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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1983, Az.: BVerwG 5 C 94/80

Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; Wichtiger Grund; Fehlende Eignung; Fehlende Neigung; Unverzüglicher Abbruch; Bei mangelnder Neigung oder Eignung kann wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel nur anerkannt werden; wenn Auszubildende nach Gewinnen der entsprechenden Erkenntnis die bisherige Ausbildung unverzüglich abbricht - Unverzüglichkeit kann auch noch gegeben sein; wenn Abbruch der bisherigen Ausbildung aus entschuldbaren Gründen hinausgezögert worden ist.

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 94/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 07.08.1979 - AZ: II 176/79
VGH Baden-Württemberg - 03.12.1979 - AZ: V 1732/79

Fundstellen

  • FamRZ 1983, 954-955
  • ZLA 1983, 107-109

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Erkennt der Auszubildende, daß ihm für die bisherige Ausbildung die Neigung oder Eignung fehlt, so kann ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur anerkannt werden, wenn der Auszubildende unverzüglich nach Gewinnen der entsprechenden Erkenntnis die bisherige Ausbildung abbricht.

  2. 2.

    Unverzüglich kann ein Abbruch der bisherigen Ausbildung auch noch sein, wenn ihn der Auszubildende aus entschuldbaren Gründen hinausgezögert hat.

Urteil des 5. Senats vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1983
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1979 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für ihr Medizinstudium, das sie nach einem Fachrichtungswechsel durchführt, Ausbildungsförderung zusteht.

2

Die Klägerin begann mit dem Wintersemester 1977/78 an der Universität Freiburg das Studium der Chemie und Biologie mit dem Studienziel des Lehramts an Gymnasien. Sie erhielt dafür Ausbildungsförderung. Für das Sommersemester 1978 beantragte sie bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen Ihre Zulassung zum Medizinstudium. Die Zentralstelle lehnte den Antrag ab. Danach bemühte sich die Klägerin in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren um ihre Zulassung zum Medizinstudium. Mit Wirkung vom 28. Juni 1978 ließ sie sich bei der Universität ... exmatrikulieren und brach damit ihr Studium der Chemie und Biologie ab. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wurde sie durch Bescheid der Universität ... vom 14. September 1978 für das Wintersemester 1978/79 und für das Sommersemester 1979 vorläufig zum Medizinstudium zugelassen. Sie nahm dieses Studium auf und beantragte im November 1978 dafür Ausbildungsförderung. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, für den Fachrichtungswechsel fehle es an einem wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG.

3

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben. Ihr hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für das Medizinstudium Ausbildungsförderung als Grunddarlehen und Zuschuß zu gewähren. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es fehle an einem wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel, weil die Klägerin den bereits gegen Ende ihres ersten Studiensemesters als notwendig anerkannten Wechsel nicht unverzüglich vorgenommen habe. Sie habe nach ihren eigenen Darlegungen in der Mitte bis Ende ihres ersten Studiensemesters "ganz krass und intensiv gemerkt", daß ihr Lehramtsstudium der Fächer Chemie und Biologie nicht das Richtige sei, ihr Lehramtsstudium gleichwohl ein weiteres Semester fortgesetzt "mit dem Wissen, danach abzubrechen". Das wirke sich zum Nachteil der Klägerin aus. Sie sei verpflichtet gewesen, ihre bisherige Ausbildung sofort abzubrechen und sich unter Umständen mehrere Semester beurlauben zu lassen, bis sie das Wunschstudium hätte aufnehmen können. Auch könne ihre Behauptung, sie habe auf eine ihr vor Beginn des Sommersemesters 1978 erteilte Auskunft des Studentenwerks ... vertraut, wonach ein Erststudium ohne Gefährdung für die Förderung eines Zweitstudiums bis zum Ende des zweiten Semesters fortgesetzt werden könne, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Eine derartige mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehende Auskunft eines anderen Förderungsträgers, die für den Beklagten ohnehin nicht verbindlich sei, könne einen gesetzlich nicht vorgesehenen Förderungsanspruch nicht begründen.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren, nunmehr eingeschränkt auf das Studienjahr 1978/79, weiter verfolgt.

5

Der Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

6

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls der Meinung, daß das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden habe.

7

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Ob für den Fachrichtungswechsel, den die Klägerin vom Lehramtsstudium zum Medizinstudium vorgenommen hat ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des Vierten BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) anzuerkennen ist, läßt sich erst nach einer weiteren Sachverhaltsaufklärung beurteilen.

8

Für den Umfang des Klagebegehrens gilt zunächst folgendes: Entsprechend dem bei der rde gestellten Förderungsantrag vom 9. November 1978 bezieht sich der Leistungsanspruch der Klägerin nur auf den regulären Bewilligungszeitraum von einem Jahr (§§ 15 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 50 Abs. 3 BAföG). Das ist hier die Zeit von Oktober 1973 bis September 1979. Zwar hat die Klägerin diese zeitliche Einschränkung ausdrücklich erst in ihren Revisionsantrag aufgenommen. Dies entspricht jedoch, wie ihr Prozeßbevollmächtigter in der Revisionsverhandlung klargestellt hat, von Beginn des Verfahrens an ihrer Vorstellung.

9

Ohne Erfolg bleiben die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen. Soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht aufgeklärt, ob ihr von der Behörde eine näher bezeichnete Auskunft erteilt worden sei, berücksichtigt sie nicht hinreichend, daß dazu näher dargelegt werden muß (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO), warum sich dem Berufungsgericht nach der materiellen Rechtslage, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Entsprechende Darlegungen fehlen. Die Klägerin erkennt in ihrer Revisionsbegründung im Gegenteil selbst an, vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus sei es konsequent, den zu der Auskunft angebotenen Beweis nicht zu erheben. Unbegründet ist ferner die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe es entgegen seiner Verpflichtung nach § 86 Abs. 2 VwGO unterlassen, über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu der näher bezeichneten Auskunft durch Gerichtsbeschluß gesondert zu entscheiden. Ausweislich der Niederschrift über die Berufungsverhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Beweisantrag nur "fürsorglich" gestellt. Er hat damit zu erkennen gegeben, daß der Beweisantrag erst dann bewertet werden sollte, wenn in der Sache selbst entschieden wurde. Eine gesonderte Entscheidung nach § 86 Abs. 2 VwGO konnte deshalb unterbleiben (BVerwGE 30, 57 [59]).

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In materiell-rechtlicher Hinsicht hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die bereits zum Ende des ersten Studiensemesters für die Klägerin feststehende Erkenntnis, es fehle ihr für den zunächst angestrebten Lehrerberuf die erforderliche Neigung und Eignung, als wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel anzuerkennen ist, obwohl die Klägerin nach Gewinnen dieser Erkenntnis ihre bisherige Ausbildung noch ein Studiensemester weitergeführt hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß ein ernsthafter Neigungswandel oder ein Eignungsmangel für die bisherige Ausbildung ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG für einen Fachrichtungswechsel sein kann (BVerwGE 50, 161 [l67]; 58, 270 [273]). Dabei gelten jedoch rechtliche Einschränkungen. So ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß derartige Umstände nur dann ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel sein können, wenn der Auszubildende nach Erkenntnis seiner gewandelten Neigung oder fehlenden Eignung den Wechsel unverzüglich vornimmt. Bei dieser Voraussetzung, die Tz. 7.3.11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum BAföG - BAföGVwV - (GMBl. S. 386) [im gleichen Sinn jetzt Tz. 7.3.16 BAföGVwV 1982] ausdrücklich nennt, handelt es sich entgegen der Meinung der Klägerin nicht um ein neben den wichtigen Grund tretendes Tatbestandsmerkmal, für das im Gesetz eine Grundlage fehlt. Die Pflicht des Auszubildenden, einen Fachrichtungswechsel, der durch einen ernsthaften Neigungswandel oder einen Eignungsmangel veranlaßt wird, unverzüglich nach Gewinnen der entsprechenden Erkenntnis vorzunehmen, ist vielmehr eine Verpflichtung, die sich aus den Anforderungen selbst ergibt, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG zu stellen sind. So ist der Auszubildende im Hinblick auf den gesetzlichen Zweck der Ausbildungsförderung, daß mit der geförderten Ausbildung ein berufsqualifizierender Abschluß erreicht wird (§ 7 Abs. 1 BAföG), verpflichtet, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15). Dazu gehört, daß er entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen den Gründen, die einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig begegnet (BVerwGE 50, 161 [165, 166]; 58, 270 [273]). Sobald der Auszubildende Gewissheit über die fehlende Neigung oder Eignung für die bisherige Ausbildung erlangt hat und ein Fachrichtungswechsel erwogen wird, muß er, damit ein wichtiger Grand anerkannt werden kann, unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen ziehen.

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Dies bedeutet vor allem, daß der Auszubildende in dieser Situation die bisherige Ausbildung abbrechen muß. Mit dem gesetzlichen Förderungszweck ist es unvereinbar, wenn der Auszubildende eine Ausbildung noch weiterführt, nachdem er erkannt hat, daß sie nicht seiner Neigung oder Eignung entspricht und er sie deshalb, wie es das Berufungsgericht für die Klägerin ausdrücklich und mangels begründeter Verfahrensrügen für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt hat, nicht mehr berufsqualifizierend abschließen will. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht veranlaßt, wenn der Auszubildende die nunmehr angestrebte andere Ausbildung nicht alsbald aufnehmen kann, weil dem hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen entgegenstehen. Allein dieser Umstand ist keine Rechtfertigung dafür, daß der Auszubildende eine Ausbildung weiterführt, die er, wie für die Klägerin festgestellt, nicht mehr berufsqualifizierend abschließen will. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dann etwas anderes gilt, wenn die bisherige Ausbildung ganz oder teilweise auf die andere Ausbildung angerechnet wird. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Aus den Verwaltungsvorgängen, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben, geht hervor, daß keine Studienleistungen des Lehramtsstudiums auf das spätere Medizinstudium angerechnet worden sind. Das hat die Klägerin auch selbst in der Revisionsverhandlung bestätigt. Der Umstand allein, daß das frühere Studium der Chemie und Biologie für das Studium der Medizin möglicherweise nützlich gewesen ist, kann nicht berücksichtigt werden.

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Das Berufungsgericht hat weiterhin zutreffend angenommen, daß der Klägerin auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Auszubildenden, die einen Fachrichtungswechsel erwägen, für eine Überlegungszeit hätte gestattet werden müssen, ihre bisherige Ausbildung fortzusetzen. Eine solche Überlegungszeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Auszubildende sich über seine wahre Neigung und Eignung noch nicht im klaren ist (Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 51.76 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 3). Das kann hier nicht angenommen werden. Nach den verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts stand für die Klägerin spätestens gegen Ende ihres ersten Studiensemesters endgültig fest, daß ihre Neigung und Eignung nicht dem Lehrerberuf galten.

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Ist somit in objektiver Hinsicht von einer Verpflichtung der Klägerin auszugehen, bereits nach Ende ihres ersten Studiensemesters ihre bisherige Ausbildung abzubrechen, so ist das jedoch nicht allein ausschlaggebend für die Entscheidung, ob eine Verletzung dieser Pflicht dazu führt, daß für den späteren Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund entfällt. Eine solche Schlußfolgerung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Auszubildende aus Gründen, die in seiner Person entschuldbar sind, den Abbruch der bisherigen Ausbildung hinausgezögert hat. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu "unverzüglichem" Handeln entsprochen hat, beurteilt sich nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft. Mit Recht verweist die Klägerin dazu auf die gesetzliche Begriffsbestimmung der Unverzüglichkeit in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB als eines Verhaltens, das "ohne schuldhaftes Zögern" erfolgt. Dies entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen und ist deshalb auch hier von Bedeutung.

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Bei der Klägerin würde es an einem schuldhaften Zögern fehlen, wenn ihre Behauptung zuträfe, daß eine Sachbearbeiterin des Amts für Ausbildungsförderung in Freiburg ihr auf Anfrage vor Beginn des Sommersemesters 1978 die Auskunft erteilt habe, ein Erststudium könne bis zum Ende des zweiten Semesters fortgeführt werden, ohne die Förderung eines Zweitstudiums zu gefährden. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob die Auskunft mit der Rechtslage in Einklang steht und ob sie von einer Stelle erteilt werden ist, die für die Entscheidung über den Leistungsanspruch zuständig ist. Um derartige Fragen, die sich auf die Wirksamkeit einer behördlichen Zusage beziehen (s. dazu jetzt§ 34 SGB, 10. Buch), geht es hier nicht. Ausschlaggebend ist allein, ob die Klägerin auf die von ihr behauptete Auskunft vertrauen konnte. In diesem Falle könnte ihr nicht mehr vorgeworfen werden, sie habe schuldhaft gegen ihre Pflicht verstoßen, die bisherige Ausbildung nach Ende des ersten Studiensemesters abzubrechen. Ein solcher Vertrauenstatbestand könnte hier in Betracht kommen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß die Klägerin an der Richtigkeit der bereits in Berufungsverfahren näher bezeichneten Auskunft hätte zweifeln müssen, die ihr eine Sachbearbeiterin des damals für sie zuständig gewesenen Amts für Ausbildungsförderung (§ 45 Abs. 1 BAföG) auf ausdrückliche Anfrage erteilt haben soll. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist es deshalb erforderlich, den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufzuklären. Dies kann erst nach einer Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof erfolgen.