Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.05.1986, Az.: BVerwG 5 C 138.83
Bafög; Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; Wichtiger Grund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 138.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 24.04.1981 - AZ: 3 A 105/80
- OVG Niedersachsen - 22.06.1983 - AZ: 4 A 101/81
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1986, 932-934
- ZLA 1986, 58-60
Amtlicher Leitsatz
Zögert der Auszubildende einen Fachrichtungswechsel hinaus, so ist ein wichtiger Grund nicht bereits deshalb anzuerkennen, weil der Auszubildende für die bisherige Ausbildung keine Förderung in Anspruch genommen und die förderungsrechtlichen Folgen eines verspäteten Fachrichtungswechsels nicht gekannt hat.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1983 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24. April 1981 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger legte im November 1975 die Sonderbegabtenprüfung für das Studium der Physik ab und studierte vom Wintersemester 1975/1976 bis einschließlich Sommersemester 1978 in dieser Fachrichtung. Am 25. Mai 1977 bestand er die Sonderbegabtenprüfung für das Studium der Humanmedizin. Das Medizinstudium nahm er im Wintersemester 1978/1979 auf und stellte am 22. Juni 1979 einen Erstantrag auf Ausbildungsförderung. Als Grund für den Fachrichtungswechsel gab er an, er sei dem Physikstudium wegen der mathematischen Anforderungen dieses Studiums intellektuell nicht gewachsen gewesen.
Mit dem Bescheid vom 28. Januar 1980 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es fehle ein wichtiger Grund für den Wechsel der Fachrichtung, weil der Kläger den Wechsel nicht unverzüglich vorgenommen habe.
Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage, die auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, dem Kläger auf seinen Erstantrag Ausbildungsförderung zu gewähren, stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe Anspruch auf Förderung des Medizinstudiums. Denn er habe zuvor die Fachrichtung aus wichtigem Grund gewechselt. Der Kläger sei für das zunächst betriebene Studium der Physik intellektuell nicht geeignet gewesen. Seine fehlende Begabung für die gewählte Fachrichtung habe er spätestens im vierten oder fünften Fachsemester feststellen müssen. Auch wenn er das Physikstudium erst nach dem Ende des sechsten Fachsemesters aufgegeben habe, habe er gleichwohl unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, die Fachrichtung gewechselt. Der Kläger sei sich der aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergebenden Verpflichtung, unverzüglich nach der Erkenntnis der der Fortführung der Ausbildung entgegenstehenden Gründe die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, nicht bewußt gewesen. Dies sei ihm auch nicht vorwerfbar. Denn er sei nicht gehalten gewesen, sich während seines Physikstudiums, für das er Ausbildungsförderung nicht beansprucht habe, darüber zu unterrichten, welche Folgen ein Wechsel der Fachrichtung für die Förderung des neuen Studiengangs haben werde, zumal er beabsichtigt habe, auch das Medizinstudium aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie erreichen will, daß die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden und die Klage abgewiesen wird. Sie meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß das Verschulden des Auszubildenden an der Verzögerung des Fachrichtungswechsels sich nur auf die ausbildungserheblichen Umstände beziehen müsse, nicht aber auf eine Rechtsfolge des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, für die Beurteilung, ob die Fachrichtung unverzüglich gewechselt worden sei, müsse die Unkenntnis des Auszubildenden über die förderungsrechtlichen Folgen seines Verhaltens außer Betracht bleiben.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Anforderungen verkannt, die an die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG zu stellen sind. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat der Kläger die Fachrichtung nicht unverzüglich gewechselt, nachdem sich ihm die mangelnde Eignung für das bisherige Fach Physik hatte erschließen müssen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG gegeben ist, danach zu fragen ist, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zuzumuten ist (BVerwGE 50, 161 <164>[BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]). Wenn sich die mangelnde Eignung für die zunächst gewählte Fachrichtung herausstellt, dann kann dieser Umstand die Unzumutbarkeit, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch einschränkend darauf hingewiesen, daß dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten ist, den Gründen, die einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Sobald ernsthafte Zweifel an der Eignung für das gewählte Fach entstehen, muß vom Auszubildenden verlangt werden, daß er sich alsbald Gewißheit verschafft, ob die fehlende Eignung der Fortsetzung seiner Ausbildung entgegensteht; sodann muß er, damit ein wichtiger Grund bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, die erforderlichen Konsequenzen ziehen (BVerwG a.a.O. S. 166; BVerwGE 58, 270 <273>[BVerwG 06.09.1979 - 5 C 12/78]; Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 33 = FamRZ 1983, 954). Diese Verpflichtung ergibt sich, worauf das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht hingewiesen hat, aus den Anforderungen selbst, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG zu stellen sind. Dazu gehört auch die Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl. das genannte Urteil des Senats vom 10. Februar 1983).
Diese Anforderungen für die Anerkennung eines wichtigen Grundes gelten auch dann, wenn der Auszubildende für den förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt, der vor dem Fachrichtungswechsel liegt, keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Anspruch genommen hat. Auch wenn der Auszubildende einen Teil seiner Ausbildung selbst finanziert hat und erst später Ausbildungsförderung beantragt, ist die bisher durchgeführte Ausbildung, sofern sie die abstrakten Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung aufweist, förderungsrechtlich in vollem Umfang zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23). So hat ein Auszubildender, auch wenn er erstmals einen Förderungsantrag stellt, keinen Förderungsanspruch mehr nach § 7 Abs. 1 BAföG, wenn er bereits eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat, die nach Art und Umfang die Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung im Sinne der genannten Vorschrift aufweist. Gleichfalls ist für die Dauer der Förderung unerheblich, ob und in welchem Umfang der Auszubildende in einem früheren Ausbildungsstadium Förderungsleistungen bereits beansprucht hat oder nicht. Bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer, bis zu deren Ablauf u.a. eine Hochschulausbildung nur gefördert werden kann (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG), sind die jeweiligen Fachsemester unabhängig davon zu berücksichtigen, ob in diesen Semestern eine Förderung erfolgt ist (§ 10 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 <BGBl. I S. 1047>). Ferner ist für die Anwendung des § 48 Abs. 1 BAföG, der für Auszubildende gilt, die vom fünften Fachsemester an Förderungsleistungen erhalten wollen, unerheblich, ob ihnen für die davorliegende Ausbildungszeit Förderung gewährt worden ist oder nicht. Die Förderung ist einheitlich für alle Auszubildenden nur zulässig, wenn sie entweder durch ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung oder, sofern eine solche Prüfung nicht vorgesehen ist, durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte nachweisen, daß sie die bei geordnetem Verlauf ihrer bisherigen Ausbildung bis zum Ende des jeweiligen Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht haben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG). Auch in diesem Fall wirkt es sich ebenso wie bei der Bemessung der Förderungshöchstdauer nachteilig für die Gewährung von Ausbildungsförderung aus, wenn der Auszubildende in der Studienzeit, für die er Förderungsleistungen nicht in Anspruch genommen hat, es unterlassen hat, seine Ausbildung planmäßig und zielstrebig durchzuführen. Dies ist bei Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG nicht anders. Da nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes diese Vorschrift bei jedem Abbruch einer nach ihren abstrakten Merkmalen förderungsfähigen Ausbildung anzuwenden ist, sind folgerichtig auch für die Anerkennung des wichtigen Grundes die gleichen Anforderungen maßgebend. Daß für die bisherige Ausbildung keine Förderung gewährt worden ist, kann allenfalls dann zugunsten des Auszubildenden berücksichtigt werden, wenn bereits besondere Umstände für die Anerkennung eines wichtigen Grundes sprechen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 51.76 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 3). Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts liegen hier jedoch solche besonderen Umstände nicht vor.
Verbleibt es somit bei den allgemeinen Grundsätzen für die Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG, so kann entgegen der Meinung der vorinstanzlichen Gerichte dem Kläger kein wichtiger Grund für seinen Fachrichtungswechsel vom Physikstudium zum Medizinstudium zugebilligt werden. Dem steht entgegen, daß der Kläger das Physikstudium nicht mit der gebotenen Unverzüglichkeit abgebrochen hat.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Zögern nicht schon dann unverschuldet, wenn der Auszubildende sich der förderungsrechtlichen Folgen seines Verhaltens nicht bewußt und ihm dies nicht vorwerfbar ist. Denn das Verschulden bezieht sich auf die Verzögerung des Ausbildungsabbruchs und nicht auf die Kenntnis einer Rechtsfolge des Bundesausbildungsförderungsrechts. Ob ein Auszubildender den gebotenen Abbruch einer Ausbildung unverzüglich vorgenommen hat, kann deshalb allein danach beurteilt werden, ob er den ausbildungsbezogenen Gründen, die den Abbruch veranlaßt haben, ohne schuldhaftes Zögern entsprochen hat. Das ist für den Kläger zu verneinen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, hätte sich dem Kläger seine fehlende Eignung für das Fach Physik spätestens nach dem Ende des vierten oder fünften Fachsemesters erschließen müssen. Da danach der genaue Zeitpunkt, zu dem der Kläger die erforderliche Kenntnis hätte haben müssen, nicht feststeht, muß sich die rechtliche Würdigung auf beide vom Berufungsgericht angenommenen Zeitpunkte erstrecken.
Wird von der Verpflichtung des Klägers ausgegangen, das Studium der Physik in Erkenntnis der fehlenden Eignung nach dem Ende des vierten Fachsemesters (das war hier das Sommersemester 1977) abzubrechen, ist nicht erkennbar, daß die Fortführung dieses Studiums bis einschließlich Sommersemester 1978, also für die Dauer von zwei Semestern, durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt war. An dem Wechsel zum Fach Humanmedizin schon zum Wintersemester 1977/1978 war der Kläger nicht wegen Fehlens der Zugangsvoraussetzung zu diesem Studiengang gehindert. Denn er hatte die Sonderbegabtenprüfung im Fach Humanmedizin bereits während seines vierten Studiensemesters im Mai 1977 abgelegt. Es ist ferner weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, daß der Kläger bei seiner besonderen Zugangsberechtigung zum Medizinstudium aus Gründen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen bei einer entsprechenden Bewerbung zum nächstmöglichen Zeitpunkt keinen Studienplatz hätte erhalten können. Dem Kläger war auch nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - für den Fachrichtungswechsel eine Überlegungsfrist von zwei Semestern einzuräumen. Tritt ein Eignungsmangel zutage, dann ist der Auszubildende, wenn er sich über seine Begabung für ein anderes Fach noch ungewiß ist, gehalten, zunächst die bisherige Ausbildung abzubrechen. Die Fortführung der Ausbildung trotz feststehender Nichteignung stellt eine sinnlose Inanspruchnahme von Ausbildungskapazitäten dar. Sie widerstreitet den öffentlichen Interessen.
Auch verfassungsrechtlich ist eine Entscheidung zugunsten des Klägers nicht geboten. Der unbestimmte Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" in § 7 Abs. 3 BAföG läßt Differenzierungen zu, die eine verfassungskonforme Anwendung der Norm ermöglichen. Zwar kann - wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 3. Juli 1985 - 1 BvR 1428/82 - (NVwZ 1985, 731 [BVerfG 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82]) entschieden hat - die Versagung eines wichtigen Grundes als unverhältnismäßig gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn der Auszubildende nach dem ersten Semester einen ernsthaften Neigungswandel erkennt, den Abbruch seiner Ausbildung gleichwohl um einige Monate verzögert, um abzuwarten, ob er eine Zulassung zur gewünschten anderen Ausbildung erhält. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung jedoch ausdrücklich offengelassen, ob ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG in Fällen verneint werden kann, in denen Auszubildende in höheren Semestern erst nach einer längeren Überlegungsfrist den Fachrichtungswechsel vornehmen. Hier hat der Kläger den Abbruch seines vier Semester lang betriebenen Studiums nicht nur um einige Monate, sondern um zwei Semester verzögert. Für diese keineswegs nur geringfügige Verzögerung waren - wie dargelegt worden ist - ausbildungsbezogene Gründe nicht gegeben. Es ist deshalb nicht unverhältnismäßig, wenn das Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint wird.
Wird entsprechend der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts angenommen, daß dem Kläger seine Nichteignung für das Fach Physik sich erst am Ende des fünften Fachsemesters hat erschließen müssen, er den Fachrichtungswechsel also nur um ein Semester hinausgezögert hat, ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG ebenfalls nicht gegeben. Bei einer bis zum Ende des fünften Semesters fortgeschrittenen Ausbildung sind strengere Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes zu stellen (vgl. BVerwGE 50, 161 <165, 166>[BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 <273>[BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]). Dies rechtfertigt es, jedenfalls dann von dem Auszubildenden einen sofortigen Abbruch der Ausbildung zu verlangen, wenn er erst in deren fortgeschrittenem Stadium seinen Eignungsmangel erkennt. Das erscheint hier auch deshalb angebracht, weil der Kläger - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - vom Beginn des Studiums an Zweifel an seiner Eignung für das Fach Physik hatte, so daß er am Ende des fünften Semesters von der Erkenntnis des Eignungsmangels nicht überraschend getroffen worden ist. Unter diesen Umständen war auch unter Berücksichtigung der bereits genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1985 (a.a.O.) von ihm zu verlangen, das Studium der Physik sofort abzubrechen. Wenn - wie hier - für den Auszubildenden keine Schwierigkeiten bestehen, mit der anderen Ausbildung sofort beginnen zu können, gilt dies auch für einen Fachrichtungswechsel.
Nach alledem steht dem Kläger Ausbildungsförderung für das nach einem Fachrichtungswechsel begonnene Studium der Humanmedizin nicht zu, so daß die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben sind und die Klage abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Bermel
Dr. Hömig