Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.09.1987, Az.: BVerwG 5 B 107.86
Ausbildungsabbruch; Fachrichtungswechsel; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 107.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 05.11.1985 - AZ.: 6 K 54/85
- OVG Rheinland-Pfalz - 24.07.1986 - AZ.: 12 A 12/86
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zum verzögerten Abbruch der bisherigen Ausbildung und zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 3. September 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juli 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Kläger begehrt für sein Studium des Übersetzungswesens (in Russisch und Polnisch), das er im Wintersemester 1983/84 nach Abbruch eines im Wintersemester 1981/82 begonnenen Lehramtsstudiums in G. aufgenommen hat, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsforderungsgesetz - BAföG -. Seiner nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobenen Verpflichtungsklage gab das Verwaltungsgericht statt; das Oberverwaltungsgericht hat sie abgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die insoweit auch auf den Angaben des Klägers beruhen, hat dieser spätestens am Ende des Wintersemesters 1982/83 erkannt, daß ihm die Eignung für den zunächst angestrebten Lehrerberuf fehlt, und deshalb beschlossen, sein Lehramtsstudium aufzugeben (vgl. Urteilsabdruck S. 4 f., 8 f.). Für Fälle dieser Art ist in der Rechtsprechung des Senats bereits klargestellt, daß ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nur anerkannt werden kann, wenn der Auszubildende unverzüglich nach dem Erkennen des Eignungsmangels die erforderlichen Konsequenzen zieht, d.h. die bisherige Ausbildung abbricht (Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 17>; Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 33 = FamRZ 1983, 954/955> und vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 55 = FamRZ 1986, 932/933>). Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft (Urteil vom 10. Februar 1983 <a.a.O.>) oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 15. Mai 1986 <a.a.O.>).
Für diese - einzelfallorientierte - Prüfung ergibt sich nichts daraus, ob, wie der Kläger geklärt wissen will, dem Auszubildenden, "dem anderenfalls jegliche Mittel fehlen, jetzt noch die Mittel versagt werden können, nachdem sich ein erfolgreicher Abschluß des jetzigen Studiums abzeichnet und kurz bevorsteht". Denn diese Frage steht mit dem Vorgang der Verzögerung des Abbruchs des vorangegangenen Studiums und mit den ihm zugrunde liegenden Erwägungen in keinem - insbesondere zeitlichen - Zusammenhang. Soweit der Kläger weiter darauf abhebt, daß er vor Beginn des Wintersemesters 1983/84 mit seinem Wunschstudium "wegen fehlender Zulassung" nicht habe beginnen können und die Zwischenzeit mit "Eigenstudien im Rahmen der Möglichkeiten an seinem bisherigen Studienort" überbrückt habe, sind diesem Vorbringen keine Rechtsfragen zu entnehmen, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren erwartet werden könnte. Wie der Kläger zur Begründung seiner Klage mit Schriftsatz vom 22. August 1984 selbst vorgetragen hat, ist ihm der von ihm angestrebte Studienplatz am Fachbereich Angewandte Sprachwissenschaften in G. für das Wintersemester 1983/84 im Mai 1983 zugesagt worden (vgl. auch Berufungsurteil S. 5). Danach konnte das Hinausschieben des Abbruchs der zuvor betriebenen Ausbildung jedenfalls vom Juni 1983 an nicht mehr damit gerechtfertigt werden, der Kläger sei im unklaren darüber gewesen, ob er eine Zulassung für sein Übersetzerstudium erhalten werde. Was weiterhin die vom Kläger ins Feld geführten Eigenstudien angeht, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß Art und Umfang dieser Studien die Fortsetzung des Lehramtsstudiums nach dem Entschluß, dieses nicht abzuschließen, nicht rechtfertigen können. Dabei hat es, nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Bundesverwaltungsgericht bindend, in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Kläger in Wirklichkeit von einer Exmatrikulation am Ende des Wintersemesters 1982/83 abgesehen hat, um auch in der Zeit bis zur Aufnahme des neuen Studiums Ausbildungsförderung zu erhalten (Urteilsabdruck S. 10). Daß durch diesen Beweggrund die verzögerte Aufgabe des Lehramtsstudiums nicht gerechtfertigt wird, wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.
Soweit der Kläger für klärungsbedürftig hält, "unter welchen Voraussetzungen ein durch mangelnde Zulassung zum Wunschstudium bedingter verzögerter Abbruch der bisherigen Ausbildung auch noch nach dem 1. Semester die Weitergewährung der Ausbildungsförderung möglich macht", kommt eine Zulassung der Revision ebenfalls nicht in Betracht. Wie sich schon aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kann von einem durch mangelnde Zulassung zum Wunschstudium bedingten verzögerten Abbruch der bisherigen Ausbildung im Fall des Klägers allenfalls mit Blick auf die Zeit bis Mai 1983 gesprochen werden. Für den daran anschließenden Verzögerungszeitraum bis zum Beginn des Wintersemesters 1983/84 geht die vom Kläger aufgeworfene Frage demnach von falschen Voraussetzungen aus.
Die Revision kann schließlich nicht deshalb zugelassen werden, weil unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel geklärt werden müßte, wie § 7 Abs. 3 BAföG in den Fällen zu handhaben ist, in denen der Auszubildende die Erkenntnis der fehlenden Eignung später als am Ende des ersten Semesters seines Studiums gewinnt. Der nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1985 (BVerfGE 70, 230 = NVwZ 1985, 731 [BVerfG 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82]) bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG zusammen mit Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz läßt eine generelle Beantwortung dieser Frage nicht zu. Ausschlaggebend sind deshalb die Verhältnisse des einzelnen Falles. Danach ist die Anerkennung eines wichtigen Grundes zugunsten des Klägers auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem vorbezeichneten Beschluß ausdrücklich offengelassen, ob ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG in Fällen verneint werden kann, in denen Auszubildende in höheren Semestern bei einem für sie erkennbaren Neigungswandel nicht alsbald ihr Studium abbrechen oder in denen Auszubildende erst nach einer längeren Überlegungsfrist den Fachrichtungswechsel vornehmen (s. dazu schon Senatsurteil vom 15. Mai 1986 <a.a.O.>). Als unverhältnismäßig und daher mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist die Versagung eines wichtigen Grundes dagegen dann angesehen worden, wenn der Auszubildende bei einem Neigungswandel seine Ausbildung nach dem ersten Semester nicht sofort abbricht, sondern den Abbruch um einige Monate verzögert, um abzuwarten, ob er eine Zulassung zu der von ihm gewünschten anderen Ausbildung erhält. Dabei ist dem Umstand, daß der Auszubildende in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall die Zulassung zu seinem Wunschstudium bereits im Juni 1979 erhalten hatte (vgl. BVerfGE 70, 230 <233>[BVerfG 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82]) und deshalb die Ungewißheit über eine Zulassung zu diesem Studium die Verzögerung des Abbruchs der bisherigen Ausbildung in der Zeit von Juli 1979 bis zum Vollzug des Fachrichtungswechsels zum Wintersemester 1979/80 (vgl. BVerfG, wie vor) eigentlich nicht rechtfertigen konnte, offenbar keine Bedeutung beigemessen worden. Im Fall des Klägers, dem der Studienplatz in G. im Mai 1983 zugesagt wurde, genauso vorzugehen, wäre unangemessen. Nicht nur war hier die Zeitspanne, um die nach Zusage des gewünschten Studienplatzes der Fachrichtungswechsel hinausgezögert wurde, um einen Monat länger. Vielmehr und vor allem waren, als der Kläger die fehlende Eignung für sein zuerst begonnenes Studium erkannte, schon drei Semester vergangen. Infolgedessen hat das, wie dargelegt, durch ausbildungsbezogene Gründe nicht gerechtfertigte Hinausschieben des Abbruchs dieses Studiums über den Mai 1983 hinaus dazu geführt, daß dem Kläger insgesamt vier Semester lang Förderungsleistungen für eine Ausbildung gewährt wurden, die ohne berufsqualifizierenden Abschluß geblieben ist. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände ist es, wie mit Recht auch das Berufungsgericht angenommen hat, nicht unverhältnismäßig, wenn das Vorliegen eines wichtigen Grundes hier verneint wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Bermel
Hömig