Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1980, Az.: BVerwG 5 B 12.80
Abgrenzung zwischen einer Verlagerung des Studienschwerpunkts und eines Fachrichtungswechsels durch einen Austausch von Unterrichtsfächern während des Lehramtsstudiums
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 12.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 20557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.11.1979 - AZ: XVI A 525/79
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Rochlitz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Nach der durch BVerwGE 50, 161 eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände - insbesondere also sowohl der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, am Zweck und Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch des Interesses des Auszubildenden - nicht mehr zugemutet werden kann. Wenn sich die mangelnde Eignung für die zunächst gewählte Fachrichtung herausstellt oder ein ernsthafter Neigungswandel eintritt, dann können diese Umstände die Unzumutbarkeit, die bisherige Ausbildung fortzusetzen begründen. Einschränkend hat der erkennende Senat jedoch darauf hingewiesen, daß dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten ist, den Gründen, die einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (BVerwGE 50, 161 [165 f.]) Sobald ernsthafte Zweifel an der Eignung für das bisher gewählte Fach entstehen, muß vom Auszubildenden verlangt werden, daß er sich alsbald Gewißheit verschafft, ob die fehlende Eignung der Fortsetzung seines Studiums entgegensteht; sodann muß er unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen ziehen. Nach den für das Revisionsgericht nach Haßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger es hieran fehlen lassen, indem er im dritten und vierten Fachsemester sein Studium auf das andere von ihm gewählte Lehramtsfach beschränkt hat. Auch die Erwartung, demnächst zum Zivildienst einberufen zu werden, vermag das Hinausschieben der im Interesse des Förderungsträgers gebotenen Entscheidung über einen Wechsel des erforderlichen zweiten Lehramtsfachs nicht zu entschuldigen.
Nach dem der zeitlichen Begrenzung der Förderung zugrundeliegenden Zweck der gesetzlichen Regelung (vgl. § 15 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit der Förderungshöchstdauerverordnung) kann ein Austausch von Unterrichtsfächern während des Lehramtsstudiums nur dann als eine bloße Verlagerung eines Studienschwerpunktes und nicht als ein Fachrichtungswechsel gewertet werden, wenn damit eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluß nicht verbunden ist (Beschluß vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 5 ER 243.79 - FamRZ 1980, 834). Bei einer nur teilweisen Anrechnung von Studienzeiten der früheren Ausbildung liegt dagegen stets ein Fachrichtungswechsel vor. Diese hat keine ursächliche Bedeutung für die Anerkennung des hierfür erforderlichen wichtigen Grundes. Nur wenn ein aus anderen Umständen abzuleitender wichtiger Grund vorliegt, tritt nach vollzogenem Fachrichtungswechsel die aus § 9 der Förderungshöchstdauerverordnung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) sich ergebende Folge der Verkürzung der Förderungshöchstdauer für die neue Ausbildung ein.
Die gesetzliche Folge, daß wegen Fehlens eines wichtigen Grundes Ausbildungsförderung für die nach dem Fachrichtungswechsel begonnene Ausbildung nicht geleistet wird, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ziel der Ausbildungsförderung ist es nicht, dem Auszubildenden eine Ausbildung in der Weise zu finanzieren, daß ihm Förderungsmittel in dem durch die Förderungshöchstdauer der zunächst gewählten Fachrichtung bestimmten Umfange auch dann zur Verfügung gestellt werden, wenn ein Ausbildungsabschluß während der Förderungsdauer infolge eines Fachrichtungswechsels nicht erreicht werden kann. Durch die Leistung von Ausbildungsförderung soll vielmehr erreicht werden, daß dem Auszubildenden eine sorgfältig geplante und zielstrebig durchgeführte Ausbildung wirtschaftlich ermöglicht wird. Daß die sich hieraus für den Kläger ergebenden Konsequenzen entgegen seiner Ansicht auch mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vereinbar sind, bedarf unter den festgestellten Umständen keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz