Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1984, Az.: BVerwG 5 C 28.81
Teilnahme des Auszubildenden an einem sich auf alle Lehrveranstaltungen erstreckenden Unterrichtsboykott als Unterbrechung der Ausbildung; Annahme der Unterbrechung der Ausbildung auch bei einem nur dreitägigen Unterrichtsboykott; Rückzahlung eines Förderungsbetrages für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats der Unterbrechung der Ausbildung aufgrund eines vom Auszubildenden zu vertretenden Grundes; Abhängigkeit der Gewährung von Ausbildungsförderung von dem Besuch einer Ausbildungsstätte durch den Auszubildenden; Unterbrechung der Ausbildung durch jedes Fernbleiben von den Unterrichtsveranstaltungen bei genereller Anwesenheitspflicht; Zeitliche Dauer der Ausbildungsunterbrechung allenfalls mit Indizwirkung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 28.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 28.05.1979 - AZ: 11 K 4822/78
- OVG Münster - 19.01.1981 - AZ: 16 A 1796/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1984, 827
- NVwZ 1984, 795-796 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Ausbildungsunterbrechung auch bei Teilnahme an nur drei Tage dauerndem Unterrichtsboykott Tz. 20.2.2 BAföGVwV enthält keinen Verzicht auf Rückforderung von Ausbildungsförderung
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nimmt der Auszubildende an einem sich auf alle Lehrveranstaltungen erstreckenden Unterrichtsboykott teil, so unterbricht er die Ausbildung, auch wenn der Unterrichtsboykott nur drei Tage dauert (im Anschluß an BVerwGE 55, 288).
- 2.
Tz. 20.2.2 BAföGVwV enthält keinen Verzicht auf die Rückforderung von Ausbildungsförderung bei kürzeren Ausbildungsunterbrechungen.
Redaktioneller Leitsatz
Zur Rückforderung von Ausbildungsförderung aufgrund der Unterbrechung der Ausbildung (Abs. 2):
- 1.
Die Dauer der Unterbrechung ist nicht ausschlaggebend.
- 2.
Wenn alle Unterrichtsveranstaltungen durch Boykott unterbrochen werden.
- 3.
Die Rückforderung kann auch für einzelne Tage gewährt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Sie besuchte 1977 das Ruhr-Kolleg in Essen zur Erlangung der Hochschulreife und erhielt Ausbildungsförderung von monatlich 550 DM. In der Zeit von Dienstag, dem 29. November 1977, bis Donnerstag, dem 1. Dezember 1977, fand am Ruhr-Kolleg ein Unterrichtsboykott zur Durchsetzung schulischer und bildungspolitischer Forderungen statt. Die Klägerin beteiligte sich daran und nahm in der genannten Zeit an keiner Unterrichtsveranstaltung teil. Der Beklagte forderte durch Bescheid vom 3. Juli 1978 die auf die Zeit des Unterrichtsboykotts entfallene Ausbildungsförderung in Höhe von 54,40 DM zurück. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Anfechtungsklage erhoben. Ihr hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und ausgeführt: Tz. 20.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz gehe von einer Unterbrechung der Ausbildung erst dann aus, wenn der Auszubildende länger als drei Tage die Schule nicht besuche. Darin liege ein genereller Verzicht auf die Rückforderung solcher Förderungsbeträge, die auf eine Unterbrechung bis zu drei Tagen entfielen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Der Rückforderungsanspruch ergebe sich aus § 20 Abs. 2 BAföG. Die Klägerin habe vom 29. November bis 1. Dezember 1977 die Ausbildung aus einem von ihr zu vertretenden Grund unterbrochen. Bei der Tz. 20.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz handele es sich lediglich um eine rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift, die die Behörde weder zugunsten noch zu Lasten des Bürgers binde. Auch sei mit der Verwaltungsvorschrift kein Verzicht auf eine Rückforderung von Ausbildungsförderung verbunden. Die Regelung schreibe der Verwaltung kein bestimmtes Verhalten vor, sondern beschränke sich auf die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unterbrochen". Durch die Verwaltungsvorschrift könne die gesetzliche Regelung, nach der eine Unterbrechung der Ausbildung schon vorliege, wenn ein Unterrichtsboykott drei Tage dauere, nicht abgeändert werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie erreichen will, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt wird.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Rückforderungsbescheid des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden ist. Er findet seine Grundlage in § 20 Abs. 2 BAföG. Danach ist der Förderungsbetrag für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Während der Zeit des Unterrichtsboykotts hat die Klägerin ihre Ausbildung unterbrochen. Nach § 2 Abs. 1 BAföG ist die Gewährung von Ausbildungsförderung davon abhängig, daß der Auszubildende eine der in Gesetz genannten Ausbildungsstätten besucht. Ein Besuch in diesem Sinne setzt nicht nur voraus, daß der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört. Erforderlich ist daneben, daß er an den Unterrichtsveranstaltungen der Ausbildungsstätte, die der jeweilige Ausbildungsplan vorsieht, tatsächlich teilnimmt (BVerwGE 55, 288 [290 ff.]; 57, 21 [23]; 58, 132 [135]). Dabei kann allerdings fraglich sein, ob bereits jedes Fernbleiben von den Unterrichtsveranstaltungen zu einer Unterbrechung der Ausbildung führt. So hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Frage, wann eine Hochschulausbildung unterbrochen wird, berücksichtigt, daß der Auszubildende nicht verpflichtet ist, bei allen Lehrveranstaltungen anwesend zu sein. Eine entsprechende Ausbildung ist daher noch nicht unterbrochen, wenn der Auszubildende nur einzelne Lehrveranstaltungen nicht besucht oder aus ausbildungsbedingten Gründen - etwa während einer kurzen Zeitspanne vor den Abgabetermin einer Hausarbeit - den Lehrveranstaltungen fernbleibt und sich dem häuslichen Studium widmet (BVerwGE 55, 288 [291 f.]).
Eine andere Beurteilung kann dann notwendig sein, wenn der Auszubildende generell verpflichtet ist, bei den Unterrichtsveranstaltungen anwesend zu sein, wie es für den Besuch allgemeinbildender Schulen regelmäßig zutrifft. Das Berufungsgericht hat sich allerdings nicht dazu geäußert, ob auch die Klägerin verpflichtet war, bei allen Lehrveranstaltungen des Ruhr-Kollegs anwesend zu sein. Lediglich die Widerspruchsbehörde hat eine Anwesenheitspflicht daraus gefolgert, daß nach der maßgebenden Reifeprüfungsordnung sich nur derjenige zur Prüfung melden kann, der am Unterricht teilgenommen hat. Ob sich bereits aus dieser Regelung eine Anwesenheitspflicht herleiten läßt, erscheint fraglich. Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den studentischen Bereich anerkannt, daß trotz fehlender Verpflichtung, bei allen Lehrveranstaltungen anwesend zu sein, eine Ausbildung jedenfalls dann unterbrochen wird, wenn der Auszubildende gleichzeitig allen planmäßig vorgesehenen Lehrveranstaltungen fernbleibt (BVerwGE 55, 288 [292]; 58, 132 [135]). Ist ein solcher Sachverhalt gegeben, dann ist eine Unterbrechung der Ausbildung unabhängig davon anzunehmen, ob der Auszubildende sich außerhalb der regulären Lehrveranstaltungen um die Fortführung seiner Ausbildung bemüht (BVerwGE a.a.O.) oder ob sich die Ausbildung durch die Unterbrechung im Ergebnis zeitlich verzögert (BVerwGE 55, 288 [292 f.]).
Berücksichtigt man diese Grundsätze, so kann für die Annahme einer Ausbildungsunterbrechung die mehr oder weniger lange Dauer der Unterbrechung kein ausschlaggebendes Gewicht haben. Die zeitliche Dauer kann allenfalls ein Indiz dafür sein, ob es sich bei dem Fernbleiben von den Unterrichtsveranstaltungen um eine Unterbrechung handelt. Einer solchen Prüfung bedarf es jedoch nicht, wenn sich aus anderen Umständen der Wille des Auszubildenden klar ergibt, durch eine Nichtteilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen seine Ausbildung zu unterbrechen. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ist das vor allem bei einem Unterrichtsboykott anzunehmen, wenn er sich nicht nur auf einzelne Lehrveranstaltungen beschränkt (s. dazu BVerwGE 47, 99), sondern auf alle ausbildungsrelevanten Veranstaltungen der Ausbildungsstätte bezieht. Der zuletzt genannte Fall ist hier gegeben. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war Ziel des Boykotts, "in einem demonstrativ nach außen hin erklärten Willensakt die zeitlich befristete Abkehr von der Ausbildung geradezu als zur Durchsetzung bestimmter Ziele erforderliches Kittel in Anspruch" (Urteilsabdruck S. 8) zu nehmen.
Daß § 20 Abs. 2 BAföG einen Rückforderungsanspruch auch bei nur kurzen Ausbildungsunterbrechungen begründen will, hat das Berufungsgericht ferner mit Recht daraus gefolgert, daß die Rückzahlungspflicht des Auszubildenden nach dieser Vorschrift im Gegensatz zu den Fällen des § 20 Abs. 1 BAföG nicht nur für ganze Kalendermonate, sondern auch für den Teil eines Kalendermonats, also auch für einen Tag, bestehen kann.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt nicht Tz. 20.2.2 Buchst. a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV - (GMBl. S. 386). Danach gilt als Unterbrechung der Ausbildung bei Besuch einer in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätte, wozu auch das Kolleg gehört, eine Unterbrechung von mehr als drei Tagen. Es erscheint zweifelhaft, ob diese Bestimmung generell ausschließen will, daß eine Unterbrechung von nicht mehr als drei Tagen als Ausbildungsunterbrechung im Sinne des § 20 Abs. 2 BAföG zu verstehen sei. Die Vorschrift könnte auch als bloße Auslegungshilfe für die Behörde aufzufassen sein, jedenfalls dann eine Ausbildungsunterbrechung zu bejahen, wenn der Auszubildende länger als drei Tage die Ausbildungsstätte nicht besucht. Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Der Begriff der Ausbildungsunterbrechung ist ein zwingender Rechtsbegriff, für dessen Auslegung die Verwaltungsbehörde keine nur ihr zukommende Entscheidungsermächtigung beanspruchen kann, wie es bei einer Ermessensentscheidung der Fall wäre. Bei Tz. 20.2.2 BAföGVwV handelt es sich daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, um eine rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift. Derartige Bestimmungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensgrundsatz zu Lasten oder zugunsten des Bürgers zu einer rechtlichen Bindung der Verwaltungsbehörde (BVerwGE 34, 278).
Es bestehen nach alledem keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin in der Zeit vom 29. November bis 1. Dezember 1977 ihre Ausbildung unterbrochen hat. Die Klägerin hat diese Unterbrechung auch zu vertreten. Bei einem Unterrichtsboykott ist das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann zu bejahen, wenn der Auszubildende bei entsprechendem Villen in der Lage gewesen wäre, sich zu den vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen einzufinden und ihm dies den Umständen nach auch zugemutet werden konnte (BVerwGE 55, 288 [295 f.]). Davon ist hier auszugehen. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen das Vorbringen des Beklagten niemals in Zweifel gezogen, sie habe trotz des Boykotts an den weiterhin angebotenen Unterrichtsveranstaltungen teilnehmen können.
Der Rückforderungsanspruch scheitert schließlich auch nicht daran, daß Tz. 20.2.2 Buchst. a BAföGVwV bei einer Ausbildungsunterbrechung bis zu drei Tagen als genereller Verzicht auf die Rückforderung von Ausbildungsförderung zu verstehen sei. Einer solchen Auslegung steht bereits entgegen, daß die genannte Vorschrift allein den Rechtsbegriff der Ausbildungsunterbrechung regelt, zu einem Verzicht auf den Rückforderungsanspruch, den § 20 Abs. 2 BAföG bei einer Unterbrechung der Ausbildung vorsieht, jedoch nichts sagt. Davon unabhängig würde es an den rechtlichen Voraussetzungen des Verzichts fehlen. Eine Verzichtserklärung, auch wenn sie die Verwaltungsbehörde abgibt, setzt voraus, daß der Verzichtende verfügungsbefugt ist (Erichsen/Martens, AllgVerwR, 6. Aufl. 1983, S. 155; Kopp, VwVfG, 3. Aufl. 1983, Vorbem. vor § 9, Rdnr. 14). Aus § 20 Abs. 2 BAföG ergibt sich eine solche Verfügungsbefugnis nicht. Diese Bestimmung sieht vielmehr zwingend vor, daß bei Vorliegen der dort näher bezeichneten Voraussetzungen der Förderungsbetrag zu erstatten ist. Eine Berechtigung zum Verzicht läßt sich entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung - BHO - vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284) herleiten. Nach dieser Vorschrift darf der zuständige Bundesminister Ansprüche niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 BHO); ferner darf er Ansprüche erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO). Es kann unentschieden bleiben, ob und in welchem Umfang diese Vorschrift auf die Verwaltung von rütteln der Ausbildungsförderung anwendbar ist. Wie bereits ihr Wortlaut ergibt, ermächtigt sie nur zu einem Anspruchsverzicht im Einzelfall, wenn genau umschriebene Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Eine solche Einzelfallregelung ist Tz. 20.2.2 BAföGVwV schon von ihrem Ansatz her nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Bermel
Dr. Hömig