Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1976, Az.: BVerwG V C 86.74
Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der Fachrichtung aus wichtigem Grund; Begrenzung der Dauer der Ausbildungsförderung; Bestehen eines Anspruchs auf individuelle Förderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung im Sinne der bildungspolitischen und sozialen Zielsetzung; Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 86.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 14603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 07.03.1974 - AZ: X A 109.73
- OVG Berlin - 22.08.1974 - AZ: VI B 15.74
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 3 BAföG
- § 15 BAföG
- § 9 Abs. 1 FörderungshöchstdauerV
- § 1 BAföG
Fundstellen
- BVerwGE 50, 161 - 171
- DVBl 1977, 297 (Kurzinformation)
- DokBer A 1976, 303
- DÖV 1976, 714
- DÖV 1976, 704-708 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 24, 453
- FamRZ 1976, 555
- VerwRspr 28, 353
- VerwRspr 28, 353 - 361
- ZfS 1976, 293
- ZfSH 1977, 243
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für die Förderung einer anderen Ausbildung nach Wechsel der Fachrichtung, insbesondere zum Erfordernis des Wechsels "aus wichtigem Grund".
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 1974 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten wird dieses Urteil aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. März 1974 wird in vollem Umfange zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der 1947 geborene Kläger begann im Sommersemester 1972 an der Technischen Universität Berlin mit dem Studium der Architektur. Zuvor hatte er bereits - unter Inanspruchnahme staatlicher Ausbildungsförderung - zwei Semester Elektrotechnik und neun Semester Soziologie studiert. Für das Architekturstudium begehrt er Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Den abermaligen Fachrichtungswechsel begründete er damit, daß seine bei Aufnahme des Soziologiestudiums berechtigte Annahme als Nur-Soziologe eine praktische Berufsaufgabe zu finden, sich späterhin als immer weniger begründet erwiesen habe. Dem zahlenmäßigen Anstieg der Soziologie-Studenten habe der Ausbau der Stellenangebote nicht entsprochen. Daher halte er es für sinnvoll, die erworbenen Kenntnisse mit dem Studium eines praktischen Faches zu verbinden. Dieses Fach habe er in der Architektur gefunden. Die Bewältigung städtebaulicher Aufgaben entspreche seinem speziellen Erkenntnisinteresse. Er betrachte den Fachrichtungswechsel als sinnvollen Aufbau und Fortsetzung des bisherigen Studiums, dem er sich planmäßig mit allen erforderlichen Leistungen unterzogen habe. Angesichts der gegebenen Umstände würde dem Abschluß des Soziologiestudiums durch das Examen nur förmliche Bedeutung zukommen. Seine Studiendauer wäre dadurch auch nur noch weiter verlängert worden.
Entsprechend der Stellungnahme des gutachtlich gehörten Förderungsausschusses der Technischen Universität Berlin, den Fachrichtungswechsel nicht zu befürworten, weil dem Abschluß des Soziologiestudiums keine triftigen Gründe entgegenstünden, lehnte der Beklagte den Förderungsantrag durch Bescheid vom 15. Juni 1972 und Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1973 ab. Er wies dabei auf die Förderungsmöglichkeit des Architekturstudiums als Zweitstudiums nach Abschluß des Soziologiestudiums hin, wenn sich dies dann als erforderlich erweisen sollte.
Die vom Kläger daraufhin erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht durch Urteil vom 7. März 1974 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel lasse sich, wenn die Förderungshöchstdauer für eine erste Ausbildung bereits erreicht sei, nur noch aus Umständen herleiten, die eine Fortsetzung der bisherigen Ausbildung bis zum berufsqualifizierenden Abschluß objektiv ausschlössen. Das sei aber weder in Ansehung des vom Kläger so bezeichneten Neigungswandels noch einer möglicherweise wesentlichen Verschlechterung der Berufsaussichten für Soziologen der Fall.
Durch Urteil vom 22. August 1974 hat des Oberverwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die Dauer seines Architekturstudiums nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts Ausbildungsförderung zu gewähren. Die Entscheidung ist wie folgt begründet: Der einschränkenden Auslegung des Begriffs des wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel durch das Verwaltungsgericht könne mangels hinreichender Anhaltspunkte im Gesetz nicht gefolgt werden. Aus diesem Grunde könne die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, die Förderungshöchstdauer von neun Semestern im Fachbereich Soziologie reiche für einen berufsqualifizierenden Abschluß in der Regel nicht aus, dahinstehen. Auch bedürfe es keiner Entscheidung, ob dem Kläger die Fortsetzung des Soziologiestudiums schon aus Gründen des Neigungswandels nicht zuzumuten sei. Ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel liege jedenfalls in der wesentlichen Verschlechterung der künftigen beruflichen Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten für Soziologen, die der Kläger bei Aufnahme seines Soziologiestudiums im Wintersemester 1967/68 noch nicht habe voraussehen können. Nach einer in einem anderen Verfahren herangezogenen Auskunft der Zentrale für Arbeitsvermittlung für akademische Berufe in Frankfurt am Main vom 4. Juni 1973 an das Landesarbeitsamt Berlin seien im Jahre 1973 auf ein Stellenangebot für Soziologen etwa 5 bis 6 Bewerbungen entfallen.
Nach den glaubhaften Erklärungen des Klägers sei er auch wesentlich durch diese Umstände zum Fachrichtungswechsel bestimmt worden. Die vorgelegten Leistungsnachweise für das Fach Soziologie enthielten überwiegend gute bis sehr gute Einzelbewertungen. Andererseits habe er seine besondere Eignung für das den Gegenstand des Wechsels bildende Architekturstudium durch das gute und ungewöhnlich zeitige Bestehen der Diplom-Vorprüfung zur Genüge bewiesen. Die danach zu gewährende Ausbildungsförderung dürfe jedoch nicht als Zuschuß, sondern nur als Darlehen geleistet werden, weil der Kläger bei Fachrichtungswechsel die Förderungshöchstdauer der ersten Ausbildung bereits erreicht gehabt habe. Das sei dem aus § 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 BAföG a.F. folgenden Rechtsgedanken zu entnehmen, daß bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer der Grundsatz, Ausbildungsförderung als Zuschuß zu leisten, nicht mehr gelte. Die Neufassung des § 17 im 2. BAföGÄndG bestätige dies.
Die Parteien haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen.
Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger vor: Nach Anerkennung des wichtigen Grundes für seinen Fachrichtungswechsel hätte das Berufungsgericht § 17 Abs. 2 und 3 BAföG a.F. nicht entsprechend anwenden dürfen. Daß diese Vorschriften den Fall der Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung in ihren enumerativen Ausnahmekatalogen nicht aufführten, lasse nur den Umkehrschluß zu, daß es für diesen Fall bei der Regel der Ausbildungsförderung durch Zuschuß verbleiben solle. Das zwischenzeitlich in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 sehe zwar in den Fällen des § 7 Abs. 3 BAföG ausdrücklich nur noch eine Förderung durch Darlehen vor. Darin liege indes eine andere gesetzgeberische Grundentscheidung, die keineswegs den Schluß zulasse, daß schon vorher eine entsprechende Rechtslage bestanden habe.
Der Beklagte begründet seine Revision insbesondere wie folgt: § 7 Abs. 3 BAföG a.F. sei - neben § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG - keine weitere Härteregelung zu § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG, sondern ausschließlich eine solche zu § 7 Abs. 1 BAföG. § 7 Abs. 3 BAföG sei nur im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG anwendbar, also nur solange die Förderungsfähigkeit einer Erstausbildung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BAföG noch nicht erschöpft, mithin die Förderungshöchstdauer noch nicht erreicht sei. Aber selbst dann, wenn die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 BAföG nicht in diesem Sinne begrenzt wäre, fehle es doch jedenfalls an einem wichtigen Grunde für den Fachrichtungswechsel. Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Tatsachen hinsichtlich einer Verschlechterung der Berufsaussichten für Soziologen trügen in ihrer Unbestimmtheit die Annahme eines solchen Grundes nicht. Wichtig könne ein Grund zum Fachrichtungswechsel nur sein, wenn er den Auszubildenden nach Erkenntnis desselben unverzüglich zu entsprechendem Handeln veranlasse. Die Berufsaussichten für Soziologen seien indes, wenn nicht bereits von Beginn des Soziologiestudiums des Klägers an, so doch jedenfalls schon lange vor dem Zeitpunkt seines Fachrichtungswechsels denkbar ungünstig gewesen, was dem Kläger nicht verborgen geblieben sein könne. Im übrigen könne es auf die künftigen beruflichen Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten und deren Voraussehbarkeit nicht ankommen; andernfalls würde das Bundesausbildungsförderungsgesetz - seinem Sinn zuwider - zum Hilfsinstrument der Arbeitslosenversicherung. Außerdem habe das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und durch die Berücksichtigung von nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemachten angeblich gerichtsbekannten Tatsachen das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt.
Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Revisionsvorbringen des Beklagten an.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung seines Architekturstudiums.
1.
Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet, weil das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß der Fachrichtungswechsel des Klägers aus wichtigem Grund erfolgt sei und er deshalb noch Ausbildungsförderung zu beanspruchen habe. Damit ist die ebenfalls zulässige Revision des Klägers, der durch die im angegriffenen Urteil zugesprochene Ausbildungsförderung nur als Darlehen statt der begehrten Förderung als Zuschuß beschwert ist, mangels eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung gleich welcher Art unbegründet.
2.
Nach § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) wird Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Welche der in dieser Bestimmung angeführten Alternativen anzunehmen ist, hängt maßgeblich von dem erklärten Beweggrund des Auszubildenden ab. Sowohl beim Abbruch einer Ausbildung als auch beim Fachrichtungswechsel wird das gefördert Ziel, der Abschluß der bisherigen Ausbildung, nicht mehr angestrebt. Der Fachrichtungswechsel kann nicht nur an derselben Ausbildungsstätte vorgenommen werden, sondern auch durch Aufnahme einer Ausbildung in einer anderen Fachrichtung an einer Ausbildungsstätte gleichen oder anderen Ranges und mit unterschiedlicher Ausbildungsdauer erfolgen. - Nach dem feststehender Sachverhalt liegt hier ein Fachrichtungswechsel vor.
Um eine Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung beanspruchen zu können, muß die Fachrichtung aus wichtigem Grund gewechselt worden sein. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Allerdings ist entgegen der in der Revision des Beklagten und in der Stellungnahme des Oberbundesanwalts vertretenen Ansicht die Förderung für eine andere Ausbildung nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die Höchstdauer der möglichen Förderung in der bisher geförderten Fachrichtung bereits erreicht ist. Die Begrenzung der Dauer der Ausbildungsförderung durch § 15 BAföG ist eine die gesamte Ausbildungsförderung erfassende Vorschrift. In der geförderten Fachrichtung kann deshalb die vorgeschriebene Höchstdauer nur unter den in § 15 Abs. 3 BAföG enumerativ angeführten Voraussetzungen um eine angemessene Zeit ausgedehnt werden. Da nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) in der Fassung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) sowohl beim Abbruch der Ausbildung als auch beim Fachrichtungswechsel eine Kürzung der Höchstdauer um die Zahl der Semester vorzunehmen ist, die als Fachsemester für die neue Ausbildung anerkannt werden, muß daraus geschlossen werden, daß die Förderungshöchstdauer nach einem vom Gesetz gebilligten Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 BAföG) nach der neuen Fachrichtung auszurichten ist. Daß hierdurch zwei Förderungszeiten in Betracht kommen können, die unter Umständen sogar kumulativ in Anspruch genommen werden dürfen (z.B. bei einem weiteren Studium nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG, sofern eine Fachsemesteranerkennung - wie in § 9 Abs. 1 Satz 2 FörderungshöchstdauerV vorgesehen - ausscheidet) ist eine aus den gesetzlichen Förderungsmöglichkeiten sich ergebende Rechtsfolge. Durch § 9 Abs. 1 FörderungshöchstdauerV wird deshalb der in § 15 Abs. 4 BAföG abgegrenzte Ermächtigungsrahmen nicht unzulässigerweise erweitert.
Hieraus ergibt sich, daß auch bei Erreichen der Förderungshöchstdauer in der bisherigen Ausbildung ein Abbruch der Ausbildung oder ein Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund nicht schlechthin ausgeschlossen ist.
Aus der zeitlichen Begrenzung der Förderung durch § 15 Abs. 2 BAföG ergibt sich aber auch, daß bis zum Ablauf der Förderungsdauer ein berufsqualifizierender Abschluß in der gewählten Fachrichtung erwartet wird, der in der Regel bis dahin auch erreichbar ist (§ 7 Abs. 1 BAföG). Nach Maßgabe dieser gesetzlichen Abgrenzung besteht ein Anspruch auf individuelle Förderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung im Sinne der bildungspolitischen und sozialen Zielsetzung des § 1 BAföG, sofern die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Diese nach § 1 BAföG zu fördernde Ausbildung ist in der Regel nur bis zum berufsqualifizierenden Abschluß der ersten Ausbildung vorgesehen; für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG gelten deshalb besondere Voraussetzungen. Während die dort eröffneten Möglichkeiten einer weitergehenden Förderung erst in Anspruch genommen werden dürfen, wenn dem Grundziel der Ausbildungsförderung dadurch Genüge getan wird, daß ein berufsqualifizierender Abschluß erreicht ist, setzt die in § 7 Abs. 3 BAföG getroffene Ausnahmeregelung keinen, erfolgreichen Ausbildungsabschluß voraus, sondern verlangt einen wichtigen Grund für den Abbruch der Ausbildung oder den Fachrichtungswechsel. Die Vergünstigung in § 7 Abs. 3 BAföG ist danach nicht nur eine Ausnahmeregelung neben der Förderung nach Abs. 1, sondern auch ein aliud zu den in Abs. 2 angesprochenen Möglichkeiten und vom Vorliegen der dort geforderten "besonderen Umstände" entgegen der Auffassung des Beklagten nicht abhängig.
Hinsichtlich des wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel ist bei dem vorliegenden öffentlich-rechtlichen Förderungsverhältnis darauf abzustellen, ob dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann. Ein Festhalten an der bisherigen Ausbildung ist jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn unter Berücksichtigung der die Berufswahl verständigerweise bestimmenden Umstände kein Grund ersichtlich ist, den berufsqualifizierenden Abschluß in der bisher geförderten Ausbildung nicht anzustreben. Nur unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, in der gewählten Fachrichtung zu verbleiben, kann im Rahmen des geltenden Gesetzes die Aufnahme der Ausbildung in einer anderen Fachrichtung gefördert werden. Die Berücksichtigung ausbildungserheblicher Umstände und die Abwägung förderungsbezogener Interessen schließt ein, daß Umstände, die in dem Lebensbereich des Auszubildenden begründet sind und beispielsweise an die Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen, ebenso herangezogen werden können wie die aus der Interessenlage des Förderungsträgers bedeutsam erscheinenden Umstände, wie die Anzahl der bisher geförderten Semester und die auf die Ergebnisse des bisherigen Ausbildungsstandes gegründete Erwartung eines berufsqualifizierenden Abschlusses der geförderten Ausbildung; in diesem Zusammenhang fällt auch das Erreichen der Förderungshöchstdauer qualifizierend ins Gewicht.
Bei der Förderung einer anderen Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG können die angeführten öffentlichen Belange schon deswegen nicht außer Betracht bleiben, weil sich daraus auch in einem primär bildungs- und sozialpolitisch geprägten Gesetz wie dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eine vom Gesetzgeber erkennbar nicht für vernachlässigungsfähig erachtete sachbezogene Rechtfertigung und Begrenzung des Aufwandes der von der Allgemeinheit aufzubringenden finanziellen Mittel ergibt. Die Gewährung von Ausbildungsförderung erfolgt nur in finaler Intention, unter der Voraussetzung und zweckgeprägten Erwartung, daß ein berufsqualifizierender Abschluß der Ausbildung angestrebt und erreicht wird.
Die an den bisherigen Ausbildungsgang geknüpfte Erwartung eines berufsqualifizierenden Abschlusses kann insbesondere dann nicht vernachlässigt werden, wenn die bisherige Ausbildung schon weitgehend gefördert wurde. Wird für diese Ausbildung das Ziel, dem jede Ausbildungsförderung untergeordnet ist, nicht mehr angestrebt, dann können die an die bisherige Förderung geknüpften Erwartungen nicht mehr erfüllt werden. Um so mehr darf deshalb Bedacht darauf genommen werden, ob hinreichende Anhaltspunkte gegeben waren, die einem Abschluß in der bisherigen Ausbildung entgegenstanden.
Ist demnach das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG einerseits von der Berücksichtigung der ausbildungserheblichen Umstände und andererseits von der Abwägung der beiderseitigen Interessen abhängig, dann sind mit zunehmender Dauer der bisherigen Ausbildung entsprechend gesteigerte Anforderungen für die Anerkennung eines wichtigen Grundes zu stellen. Bei Erreichen der Förderungshöchstdauer wird mithin ein wichtiger Grund in der Regel nur dann angenommen werden dürfen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Fortsetzung der Ausbildung objektiv unmöglich machen oder jedenfalls einen Fachrichtungswechsel unabweisbar erscheinen lassen. Danach wird das Vorliegen des wichtigen Grundes nicht einheitlich und für alle zur Prüfung stehenden Fälle von den gleichen Voraussetzungen abhängig sein. Mit zunehmender Dauer des Förderungsverhältnisses wird deshalb nicht unmittelbar eine erhöhte Intensität des wichtigen Grundes verlangt, sondern eine Qualifizierung der Anforderungen für die Anerkennung der rechtlich relevanten Entscheidungsmotivation des Auszubildenden. Ein während der Ausbildung eintretender, den Wechsel der Fachrichtung objektiv oder subjektiv gebietender (unabweisbarer, unumgänglicher) Grund wird sowohl bei Beginn der Ausbildung als auch bei fortgeschrittenem Ausbildungsstand Beachtung finden müssen. Dagegen wird ein nach zwei bis drei Semestern, vor oder vielleicht auch noch kurz nach einer Vorprüfung (Vordiplom) noch als wichtig anzusehender Grund wie etwa zunehmende, erst durch den Ausbildungsvorgang selbst deutlich gewordene Abneigung gegen das unter falschen Vorstellungen gewählte Fach bei Erreichen der Förderungshöchstdauer, aber auch schon früher, nicht dieselbe Berücksichtigung erwarten dürfen. Das wird insbesondere dann gelten müssen, wenn einem Auszubildenden bei seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten gewesen wäre, den einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehenden Gründen rechtzeitig zu begegnen und nicht subjektiv genährten Vorstellungen weiter nachzuhängen, die einen berufsqualifizierenden Abschluß ohne hinreichende Leistungsnachweise nicht erwarten lassen konnten. Einem die Ausbildung ernsthaft betreibenden Bewerber wird seine "Unzulänglichkeit" für die selbst gewählte Fachrichtung nicht allzulange verborgen bleiben können, wenn er die mit fortschreitendem Ausbildungsstand erhöhten Leistungsanforderungen nicht mehr oder nur ungenügend bewältigt. Die die Neigung für eine gewählte Ausbildung bestimmenden Grundvorstellungen lassen sich bei beständiger Selbstprüfung relativ frühzeitig revidieren, wenn im Verlauf der praktischen oder wissenschaftlichen Anforderungen erhebliche Willensanstrengungen aufgebracht werden müssen, um die Neigungsbereitschaft zu erhalten und physische oder psychische Aversionen gegen den später auszuübenden Beruf einzudämmen. Desgleichen wird das Leistungsvermögen bei anhaltendem Leistungsabfall für die gewählte Fachrichtung nicht mehr als ausreichend angesehen werden dürfen und rechtzeitig eine Umorientierung erfordern. Für die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG dürfen demnach entsprechend der Dauer der bisherigen Ausbildung qualifizierte Anforderungen gestellt werden; bei Erreichen der Förderungshöchstdauer wird eine gleichsam existenzbeeinträchtigende Bedeutung zu verlangen sein.
Der wichtige Grund muß sich aus dem bestehenden Ausbildungsverhältnis ergeben oder dieses unmittelbar berühren. Außerhalb dieser konkreten Rechtsbeziehungen liegende Gründe, die nur von mittelbarem Einfluß sein könnten, müssen bei der Beurteilung der vorgebrachten Beweggründe für die Entscheidungsmotivation grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenngleich der wichtige Grund für den Fachrichtungswechsel an der bisherigen Ausbildung orientiert sein muß und nicht allein auf die Aufnahme einer anderen Ausbildung ausgerichtet sein darf, wird der Beweggrund für die Aufgabe der bisherigen Ausbildung oft eng mit dem Bestreben für die Aufnahme der anderen Ausbildung korrespondieren und einhergehen. Ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel kann vornehmlich in der mangelnden intellektuellen, psychischen oder körperlichen Eignung für die zunächst erstrebte Berufsausbildung oder Berufsausübung gesehen werden. Er kann auch bei einem ernsthaften Neigungswandel angenommen werden, insbesondere bei weltanschaulich geprägten oder konfessionell gebundenen Berufen, in denen je nach Fallgestaltung dem individuellen Anschauungswandel oder dem persönlichen Überzeugungskonflikt noch besondere Bedeutung zukommen kann. Allmählich wachsende Abneigung gegen die bisherige und zunehmende Zuneigung für eine andere Ausbildung aber wird aus den dargelegten Gründen bei fortschreitender Ausbildungsdauer regelmäßig nur dann ins Gewicht fallen können, wenn der Neigungswandel praktisch den Charakter mangelnder Eignung gewinnt. Für einen ernsthaften Neigungswandel, der als innerer Vorgang nur erschwert einer Prüfung zugänglich ist, müssen die an der bisherigen Ausbildung ausgerichteten Beweggründe und Motivationsumstände erkennbar gemacht, rational erfaßbar und nach Inhalt und Aussage überzeugungsfähig feststellbar sein.
Eine wesentliche Verschlechterung der künftigen beruflichen Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten sowie eine Veränderung der für die künftigen Arbeitsmöglichkeiten maßgeblichen Lebensverhältnisse können ins Gewicht fallen, werden aber nicht ohne weiteres einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG abgeben. Verschlechterung der Berufsaussichten und Absinken der Verdienstmöglichkeiten für einen das betreffende Ausbildungsfach hauptsächlich repräsentierenden Berufsstand, die ohnehin nicht von heute auf morgen eintreten, lassen sich nur generalisierend feststellen, abgestellt auf die künftigen Lebensverhältnisse eines größeren, schwer erfaßbaren Personenkreises, während das Gesetz einen wichtigen Grund in der Person des einzelnen Auszubildenden für dessen Fachrichtungswechsel verlangt und damit an das konkrete Ausbildungsverhältnis und die individuell zu beurteilende Zumutbarkeit einer Fortsetzung der begonnenen Ausbildung anknüpft. Die im Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwv - E) des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit (Rdschr. vom 30. November 1971 i.d.Bek. vom 5. Januar 1972 [GMBl. 1972, S. 54]) in Nr. 7.3.5 vertretene Auffassung, wonach beispielsweise als wichtiger Grund auch eine Veränderung der für die Berufsaussichten maßgeblich erachteten künftigen Lebensverhältnisse anzusehen ist, muß mit dieser Maßgabe verstanden werden, wenn man dem Gesetzeszweck, der auf die aus dem konkreten Ausbildungsverhältnis herrührende individuelle Interessenkonfliktsituation abstellt, gerecht werden will. Negative Tendenzen wirtschaftlicher Prosperität, konjunkturbedingte Schwankungen beruflicher Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten und Kapazitätseinschränkungen auf dem Arbeitsmarkt können gewiß tiefgreifende Auswirkungen auf die Ausbildungskonzeption schlechthin und die Entschließungsfreiheit der Auszubildenden haben. Aber erst eine nachvollziehbare konkrete und eindeutig individuell geprägte Verknüpfung mit einem bestimmten Ausbildungsverhältnis würde es rechtfertigen, für einen Fachrichtungswechsel die Bejahung eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG in Betracht zu ziehen - es sei denn, die wirtschaftlichen Auswirkungen würden einen Strukturwandel für den in Betracht kommenden Berufszweig nach sich ziehen, der alsbald ein tatsächliches Austrocknen dieses Berufsfeldes bewirken würde.
3.
Für den vorliegenden Fall folgt aus alledem:
Die vom Kläger für den vorgenommenen Fachrichtungswechsel geltend gemachte Verschlechterung der Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten für Soziologen reicht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zur Anerkennung eines wichtigen Grundes für sich nicht aus. Die Zukunftsperspektiven der verschiedensten Berufszweige sind alle mehr oder weniger immer gewissen konjunkturellen Schwankungen unterworfen, keinesfalls risikofrei und mit Erfolgs- oder Beständigkeitsgarantien für einen dauerhaften Verwendungseinsatz mit gleichbleibenden oder steigenden Verdienstmöglichkeiten verbunden. Käme es ausschlaggebend auf solche Umstände an, dann erschiene es fragwürdig, für derartige Studiengänge an sich förderungswürdiger Auszubildender in nächster Zukunft überhaupt Ausbildungsförderung vorzusehen. Andererseits müßte der Kläger sich entgegenhalten lassen, daß - wie gerichtsbekannt - die beruflichen Aussichten für Architekturstudenten derzeit nicht ungleich günstiger beurteilt werden könnten. Der wichtige Grund muß in der Person des Bewerbers um Ausbildungsförderung gegeben sein und kann nur dann anerkannt werden, wenn er im rechtslogisch verknüpften System der Zumutbarkeit auf Seiten des Bewerbers und der Zweckmäßigkeit sowie Vertretbarkeit eines durch den Förderungsauftrag der Grundnorm des § 7 Abs. 1 BAföG nicht mehr gedeckten materiellen Aufwands auf Seiten des Förderungsträgers begründet ist. Was jedoch in der vorliegenden Sache über verminderte Berufschancen vorgebracht und festgestellt worden ist, rechtfertigt die Anerkennung eines wichtigen Grundes nicht. Auf die Verwertbarkeit und Beweiserheblichkeit der vom Berufungsgericht herangezogenen Auskunft, die den Kläger ohnehin nicht betrifft, kommt es danach nicht an. Wenn die Zunahme der für Soziologen geeigneten Arbeitsplätze erheblich hinter der Zunahme der Soziologiestudenten zurückgeblieben ist, wie der Kläger bemerkt hat, so ist das übrigens eine typische Situation sogar auch für aufstrebende Berufszweige. Solche Situationen pflegen den Leistungseifer zu wecken. Es spricht nichts dafür, daß das Bundesausbildungsförderungsgesetz denen, die einen solchen Leistungswettbewerb scheuen, den Ausbildungswechsel erleichtern wollte - sofern nicht die oben bereits anerkannte Ausnahme eines (atypischen) Strukturwandels oder eine vergleichbare Situation vorliegt.
Ob der Kläger als nicht examinierter Soziologiestudent seine Berufschancen in einer anderen Ausbildungssparte mit dem Hinweis auf die erworbenen Kenntnisse in der nicht abgeschlossenen Ausbildung verbessern könnte, mag wegen des negativen Effekts einer abgebrochenen Ausbildung zweifelhaft erscheinen. Die vom Kläger daran geknüpften Erwartungen können hier aber dahinstehen, weil die von ihm als sinnvoll erachtete Wissenserweiterung in einem anderen Berufs- und Ausbildungsbereich keinen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG ergibt. Einen ernsthaften Wandel der Neigung, der die Beendigung des Soziologiestudiums durch einen berufsqualifizierenden Abschluß unzumutbar erscheinen ließe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; der Kläger hat selbst vorgetragen, in der neuen Ausbildung den Aufbau und die Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung zu erblicken.
Neigung und Interesse für den Fachbereich Architektur, in dem der Kläger bis zur Vordiplomprüfung gute Leistungsergebnisse erzielt hat, spielen hierbei keine Rolle. Maßgebend für die Beurteilung eines Fachrichtungswechsels ist insoweit, ob erkennbar zu machende triftige Gründe für den Wandel der Neigung, für eine völlige Lösung vom angestrebten Studienziel, einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und deren Abschluß entgegenstehen. Entscheidend sind also zuvörderst nicht die Motive für die Aufnahme der anderen Ausbildung, sondern die rational erfaßbaren Beweggründe für die Abneigung, die eine Abkehr von der bisherigen Ausbildung und damit einen Fachrichtungswechsel erforderlich machten. Dem Abschluß einer Ausbildung kommt keinesfalls nur formale Bedeutung zu. In aller Regel wird im erfolgreichen Abschluß einer einmal begonnenen Ausbildung der Qualifikationsnachweis für die Aufnahme einer gehobenen beruflichen Tätigkeit - in welchem Berufsfeld auch immer - erblickt. Ein auf Erreichen des berufsqualifizierenden Abschlusses nicht ausgerichtetes, ineffizientes Studium würde zudem die Studienplätze blockieren und eine sinnvolle Ausschöpfung der Ausbildungskapazitäten verhindern.
Nach dem festgestellten Sachverhalt lag dem Fachrichtungswechsel auch kein qualifizierter Neigungswandel, der im oben erläuterten Sinn auf mangelnde Eignung für ein Soziologiestudium hinauslief, zugrunde. Ein solcher hätte wesentlich früher als nach neun Semestern dieses Studiums erkennbar werden müssen, um ernsthaft in Betracht gezogen werden zu können. Eine persönliche Eignung für das betriebene Soziologiestudium ist vom Kläger selbst nicht in Abrede gestellt worden. Vom Berufungsgericht ist außerdem festgestellt, daß die vom Kläger für das Studienfach Soziologie vorgelegten Leistungsnachweise überwiegend gute bis sehr gute Einzelbewertungen aufwiesen, so daß weder eine Leistungsüberforderung noch ein erheblicher Leistungsabfall den Fachrichtungswechsel verursacht oder mitbeeinflußt haben konnte. Das Berufungsgericht hat aus diesem Grunde Zweifel an der Eignung des Klägers insoweit ausgeschlossen. Auf die Eignung für die andere Ausbildung, die das Berufungsgericht bejaht hat, kommt es nicht an, weil dem erst dann nachzugehen wäre, wenn der Fachrichtungswechsel auf Grund eines nachgewiesenen wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG hätte gebilligt werden können.
Hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die Anerkennung eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel und des darauf gestützten Anspruchs auf Förderungsleistungen für eine andere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG trägt der Kläger die materielle Beweislast. Da aus dem vom Berufungsgericht festgestellten entscheidungserheblichen Sachverhalt ein wichtiger Grund für den vorgenommenen Fachrichtungswechsel nicht herzuleiten ist, ist auf die Revision der Beklagten unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zurückzuweisen.
4.
Die Revision des Klägers, mit der anstatt des vom Berufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zuerkannten Darlehns Ausbildungsförderung als Zuschuß begehrt wird, kann danach keinen Erfolg haben. Eines Eingehens auf die vom Kläger mit seiner Revision angegriffene, nicht unbedenkliche Auffassung des Berufungsgerichts zu der hier noch maßgeblichen früheren Fassung des § 17 BAföG bedarf es nicht.
5.
Da der Kläger mangels Nachweises eines wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG keinen Anspruch auf die Förderung der anderen Ausbildung hat, ist seine Klage vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Der Kläger hat deshalb auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 188 Satz 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter