Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1979, Az.: BVerwG 5 C 8.78
Anspruch auf Gewährung einer Pflegezulage nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Anspruch auf Gewährung von Landesblindengeld; Ausschluss der Erhöhung der Pflegezulage durch die Gewährung von Landesblindengeld; Pflegebedürftigkeit eines Blinden; Erblindung eines auf Grund anderer Gebrechen als der Blindheit Pflegebedürftigen; Erweiterung der Pflegebedürftigkeit bei Hinzutreten neuer Gebrechen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 8.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 23.03.1977 - AZ: I A 201/76
Rechtsgrundlagen
- § 267 Abs. 1 S. 3 LAG
- § 267 Abs. 1 S. 6 LAG
- § 269 Abs. 2 LAG
- § 1 Abs. 1 Nds. Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
- § 2 Abs. 1 Nds. Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
- § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
Fundstellen
- BVerwGE 58, 265 - 270
- BVerwGE 58, 265 - 270
- DokBer A 1980, 37
- IFLA 1980, 82
Amtlicher Leitsatz
Dient Landesblindengeld auch der Abgeltung von Mehraufwendungen, die infolge einer Pflegebedürftigkeit des Blinden entstehen, so handelt es sich um ein "nach anderen Vorschriften" gewährtes Pflegegeld, das die Erhöhung der Pflegezulage nach dem Lastenausgleichsgesetz auch dann ausschließt, wenn der bereits aufgrund anderer Gebrechen pflegebedürftige Berechtigte erblindet.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. September 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - I. Kammer Hildesheim - vom 23. März 1977 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Die am 1. November 1887 geborene Klägerin bezieht Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -. Vom 1. Januar 1967 an wurde ihr wegen Pflegebedürftigkeit die Pflegezulage in der sich aus § 269 Abs. 2 in Verbindung mit § 267 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 LAG ergebenden Höhe gewährt. Seit dem 1. Juni 1972 erhält die Klägerin außerdem Landesblindengeld, das jedoch nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde in der Fassung vom 25. August 1970 (Nieders. GVBl. S. 314) nur in gekürzter Höhe gewährt wurde, weil - so die Begründung hierfür - seine bestimmungsmäßige Verwendung für die Klägerin nicht möglich sei.
Mit Bescheid vom 20. Mai 1975 änderte der Beklagte die vorangegangenen Bewilligungsbescheide, berechnete die Unterhaltshilfe unter Zuerkennung einer Pflegezulage in Höhe von 50 DM monatlich für den Zeitraum von Januar 1974 bis Mai 1975 neu und forderte eine sich für diesen Zeitraum ergebende Zuvielzahlung an Unterhaltshilfe in Höhe von insgesamt 1.438 DM zurück. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1975 änderte der Beklagte die für den Zeitraum von Juni 1972 bis Dezember 1973 ergangenen Bewilligungsbescheide, berechnete die Unterhaltshilfe für diesen Zeitraum unter Zuerkennung einer Pflegezulage in Höhe von 50 DM monatlich neu und forderte von der Klägerin eine Zuviel Zahlung in Höhe von 1.165 DM zurück. Nach Einbehaltung eines Betrages von 92 DM für den Monat Mai 1975 ergab sich ein Rückforderungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.511 DM.
Die Einsprüche der Klägerin gegen diese Bescheide wies der Beklagte durch Anrufungsbescheide vom 19. September 1975 und 10. März 1976 zurück. Die Beschwerden der Klägerin blieben ererfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin vom 1. Juni 1972 an den Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage nach § 267 Abs. 1 LAG in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu gewähren. Es hat ausgeführt: Nach § 267 Abs. 1 letzter Satz LAG erhöhe sich die Pflegezulage um einen bestimmten Betrag monatlich, wenn Pflegezulage oder Pflegegeld nach anderen Vorschriften nicht gewährt würde. Bei dem der Klägerin nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde gewährten Blindengeld handele es sich nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - um eine "Pflegezulage" oder ein "Pflegegeld", das zur Versagung der erhöhten Pflegezulage führen müsse. Das Landesblindengeld werde nach § 1 Abs. 1 des Landesblindengeldgesetzes zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt. Es solle der Milderung der schweren Belastung, die jedem Blinden auferlegt sei, dienen. Aus der Vorschrift des § 2 Abs. 2 des Landesblindengeldgesetzes, wonach sich das Blindengeld mindere, wenn sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befinde und die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen würden, folge, daß die Blindenhilfe auch dazu bestimmt sei, Aufwendungen für die Hilfe zur Pflege abzugelten, wenn diese Pflege wegen der Blindheit erforderlich geworden sei; die Hilfe zur Pflege sei also, soweit sie wegen Blindheit gewährt werde, als eine der Blindenhilfe gleichartige Leistung anzusehen. Deshalb wäre der Klägerin das ihr gewährte Landesblindengeld nur dann auf die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährte erhöhte Pflegezulage anzurechnen, wenn und soweit hier davon ausgegangen werden müßte, daß die Pflegezulage nach dem Lastenausgleichsgesetz einen Ausgleich der durch die Blindheit verursachten Mehraufwendungen bieten solle. Das sei nicht der Fall. Die Klägerin habe seit dem 1. Januar 1967 die erhöhte Pflegezulage nach dem Lastenausgleichsgesetz aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme des Evangelischen Krankenhauses in G. vom 3. März 1967 erhalten. Bereits zu dieser Zeit sei sie wegen Gebrechlichkeit hilfs- und pflegebedürftig gewesen. Sie habe die Pflegezulage also nicht wegen ihrer Blindheit erhalten, sondern weil sie aus anderen Gründen in so hohem Maße hilfsbedürftig gewesen sei, daß die Voraussetzungen zur Gewährung der erhöhten Pflegezulage nach § 267 Abs. 1 LAG gegeben gewesen seien. Bestehe aber zwischen der Pflegezulage nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Blindengeld im konkreten Fall - wie hier - keine Zweckidentität, so sei die Kürzung der erhöhten Pflegezulage nicht gerechtfertigt. Bei dem Blindengeld handele es sich grundsätzlich um eine soziale Entschädigung für einen gesundheitlichen Nachteil, der in erster Linie zur Deckung des blindheitsbedingten Mehraufwands des Blinden dienen solle, nicht aber ausschließlich für diesen Zweck bestimmt sei. Das Blindengeld solle insbesondere dem Blinden einen Vermögensstatus verleihen, der ihm einen angemessenen Mehraufwand mit Hilfe der Blindenhilfe ermögliche. Der Blinde solle durch sein Blindengeldeinkommen in die Lage versetzt werden, nicht als Almosenempfänger, sondern als vermögensmäßig angesehener Partner mit einem um diesen Betrag erhöhten Einkommen als Haushaltsangehöriger aufgenommen zu werden und willkommen zu sein, unabhängig davon, ob das Geld durch seine Hand oder die einer Pflegeperson gehe. Dieser Zweck würde verfehlt werden, wenn der Blinde, der aus anderen Gründen gebrechlich und pflegebedürftig sei, das ihm wegen seiner Blindheit zufließende Einkommen für seine Wartung und Pflege durch eine Pflegeperson einsetzen müßte, weil die ihm zustehende erhöhte Pflegezulage nach dem Lastenausgleichsgesetz wegen seiner Blindheit nicht gewährt werde. Ein Wegfall der erhöhten Pflegezulage käme danach - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn eine Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 267 LAG allein wegen der Blindheit eines Unterhaltshilfeempfängers gegeben sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des beteiligten Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds. Er meint, bei dem Landesblindengeld handele es sich um eine Pflegezulage oder um ein Pflegegeld im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 6 LAG, selbst wenn das Blindengeld neben einem Ausgleich für Pflegemehraufwendungen auch einen soziologischen Aspekt enthalte. Das Gesetz erlaube keine Differenzierung nach dem Zweck der nach anderen Vorschriften gewährten Pflegezulagen oder Pflegegelder. Vielmehr führe allein der Bezug einer Pflegezulage oder eines Pflegegeldes nach anderen Vorschriften zum Wegfall des Erhöhungsbetrages zur Pflegezulage nach dem Lastenausgleichsgesetz, ohne Rücksicht darauf, ob die jeweils zugrunde liegenden Gebrechen bereits bei der Gewährung der Pflegezulage nach dem Lastenausgleichsgesetz berücksichtigt worden seien oder ob damit Mehraufwendungen für bisher noch nicht berücksichtigte Gebrechen abgedeckt werden sollten. Das Gesetz gehe davon aus, daß eine einmal festgestellte Pflegebedürftigkeit - jedenfalls hinsichtlich der zustehenden Pflegezulage - nicht durch später auftretende weitere Gebrechen erweitert werden könne.
Der Beteiligte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - I. Kammer Hildesheim - vom 23. März 1977 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt insbesondere der Auffassung des Beteiligten entgegen, eine einmal festgestellte Pflegebedürftigkeit könne nicht durch später auftretende weitere Gebrechen erweitert werden. Durch eine Krankheit wie ihre nachträglich eingetretene Blindheit sei sehr wohl der Fall eingetreten, daß ein erheblich höheres Maß an Pflegebedürftigkeit einen gleichfalls erheblich größeren Aufwand hinsichtlich der Pflege erfordere. Das Blindengeld sei eine zweckgebundene Sonderleistung, die speziell darauf abgestellt sei, die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Blindheit entstünden, abzudecken. Es sei daher als eine "besondere Leistung" anzusehen, die ihr unabhängig von ihrer schon vor der Erblindung entstandenen Pflegebedürftigkeit gewährt werde und ebenso wie die Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht anzurechnen sei.
II.
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wird die Klägerin durch die angefochtenen Änderungs- und Rückforderungsbescheide vom 20. Mai und 20. Dezember 1975 nicht in ihren Rechten verletzt.
Vom 1. Juni 1972 an steht der Klägerin der Erhöhungsbetrag der Unterhaltshilfe nach § 269 Abs. 2 in Verbindung mit § 267 Abs. 1 Satz 6 LAG nicht mehr zu. Nach dieser Vorschrift erhöht sich die Pflegezulage von 50 DM monatlich um den in § 267 Abs. 1 Satz 6 LAG in der jeweiligen Fassung des Gesetzes bestimmten Betrag, wenn Pflegezulage oder Pflegegeld nach anderen Vorschriften nicht gewährt wird. Durch diese Regelung soll vermieden werden, daß dem Berechtigten für denselben Zweck sowohl nach dem Lastenausgleichsgesetz als auch nach anderen Rechtsvorschriften Leistungen zufließen. Das der Klägerin nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde in der Fassung vom 25. August 1970 (Nieders. GVBl. S. 314), ab 1. April 1974 in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Oktober 1974 (Nieders. GVBl. S. 433) - Landesblindengeldgesetz - gewährte Blindengeld gehört zu den Pflegezulagen und Pflegegeldern nach anderen Vorschriften und schließt die Gewährung der erhöhten Pflegezulage nach dem Lastenausgleichsgesetz aus.
Das Landesblindengeld (Blindengeld) wird nach § 1 Abs. 1 Landesblindengeldgesetz zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt. Das Blindengeld wird Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe des Mindestbetrages der Pflegezulage für Blinde nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt (§ 2 Abs. 1 Landesblindengeldgesetz). Durch das pauschalierte Blindengeld sind auch die Mehraufwendungen abgegolten, die infolge einer Pflegebedürftigkeit des Blinden entstehen. Das hat das Verwaltungsgericht den landesrechtlichen Vorschriften des Landesblindengeldgesetzes entnommen, insbesondere dessen § 2 Abs. 2, wonach sich das Blindengeld verringert, wenn sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befindet und die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden. Weil der Blinde bei einem Anstaltsaufenthalt nur einen Teil seines blindheitsbedingten Mehraufwands zu tragen habe, der Pflegeaufwand hingegen aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger aufgebracht werde, werde der dem Blinden verbleibende Mehraufwand pauschal mit mindestens der Hälfte des Blindengeldes angesetzt. Werde das volle Blindengeld geleistet, dann sei damit auch ein dem Blinden, der nicht in einer Anstalt untergebracht sei, wegen seiner Blindheit entstehender Pflegeaufwand abgegolten.
Daß das pauschalierte Blindengeld auch dem Ausgleich des Pflegeaufwandes nur dann diene, wenn die Wartung und Pflege wegen der Blindheit des Berechtigten erforderlich sei, hat das Verwaltungsgericht in Auslegung irrevisiblen Landesrechts entschieden. Indessen trifft der daran anknüpfende Schluß nicht zu, eine Zweckidentität von Blindengeld und Pflegezulage nach § 267 LAG liege nur dann vor, wenn eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Lastenausgleichsrechts allein wegen der Blindheit eines Unterhaltshilfeempfängers gegeben sei.
Pflegebedürftig ist ein Unterhaltshilfeempfänger, wenn er infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. Gebrechen im Sinne des Lastenausgleichsrechts ist ein anomaler körperlicher oder geistiger Zustand, der in der Regel keiner heilenden Behandlung bedarf (Urteil vom 23. Mai 1958 - BVerwG 4 C 350.56 - Buchholz 427.3 § 267 LAG Nr. 31). Jedes körperliche oder geistige Gebrechen kann Ursache für die Pflegebedürftigkeit sein. Allerdings führt ein festgestelltes Gebrechen allein u.U. noch nicht dazu, daß der Berechtigte nicht mehr in der Lage ist, die Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe vorzunehmen; vielmehr wird oft erst das Zusammentreffen mehrerer Gebrechen zu einem Gesamtzustand des Berechtigten führen, der seine Pflegebedürftigkeit begründet (vgl. Urteil vom 23. September 1960 - BVerwG 4 C 214.59 - ZLA 1961, 60 -). Die Pflegezulage stellt dem Berechtigten die Mittel zur Verfügung, um die Aufwendungen für die Wartung und Pflege tragen zu können. Da auch nach dem Lastenausgleichsgesetz der Pflegeaufwand pauschal abgegolten wird, kann ein im Einzelfall entstehender, durch die Pflegezulage nicht gedeckter Aufwand nicht berücksichtigt werden. Es ist deshalb ohne rechtliche Bedeutung, in welchem Maße der Berechtigte infolge seines Gesamtzustandes die Schwelle der Pflegebedürftigkeit überschritten hat. So wenig ein neu hinzutretendes Gebrechen zu einer Erhöhung der Pflegezulage führt, so wenig könnte eine entgegen der ursprünglichen Prognose eintretende Besserung eines Gebrechens eine Herabsetzung der Pauschale rechtfertigen, wenn gleichwohl nach dem Gesamtzustand des Berechtigten weiterhin Pflegebedürftigkeit besteht. Daraus folgt, daß die Pflegezulage dazu bestimmt ist, den infolge des jeweils aktuellen Gesamtzustandes des Berechtigten entstehenden Pflegeaufwand zu decken, ohne daß eine Aufteilung vorzunehmen ist, welcher Aufwand im einzelnen dem einen oder anderen Gebrechen zugeordnet werden muß.
Danach besteht entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall zwischen der Pflegezulage nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Blindengeld Zweckidentität. Auch wenn die Klägerin aufgrund anderer Gebrechen pflegebedürftig geworden war ist der infolge des späteren Verlustes des Augenlichts entstandene Pflegeaufwand durch die Pflegezulage mit abgegolten. Denn die pauschalierte Pflegezulage ist zur Deckung des Gesamtaufwandes bestimmt, ohne daß zwischen blindheitsbedingtem Pflegeaufwand und solchem aus anderen Gründen zu unterscheiden ist. Da auch das Blindengeld dazu bestimmt ist, den einem Blinden außerhalb einer Anstalt entstehenden Pflegeaufwand auszugleichen, gehört es zu den jeweiligen Pflegezulagen oder Pflegegeldern nach anderen Vorschriften, die die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Unterhaltshilfe nach § 267 Abs. 1 Satz 6 LAG ausschließen.
Offenbleiben kann, ob die im KSR-Sammelrundschreiben des Bundesausgleichsamts unter Nr. 7 Buchst. d) Abs. 8 vertretene Ansicht, die Gewährung von Blindengeld nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - stehe der Gewährung der erhöhten Pflegezulage nicht entgegen, wohl aber die Zahlung von Landesblindengeld, weil diese Leistungen nicht der Sozialhilfe gleichstünden, mit dem Gesetz in Einklang steht. Die Frage, ob es sich bei der Blindenhilfe nach § 67 BSHG materiell noch um Sozialhilfe, also um eine Hilfe zur Überwindung einer Notlage handelt, oder ob sie ihrer Ausgestaltung nach, die sie von Novellierung zu Novellierung des § 67 BSHG zunehmend erhalten hat, faktisch inzwischen Versorgungscharakter hat, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (dazu Schellhorn/Jirasek/Seipp, Das-Bundessozialhilfegesetz, 8. Aufl., § 67 Rdnr. 31; vgl. auch "Vorschläge zur Weiterentwicklung der Sozialhilfe", ausgearbeitet und herausgegeben vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge, 1976, S. 49 f. und Urteil des Senats vom 4. November 1976 - BVerwGE 51, 281).
Da das Blindengeld zu den nach anderen Vorschriften gewährten Pflegezulagen und Pflegegeldern gehört, stand der Klägerin daneben der Erhöhungsbetrag der Unterhaltshilfe nach § 267 Abs. 1 Satz 6 LAG nicht zu. Seine Bewilligung und Zahlung waren rechtswidrig. Gegenüber dem mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Rückforderungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Juni 1972 bis zum 31. Mai 1975 in Höhe von insgesamt 2.511 DM, gegen dessen rechnerische Richtigkeit Einwendungen von der Klägerin nicht erhoben und auch sonst nicht ersichtlich sind, kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf den Schutz ihres Vertrauens in den Bestand der sie begünstigenden Bewilligungsbescheide berufen. Denn sie hat den Ausgleichsbehörden die Bewilligung des Blindengeldes nicht mitgeteilt. Hierzu war sie nach § 289 LAG verpflichtet. Auf diese Verpflichtung ist sie in den Bewilligungsbescheiden hingewiesen worden. Mithin trifft die Klägerin an der Zuvielzahlung von Unterhaltshilfe ein Verschulden. Das schließt die Gewährung von Vertrauensschutz aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.511 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel