bestimmt.

19

Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Leistung von Ausbildungsförderung davon abhängig ist, "daß die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betrieben wird", kommt diesem Kriterium allein für die Beurteilung Bedeutung zu, ob der Auszubildende in einem bestimmten Zeitraum seine Ausbildung durchgeführt oder aber unterbrochen hat und deswegen nach § 20 Abs. 2 BAföG zur Zurückzahlung geleisteter Förderungsbeträge verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 55, 288 [290]). Als förderungsschädlich anzusehen ist jedenfalls das Fernbleiben von allen nach dem eigenen Ausbildungsplan des Auszubildenden vorgesehenen Lehrveranstaltungen (BVerwGE a.a.O., 291 f.). Für den Ausbildungsplan relevante Lehrveranstaltungen sind allerdings nur diejenigen, deren Besuch erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen, das der durch die Einschreibung gewählten Fachrichtung zugeordnet ist. Ebensowenig wie das Fernbleiben von Lehrveranstaltungen außerhalb der gewählten Fachrichtung, die der Auszubildende nur zusätzlich zu besuchen beabsichtigte, einen Rückforderungsanspruch auszulösen vermag, kann der Besuch allein fachrichtungsfremder Vorlesungen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung begründen. Aus diesen zu den Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch entwickelten Grundsätzen folgt für Fälle der vorliegenden Art, in denen es entscheidungserheblich ist, zu welchem Zeitpunkt, insbesondere nach welcher Anzahl von Studiensemestern, ein Fachrichtungswechsel vollzogen worden ist: Die (bisherige) Ausbildung wird in der durch die Einschreibung bei der Hochschule gekennzeichneten Fachrichtung solange betrieben, bis durch die Einschreibung in eine andere Fachrichtung eine andere Ausbildung aufgenommen wird. Vor diesem Zeitpunkt liegende Studiensemester sind der bisherigen Ausbildung auch dann zuzurechnen, wenn der Auszubildende nicht nur die Lehrveranstaltungen im bisherigen Fach, sondern zusätzlich Vorlesungen in einem anderen Fach besucht hat, das nach dem Fachrichtungswechsel die (neu) gewählte Fachrichtung ist.

20

Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Regelung über die Förderungsdauer. Nach § 15 Abs. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung geleistet, bei dem Besuch von Hochschulen jedoch grundsätzlich nicht über die Förderungshöchstdauer hinaus. Für jede Fachrichtung ist die Förderungshöchstdauer in der aufgrund der Ermächtigung in § 15 Abs. 4 BAföG erlassenen Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) bestimmt, so für Rechtswissenschaften auf 9 Semester und für Psychologie auf 10 Semester (§ 5 Abs. 1 Nrn. 52 und 50 FörderungshöchstdauerV). Mit der Begrenzung der Förderung auf eine die Mindeststudienzeit nicht überschreitende Studienzeit ist die Erwartung verknüpft, der Auszubildende werde in diesem Zeitraum den mit dem Gesetz verfolgten Zweck, durch die Ausbildung die Qualifikation für einen Beruf zu erwerben, erreichen. Beginnt der Auszubildende nach einem Fachrichtungswechsel eine andere Ausbildung, würde er gegenüber denjenigen Studenten, die diese Fachrichtung von Anfang an gewählt haben, begünstigt werden, wenn er die für diese Fachrichtung bestimmte Förderungshöchstdauer in vollem Umfange ausschöpfen dürfte, obwohl er aus seiner früheren Ausbildung bereits Vorkenntnisse mitbringt, die es ihm ermöglichen, die Abschlußprüfung in seiner neuen Ausbildung bereits früher abzulegen. Dem trägt § 9 FörderungshöchstdauerV (in der hier anzuwendenden ursprünglichen Fassung vom 9. November 1972 [BGBl. I S. 2076]) Rechnung, indem nach einem Fachrichtungswechsel die Förderungshöchstdauer für die neue Ausbildung um die Zahl der Semester (der bisherigen Ausbildung) gekürzt wird, die als Fachsemester für die neue Ausbildung anerkannt werden. Nach einem Fachrichtungswechsel ist es mithin zulässig, eine von den Vorschriften der §§ 1 bis 5 der FörderungshöchstdauerV abweichende verkürzte Förderungshöchstdauer festzusetzen. Diese Festsetzung ist dafür maßgebend, für welchen Zeitraum nach dem Fachrichtungswechsel die andere Ausbildung gefördert werden kann. Dieser Zeitraum beginnt nach dem Ende (dem Abbruch) der bisherigen Ausbildung mit der anschließenden Aufnahme der neuen Ausbildung.

21

Nimmt der Auszubildende erst mit der Änderung der Einschreibung bei der Hochschule einen Wechsel von der bisherigen (Ausbildungs-)Fachrichtung in eine andere (Ausbildungs-)Fachrichtung vor, dann bedarf es nicht der Erörterung, ob bestimmte Studienzeiten faktisch (tatsächlich), theoretisch, fiktiv oder formal Teile der einen oder anderen Ausbildung sind. Maßgebend für die Zuordnung ist ausschließlich der Zeitpunkt der Umschreibung: Zeitlich davor liegende Semester sind der bisherigen Ausbildung zuzurechnen; zeitlich danach liegende Semester sind Studienzeiten der anderen (neuen) Ausbildung.

22

Nach den durch Bezugnahme auf die Verwaltungsvorgänge getroffenen, nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zum Nachweis der Förderungsfähigkeit seiner Ausbildung vom Sommersemester 1975 bis einschließlich Sommersemester 1976 drei Bescheinigungen der Universität M. vorgelegt, die belegen, daß er in diesen Semestern in der Fachrichtung Rechtswissenschaften eingeschrieben war und das (juristische) Staatsexamen als Ausbildungsziel angestrebt hatte. Erst nachdem der Kläger mit Schreiben vom 30. November 1976 dem Amt für Ausbildungsförderung mitgeteilt hatte, daß er nach Empfang des Bescheides über seine Zulassung zum Psychologiestudium am 6. November 1976 unter Aufgabe des Jurastudiums den Studienplatz im Fach Psychologie angenommen habe, ist die Umschreibung des Klägers bei der Hochschule vom Studienfach Rechtswissenschaften in das Studienfach Psychologie erfolgt, wie der von der Abteilung für Studentenangelegenheiten der Beklagten dementsprechend berichtigten Studienbescheinigung zu entnehmen ist. Nach den oben dargelegten Grundsätzen hat der Kläger also den Fachrichtungswechsel zu Beginn des Wintersemesters 1976 vollzogen, mithin offensichtlich innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG, gegen dessen Gültigkeit verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, wie das Berufungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt hat. Ausbildungsförderung für das Psychologiestudium des Klägers ist danach ausschließlich als Darlehen zu leisten.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Fink
Rochlitz
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz ist wegen Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Fink
Rotter
Bermel