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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1980, Az.: BVerwG 5 C 52.78

Anspruch auf Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel; Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel; Eignungsmangel als Grund für einen Fachrichtungswechsel; Neigungswandel als Grund für einen Fachrichtungswechsel; Kenntnis der fehlenden Neigung oder Eignung für die zunächst gewählte Fachrichtung; Zweifel an der Eignung und Neigung für einen Fachrichtungswechsel bei Aufnahme eines Studiums; Berücksichtigung nur von Teilaspekten des angestrebten Berufszieles bei der Wahl der Fachrichtung; Alsbaldige Unterbrechung des Studiums wegen der Ableistung des Wehrdienstes oder Zivildienstes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.03.1980
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 52.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 18080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 13.10.1977 - AZ: 5 K 1644/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.08.1978 - AZ: XVI A 2228/77

Fundstellen

  • FamRZ 1980, 835
  • ZLA 1981, 73

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Bejahung eines wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel nach dem ersten (hier: unmittelbar vor Antritt des Wehrdienstes liegenden) Studiensemester.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 1978 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Nach Bestehen der Reifeprüfung im Mai 1973 studierte der Kläger im Wintersemester 1973/74 an der W. in M. in der Fachrichtung Pädagogik. Vom 16. Mai 1974 bis 15. September 1975 leistete er zunächst Wehrdienst und dann Zivildienst. Im Wintersemester 1975/76 begann er an derselben Universität das Studium in der Fachrichtung Mathematik und beantragte hierfür Ausbildungsförderung, die ihm zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt und für die Zeit von Oktober 1975 bis Januar 1976 in Höhe von monatlich 250 DM ausgezahlt wurde.

2

Mit Bescheid vom 26. Februar 1976 lehnte der Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung ab, weil seiner Ansicht nach der vom Kläger angegebene Grund, er habe das Pädagogikstudium als sinnvolle Überbrückung bis zur Einberufung angesehen, keinen wichtigen Grund für den vorgenommenen Fachrichtungswechsel darstelle. In seiner Widerspruchsbegründung führte der Kläger aus, er habe während des ersten Semesters und während des Zivildienstes, in dem er zeitweilig mit Kindern zu tun gehabt habe, bemerkt, daß er dem Beruf eines Lehrers nicht gewachsen sein würde, und sich daher wegen seiner starken Neigung zur Mathematik entschlossen, Diplom-Mathematiker zu werden. Mit Bescheid vom 6. Juli 1976 wurde dem Widerspruch abgeholfen, soweit er sich auf die Zeit von Oktober 1975 bis Januar 1976 bezog, und mit Bescheid vom gleichen Tage für die Folgezeit die Gewährung von Ausbildungsförderung wiederum abgelehnt.

3

Der Kläger hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage damit begründet: Er habe nach dem Abitur beabsichtigt, Mathematik im Rahmen eines Pädagogikstudiums zu studieren. Man habe ihm aber geraten, aus praktischen Gründen mit dem Mathematikstudium erst nach der Ableistung des Zivildienstes zu beginnen, da er sonst wegen der längeren Unterbrechung ohnehin von vorn anfangen müßte. Da er einen mathematischen Lehrberuf angestrebt habe, sei ihm geraten worden, bis zum Beginn des Zivildienstes Pädagogik zu studieren, um die Zeit sinnvoll zu nutzen, weil das Semester Pädagogik im Rahmen eines Lehramtsstudiums anerkannt werde. Bereits am Ende des ersten Semesters habe er festgestellt, daß er sich für einen pädagogischen Beruf wahrscheinlich nicht eignen werde.

4

Des Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht überzeugend darlegen können, daß er seine erste Ausbildung in Pädagogik bis zu einem erfolgreichen Abschluß habe durchführen wollen, so daß ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nicht gegeben sei.

5

Das Berufungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und dem Klageantrag entsprochen. Es hat ausgeführt:

6

Der Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung sei unabhängig von der Klärung der Frage gegeben, ob der Kläger zu Beginn des Wintersemesters 1973/74, als er sich in der Fachrichtung Pädagogik habe einschreiben lassen, obwohl er nach Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes habe Mathematik studieren wollen, die Absicht gehabt habe, später Diplom-Mathematiker zu werden, oder das Berufsziel verfolgt habe, Mathematiklehrer zu werden. Dem Kläger sei nach der Ableistung des Zivildienstes die Fortsetzung des Pädagogikstudiums nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller ausbildungsförderungsrechtlich erheblichen Umstände nicht zumutbar gewesen. Das Pädagogikstudium habe seinen Neigungen nicht entsprochen. Es habe - spätestens jetzt - für ihn eindeutig festgestanden, daß nur ein Mathematikstudium mit dem Studienziel des Diploms seiner Neigung entspreche.

7

Unter dem Gesichtspunkt des Neigungswandels könne zwar ein wichtiger Grund nicht anerkannt werden, weil der Kläger schon zu Beginn des Pädagogikstudiums seine mangelnde Neigung für dieses Studium gekannt habe. Indessen könne aber auch dann, wenn jemand zunächst nicht die seiner Neigung entsprechende Ausbildung durchführe, sondern einstweilen aus bestimmten Gründen eine andere Ausbildung mit dem Vorsatz beginne, die Fachrichtung zu wechseln, sobald die von ihm angestrebte Ausbildung möglich oder sinnvoll sei, ein wichtiger Grund hierfür anzuerkennen sein, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung dies rechtfertige. Der Kläger habe ein gewichtiges Interesse daran gehabt, das Pädagogikstudium nicht fortzusetzen, weil dieses Studium nicht seiner Neigung entsprochen habe. Angesichts der Tatsache, daß er dieses Studium nur ein Semester lang und zudem ohne Förderung betrieben habe, seien Interessen des Förderungsträgers durch die Anerkennung eines wichtigen Grundes nicht berührt. Das gelte besonders, weil der Einwand, eine derartige Auslegung des § 7 Abs. 3 BAföG begünstige die Aufnahme von Parkstudien, unberechtigt sei.

8

Ebensowenig vermöge der in Tz. 7.3.11 BAföGVwV dargelegte Auslegungsgrundsatz, eine Tatsache könne nur dann als wichtiger Grund beachtlich sein, wenn sie dem Auszubildenden vor Aufnahme der vorangegangenen Ausbildung nicht bekannt gewesen sei oder in ihrer Bedeutung nicht habe bewußt sein können, in dieser Absolutheit zu überzeugen. Die für viele junge Menschen schwierige Wahl des Berufs und des Ausbildungsganges stelle im allgemeinen einen komplexen Abwägungs- und Entscheidungsvorgang dar, bei dem mehr als eine "Tatsache" berücksichtigt werde. Führe die Abwägung des Für und Wider beim Auszubildenden zu der Entscheidung, wegen besonderer, ihn überzeugender Gründe vorerst nicht mit dem Wunschstudium zu beginnen, wäre die Konsequenz der Anwendung der genannten Verwaltungsvorschrift, daß die Tatsache, daß das Erststudium nicht der Neigung der Auszubildenden entspreche, bei der Prüfung des wichtigen Grundes anläßlich des späteren Fachrichtungswechsels in keiner Weise mehr berücksichtigt werden könne. Eine solche Eingrenzung des wichtigen Grundes sei weder zwingend noch sinnvoll.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Er ist der Ansicht, ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel könne nur bei einem ernsthaften Neigungswandel anerkannt werden. Dieses könne nur dann gegeben sein, wenn der Auszubildende das erste Studium mit der Überzeugung aufgenommen habe, dieses entspreche seinen Neigungen. Ohne Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch, ob die erste Ausbildung gefördert worden sei.

10

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil mit dem Hinweis - darauf, daß § 7 Abs. 3 BAföG großzügig auszulegen sei und bei der Entscheidung des Rechtsstreits nicht verkannt werden dürfe, daß er erst während seines Studiums der Pädagogik seine mangelnde Eignung für den Beruf des Lehrers erkannt habe.

11

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land ... beteiligt sich an dem Revisionsverfahren und vertritt den Standpunkt, daß das Berufungsgericht zu Unrecht und im Gegensatz zum Willen des Gesetzgebers sowie der Regelung in den Verwaltungsvorschriften das Vorliegen eines wichtigen Grundes bejaht habe.

12

Der ebenfalls am Revisionsverfahren beteiligte Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht meint, der Kläger könne sich nicht auf einen Neigungswandel als wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel berufen, weil er bereits bei der Aufnahme des Pädagogikstudiums erkannt gehabt habe, daß ein Mathematikstudium seinen Neigungen entspreche. Da er selbst angegeben habe, das Pädagogikstudium nur zur Zeitüberbrückung aufgenommen zu haben, um nach Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes ungestört durch die Unterbrechung infolge des Wehr- bzw. Zivildienstes mit dem Studium der Mathematik beginnen zu können, müsse er sich so behandeln lassen, als habe er ein sog. "Parkstudium" aufgenommen. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung bestehe nur für eine umsichtig geplante und zielstrebig betriebene Ausbildung. Wer ein Studium aufnehme, das bewußt nicht die in Wahrheit gewünschte, neigungsgerechte Ausbildung darstelle, habe die ihm gebotene Chance, für eine neigungsgerechte Ausbildung durch Leistung von Ausbildungsförderung eine wirtschaftliche Absicherung zu erfahren, vertan. Dabei sei ohne Belang, ob das zunächst aufgenommene Studium aus eigenen Mitteln finanziert worden sei.

13

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen für die Beurteilung, ob der Kläger die Fachrichtung aus wichtigem Grund gewechselt hat und deshalb Ausbildungsförderung für sein Studium der Mathematik beanspruchen kann.

14

Nach der durch BVerwGE 50, 161 eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände - insbesondere also sowohl der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, am Zweck und Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch des Interesses des Auszubildenden - nicht mehr zugemutet werden kann. Gründe, die es für den Auszubildenden unzumutbar werden lassen, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, können auch dann vorliegen, wenn sich die mangelnde Eignung für die zunächst gewählte Fachrichtung herausstellt oder ein ernsthafter Neigungswandel eintritt. Die Berücksichtigung eines Eignungsmangels oder Neigungswandels setzt voraus, daß der Auszubildende vor der Aufnahme der Ausbildung davon ausgegangen ist, das zunächst gewählte Fach entspreche seiner Neigung, auch besitze er hierfür die erforderliche Eignung. Zutreffend hat der Oberbundesanwalt darauf hingewiesen, daß ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nur für eine umsichtig geplante und zielstrebig betriebene Ausbildung besteht. Hat der Auszubildende schon vor dem Beginn der Ausbildung erkannt, daß das gewählte Fach nicht seiner Neigung entspricht, liegt dem Wechsel zu einer anderen Ausbildung ein Wandel seiner Neigung nicht zugrunde. Ein Neigungswandel kann als wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur anerkannt werden, wenn der Auszubildende während einer Ausbildung in einer Fachrichtung die neue Erkenntnis gewinnt, daß nicht diese, sondern eine andere Fachrichtung seiner Neigung entspricht (vgl. Tz. 7.3.11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV - [GMBl. S. 386] und OVG Münster, Urteil vom 11. November 1975 - VIII A 1378/74 - [FamRZ 1976, 295]).

15

Der Ansicht des Berufungsgerichts, ein wichtiger Grund könne - soweit die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung dies rechtfertige - auch dann anzuerkennen sein, wenn jemand zunächst nicht die seiner Neigung entsprechende Ausbildung durchführe, sondern einstweilen aus bestimmten Gründen eine andere Ausbildung mit dem Vorsatz beginne, die Fachrichtung zu wechseln, sobald die von ihm angestrebte Ausbildung möglich und sinnvoll sei, vermag der Senat nicht ohne Einschränkung beizutreten. Hat der Auszubildende bereits vor Beginn der Ausbildung festgeprägte Vorstellungen, welches Studienfach und welches Berufsziel allein seiner Neigung entsprechen, dann ist ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nur gegeben, wenn er sich unmittelbar der Ausbildung zuwendet, die ihm die Qualifikation für den erstrebten Beruf verschafft. Steht fest, daß die wahre Neigung des Auszubildenden von Anfang an nicht auf die zunächst aufgenommene Ausbildung gerichtet war, sondern auf eine andere, scheidet die Anerkennung eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium aus.

16

Eine solche Feststellung wird indessen nicht getroffen werden können, wenn vor der Aufnahme der Ausbildung hinsichtlich der Neigung für das eine oder andere Fach Unsicherheit besteht. In einem solchen Fall ist zu berücksichtigen, daß die für viele junge Menschen schwierige Wahl des Berufs und des Ausbildungsganges im allgemeinen einen komplexen Abwägungs- und Entscheidungsvorgang darstellt. Die Neigung für einen Beruf, zu dem die Ausbildung qualifizieren soll, wird ein Abiturient nicht stets vor Aufnahme des Studiums in ausreichendem Maß beurteilen können; vielmehr kann es für die Bildung der Überzeugung, ob die zunächst gewählte Fachrichtung seiner Neigung entspricht, der tatsächlichen Aufnahme des Studiums bedürfen. Vom Auszubildenden ist dann allerdings zu verlangen, daß er sich noch im Anfangsstadium der zunächst gewählten Ausbildung von den elementaren Fragen des später auszuübenden Berufs ein Bild macht und prüft, ob er den für ihn erkennbar werdenden Anforderungen genügen kann und will (vgl. Urteil vom 6. September 1979 - BVerwG 5 C 12.78 -). Stellt sich dabei heraus, daß der Auszubildende entgegen seiner von ihm nicht von vornherein ausgeschlossenen Erwartung doch keine Neigung für das zunächst gewählte Fach besitzt, dann erscheint ein solches Verhalten auch gemessen an dem Erfordernis einer umsichtigen und verantwortungsbewußten Studienplanung sinnvoll, so daß die Anerkennung eines wichtigen Grundes für den danach vollzogenen Fachrichtungswechsel unter dem Gesichtspunkt des Neigungswandels in Betracht zu ziehen ist.

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Für die Beurteilung der Frage, ob die Aufnahme der Ausbildung zunächst im Fach Pädagogik nach den soeben dargelegten Grundsätzen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles sinnvoll war, kommt der vom Berufungsgericht offengelassenen Frage, ob der Kläger zu Beginn seines Hochschulstudiums als Ziel auch den Beruf eines Mathematiklehrers in Betracht gezogen hatte, entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Hierzu hat der Kläger in der Klageschrift vorgetragen, er habe nach der Reifeprüfung einen mathematischen Lehrberuf angestrebt. Dieses Vorbringen steht jedenfalls nicht in Widerspruch zu seiner ursprünglichen Begründung für den Fachrichtungswechsel vom 18. November 1975, er habe sich auch für das Fach Pädagogik interessiert. Seine damalige Einlassung könnte vielmehr die Annahme rechtfertigen, daß er jedenfalls auch dem Berufsziel Mathematiklehrer zuneigte, indessen noch unsicher war, ob ein Lehrerberuf seiner Neigung entsprach. Ergeben die weiteren Ermittlungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich nach der Reifeprüfung zwar für einen mathematischen Lehrberuf interessierte, aber bei der Berufsfindung noch gewisse Schwierigkeiten hatte, dann war die Aufnahme zunächst eines Pädagogikstudiums zur Überprüfung seiner noch vagen Vorstellungen von den Anforderungen an einen Lehrerberuf wegen der besonderen Lage, in der der Kläger sich damals befand, sinnvoll und steht im Einklang mit einer umsichtigen Studienplanung:

18

Die Situation des Klägers vor der Aufnahme seines Hochschulstudiums war durch die Gewißheit geprägt, daß er sein Studium wenn nicht schon während des ersten Semesters, dann jedenfalls nach diesem Semester wegen der Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes für die Dauer von drei Semestern werde unterbrechen müssen. Eine derartige unvermeidbare Unterbrechung bedeutet regelmäßig Erschwernisse im Studium. Wenn ein Student sich nicht ständig mit der Materie seines Fachgebietes beschäftigt, gehen ihm bereits erworbene Kenntnisse wieder verloren. Das gilt insbesondere für ein Mathematikstudium, das schon von Beginn an bei der Vermittlung des Grundwissens verstärkte Anforderungen an den Studenten stellt. Aus der Sicht des Klägers war es daher verständlich, wenn er durch Immatrikulation im Fach Pädagogik sich zwecks Orientierung auf sein Berufsziel vorab auf dessen pädagogische Komponente hatte konzentrieren, wollen, um so die ihm längstens für ein Semester zur Verfügung stehende Zeit zu der Prüfung zu nutzen, ob er den allgemeinen Anforderungen eines Lehrerberufs zu genügen vermöge. Das alles bedarf noch der tatsächlichen Aufklärung.

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Hat der Kläger nach den noch anzustellenden Ermittlungen im Verlauf seines einsemestrigen Studiums im Fach Pädagogik und später während des Zivildienstes nicht nur die sichere Erkenntnis gewonnen, daß ihm für eine zunächst in Betracht gezogene Ausbildung zum Lehrer die notwendige Neigung fehlt, sondern außerdem erkannt, daß er die für die spätere Ausübung eines Lehrerberufs erforderliche Eignung nicht besitzt, dann kann ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel auch unter dem Aspekt des Eignungsmangels für die zunächst gewählte Ausbildung vorliegen. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen haben, wonach die Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes erst mit zunehmender Dauer der bisherigen Ausbildung gesteigert sind. Wird der Fachrichtungswechsel alsbald nach Beginn der Ausbildung vollzogen, sind diese Anforderungen entsprechend geringer. Je früher ein Student den Gründen, die einer Fortsetzung der zunächst gewählten Ausbildung entgegenstehen, begegnet, um so eher ist für einen deshalb vollzogenen Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund anzuerkennen.

Kellner
Rochlitz
Dr. Schwarz
Richter am Bundesverwaltungsgericht Rotter ist wegen Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kellner
Bermel