Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.1974, Az.: BVerwG VI B 37.74

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI B 37.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 13051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 08.11.1973 - AZ.: VG M 282 IV 73

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. November 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Besehwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 WPflG. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der dieser Verletzung von Verfahrensrecht, Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Sie ist unbegründet.

2

Wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese auf die Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht dann zuzulassen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO), wenn entweder das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG), oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Nur auf die beiden vorstehend genannten Gründe kann in Kriegsdienstverweigerungssachen die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestützt werden, dagegen können anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Verfahrensmängel, wie sie die Beschwerde hier in erster Linie geltend macht, nicht zur Zulassung der Revision führen (BVerwGE 28, 22;  29, 226) [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67].

4

Wenn § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmt, daß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, "bezeichnet" werden muß, so bedeutet dies, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt worden ist (vgl. Beschluß vom 6. März 1970 - BVerwG VI B 42.69 - mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), daß es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil abweichen soll, noch der Kenntlichmachung bedarf, inwiefern das in der Vorinstanz ergangene Urteil in seinen rechtlichen Darlegungen nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht; es muß weiterhin dargelegt werden, inwiefern die Abweichung des Urteils entscheidungserheblich ist, d.h. inwiefern das Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VI B 37.70 - mit weiteren Nachweisen).

5

Die Beschwerde enthält keine Darlegungen darüber, inwiefern das angefochtene Urteil auf Abweichungen von den in der Beschwerde genannten Urteilen vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - (BVerwGE 41, 53 = NJV 1973, 635) und vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 9.67 - beruht. Im übrigen liegen solche Abweichungen nicht vor:

6

Im Urteil vom 18. Oktober 1972 ist entschieden, daß die Schwierigkeiten, die von der Natur der Sache her eine Klärung der Frage erschweren, ob der Wehrpflichtige eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe wirklich getroffen hat, nicht die Ansicht rechtfertigen, daß grundsätzlich für die Richtigkeit der Darstellung des Wehrpflichtigen eine Vermutung spreche. In dem Urteil ist weiterhin dargelegt, daß die bloße Behauptung eines Wehrpflichtigen, eine Gewissensentscheidung getroffen zu haben, einen Anerkennungsanspruch nicht selbständig begründen kann und daß dies auch dann gilt, wenn der Wehrpflichtige einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat. Lediglich erläuternd dazu ist weiterhin ausgeführt, wenn sich ein "voller Beweis" einer Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht führen lasse, werde angesichts der im Rahmen des Möglichen in diesem Bereich gebotenen "wohlwollenden Beurteilung" ein "hoher Grad von Wahrscheinlichkeit" genügen. Der erkennende Senat hat dies in seinem Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45 - MDR 1973, 435) dahin präzisiert, daß bei der Eigentümlichkeit der Streitsachen über die Kriegsdienstverweigerung die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als dies sonst meist in der Prozeßpraxis der Fall ist. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat zum einen ausgeführt, daß es für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, entscheidend auf sein Verhalten, seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt (vgl. u.a. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - und Beschluß vom 19. Oktober 1973 - BVerwG VI C 37.73 -); zum anderen hat er jedoch entschieden, daß die Verwaltungsgerichte, um eine Gewissensentscheidung bejahen zu können, konkrete Anhaltspunkte als zu ihrer Überzeugung erwiesen feststellen müssen, daß der Antragsteller seine Entscheidung getroffen hat in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" (vgl. u.a. Urteile vom 11. Juli 1973 - BVerwG VI C 82.73 und BVerwG VI C 97.73 - sowie Beschluß vom 11. Januar 1974 - BVerwG VI B 87.73 -). Mit dieser Rechtsprechung stehen die rechtlichen Darlegungen des angefochtenen Urteils im Einklang.

7

Schon das von der Beschwerde selbst angeführte Urteil vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 9.67 - geht davon aus, daß Erwägungen politischer, verstandesmäßiger oder vernunftgemäßer Natur nur dann relevant sind, wenn sie zu der innerlich verpflichtenden Überzeugung des Wehrpflichtigen führen, der Krieg sei als Gewaltanwendung sittlich verwerflich. Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung anknüpfend an BVerwGE 38, 358 (360) [BVerwG 14.10.1971 - VIII C 116/69] in den Urteilen vom 11. Juli 1973 - BVerwG VI C 100.73 - und vom 10. August 1973 - BVerwG VI C 166.73 - fortgeführt. In ihnen ist ausgeführt, daß religiöse, ethische, humanitäre oder auch rein rationale Erwägungen zwar zu einer Gewissensentscheidung führen können, aber ihr nicht gleichzusetzen sind. Von dieser Rechtsprechung weicht das angefochtene Urteil nicht ab. Das Verwaltungsgericht bejaht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Gewissensentscheidung nur dann, wenn der Kriegsdienstverweigerer die Entscheidung für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann (vgl. dazu auch Beschluß vom 28. September 1973 - BVerwG VI B 69.73 -).

8

Die Beschwerde bringt weiterhin vor, sowohl die Frage, ob aus einer glaubhaft vorgetragenen uneingeschränkten unbedingten Überzeugung gegen den Krieg und gegen die bewaffnete Macht auf das Bestehen einer Gewissensentscheidung geschlossen werden müsse als auch die Frage, ob ein Verhalten (diese Folge haben müsse), das die Konsequenz beinhalte, schwere persönliche Nachteile in Kauf zu nehmen, um nicht gegen die eigene Überzeugung verstoßen zu müssen, bedürften einer grundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Mit diesem Vorbringen kann der Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG (entsprechend § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht dargetan werden. Es handelt sich bei beiden Fragen nicht um Rechtsfragen im Sinne der vorgenannten Vorschriften, sondern um Fragen der Würdigung von Tatsachen, die von den Umständen des einzelnen Falles abhängig ist. Fragen aber, deren Beantwortung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig ist, sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. neben vielen anderen Beschlüsse vom 6. Oktober 1972 - BVerwG VI B 7.72-, vom 25. Februar 1974 - BVerwG VI B 77.73 - und vom 28. März 1974 - BVerwG VI B 22.74 - mit weiteren Nachweisen). Im übrigen ist die Frage, welche Beweisanforderungen in Kriegsdienstverweigerungssachen zu stellen sind, durch die oben bei der Erörterung der Abweichung erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschluß vom 8. Mai 1973 - BVerwG VI B 11.73 -).

9

Nach alledem war die Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Besehwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier