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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1981, Az.: BVerwG 5 C 57.79

Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit nicht lediglich einer, sondern auch mehrerer weiterer Ausbildung; Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium der Psychologie; Förderungswürdigkeit einer weiteren Ausbildung aufgrund nur unzureichender Berufsvorbereitung des ersten Studiums

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1981
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 57.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe 12.12.1978 - II 224/78
VGH Baden-Württemberg 20.03.1979 - V 209/79

Fundstellen

  • BVerwGE 61, 342 - 352
  • DVBl 1982, 372 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1982, 332
  • FamRZ 1981, 1011
  • ZLA 1982, 9
  • ZfSH 1981, 281

Amtlicher Leitsatz

Nach BAföG § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und BAföG § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ist nur eine weitere Ausbildung förderungsfähig; unter den Voraussetzungen des BAföG § 7 Abs. 2 S. 2 kann dagegen Ausbildungsförderung auch für mehrere weitere Ausbildungen geleistet werden.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. März 1979 und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 1978 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die im Jahre 1948 geborene Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für das Studium der Psychologie, das sie im Sommersemester 1977 an der Universität T. aufgenommen und seit dem Wintersemester 1977 an der Universität H. fortgesetzt hat.

2

Nach dem Besuch der Volksschule wurde die Klägerin von 1966 bis 1969 an einer Schwesternschule in S. zur Krankenschwester ausgebildet und war in diesem Beruf bis 1970 tätig. Von 1971 an besuchte sie die Staatl. Höhere Fachschule - später Fachhochschule - für Sozialwesen in M.. Für den Besuch der Fachhochschule erhielt die Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Im Jahre 1975 schloß sie den Fachhochschulbesuch mit dem Examen als graduierte Sozialarbeiterin ab und erwarb damit die Hochschulreife. Anschließend war sie vom 1. August 1975 bis zum 30. April 1977 als Sozialarbeiterin tätig.

3

Den Antrag der Klägerin auf Förderung ihres Psychologiestudiums lehnte die Universität T. - Amt für Ausbildungsförderung - mit Bescheid vom 19. Dezember 1977 ab.

4

Auf die nach erfolglosem Widerspruch gegen den Beklagten, der infolge des Hochschulwechsels zuständig geworden ist, erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung zu gewähren. Den Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium der Psychologie hat das Verwaltungsgericht für begründet erachtet, weil der Klägerin durch die vorangegangene Ausbildung der Zugang hierzu eröffnet worden sei.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

6

Das Psychologiestudium der Klägerin sei eine weitere Ausbildung, für die sie Ausbildungsförderung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG beanspruchen könne. Die Voraussetzungen des Satzes 1 dieser Vorschrift lägen zwar nicht vor, wohl aber habe die Klägerin Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG.

7

Da in § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG das Wort "eine" im Zusammenhang mit der weiteren Ausbildung nicht als Zahlwort gebraucht sei, es sich dabei vielmehr um einen unbestimmten Artikel handele, stehe dem Förderungsanspruch nicht entgegen, daß die Klägerin mit dem Fachhochschulbesuch bereits eine weitere Ausbildung absolviert habe.

8

Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles, insbesondere das Ausbildungsziel rechtfertigten es auch, daß der Klägerin Ausbildungsförderung für das Studium der Psychologie geleistet werde. Entsprechend dem Ausnahmecharakter der Vorschrift sei die Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung vom Ausbildungsziel her jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die bisherige Ausbildung die Ausübung des angestrebten Berufs zwar vorbereite, aber dafür noch nicht ausreiche. Das sei hier der Fall. Für die von der Klägerin nach ihren glaubhaften Bekundungen angestrebte psychotherapeutische Tätigkeit im sozialpsychiatrischen Bereich mit dem Schwerpunkt der Familien- und Gruppentherapie sei das Studium der Psychologie Voraussetzung. Wie ihr Ausbildungsgang und die zeitweilig ausgeübte Berufstätigkeit der Klägerin zeigten, habe sie dieses Berufsziel auch zielstrebig angesteuert und mit bisher gutem Erfolg vorbereitet. Mithin seien hier besondere Umstände gegeben, die es rechtfertigten, der Klägerin trotz abgeschlossener Ausbildung zur Krankenschwester und zur graduierten Sozialarbeiterin Ausbildungsförderung für das Studium der Psychologie zu leisten.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Abweisung der Klage erreichen will. Er führt aus:

10

Für ihre nunmehr dritte berufsqualifizierende Ausbildung könne der Klägerin Ausbildungsförderung nicht geleistet werden. Ihre erste förderungsfähige Ausbildung habe die Klägerin mit dem erfolgreichen Besuch der Schwesternschule abgeschlossen. Für ihre weitere Ausbildung an der Fachhochschule für Sozialwesen hätten die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht vorgelegen, so daß schon für diese Ausbildung Ausbildungsförderung nur nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG habe geleistet werden können.

11

Selbst wenn nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG mehrere weitere Ausbildungen gefördert werden könnten, rechtfertigten hier die besonderen Umstände des Einzelfalls auch im Hinblick auf das angestrebte Ausbildungsziel nicht eine weitere Förderung der Klägerin. Der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift ginge verloren, wenn ein Förderungsanspruch für jede weitere Ausbildung bestünde, die eine bereits abgeschlossene verbessere.

12

Die Klägerin tritt der Revision des Beklagten entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, das Berufungsgericht habe zu Recht das Psychologie-Studium nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG für förderungsfähig erachtet, weil dieses Studium unerläßliche Voraussetzung für das von ihr angestrebte Berufsziel gewesen sei. Dieses Berufsziel sei nie darauf gerichtet gewesen, als graduierte Sozialarbeiterin tätig zu sein. Vielmehr sei der Besuch der Fachhochschule für Sozialwesen nur der erforderliche, aber auch zweckmäßige Schritt zum Erwerb der Hochschulreife gewesen. Mit dem Gericht erster Instanz sei deshalb auch eine Förderung des Psychologie-Studiums nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG in Betracht zu ziehen. Denn unter Abschlußprüfung der ersten Ausbildung sei lediglich diejenige Prüfung zu verstehen, die den berufsqualifizierenden Abschluß der der jetzigen Ausbildung vorangegangenen Ausbildung vermittelt habe.

13

Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, das Wort "eine" in § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG sei nicht als unbestimmter Artikel verwendet, sondern als Zahlwort. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolge den Zweck, jedem Ausbildungswilligen eine Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß zu ermöglichen. In § 7 Abs. 2 BAföG räume der Gesetzgeber zwar ausnahmsweise die Möglichkeit zur Förderung einer Weiterbildung ein. Daraus lasse sich jedoch nicht herleiten, daß ein Auszubildender für beliebig viele weitere Ausbildungen Förderung beanspruchen dürfe. Ein Anspruch der Klägerin auf Förderung ihrer dritten Ausbildung könne daher aus § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht hergeleitet werden. Im übrigen lägen hier keine besonderen Umstände vor, die die Förderung des Psychologie-Studiums rechtfertigten. Dieses Studium sei nicht erforderlich, um der Klägerin die Ausübung des zuvor erlernten Berufs einer graduierten Sozialarbeiterin zu ermöglichen.

14

II.

Die Revision ist begründet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann die Klägerin für ihr im Sommersemester 1977 aufgenommenes Studium der Psychologie keine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (4. BAföGÄndG) vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) beanspruchen; denn dieses Studium ist als weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG nicht förderungsfähig.

15

Zutreffend sind die Vorinstanzen zunächst davon ausgegangen, daß es sich bei dem Psychologie-Studium nicht um eine erste Ausbildung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 BAföG handelt. Ihre erste förderungsfähige Ausbildung hatte sie im Jahre 1969 mit dem erfolgreichen Besuch der Schwesternschule berufsqualifizierend abgeschlossen. Dieser Folgerung steht nicht entgegen, daß diese Ausbildung nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert worden ist und auch nicht gefördert werden konnte, weil die Klägerin sie vor dem Inkrafttreten des Bundesausbildungsförderungsgesetzes beendet hatte. Entsprechend dem Grundsatz des § 7 Abs. 1 BAföG, daß nur eine erste Ausbildung gefördert werden soll, erfüllt eine bereits durchlaufene Ausbildung diese Voraussetzung dann, wenn sie bei Anwendbarkeit der materiellen Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig wäre oder gewesen wäre (vgl. BVerwGE 55, 194 [196]). Das trifft auf den Besuch der Schwesternschule zu (§§ 2 Abs. 3, 66 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom 2. November 1970 [BGBl. I S. 1504]).

16

Ebensowenig ist das Psychologie-Studium der Klägerin als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG förderungsfähig.

17

Da die Klägerin an der Fachhochschule für Sozialwesen bereits eine weitere Ausbildung, die ebenfalls nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig gewesen und auch tatsächlich gefördert worden ist, mit der Graduierung zur Sozialarbeiterin berufsqualifizierend abgeschlossen hat, ist für ihre nunmehr dritte Ausbildung ein Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht mehr gegeben. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung geleistet, wenn sie die erste Ausbildung in derselben Richtung fachlich, weiterführt (Nr. 1), wenn im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung der ersten Ausbildung der Zugang zu der weiteren Ausbildung eröffnet worden ist (Nr. 2), oder wenn der Auszubildende eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht oder dort die schulischen Voraussetzungen für die weitere Ausbildung erworben hat (Nr. 3).

18

Eine Auslegung dieser Vorschrift dahin, daß in der Formulierung "eine weitere Ausbildung" das Wort "eine" nicht als unbestimmter Artikel gebraucht ist, mithin nicht mehrere weitere Ausbildungen gefördert werden können, sondern nur eine weitere Ausbildung, ist zwar nicht ohne weiteres zwingend. Für eine solche Auslegung spricht indessen schon der Wortlaut des Gesetzes. Die in den Nrn. 1 und 2 des § 7 Abs. 2 Satz 1 BaföG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit einer weiteren Ausbildung knüpfen ausdrücklich an die erste Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG an, indem gefordert wird, daß "sie" (d.h. die sich anschließende weitere Ausbildung) die "erste" Ausbildung in derselben Fachrichtung weiterführt oder der Zugang der weiteren Ausbildung im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung der "ersten" Ausbildung eröffnet worden ist. Über den Erwerb einer beruflichen Qualifikation durch die Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG hinaus will das Gesetz ausnahmsweise in den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BAföG es dem Auszubildenden ermöglichen, durch eine weitere Ausbildung zusätzlich eine zweite Berufsqualifikation zu erlangen.

19

Daß nach den genannten Vorschriften nur für eine weitere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet wird, folgt insbesondere aus dem das Bundesausbildungsförderungsgesetz prägenden Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung insbesondere gegenüber dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch des Auszubildenden Gegen seine Eltern. Herkömmlich wird es als Aufgabe der Eltern angesehen, ihrem Kinde eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf zu ermöglichen, indem sie ihm im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Mittel für den Lebensunterhalt und den Ausbildungsbedarf zur Verfügung stellen. Wenn indessen Eltern nicht in der Lage sind, die hohen Aufwendungen während einer oft vieljährigen Ausbildungszeit zu tragen, so daß ihrem Kinde deswegen eine gründliche qualifizierende Ausbildung versagt bleiben müßte, tritt, um eine berufliche Chancengleichheit der jungen Menschen zu erreichen, die (staatliche) Ausbildungsförderung ein. Diesen Nachrang der Ausbildungsförderung bringt die Grundsatzvorschrift des § 1 BAföG zum Ausdruck, wonach ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes nur besteht, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

20

Um dem Nachranggrundsatz Geltung zu verschaffen, knüpft das Bundesausbildungsförderungsgesetz an den Anspruch auf Unterhalt (vgl. § 1610 Abs. 2 BGB) an und hat zu seiner Bestimmung ein eigenes pauschaliertes Verfahren geschaffen (vgl. §§ 11 Abs. 2, 25, 25 a, 26 Abs. 2 BAföG). Der lückenlosen Anschließung von Unterhalts- und Förderungsrecht dienen ferner die Vorschriften über die Vorausleistung von Ausbildungsförderung (§ 36 BAföG) und die Überleitung von Unterhaltsansprüchen (§ 37 BAföG). Das Einsetzen der Ausbildungsförderung ist danach grundsätzlich davon abhängig, daß die Eltern des Auszubildenden allein wegen ihrer fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit außerstande sind, ihrem Kinde die Mittel für eine dessen Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zur Verfügung zu stellen. Weigern sich die Eltern trotz bestehender Leistungsfähigkeit, die Aufwendungen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung ihrer Kinder zu tragen, dann springt das Amt für Ausbildungsförderung ein und verschafft sich die Möglichkeit des Rückgriffs durch die Überleitung des Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern. In diesen Fällen stellt sich die Leistung von Ausbildungsförderung als eine Art der Sicherung des Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern auf Tragung der Ausbildungskosten dar. Diese Verzahnung von bürgerlich-rechtlichem Unterhaltsanspruch des Auszubildenden und staatlicher Ausbildungsförderung macht es erforderlich, den Umfang der Förderungsfähigkeit mehrerer Ausbildungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht losgelöst von dem insoweit bestehenden bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruch zu bestimmen.

21

Nach Rechtsprechung und Literatur sind die Eltern grundsätzlich gemäß § 1610 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet, ihrem Kind nach erfolgreichem Abschluß einer ersten Berufsausbildung noch eine zweite Ausbildung zu finanzieren. Einige Ausnahmen von diesem Grundsatz sind allerdings anerkannt, so wenn der zunächst erlernte Beruf aus Gründen, die bei Beginn der Ausbildung nicht vorhersehbar waren, keine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Insbesondere aber kann eine Verpflichtung zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung dann bestehen, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder das Kind von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war (so BGHZ 69, 190 [194 ff.] unter Hinweis auf Entscheidungen von Oberlandesgerichten und Landgerichten sowie Stellungnahmen der unterhaltsrechtlichen Literatur).

22

Kann also aus dem Abschluß einer ersten Berufsausbildung zwar nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß die Eltern mit der ihrem Kind bereits ermöglichten Berufsausbildung ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben, so ist eine darüber hinausreichende weitere Verpflichtung nach § 1610 Abs. 2 BGB aber vom Vorliegen eng begrenzter Ausnahmegründe abhängig. Wenn die Nrn. 1 und 2 des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG typisierend die förderungsrechtlichen Voraussetzungen umschreiben, unter denen eine Ausschöpfung der Begabung des Auszubildenden allein durch die Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG noch nicht angenommen wird, dann sind mit Rücksicht auf die angestrebte Anschließung des Förderungsrechts an das bürgerliche Unterhaltsrecht diese Ausnahmevorschriften doch jedenfalls dahin auszulegen, daß über die Erstausbildung hinaus nur eine weitere Ausbildung förderungsfähig ist.

23

Die Neufassung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG durch das Sechste BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1073) spricht nicht gegen diese Auslegung. Nunmehr wird über eine Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG hinaus Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß geleistet, wenn sie die "vorhergehende" Ausbildung in derselben Richtung fachlich weiterführt (Nr. 1) oder wenn im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung der "vorhergehenden" Ausbildung der Zugang zu der weiteren Ausbildung eröffnet worden ist (Nr. 2). Die Ersetzung des Wortes "erste" durch "vorhergehende" (Ausbildung) in den Nrn. 1 und 2 des § 7 Abs. 2 ist allein durch die gleichzeitige Änderung des § 7 Abs. 1 BAföG bedingt. Nach § 7 Abs. 1 BAföG in der Fassung des Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes wird Ausbildungsförderung nunmehr "für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 (BAföG)bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß geleistet". Zur Begründung dieser Gesetzesänderung ist in BT-Drucks. 8/2868 (S. 16 f.) unter Nr. 3.1 ausgeführt:

"Mit der vom Bundesrat empfohlenen und vom Ausschuß einstimmig beschlossenen Neufassung des § 7 Abs. 1 wird der Grundumfang des Anspruchs auf Ausbildungsförderung erheblich erweitert. Während bisher auf den berufsqualifizierenden Abschluß einer Erstausbildung abgestellt wurde, der je nach Art des gewählten Ausbildungsgangs nach in der Regel zwischen zwei und sechs Jahren erreicht werden konnte, wird nunmehr auf einen Mindestumfang von drei Jahren abgestellt. Danach besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 auch dann noch fort, wenn eine erste förderungsfähige Ausbildung in kürzerer Zeit als drei Jahren berufsqualifizierend abgeschlossen worden ist. Wird im Anschluß daran eine weitere förderungsfähige Ausbildung begonnen, so wird auch sie insgesamt nach § 7 Abs. 1 gefördert, auch wenn dadurch der Zeitraum von drei Jahren überschritten wird. Darüber hinaus bleibt die Förderung einer weiteren bzw. anderen Ausbildung nach § 7 Abs. 2 und 3 möglich. Durch die Bezugnahme auf eine berufsbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 des Gesetzes wird klargestellt, daß eine frühere Ausbildung im dualen System - wie bisher - im Rahmen der Förderung nach § 7 unberücksichtigt bleibt."

24

Nunmehr ist nach § 7 Abs. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht nur für eine Ausbildung - die Erstausbildung im engeren Sinne -, sondern darüber hinaus auch für eine insoweit nicht anders behandelte zusätzliche Ausbildung dann gegeben, wenn durch die erste Ausbildung der zeitliche Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht ausgeschöpft worden war. Die Änderung des § 7 Abs. 1 BAföG machte eine Neuformulierung des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG erforderlich. Nunmehr konnte in den Nrn. 1 und 2 nicht mehr an die (eine) erste Ausbildung angeknüpft werden; vielmehr mußte die weitere Ausbildung auf die letzte nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige Ausbildung, das heißt auf die vorhergehende Ausbildung bezogen werden. Unter vorhergehender Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG Fassung 1979 ist daher ebenso wie nach der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes ausschließlich eine Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG zu verstehen.

25

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann ein Anspruch auf Förderung ihres Psychologie-Studiums auch nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift wird der Besuch der dort im einzelnen enumerativ bezeichneten Arten von Ausbildungsstätten gefördert sowie die aufgrund der dort erworbenen schulischen Voraussetzungen daran anschließende weitere Ausbildung. Ob zur Privilegierung insbesondere einer weiteren Ausbildung, die auf den an einer Ausbildungsstätte der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG genannten Arten erworbenen Abschluß aufbaut, auch eine vor diesem Abschluß liegende weitere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG außer Betracht bleiben kann (so wohl Tz. 7.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz [GMBl. S. 386]) oder nicht als erneute weitere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG anzusehen ist (vgl. Tz. 7.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 1980 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz [-BAföGVwV 1980 - GMBl. S. 358]), bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn kennzeichnend für die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG genannten Ausbildungsstättenarten ist, daß allein der dort erworbene Abschluß eine (weitere) Berufsqualifikation noch nicht vermittelt. Auch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn die Klägerin hat die Zugangsberechtigung für eine wissenschaftliche Hochschule nicht mittels Besuch einer Ausbildungstätte des zweiten Bildungsweges, z.B. eines Abendgymnasiums, erlangt, sondern im Wege einer zweiten berufsqualifizierenden Ausbildung an einer Fachhochschule.

26

Die weitere Ausbildung der Klägerin ist schließlich nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG förderungsfähig. Diese weitere Ausnahmebestimmung von dem in § 7 Abs. 1 BAföG normierten Grundsatz erfaßt - wie die einleitende Wendung deutlich macht - alle übrigen denkbaren Fälle einer weiteren Ausbildung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht zwar das Scheitern in der Abschlußprüfung der vorangegangenen Ausbildung dem Anspruch auf Förderung einer weiteren Ausbildung oder gegebenenfalls mehrerer weiterer Ausbildungen entgegen (vgl. BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] [193]). Verfehlt wäre es indessen, daraus den Umkehrschluß abzuleiten, eine zweite weitere Ausbildung sei schon dann förderungsfähig, wenn die (erste) weitere Ausbildung erfolgreich abgeschlossen worden ist. Allerdings ist der Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Auszubildende nicht nur eine erste Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen, sondern darüber hinaus durch eine weitere Ausbildung bereits eine zweite Berufsqualifikation erworben hat. Anders als nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG - wie oben dargelegt worden ist - spricht hier der Wortlaut der Vorschrift gegen eine Beschränkung der Förderung auf nur eine weitere Ausbildung. § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG begründet einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung, ohne hierfür als Voraussetzung zu normieren, daß sich diese Ausbildung an die "erste" Ausbildung anschließt; in sachgerechter Ergänzung der insoweit engeren Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG handelt es sich um eine Härtevorschrift, die eine zusätzliche Förderungsmöglichkeit dann eröffnet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies rechtfertigen. Als Ausnahmebestimmung muß diese Vorschrift allerdings den Fällen vorbehalten bleiben, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann. Das angestrebte Ausbildungsziel kann die Förderung der weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur dann zu rechtfertigen geeignet sein, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluß einer förderungsfähigen Ausbildung allein nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluß einer weiteren Ausbildung oder mehrerer solcher voraussetzt. Als Ausbildungsziel im Sinne dieser Vorschrift ist mithin nicht der erfolgreiche Abschluß allein einer förderungsfähigen Ausbildung zu begreifen, sondern der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf. Grundsätzlich genügt nicht, daß die Absolvierung der mehreren Ausbildungen die Ausübung dieses Berufes erleichtert. Erforderlich ist vielmehr, daß die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung (oder den früheren Ausbildungen) die Ausübung des Berufs erst ermöglicht (vgl. BVerwGE 55, 325 [336]). Daß im Hinblick auf das angestrebte Ausbildungsziel nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht nur eine weitere Ausbildung, sondern mehrere solche förderungsfähig sind, wird wohl kaum aktuell werden. Denn das dürfte voraussetzen, daß die Ausübung eines Berufes erst nach dem berufsqualifizierenden Abschluß von mehr als zwei in sich selbständigen Ausbildungen ermöglicht wird. Wohl aber können im. Einzelfall wiederholt andere in der Person des Auszubildenden liegende besondere Umstände eintreten, die ihn in der Ausübung des Berufs behindern, zu dem ihn eine bereits abgeschlossene Ausbildung qualifiziert hatte. Das jedenfalls rechtfertigt es, die Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht auf nur eine weitere Ausbildung zu begrenzen. Daß also in besonderen Ausnahmefällen nach dieser Vorschrift - im Gegensatz zur Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn 1 und 2 BAföG - eine Förderungsmöglichkeit noch besteht, wenn bereits eine weitere Ausbildung durchgeführt worden ist, wird nunmehr auch in Tz. 7.2.12 BAföGVwV 1980 angenommen.

27

Im vorliegenden Fall liegen keine besonderen Umstände vor, die die Leistung von Ausbildungsförderung für das Psychologiestudium der Klägerin rechtfertigen. Gründe, die es ihr verwehren, ihre bereits abgeschlossenen Berufsausbildungen zur Krankenschwester und zur graduierten Sozialarbeiterin sich zunutze zu machen, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts vermag auch das angestrebte Ausbildungsziel die Förderung noch einer weiteren Ausbildung nicht zu rechtfertigen. Wie bereits dargelegt worden ist, ist als Ausbildungsziel der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf zu begreifen, der durch die Besonderheit gekennzeichnet ist, daß für seine Ausübung der Abschluß von mehr als einer förderungsfähigen Ausbildung unerläßliche Voraussetzung ist. Das trifft auf die von der Klägerin angestrebte psychotherapeutische Tätigkeit im sozialpsychiatrischen Bereich mit dem Schwerpunkt der Familien- und Gruppentherapie nicht zu. Zur Erreichung dieses Ausbildungszieles war eine weitere Ausbildung, nämlich das Studium der Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule ausreichend. Im Rahmen des Gesamtstudiums der Psychologie werden dem Studenten auch die für den Bereich des Teilgebietes der Gruppentherapie erforderlichen Kenntnisse vermittelt. Der Vorschaltung einer weiteren Ausbildung der Klägerin zur graduierten Sozialarbeiterin bedurfte es nicht, auch wenn für die von der Klägerin angestrebte Berufstätigkeit es nützlich sein kann, sowohl eine Ausbildung zur graduierten Sozialarbeiterin als auch ein Psychologie-Studium absolviert zu haben. Allein auf die Nützlichkeit mehrerer Ausbildungen für die spätere Berufsausübung kommt es nicht an. Zwar eröffnete die Erstausbildung der Klägerin zur Krankenschwester ihr noch nicht den Zugang zum Psychologiestudium. Indessen konnte sie, um das nach ihren Angaben schon vor Beginn des Fachhochschulbesuches angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen, durch den Besuch eines Abendgymnasiums die allgemeine Hochschulreife erwerben, also durch die Absolvierung eines Ausbildungsabschnitts innerhalb einer weiteren Ausbildung. Daß die Klägerin den vorhergehenden Besuch der Fachhochschule für Sozialarbeit als einen zweckmäßigen Schritt zur Erreichung ihres letztlich angestrebten Ausbildungsziels angesehen hat, vermag die Förderungsfähigkeit des Psychologie-Studiums nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht zu begründen. Das gilt auch für ihre Berufung auf Empfehlungen und Auskünfte staatlicher Stellen über bestimmte Ausbildungswege; von besonderen Umständen des Einzelfalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG kann insoweit nicht die Rede sein, da derartige Empfehlungen sich an alle Interessierten gleichermaßen richten (vgl. BVerwGE 55, 205 [211]). § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG bietet keine Handhabe, möglicherweise zwar zweckmäßige, aber nicht erforderliche Umwege zu dem angestrebten Ausbildungsziel zu fördern. Nach der Ausschöpfung der für die Klägerin bestehenden Förderungsmöglichkeiten durch die Förderung einer weiteren Ausbildung, nämlich ihres Fachhochschulstudiums, kann darüber hinaus für ihr Psychologie-Studium Ausbildungsförderung nicht mehr geleistet werden.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Kellner
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel