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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1981, Az.: BVerwG 5 C 41.79

Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein Studium der Psychologie; Anforderungen an die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung; Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1981
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 41.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 10.11.1978 - AZ: XI VG 2836/77

Fundstellen

  • DVBl 1982, 261-263 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1981, 1014
  • ZLA 1981, 139

Amtlicher Leitsatz

Eine nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 7 II förderungsfähige weitere Ausbildung liegt auch dann vor, wenn für die vorangegangene, an sich nach § 7 I förderungsfähige erste Ausbildung Leistungen nach diesem Gesetz gem. § 2 VI nicht zu erbringen waren, weil ein Anspruch auf Förderung nach dem AFG bestand.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ihr Studium der Psychologie.

2

Nach ihrem im Frühjahr 1966 bestandenen Abitur absolvierte sie bis September 1967 eine Schneiderlehre, die sie mit der Gesellenprüfung abschloß. Vom Beginn des Sommersemesters 1969 an besuchte sie die Entwurfsklasse für Mode und die Meisterklasse für die Bekleidungsindustrie der Verkkunstschule H. Nach der zum 1. April 1970 erfolgten Eingliederung dieser Schule in die Fachhochschule H. Fachbereich Gestaltung, setzte sie dort ihre Ausbildung fort. Sie bestand im März 1971 die Abschlußprüfung in der Entwurfsklasse für Modedesign/Bekleidungsindustrie und erhielt den akademischen Grad Designer (grad.) zuerkannt. Für den Besuch der genannten Schule wurden der Klägerin auf Grund eines zu ihren Gunsten ergangenen rechtskräftig gewordenen Urteils des Sozialgerichts H. vom 18. Mai 1971 Leistungen nach den §§ 41 ff des Arbeitsförderungsgesetzes gewährt.

3

Ebenfalls im März 1971 bestand die Klägerin vor der Handwerkskammer H. die Meisterprüfung im Damenschneiderhandwerk.

4

In der Folgezeit arbeitete sie bei Zeitschriftenverlagen als Modeassistentin und später als Moderedakteurin.

5

Seit dem Wintersemester 1976/77 studiert die Klägerin an der Universität H. Psychologie. Sie will das Studium mit dem Diplom abschließen. Zur Begründung ihres Antrags auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz machte sie im Verwaltungsverfahren geltend: Bei ihrem Psychologiestudium handele es sich um eine erste Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG. Der Besuch der Werkkunstschule, der nach heutiger Rechtslage von der Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erfaßt werde, dürfe nicht zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden. Für sie habe es sich dabei nicht um eine Berufsausbildung gehandelt, sondern um eine berufliche Fortbildung, die dementsprechend nach dem Arbeitsförderungsgesetz gefördert worden sei. Im Rahmen dieser Fortbildung habe sie die Meisterprüfung im Damenschneiderhandwerk abgelegt. Aber auch wenn man den Besuch der Werkkunstschule und der späteren Fachhochschule als erste Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG ansehe, stehe ihr für ihr jetziges Studium Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu. Dieses Studium erleichtere ihr die weitere Ausübung ihres Berufs als Journalistin erheblich. Ferner treffe für sie Tz. 7.2.8 b BAföGVwv-E zu, weil sie nach ihrem Abitur, das sie für ihr Hochschulstudium nunmehr benötige, zunächst eine Ausbildung absolviert habe, für die die erworbene Qualifikation nicht erforderlich gewesen sei.

6

Der Beklagte folgte diesen Überlegungen nicht, sondern lehnte die beantragte Ausbildungsförderung mit der Begründung ab, das Psychologiestudium sei eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG, für die die besonderen Förderungsvoraussetzungen nicht gegeben seien.

7

Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung seiner ablehnenden Entscheidungen verpflichtet, der Klägerin für ihr Psychologiestudium Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach als Zuschuß/Grunddarlehen zu bewilligen. Zur Begründung ist ausgeführt: Mit ihrem Studium der Psychologie betreibe die Klägerin eine erste Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG. Die vorangegangene Ausbildung an der später in die Fachhochschule H. eingegliederten Werkkunstschule sei in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Die Frage, ob nach § 7 Abs. 1 BAföG eine erste Ausbildung vorliege, die nach diesem Gesetz gefördert werden könne, beantworte sich allein danach, ob sie ihrer Art nach nach diesem Gesetz förderungsfähig sei. Das treffe für die Ausbildung an den genannten Schulen nicht zu. Zwar sei die Werkkunstschule bzw. die Fachhochschule eine Ausbildungsstätte, deren Besuch nach § 2 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 BAföG gefördert werden könne. Die Gewährung von Ausbildungsförderung sei jedoch nach § 2 Abs. 6 BAföG ausgeschlossen, weil der Klägerin entsprechend dem rechtskräftigen Urteil des Sozialgerichts ein Anspruch auf Förderung nach § 41 des Arbeitsförderungsgesetzes zugestanden habe. Die Bestimmung des § 2 Abs. 6 BAföG regele die Kollision von Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Weise, daß einem Förderungsanspruch nach dem erstgenannten Gesetz stets der Vorrang vor einem Anspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eingeräumt sei. Eine Ausbildung, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu fördern sei, könne damit ihrer Art nach schlechterdings nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden, sie sei somit niemals als erste Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG anzusehen. Diese Bedeutung des § 2 Abs. 6 BAföG werde durch seine systematische Stellung innerhalb des Gesetzes bestätigt. Wurde es sich, wie der Beklagte meine, um eine die Doppelförderung ausschließende Zuständigkeitsnorm handeln, so hätte sie ihren Platz innerhalb der Verfahrensvorschriften des Abschnitts IX (§ 45 ff.) finden müssen. Enthalte dagegen § 2 Abs. 6 BAföG ein an die Person gebundenes Ausschlußmerkmal für Förderungsansprüche, wäre er dem Abschnitt II "Persönliche Voraussetzungen" (§§ 8-10) zuzuordnen gewesen.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten unter Übergehung der Berufungsinstanz. Der Beklagte erstrebt die Abweisung der Klage und macht geltend: Sinn und innerer Zusammenhang der §§ 2 Abs. 6 und 7 Abs. 1 BAföG sprächen gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung. Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bestehe der Anspruch auf eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden Ausbildung grundsätzlich nur für Personen, die eine solche Erstausbildung noch nicht erfahren hätten. In § 7 Abs. 1 BAföG werde deshalb ausschließlich darauf abgestellt, ob der Antragsteller noch keine Ausbildung erfahren habe, die ihrer Art nach überhaupt gefördert werden könne. Dafür spiele keine Rolle, ob diese Ausbildung von einem anderen Leistungsträger gefördert worden sei.

9

Die Klägerin tritt dem entgegen. Sie verweist u.a. darauf, daß die unterschiedliche Zielrichtung und Ausgestaltung der Förderungsmöglichkeiten nach dem Arbeitsförderungsgesetz und dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die vom Verwaltungsgericht zutreffend vorgenommene Auslegung, des § 2 Abs. 6 BAföG sprächen.

10

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für begründet.

11

II.

Die Revision hat Erfolg.

12

Der Beklagte geht zutreffend davon aus, daß der Klägerin ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zusteht. Ihr Studium der Psychologie ist eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989); die dort für diese weitere Ausbildung normierten besonderen Förderungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Entgegen der Meinung der Klägerin kann ihre vorangegangene Ausbildung, die sie berufsqualifizierend mit dem Diplom als graduierter Designer abgeschlossen hat, nicht unberücksichtigt bleiben. Es handelt sich dabei um eine Ausbildung, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig gewesen wäre und die damit die Voraussetzungen einer ersten Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG erfüllt. Dies hat zur Folge, daß das erst danach aufgenommene Studium der Psychologie als weitere Ausbildung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG gefördert werden könnte.

13

Ein wesentlicher Grundsatz des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung besteht darin, daß der Rechtsanspruch des Auszubildenden auf "eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden Ausbildung" (§ 1 BAföG) durch Vermittlung einer einzigen, nämlich der ersten Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG erfüllt wird. Bei den Möglichkeiten nach § 7 Abs. 2 BAföG auf Förderung einer weiteren Ausbildung oder, sofern die vorangegangene Ausbildung abgebrochen worden ist, nach § 7 Abs. 3 BAföG auf Förderung einer anderen Ausbildung, handelt es sich um eng begrenzte Ausnahmeregelungen. Daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 7 Abs. 1 BAföG durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) diesen Grundsatz modifiziert hat, muß außer Betracht bleiben. Nach der hier geltenden Rechtslage ist davon auszugehen, daß ein Anspruch auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz grundsätzlich nicht mehr besteht, wenn der die Leistung Beanspruchende bereits über eine Ausbildung verfügt, die, wie es § 7 Abs. 1 BAföG umschreibt, "nach diesem Gesetz gefördert werden kann". Im Hinblick auf den gesetzlichen Grundsatz, es sei nur eine erste Ausbildung zu fördern, hat der Senat in seiner Entscheidung BVerwGE 55, 194 (196) [BVerwG 26.01.1978 - 5 C 30/75] diese Formulierung dahin verstanden, daß eine bereits vorher durchlaufene Ausbildung eine erste Ausbildung sei, wenn sie bei Anwendbarkeit der materiellen Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig wäre oder gewesen wäre. Mit arideren Worten heißt das: Entscheidungserheblich ist allein, ob die frühere Ausbildung abstrakt die gesetzlichen Merkmale erfüllt, die eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung aufweisen muß. Ohne Bedeutung ist damit, ob das Bundesausbildungsförderungsgesetz bereits zum Zeitpunkt der ersten Ausbildung in Kraft war. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob die erste Ausbildung mit Mitteln des Auszubildenden, dessen Eltern oder unter Inanspruchnahme gesetzlicher Förderungsleistungen finanziert worden ist. Schließlich spielt auch keine Rolle, aus welchen subjektiven Überlegungen der Auszubildende die frühere Ausbildung unternommen hat und ob er möglicherweise darauf vertraut hat, die Tatsache der früheren Ausbildung werde sich bei einer späteren Ausbildung hinsichtlich staatlicher Förderungsleistungen nicht auswirken. In diesem Zusammenhang läßt das Bundesausbildungsförderungsgesetz für einen Vertrauensschutz keinen Baum.

14

Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung bestätigt. Durch die in § 7 Abs. 1 BAföG enthaltene Kennzeichnung der ersten Ausbildung als einer solchen, "die nach diesem Gesetz gefördert werden kann", sollte lediglich klargestellt werden, daß eine bereits abgeschlossene betriebliche Berufsausbildung der Leistung von Ausbildungsförderung nicht entgegensteht (BT-Drucks. VI/1975, zu § 7). Dementsprechend werden von dem Begriff der Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 BAföG, für deren Besuch grundsätzlich Ausbildungsförderung geleistet wird, betriebliche Berufsbildungseinrichtungen nicht erfaßt. Sofern jedoch der Auszubildende einen berufsqualifizierenden Abschluß durch Besuch einer (außerbetrieblichen) Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 BAföG erworben hat, ist diese Ausbildung nach ihren abstrakten Tatbestandsmerkmalen grundsätzlich eine förderungsfähige Ausbildung und im Rahmen des § 7 BAföG auch dann zu berücksichtigen, wenn für sie ein Förderungsanspruch nach den §§ 41 ff. des Arbeitsförderungsgesetzes bestanden hat.

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Etwas anderes läßt sich nicht aus § 2 Abs. 6 BAföG herleiten. Auch wenn diese Vorschrift im Abschnitt I des Gesetzes mit der Überschrift "Förderungsfähige Ausbildung" steht, hat sie nicht den Zweck, den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung näher zu umschreiben. Ihr Sinn liegt allein darin, das Konkurrenzverhältnis zwischen Förderungsansprüchen zu lösen, das dann entsteht, wenn ein- und dieselbe Ausbildung nach dem Arbeitsförderungsgesetz und auch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist. In derartigen Fällen sollen die Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der Weise Vorrang haben, daß die Ausbildung ausschließlich durch Mittel des Arbeitsförderungsgesetzes zu fördern ist, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz also nicht erbracht werden. Der Geltungsbereich des § 2 Abs. 6 BAföG würde ungerechtfertigt erweitert, wenn man diese Regelung zugleich dahin verstehen wollte, daß eine Ausbildung, für die ein Anspruch auf Förderung nach den §§ 41 ff des Arbeitsförderungsgesetzes bestehe, grundsätzlich keine förderungsfähige erste Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bis 3 BAföG sei.

16

Dies wird noch deutlicher, wenn man die Neufassung des § 2 Abs. 6 BAföG berücksichtigt, die er durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 erhalten hat. Danach ist in einer zusätzlichen Nummer 2 geregelt, daß Ausbildungsförderung auch dann nicht geleistet wird, wenn der Auszubildende Leistungen nach dem Graduiertenförderungsgesetz oder von den Begabtenförderungswerken erhält. Wie die Aufzählung in Tz. 2.6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 1980 zum BAföG (GMBl. S. 358) zeigt, machen es sich die Begabtenförderungswerke im Sinne dieser Vorschrift vor allem zur Aufgabe, die Ausbildung an Hochschulen zu fördern. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung des § 2 Abs. 6 BAföG, die folgerichtig auch für die erweiterte Neufassung gelten müßte, würde zu dem sachlich nicht vertretbaren Ergebnis führen, daß ein Auszubildender, der bereits mit Hilfe von Förderungsleistungen der Begabtenförderungswerke oder auch den gleich zu behandelnden Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz ein Hochschulstudium berufsqualifizierend abgeschlossen hat, ohne weitere Einschränkungen nach § 7 Abs. 1 BAföG einen Ansprach auf Förderung einer zweiten Ausbildung haben würde. Daran würde sich wiederum die Möglichkeit für die Förderung einer weiteren (hier also einer dritten) Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG anschließen. Dies würde auch nach der Modifizierung des § 7 Abs. 1 BAföG durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz dem weiterhin geltenden Grundsatz widersprechen, daß eine Ausbildung mit berufsqualifizierendem Abschluß im Rahmen der Leistungsgewährung jedenfalls dann voll zu berücksichtigen ist, wenn dafür eine Ausbildungszeit von drei Schul- oder Studienjahren in Anspruch genommen worden ist. Dieser Zeitraum wird in aller Regel bei den oben angesprochenen mit Leistungen der Begabtenförderungswerke geförderten Hochschulstudien verstrichen sein, wenn sie berufsqualifizierend abgeschlossen worden sind.

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Ein durchgreifendes Argument gegen die vorstehend dargelegte Auslegung des § 2 Abs. 6 BAföG läßt sich schließlich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus der Aufnahme der Vorschrift in den Abschnitt I des Gesetzes mit der Überschrift "Förderungsfähige Ausbildung" herleiten. Im Rahmen einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Ausbildung treten Anspruchskonkurrenzen nicht nur mit den Förderungsleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz auf, sondern auch mit weiteren gesetzlichen Förderungsleistungen, die in § 65 Abs. 1 BAföG aufgezählt sind. Dabei schließt das Gesetz jedoch nur für die Fälle Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aus, in denen ein Anspruch auf Förderung nach den §§ 41 ff des Arbeitsförderungsgesetzes besteht (oder gemäß der Neufassung des § 2 Abs. 6 BAföG durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz Leistungen nach dem Graduiertenförderungsgesetz sowie den Begabtenförderungswerken gewährt werden). Für die anderen Fälle schreibt § 65 Abs. 2 BAföG lediglich vor, daß die Leistungen nach den in § 65 Abs. 1 BAföG genannten Gesetzen Vorrang haben und damit je nach ihrer Höhe durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aufgestockt werden können.

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Dementsprechend werden diese Leistungen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BAföG). Auch dies ließe sich als Grund dafür anführen, daß der Gesetzgeber die Regelung, die im Rahmen der Konkurrenzansprüche Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausschließt, an den Anfang des Gesetzes stellt. - Nach alledem vermag die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht zu überzeugen, daß die Regelung des § 2 Abs. 6 BAföG auch wegen ihrer systematischen Stellung im Gesetz als Begriffsbestimmung der förderungsfähigen Ausbildung zu verstehen sei.

19

Bei der Entscheidung war somit davon auszugehen, daß die Ausbildung der Klägerin, die sie an der Werkkunstschule bzw. Fachhochschule Hamburg berufsqualifizierend mit dem Diplom als graduierter Designer abgeschlossen hat, die Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aufweist. Das stellt auch die Klägerin selbst nicht in Abrede. Dabei ist unerheblich, daß die Werkkunstschule erst während der von der Klägerin absolvierten Ausbildung in eine Fachhochschule eingegliedert worden ist. Auch eine Werkkunstschule würde als Fachschule oder höhere Fachschule unter den Katalog der Ausbildungsstätten fallen, für deren Besuch Ausbildungsförderung geleistet wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BAföG).

20

Hat die Klägerin aber bereits eine erste Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG berufsqualifizierend abgeschlossen, so könnte ein Förderungsanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG bestehen. Das ist nach dem festgestellten Sachverhalt zu verneinen. So scheidet zunächst aus, daß die Anspruchsmerkmale des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BAföG erfüllt sind. Das erkennt auch die Klägerin an. Entgegen ihrer Meinung gilt das aber auch für § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, rechtfertigen nicht die Förderung der von der Klägerin unternommenen weiteren Ausbildung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll diese Vorschrift nur in Ausnahmefällen eine Ergänzung der bereits berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung ermöglichen. Sie greift dann ein, wenn, jeweils im Einzelfall vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, die bereits abgeschlossene erste Berufsausbildung zur Qualifizierung für den erstrebten Beruf nicht ausreicht, sondern den Abschluß der weiteren Ausbildung voraussetzt; es genügt dagegen nicht, daß die weitere Ausbildung die Ausübung dieses Berufs erleichtert oder wirtschaftlich ertragreicher macht bzw. kommt eine weitere Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG dann in Betracht, wenn der Auszubildende aus persönlichen Gründen sich die bereits abgeschlossene erste Ausbildung nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 [336];Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 57.79 -). Keine der genannten Voraussetzungen ist hier gegeben. Für den Beruf der Journalistin, den die Klägerin auch nach ihrem Studium weiter ausüben will, ist das Studium der Psychologie als weitere Ausbildung nicht Berufsvoraussetzung. Daß die Klägerin in dem Studium eine Möglichkeit für eine bessere und auch wirtschaftlich sicherere Berufsausübung sieht, reicht für eine Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht aus. Besondere persönliche Gründe, welche die Klägerin hindern würden, ihre bereits erworbene Berufsqualifikation auszunutzen, sind nicht geltend gemacht.

21

Die Klägerin kann sich für ihren Förderungsanspruch auch nicht auf Tz. 7.2.10 b der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum BAföG - BAföGVwV (GMBl. S. 386) berufen. Danach sollen die besonderen Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn "nach Erwerb der Qualifikation für die weitere Ausbildung ... zunächst eine Ausbildung abgeschlossen worden ist ..., für die diese Qualifikation nicht Voraussetzung ist". Es spricht vieles dafür, daß diese Bestimmung nur die Fälle erfassen soll, in denen der Auszubildende im Rahmen der ersten Ausbildung durch eine Zwischenprüfung die Zugangsberechtigung zu einer weiteren Ausbildung (z.B. einem Hochschulstudium) erwirbt, jedoch nicht unmittelbar danach auf eine entsprechende Ausbildungsstätte überwechselt, sondern erst nach dem Abschluß der ersten Ausbildung. Für die Klägerin würde die so zu verstehende Regelung nicht gelten, weil sie mit dem Abitur bereits vor Beginn der ersten förderungsfähigen Ausbildung die Zugangsberechtigung zur Hochschule und damit zu dem jetzt unternommenen Studium erworben hatte. Sollte aber Tz. 7.2.10 b BAföGVwV 1976 so zu verstehen sein, wie sie die Klägerin auslegt, würde sich das nicht zu ihren Gunsten auswirken. In diesem Fall wäre die Verwaltungsvorschrift unvereinbar mit den gesetzlichen Schranken für die Förderung einer weiteren Ausbildung. Ein Rechtsanspruch auf Förderungsleistungen könnte durch Verwaltungsvorschrift ohnehin nicht begründet werden, weil dafür nur die gesetzliche Regelung maßgebend ist.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Zellner
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel