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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1973, Az.: BVerwG VI C 100.73

Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Rahmen einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI C 100.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 27.06.1972 - AZ: III/2 E 3/72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Juni 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im August 1951 geborene Kläger bestand im September 1970 die Reifeprüfung. Seit dem Wintersemester 1970/1971 studiert er Germanistik und Politologie. Noch als Schüler beantragte der Kläger im Oktober 1969, ihn mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern vom Grundwehrdienst oder einem zivilen Ersatzdienst bis zur Beendigung eines beabsichtigten Studiums zurückzustellen. Im Februar 1970 wurde er gemustert und für tauglich befunden. Noch vor seiner Musterung stellte er den Antrag, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Der Prüfungsausschuß lehnte die Anerkennung ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Prüfungskammer zurück.

2

Der Kläger hat daraufhin das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt,

unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei vernommen. Es hat sodann der Klage stattgegeben.

4

Die Beklagte hat ohne Zulassung Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrensrecht gerügt. Sie hat Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung beantragt.

5

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. Er hat das angefochtene Urteil verteidigt.

6

II.

Die Revision ist zulässig und begründet.

7

Nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG ist das Revisionsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf die geltend gemachten Verfahrensrügen beschränkt (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 92.73 - mit Nachweisen). Die Revision muß jedenfalls deshalb Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil unvereinbar ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

8

Das Verwaltungsgericht hat sich mit zu geringen Anforderungen für den Nachweis einer durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensentscheidung begnügt. Es stützt sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die im angefochtenen Urteil (vgl. Seite 13 der Urteilsausfertigung) folgendermaßen formulierte These:

"Die unter dem Eindruck der schriftlichen Darlegungen und im Gespräch mit dem Kläger gewonnene Überzeugung des Gerichts macht es überflüssig, die umstrittene Frage zu untersuchen, ob in einem Gerichtsverfahren mit dem Instrumentarium des Prozeßrechts die Ernsthaftigkeit des seelischen Vorgangs einer Gewissensentscheidung überprüft werden kann, ob also das Gewissen justitiabel ist. Selbst wenn man nicht ohne Selbstsicherheit diese Frage bejahen wollte, dürfte einem Staatsbürger die Ernsthaftigkeit seiner Anschauung nur dann streitig gemacht werden, wenn deutlich zu erkennen ist, daß er in Wirklichkeit sich dieser Anschauung nicht verpflichtet fühlt."

9

In Anwendung dieser Betrachtungsweise verzichtet das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall auf eine im Wege der freien Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vorzunehmende konkrete Prüfung, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, insbesondere ob er sich der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung innerlich verpflichtet fühlt. Dies steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Angesichts der Beweisschwierigkeiten, die für den Rechtsbereich der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen kennzeichnend sind, hätte zwar der Gesetzgeber - auch der einfache Gesetzgeber - solche erleichternden Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wie sie der entscheidungstragenden These des Verwaltungsgerichts zugrunde liegen, genügen lassen können. Er hat es aber nicht getan, und dem Gericht steht es nicht zu (vgl. Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 83.73 -).

10

Wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß es das Ergebnis der Überlegungen des Klägers, die ihn zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen veranlaßt hätten, zu "respektieren" habe, so ist dem nur mit der Einschränkung zuzustimmen, daß das Gericht die Entscheidung des Klägers nicht als "irrig", "falsch" oder "richtig" bewerten darf (vgl. BVerfGE 12, 45 [56]; Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 61.68 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 29 = NJW 1970, 1653]). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß in der Natur der Sache liegende unvermeidliche Aufklärungsschwierigkeiten - wie das Verwaltungsgericht offenbar annimmt - nicht zu Lasten des Kriegsdienstverweigerers, der sich auf das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG beruft, gehen dürften.

11

Mit ähnlichen, die Beweisanforderungen gegenüber dem geltenden Recht reduzierenden Erwägungen in einem Urteil desselben Verwaltungsgerichts hat sich bereits der damals für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständige VIII. Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - (BVerwGE 41, 53 [55 ff.]) auseinandergesetzt. Dieser Rechtsprechung hat sich der inzwischen zuständig gewordene erkennende Senat in mehreren den Beteiligten ebenfalls bekannten Entscheidungen mit ergänzender. Begründung angeschlossen (vgl. u.a. Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 83.73 -). Danach muß anhand konkreter Anhaltspunkte zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen sein, daß der Antragsteller seine Entscheidung getroffen hat in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" (vgl. BVerfGE 12, 45; BVerwGE 7, 242;  23, 98) [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]und daß gerade eine dergestalt an einem absoluten Tötungsverbot ausgerichtete Gewissensentscheidung zu einer schweren seelischen Belastung des Antragstellers führen würde, wenn er im Krieg Menschen mit der Waffe töten müßte. Entsprechende tatsächliche Feststellungen hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen und von seinem rechtsfehlerhaften Standpunkt aus auch nicht zu treffen brauchen.

12

Das angefochtene Urteil enthält auch keine zusätzlichen Feststellungen, die den vom Bundesverwaltungsgericht in Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht konkretisierten Anforderungen an eine Gewissensentscheidung gerecht werden könnten. Die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger "die aus seinen sorgfältigen Überlegungen gezogenen Folgerungen ernst meint und sich verpflichtet fühlt, das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG für sich in Anspruch zu nehmen", rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, daß er durch den Kriegsdienst mit der Waffe schweren seelischen Schaden nehmen werde. Eine solche Feststellung trägt auch nicht gleichsam die Bejahung einer Gewissensnot in sich. Schwere seelische Schäden können auch in dem engeren, hier zur Erörterung stehenden Zusammenhang viele andere Ursachen ohne zwingenden Bezug zum Gewissen haben (vgl. Urteile vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73, VI C 86.73 und VI C 98.73 -). Zum Nachweis einer Gewissensnot genügt daher auch nicht der Eindruck des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger bei seiner Argumentation gegen den Kriegsdienst mit der Waffe "um eine seiner Individualität gemäße geistige Position bemüht ist". Eine solche Grundeinstellung kann zwar zu einer echten Gewissensentscheidung führen. Für eine derartige Weiterentwicklung sind jedoch weder im Tatbestand noch in der Begründung des angefochtenen Urteils konkrete Anhaltspunkte zu finden.

13

Die Bejahung einer echten Gewissensentscheidung ist im vorliegenden Fall auch nicht aus dem vom VIII. Senat in seinem oben angeführten Urteil vom 18. Oktober 1972 angedeuteten Gesichtspunkt möglich, daß in Verweigerungsfällen, in denen sich häufig ein voller Beweis nicht führen lasse, ein aufgrund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrscheinlichkeit werde genügen müssen. Dies hat der erkennende Senat im Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - (MDR 1973, 435) bereits dahin präzisiert, daß bei der Eigentümlichkeit dieser Streitsachen die eigenen Angaben des Kriegsdienstverweigerers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist. Aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt sich zugleich, daß das angefochtene Urteil auch nicht als Anwendungsfall einer solchen Beweiswürdigung begriffen oder unter diesem Blickwinkel aufrechterhalten werden kann.

14

Nach alledem rechtfertigen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer nicht. Ob eine weitere Sachaufklärung zu ausreichenden Feststellungen führen könnte, hat das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft. Jedenfalls wird der Kläger selbst nochmals als Partei vernommen werden müssen, da seine bisherige Befragung möglicherweise durch die mit dem Gesetz nicht in Einklang stehenden zu geringen Anforderungen, die das Verwaltungsgericht für den Nachweis einer durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensentscheidung hat genügen lassen, beeinflußt war. Eine erneute Parteivernehmung ist auch schon deshalb geboten, weil die Aussagen, die der Kläger bei seiner vom Verwaltungsgericht durch Beweisbeschluß förmlich angeordneten Vernehmung über seine Verweigerungsgründe gemacht hat, und vor allem seine Antworten auf die ihm vom Gericht gestellten Fragen weder in der Sitzungsniederschrift noch im angefochtenen Urteil ihrem Inhalt nach und getrennt von der Würdigung festgehalten worden sind (vgl. dazu u.a. BVerwGE 13, 338). Es fehlt daher auch insoweit an einer tatsächlichen Grundlage für eine abschließende revisionsgerichtliche Prüfung.

15

Nach alledem war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert