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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1979, Az.: BVerwG 5 C 12.78

Gewährung von Ausbildungsförderung; Wechsel eines Studienfachs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.09.1979
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 12.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 28.10.1975 - AZ: VIII A 216/75
OVG Berlin - 25.11.1976 - AZ: VI B 107.75

Fundstellen

  • BVerwGE 58, 270 - 275
  • BVerwGE 58, 270 - 275
  • DVBl 1981, 150 (Kurzinformation)
  • DÖV 1980, 253-255 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1980, 253
  • FamRZ 1980, 292
  • ZLA 1981, 10

Amtlicher Leitsatz

Ein nach fortgeschrittener Ausbildung geltend gemachter ernsthafter Neigungswandel ist dann kein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel, wenn es dem Auszubildenden möglich und zumutbar gewesen ist, die gegen die zuerst gewählte Fachrichtung vorgebrachten Gründe bereits zu Beginn der Ausbildung zu erkennen und ihnen zu begegnen.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 1976 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Oktober 1975 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger wehrt sich dagegen, daß der Beklagte es abgelehnt hat, ihm nach einem Fachrichtungswechsel weiterhin Ausbildungsförderung zu gewähren.

2

Nach der im Jahre 1970 abgelegten Reifeprüfung begann der Kläger mit dem Sommersemester 1972 an der Fachhochschule Düsseldorf ein Studium im Fachbereich Design. Er wollte die Ausbildung, für die er von Beginn an Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielt, als Grafik-Designer mit der Graduierung abschließen. Die Fachhochschule bestätigte ihm mit Bescheinigung vom 12. Februar 1974, er habe in den ersten vier Semestern die erforderliche Anzahl von qualifizierten Leistungsnachweisen erbracht und werde den angestrebten Studienabschluß voraussichtlich erreichen.

3

Nach Ende des fünften Fachsemesters brach der Kläger seine bisherige Ausbildung ab. Im anschließenden Wintersemester 1974/75 studierte er an der Freien Universität Berlin im Fachbereich Philosophie die Fächer Philosophie und Germanistik. Seit dem Sommersemester 1975 studiert er mit dem Ziel des Lehramts an Gymnasien die Fächer Sozialkunde und Geschichte sowie als Nebenfach Philosophie.

4

Der Kläger begründete seinen Antrag, ihm auch nach dem Fachrichtungswechsel weiterhin Ausbildungsförderung zu gewähren, zunächst wie folgt: Die Berufsaussichten der Designer hätten sich in den letzten Jahren erheblich verschlechtert. Er sehe sich psychisch nicht in der Lage, sich "unter einem Haufen konkurrierender und gegenseitig sich ausstechender Illustratoren" zu behaupten. Auch könne er dem allgemeinen "Image" dieses Berufs nicht gerecht werden.

5

Der Beklagte lehnte die Weiterförderung des Klägers ab, weil für den Fachrichtungswechsel kein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestehe.

6

Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger dazu geltend: Er sei für den Beruf des Grafik-Designers psychisch nicht geeignet. Zu Beginn seines Studiums habe er geglaubt, dank seiner zeichnerischen Fähigkeiten in dem Beruf bestehen zu können. Im Laufe des Studiums habe er sich davon überzeugen müssen, daß handwerkliches Können und Phantasie nur die äußere Form seien. Wahrer Inhalt des Designer-Berufs sei die innerhalb der Wirtschaft gestellte Aufgabe, das Verhalten nicht nur des Verbrauchers, sondern des gesamten Menschen mit Hilfe der neuesten Erkenntnisse der Psychologie und Soziologie zu kontrollieren. Eine humanitäre Überzeugung in ihm sträube sich dagegen, den Menschen dermaßen zu einem Objekt wirtschaftlichen Kalküls zu machen. Diese Überzeugung habe er erst im fünften Semster gewinnen können. Vorher seien ihm die notwendigen Informationen nicht zugänglich gewesen, weil an der Fachhochschule Düsseldorf die Theorie des Grafik-Design vollkommen vernachlässigt werde. Die zur Zeit schlechten Berufsaussichten für Lehramtskandidaten würden ihn von seinem Studium nicht abhalten. Die Chance, eine Anstellung zu finden, würde mit der inneren Überzeugung für den Beruf steigen.

7

Der nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die dagegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu, weil er die Fachrichtung aus wichtigem Grund gewechselt habe. Beim Kläger liege ein Neigungswandel von so schwerwiegender und grundsätzlicher Art vor, daß ihm die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden könne. Er habe im einzelnen geschildert, daß ihn die Art der Werbung für Wirtschaftsgüter moralisch empöre.

8

Die in sich schlüssigen Überlegungen seien glaubwürdig. Würde der Kläger an seinem früheren Berufswunsch festgehalten, müßte er ständig mit vollem Einsatz für ein Ziel arbeiten, das ihm nicht nur überflüssig erscheine oder ihm gleichgültig sei, sondern das er sogar als schädlich empfinde. Das sei ihm bei verständiger Würdigung nicht zumutbar. Die Werbung sei der Hauptarbeitsbereich des Grafik-Designers. Zwar erstreckten sich seine Aufgabengebiete auch über weite Bereiche des wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und privaten Lebens. Diese Bereiche spielten jedoch in der Berufspraxis nur eine untergeordnete Rolle. Im Einklang damit stehe die Erkenntnis des Klägers, daß die Chance, eine der wenigen Stellen außerhalb des Feldes der Werbung zu besetzen, gering einzuschätzen sei, weil diese wegen der Kritik an der Werbung ganz besonders gefragt seien. Dem Kläger fehle hiernach die psychische Eignung für den zunächst angestrebten Beruf. Man könne davon sprechen, daß sich seine Abneigung gegen die Werbetätigkeit als psychische Barriere auswirke, die ihn daran hindere, etwas Überzeugendes zu leisten. Auf Grund dieser Erkenntnis glaube der Kläger auch nicht mehr an seine hinreichende künstlerische Begabung. Seine Bekundung, er fühle sich dem Streß und Konkurrenzkampf im Beruf des Grafik-Designers nicht gewachsen, müsse im Zusammenhang mit der Abneigung gegen diesen Beruf gesehen werden. Auch im Hinblick auf den wirtschaftlichen Erfolg der Berufstätigkeit sei der Fachrichtungswechsel des Klägers zu fördern. Zwar seien die Berufsaussichten im höheren Lehramt für die vom Kläger gewählten Fächer kaum günstiger. Es könne jedoch kraft seines erkennbaren Engagements für diesen Beruf damit gerechnet werden, daß er sein Leistungsvermögen ausschöpfen werde. Dem Anspruch auf Förderung stehe ferner nicht entgegen, daß der Kläger sich erst nach dem fünften Semester zum Wechsel entschlossen habe, weil ein den Fachrichtungswechsel gebietender Grund nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch noch bei fortgeschrittenem Ausbildungsstand Beachtung finden müsse. Unerheblich sei weiterhin, daß der Kläger nach dem Abbrechen der Ausbildung als Grafik-Designer zunächst ein Semester Philosophie studiert habe. Ihm sei eine Orientierungsphase zuzugestehen. Unabhängig davon sei die Philosophie ohnehin ein Teil der jetzigen Ausbildung des Klägers, wie sich im einzelnen aus der maßgebenden Prüfungsordnung ergebe. Schließlich seien auch die vom Beklagten vorgebrachten Bedenken gegen die generelle Eignung des Klägers zum Studium nicht stichhaltig.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Dieser will erreichen, daß unter Aufhebung der ergangenen Urteile die Klage abgewiesen wird. Zur Begründung macht er geltend: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu fordern, daß ein ernsthafter Neigungswandel bei gehöriger Überprüfung der persönlichen Anlagen jedenfalls nach zwei bis drei Semestern erkennbar sein müsse. Dem widerspreche die Auslegung des § 7 Abs. 3 BAföG, die das Berufungsgericht vertreten habe. So habe das Oberverwaltungsgericht eine fachliche Ungeeignetheit des Klägers für das Studium im Fachbereich Design nicht feststellen können. Dem Kläger sei noch am Ende des vierten Semesters bestätigt worden, die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht zu haben. Nach dem Gesetzeszweck sei § 7 Abs. 3 BAföG als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Auch im Hinblick auf die nur im beschränkten Rahmen zur Verfügung stehenden Mittel müsse jedem Studenten zugemutet werden, nach zwei bis drei Semestern subjektive Fehlentscheidungen bei der Studienwahl zu korrigieren. Der Kläger habe sich schon vor Beginn seines Studiums mit seinen Berufserwartungen vertraut machen müssen. Das Berufsbild des Grafik-Designers im Bereich der Werbung habe sich nicht im Laufe der Studienzeit des Klägers verändert. Schon seit längerem werde die Technik der Werbung und der damit verbundene Einsatz der "geheimen Verführer" diskutiert.

10

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und macht Ausführungen dazu, daß eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorliege. Zum Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels verweist er nochmals darauf, er habe erst nach Abschluß des vierten und im Laufe des fünften Semesters hinreichend klar erkannt, daß er nicht im Bereich der Werbung, sondern in einem pädagogischen Beruf seine Neigungen und Fähigkeiten werde entfalten können; erst im fünften Fachsemester sei er erstmalig mit den einschlägigen Berufsfeldern des Grafik-Designers konfrontiert worden.

11

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für begründet.

12

II.

Die Revision ist begründet. Dem Kläger steht für die nach dem Fachrichtungswechsel gewählte andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier insoweit unverändert beibehaltenen Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) Ausbildungsförderung nicht zu. Es fehlt an einem wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel.

13

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Grund dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwGE 50, 161 [164]).

14

Zu den Umständen, die unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, in der bisherigen Fachrichtung zu verbleiben, berücksichtigt werden können, gehört zwar auch die vom Kläger im behördlichen Verfahren an erster Stelle für seinen Fachrichtungswechsel angeführte wesentliche Verschlechterung der künftigen Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten. Dabei gilt jedoch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine wesentliche Einschränkung. Dieser Umstand ist erst dann in Betracht zu ziehen, wenn feststeht, daß er mit dem zu beurteilenden Ausbildungsverhältnis eindeutig individuell verknüpft ist. Nur wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen zu einem Strukturwandel für den in Betracht kommenden Berufszweig führen, der alsbald ein tatsächliches Austrocknen dieses Berufsfeldes bewirken würde, ist ausnahmsweise, ohne daß dies einer besonderen Feststellung bedürfte, von einer derartigen Verknüpfung auszugehen (BVerwGE 50, 161 [167, 168]).

15

Diese einschränkenden Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat zwar selbst zu dieser Frage keine näheren Feststellungen getroffen. In den Entscheidungsgründen seines Urteils weist es lediglich allgemein auf die "auf breiter Front verschlechterten Berufsaussichten von Hochschulabsolventen" hin. Die notwendige individuelle Verknüpfung mit dem hier zu beurteilenden Ausbildungsverhältnis ergibt sich daraus nicht. Es besteht aber auch kein Anlaß zu einer weiteren Sachaufklärung. Denn die Angaben, die der Kläger während des Verfahrens zu den wirtschaftlichen Gründen seines Fachrichtungswechsels geltend gemacht hat, enthalten keinerlei Anhaltspunkte, hier könnten individuell nur für ihn geltende Gesichtspunkte vorliegen. Er beruft sich vielmehr darauf, daß sich durch die Sparmaßnahmen der Firmen und Agenturen im Werbeetat einerseits und durch das Überangebet an Designern andererseits die Berufsaussichten erheblich verschlechtert hätten. Hierbei handelt es sich um allgemeine Gründe, die für alle Ausbildungsverhältnisse der Fachrichtung Grafik-Design gelten. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Tätigkeitsgebiet des Grafik-Designers nicht ausschließlich auf das Gebiet der Werbung für Wirtschaftsgüter erstreckt. Die Werbung macht zwar, wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, den Hauptarbeitsbereich des Grafik-Designers aus. Daneben erstrecken sich aber seine Aufgabengebiete - so das Berufungsgericht - "über weite Bereiche des wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und privaten Lebens". Auch wenn diese Berufsmöglichkeiten nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nur in eingeschränktem Maße zur Verfügung stehen, so sind sie jedoch in dem angefochtenen Urteil nicht als so außergewöhnlich gering dargestellt, daß sie als reales Arbeitsgebiet ausscheiden müßten. Es bedarf deshalb hier in tatsächlicher Hinsicht keiner weiteren Aufklärung, um im Revisionsverfahren davon ausgehen zu können, daß ein Grafik-Designer seinen Beruf auch dann ausüben kann, wenn er aus subjektiven Gründen nicht in der Lage ist, im Bereich der Werbung zu arbeiten. Daran ändert schließlich auch nichts die vom Oberverwaltungsgericht hervorgehobene Befürchtung des Klägers, wegen des erheblichen Konkurrenzkampfes sei die Chance gering einzuschätzen, eine der wenigen Stellen außerhalb des Feldes der Werbung zu besetzen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen Gesichtspunkt, der die allgemeine Situation und nicht das individuelle Ausbildungsverhältnis betrifft. Davon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn der Kläger geltend gemacht hätte, wegen der speziellen Ausbildung, die er erhalte, oder wegen bestimmter notwendiger fachlicher oder persönlicher Fähigkeiten, die er nicht auf weise, könne er eine derartige Stelle nicht übernehmen. Das ist jedoch nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Es ist schließlich nichts dazu ausgeführt oder zu erkennen, für den gesamten Berufsstand des Grafik-Designers sei wegen eines eingetretenen Strukturwandels kein wirtschaftliches Betätigungsfeld mehr vorhanden.

16

Auch die weiteren vom Kläger für den Fachrichtungswechsel vorgetragenen Gesichtspunkte erfüllen entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar anerkannt, daß Gründe, die es für den Auszubildenden unzumutbar werden lassen, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann vorliegen können, wenn sich eine mangelnde Eignung für die gewählte Fachrichtung herausstellt oder ein ernsthafter Neigungswandel eintritt (BVerwGE 50, 161 [167]). Dabei sind jedoch einschränkende Voraussetzungen zu berücksichtigen, die hier nicht erfüllt sind.

17

So hat der Kläger selbst nicht vorgetragen, daß ihm in rein fachlicher Hinsicht die Eignung für die zunächst angestrebte Berufsausbildung fehle. Dem stünde im übrigen auch entgegen, daß die Fachhochschule ihm zum Abschluß des vierten Semesters bestätigt hat, sowohl die erforderliche Anzahl von qualifizierten Leistungsnachweisen erbracht zu haben als auch voraussichtlich den Studiumabschluß als graduierter Designer erreichen zu können.

18

Auch der vom Kläger im einzelnen begründete ernsthafte Neigungswandel ist nach den hier gegebenen Umständen nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen. Dagegen spricht bereits, daß der Kläger seinen Neigungswandel ausschließlich damit begründet, erst im fortgeschrittenen Stadium seiner ersten Ausbildung habe sich bei ihm eine unüberwindliche Abneigung gegen die Werbung für Wirtschaftsgüter und damit gegen den Beruf des Grafik-Designers entwickelt. Die daraus vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, diese innere Einstellung des Klägers wirke sich gleichsam als psychische Barriere gegen den zunächst gewählten Beruf aus, ist nicht stichhaltig, wenn man demgegenüber die in dem angefochtenen Urteil getroffene Fest Stellung berücksichtigt, daß das Tätigkeitsfeld des Grafik-Designers nicht nur die Werbung, sondern, wenn auch in geringerem Umfang, andere Bereiche des wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und privaten Lebens umfaßt. Wie bereits oben hervorgehoben, bestehen damit berufliche Ausweichmöglichkeiten für den Grafik-Designer, der nicht auf dem Gebiet der Werbung tätig sein will.

19

Davon unabhängig verbieten auch andere Gesichtspunkte, den vom Kläger geltend gemachten Neigungswandel als wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel gelten zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß eine Abneigung gegen das gewählte Fach auch dann noch bei der Gewährung von Förderungsleistungen zugunsten des Auszubildenden berücksichtigt werden kann, wenn sie erst nach fortgeschrittenem Ausbildungsgang deutlich wird. Der erkennende Senat hat dabei jedoch einschränkend darauf hingewiesen, daß dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten ist, den Gründen, die einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (BVerwGE 50, 161 [165, 166]). Das muß auch hier beachtet werden, weil bei der Frage, ob ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel vorliegt, nicht allein die Interessen des Auszubildenden Prüfungsmaßstab sind, sondern auch die Interessen des Förderungsträgers. Dabei muß vor allem in die Überlegungen einbezogen werden, daß Mittel für die Ausbildungsförderung nur in beschränktem Maße zur Verfügung stehen. Die Allgemeinheit hat deshalb ein berechtigtes Interesse, Förderungsleistungen nach Möglichkeit nicht nutzlos einzusetzen. Der Auszubildende ist nicht überfordert, wenn gerade unter diesem Blickwinkel von ihm verlangt wird, schon zu Beginn der gewählten Ausbildung oder jedenfalls noch im Anfangsstadium sich von den elementaren Fragen des später auszuübenden Berufes ein Bild zu machen und zu prüfen, ob er den sich daraus ergebenden Anforderungen genügen kann und will. Eine Verpflichtung in diesem Sinne ist um so eher gegeben, je deutlicher von vornherein überschaubar ist, daß die gewählte Ausbildung dazu qualifizieren soll, in einem bestimmten Hauptarbeitsbereich, wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem Gebiet der Werbung, tätig zu werden. Es mußte deshalb vom Kläger erwartet werden, sich schon zu Beginn seiner Ausbildung oder jedenfalls in den Anfangssemestern darüber schlüssig zu werden, ob er unabhängig von seiner fachlichen Eignung auch nach seiner inneren Einstellung dazu in der Lage sei, den Beruf des Grafik-Designers auszuüben. Dafür spricht hier insbesondere, daß die Bedenken, die der Kläger gegen einen erheblichen Bereich der späteren beruflichen Möglichkeiten vorbringt, Gesichtspunkte grundsätzlicher Art darstellen, die nicht erst nach einer intensiveren Beschäftigung mit der gewählten Berufsausbildung erkennbar sind, sondern, wie der Beklagte mit Recht hervorhebt, schon seit längerem einen Gegenstand der öffentlichen Diskussion bilden. In Rechnung zu stellen ist ferner, daß der Kläger mit der hier in Rede stehenden Ausbildung nicht bereits unmittelbar nach dem Abitur begonnen hat, sondern erst zwei Jahre später. Dadurch war ihm in noch größerem Maße die Möglichkeit einer beruflichen Orientierung gegeben, die er hätte wahrnehmen müssen. Unter diesen Umständen kann sich nicht mehr zugunsten seiner weiteren Förderung auswirken, daß ihm erst, wie er im einzelnen geltend macht, im Laufe des fünften Fachsemesters die grundlegenden Bedenken gegen eine spätere berufliche Tätigkeit als Werbegrafiker bewußt geworden sind.

20

Zu seinen Lasten wirkt sich ferner aus, daß die Einwände, die er gegen die berufliche Tätigkeit des Grafik-Designers vorbringt, sich nur auf einen Teilbereich dieses Berufes beziehen, wie bereits oben näher dargelegt worden ist. Es hätte deshalb vom Kläger erwartet werden können, sich im. Rahmen seiner Ausbildung als Grafik-Designer auf die nicht zum Gebiet der Werbung gehörenden Arbeitsbereiche zu konzentrieren, um seine Chance zu verbessern, später dort beruflich tätig zu werden. Diese Erwartung ist hier auch vor allem deshalb berechtigt, weil der Kläger seine erste Ausbildung unter Inanspruchnahme von Förderungsleistungen bereits über fünf Semester mit Erfolg durchgeführt und damit nahezu 2/3 der acht Semester betragenden Förderungshöchstdauer (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Förderungshöchstdauerverordnung) erreicht hatte und auch, wie sich aus der ihm am Ende des vierten Semesters erteilten Bescheinigung der Fachhochschule ergibt, in fachlicher Hinsicht für den gewählten Beruf geeignet war. Berücksichtigt man diese Umstände, so ist schließlich auch nicht zulässig, die vorgebrachten Einwände und Bedenken einem weltanschaulich oder konfessionell gebundenen Gesinnungswandel gleichzusetzen, bei dem ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel in Betracht kommen kann (BVerwGE 50, 161 [167]).

21

Auf die weitere Frage, ob der Kläger seine beruflichen Vorstellungen in dem nach den Fachrichtungswechsel angestrebten Beruf des Gymnasiallehrers besser verwirklichen könnte und welche Berufsaussichten er dort hätte, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Dies wäre erst dann von Bedeutung, wenn ein wichtiger Grund für den Wechsel der Fachrichtung anzuerkennen wäre (BVerwGE 50, 161 [170]). Offenbleiben kann schließlich auch die Frage, ob der Kläger einen wiederholten Fachrichtungswechsel vorgenommen hat, weil er nach dem Abbruch der ersten Ausbildung zunächst ein Semester Philosophie und Germanistik mit unklarem Ausbildungsziel studiert und erst im darauffolgenden Semester die für die Gymnasiallehrer-Ausbildung bestimmte Fächerkombination gewählt hat. Auch diese Frage könnte erst dann rechtserheblich werden, wenn jedenfalls für den ersten Fachrichtungswechsel ohne Rücksicht auf die danach gewählte Ausbildung ein wichtiger Grund vorliegen würde.

22

Da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und auch der in Bezug genommene Inhalt der beigezogenen Akten die Entscheidung zulassen, daß ein solcher Grund nicht besteht, ist die Klage unter Aufhebung der bisher ergangenen Urteile abzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner ist wegen Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Fink
Dr. Fink
Rochlitz
Richter am Bundesverwaltungsgericht Rotter ist wegen Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Fink
Bermel