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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.05.1989, Az.: BVerwG 5 B 117/88

Anerkennung eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel; Pflicht zu einer umsichtigen Planung und zielstrebigen Durchführung des Studiums; Fehlende Eignung für die bisherige Ausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.05.1989
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 117/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 18197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 21.03.1988 - AZ: 7 S 2506/87

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Mai 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Pietzner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 1988 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Auszubildende sich Verzögerungen der Erkenntnis fehlender Eignung oder fehlender Neigung entgegenhalten lassen müsse, die ihre Ursache in "hochschulinternen Schwierigkeiten - Überfüllung der Praktika -" haben, ist nicht klärungsbedürftig. Hinsichtlich der Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Auszubildende grundsätzlich gehalten ist, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig zu betreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15>). Dazu gehört, daß dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten ist, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Sobald ernsthafte Zweifel an der Eignung für das gewählte Fach entstehen, muß vom Auszubildenden verlangt werden, daß er sich alsbald Gewißheit verschafft, ob die fehlende Eignung der Fortsetzung seiner Ausbildung entgegensteht; sodann muß er, damit ein wichtiger Grund bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, die erforderlichen Konsequenzen ziehen (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 55 S. 153 mit weiteren Nachweisen>). Diesen Anforderungen genügte der Kläger. Nach den nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war es dem Kläger nicht möglich, zu einem früheren Zeitpunkt seine fehlende Eignung für das Fach Chemie zu erkennen. Insbesondere kann ihm ein Verstoß gegen eine Pflicht zu einer umsichtigen Planung und zielstrebigen Durchführung des Studiums nicht vorgeworfen werden. Wie vom Berufungsgericht tatsächlich festgestellt ist, hat der Kläger in den ersten zwei Semestern des Chemiestudiums Lehrveranstaltungen, die ihm Aufschluß über seine Eignung für das gewählte Fach hätten geben können, nicht belegen können. Im übrigen hat der Kläger unverzüglich nach Erkenntnis der fehlenden Eignung die erforderlichen Konsequenzen gezogen, indem er seinen Laborplatz sofort für einen Nachrücker zur Verfügung gestellt hat.

3

Es ist ferner eine Klärung der Unterscheidung und Bedeutung von fehlender Eignung und fehlender Neigung nicht zu erwarten. Die fehlende Eignung des Klägers für die bisherige Ausbildung hat das Berufungsgericht zutreffend aus den unzulänglichen Leistungen des Klägers im Praktikum abgeleitet (vgl. §§ 9, 48 BAföG). Daß der Kläger daraus auch eine Abneigung gegen das bisherige Fach entwickelt hat, ist für die Anerkennung eines wichtigen Grundes nicht entscheidungserheblich, so daß es einer Unterscheidung der Begriffe Eignung und Neigung nicht bedarf.

4

Die Revision ist schließlich nicht wegen einer Abweichung des Berufungsurteils von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in allen drei Urteilen darüber zu befinden, ob ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel wegen eines Neigungswandels anzuerkennen ist, während im vorliegenden Fall - wie dargelegt worden ist - die fehlende Eignung des Klägers der Grund für den Fachrichtungswechsel ist.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.