Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1973, Az.: BVerwG VI C 92.73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 92.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 30.05.1972 - AZ: III/1 E 99/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 1972 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger besuchte nach der Volksschule die Realschule bis zur mittleren Reife und wurde nach dreijähriger Verwaltungslehre im September 1971 von der Stadt Oberursel als Verwaltungsangestellter übernommen. Im Oktober 1971 trat der Kläger den Grundwehrdienst an. Durch Schreiben vom 19. Dezember 1971 beantragte er, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Die Eltern des Klägers gaben dazu eine zustimmende Erklärung ab.
Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag ab. Die Prüfungskammer wies den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei vernommen und der Klage stattgegeben.
Die Beklagte hat ohne Zulassung Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrensrecht gerügt. Sie hat Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.
Der Kläger hat Zurückweisung der Revision beantragt. Er hält die Revision für unzulässig, da ein Fall der Verfahrensrevision nicht gegeben sei; im übrigen lägen Verfahrensverstöße nicht vor.
II.
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Zulässigkeit der vom Verwaltungsgericht nicht zugelassenen Revision ergibt sich aus § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG. Nach dieser Vorschrift kann die Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ohne Revisionszulassung eingelegt werden, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden. Wesentlich im Sinne dieser Regelung ist aber jeder Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann(Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 83.73 - unter Hinweis, aufBeschluß vom 28. September 1967 - BVerwG VIII B 94.67 - [BVerwGE 28, 22]). Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe aufgrund einer von ihm unterstellten Beweisregel entschieden und damit den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Gegen die Zulässigkeit dieser Rüge bestehen keine Bedenken(Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - [NJW 1973, 635]) Ob diese Rüge begründet ist, kann dahinstehen. Denn das Revisionsgericht ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf die geltend gemachten Verfahrensrügen beschränkt, und die Revision muß jedenfalls deshalb Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil unvereinbar ist mit der in der vorstehend angeführten Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zu der sich insoweit auch der inzwischen zuständig gewordene VI. Senat bekennt(Urteile vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 83.73 und BVerwG VI C 81.73 - unter Hinweis aufUrteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - [NJW 1973, 635]).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts muß es wegen der Unmöglichkeit einer wirklichen Beweisführung genügen, wenn der Kriegsdienstverweigerer einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, diese Kundgabe mit seinem Gesamtverhalten in Einklang steht und ein klares, in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen läßt.
Zu gleichlautenden Darlegungen in einem Urteil desselben Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 1972 hat der damals für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständige VIII. Senat in der bereits zitierten Entscheidung vom 18. Oktober 1972 u.a. zutreffend ausgeführt:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei dem Wehrpflichtigen eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG dann - aber auch nur dann - vor, wenn bei ihm die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können (folgen Nachweise) ... Das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gehört zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, von denen die Preisteilung des Wehrpflichtigen von der staatsbürgerlichen Pflicht zur Ableistung des Wehr- und Kriegsdienstes abhängig ist. Daher kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die bloße Behauptung eines Wehrpflichtigen, eine solche Gewissensentscheidung getroffen zu haben, einen Anerkennungsansprach nicht selbständig begründen. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige 'einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, wenn diese Kundgabe mit seinem Gesamtverhalten in Einklang steht und ein klares, in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen läßt'. Diese Umstände können zwar als Beweisanzeichen für die vom Grundgesetz geforderte Gewissensentscheidung gewertet werden. Keinesfalls aber können sie dem Verwaltungsgericht eine Prüfung des Vorliegens oder Fehlens der anspruchsbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen ersparen (vgl. BVerwGE 30, 358 [360 f.]). Die Prüfung entfällt auch nicht deshalb, weil das Recht auf Kriegsdienstverweigerung den Charakter eines Grundrechts hat. Denn auch ein Grundrecht kann nur ausgeübt werden, wenn im jeweiligen Einzelfalle dessen gesetzliche Voraussetzungen gegeben sind ..."
An der Spitze des Teils der Urteilsgründe, in dem sich das Verwaltungsgericht dem konkreten Fall zuwendet, findet sich die ersichtlich als entscheidungstragend gedachte Feststellung, "diesen Anforderungen" (wie sie soeben im Vorabsatz dieses Revisionsurteils vor dem eingerückten Rechtsprechungszitat wiedergegeben sind) werde der Kläger gerecht.
Da jene Anforderungen - wie dargetan - unzureichend sind, kann das angefochtene Urteil jedenfalls mit dieser Begründung nicht aufrechterhalten werden.
Das Urteil enthält auch keine zusätzlichen Feststellungen, die den vom Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht konkretisierten Anforderungen an eine Gewissensentscheidung gerecht werden könnten. Das gilt insbesondere auch für die Bemerkung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe einleuchtende, nämlich ethische und religiöse Gründe vorgetragen und geltend gemacht, er könne es aus Gründen der christlichen Nächstenliebe auch im Falle eines Krieges nicht mit seinem Gewissen in Einklang bringen, Menschen zu töten; der Kläger meine es nach dem von ihm in der mündlichen Verhandlung, gewonnenen Eindruck mit dieser Einstellung ernst. Bei diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich nur um die Konsequenz der in seinem Urteil einleitend dargestellten und dieses prägenden rechtsfehlerhaften Tendenz, das Gewissen bei der praktischen Rechtsanwendung durch zwar griffigere, zugleich aber geringere Anforderungen zu ersetzen - die also nicht nur Beweisanzeichen für eine Gewissensentscheidung sein sollen, sondern bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gegeben sei.
Die Bejahung einer echten Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entgegen der Ansicht des Klägers im vorliegenden Fall auch nicht etwa aus dem vom VIII. Senat in seinem oben angeführten Urteil vom 18. Oktober 1972 angedeuteten Gesichtspunkt möglich, daß in Kriegsdienstverweigerungsfällen, in denen sich häufig ein voller Beweis nicht führen lasse, ein aufgrund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrscheinlichkeit werde genügen müssen. Dies hat der erkennende Senat in seinemBeschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - (MDR 1973, 435) bereits dahin präzisiert, daß bei der Eigentümlichkeit dieser Streitsachen die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist. Hieraus folgt aber zugleich, daß das angefochtene Urteil auch nicht als Anwendungsfall einer solchen Beweiswürdigung begriffen oder unter diesem Aspekt aufrechterhalten werden kann. Denn es enthält keinen durch nähere Angaben des Klägers substantiierten Hinweis darauf, daß "die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können" (so die Kriterien der zitierten Grundsatzentscheidung vom 18. Oktober 1972). Feststellungen dieser Art können auch nicht den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entnommen werden, der Kläger habe für seine Entscheidung ethische und religiöse Gründe vorgebracht und geltend gemacht, er könne es aus Gründen der christlichen Nächstenliebe auch im Falle eines Krieges nicht mit seinem Gewissen in Einklang bringen, Menschen zu töten. Solche Motive können zwar zu einer Gewissensentscheidung führen, sie haben aber keinen zwingenden Bezug zum Gewissen. Über eine derartig Weiterentwicklung enthält das angefochtene Urteil, das überhaupt keinen Bezug auf eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufweist, nichts. Das Verwaltungsgericht hätte, sollte seine Entscheidung Bestand haben, konkrete Anhaltspunkte dafür als zu seiner Überzeugung erwiesen feststellen müssen, daß der Kläger seine Entscheidung getroffen hat in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" (vgl. BVerfGE 12, 45; BVerwGE 7, 242; 23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; 38, 358) [BVerwG 13.10.1971 - VI C 57/66]und daß gerade eine dergestalt an einem absoluten Tötungsverbot ausgerichtete Gewissensentscheidung zu einer schweren seelischen Belastung des Klägers führen würde, wenn er im Kriege Menschen mit der Waffe töten müßte. Auch die in dem angefochtenen Urteil wiedergegebene Einlassung des Klägers sowie die Erklärung seiner Eltern lassen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung des Klägers in dem dargelegten Sinn erkennen und sind daher schon ihrem Inhalt nach als Beleg für eine solche Gewissensentscheidung nicht brauchbar.
In diesem Zusammenhang und vor allem für das weitere Verfahren ist auch darauf hinzuweisen, daß die im Hinblick auf § 26 Abs. 4, § 33 Abs. 4 Satz 2 WPflG gebotene Beurteilung der gesamten Persönlichkeit des Antragstellers den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht etwa dahin modifiziert, daß das Verwaltungsgericht unter allen Umständen oder in erster Linie auf die allgemeine Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit des Kriegsdienstverweigerers abstellen müßte. Denn so wenig dem Gesetz eine Vermutung dahin zu entnehmen ist, daß ein Kriegsdienstverweigerer, der nach seiner Gesamtpersönlichkeit als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch zu beurteilen ist, im Zweifel hinsichtlich seiner Behauptung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, eine objektiv zutreffende Darstellung gibt, besteht ein Erfahrungssatz in dieser Richtung (vgl.Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 103.67 - in Weiterführung von BVerwGE 30, 358).
Nach alledem rechtfertigen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer nicht. Ob eine weitere Sachaufklärung zu ausreichenden Feststellungen führen könnte, hat das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft. Daher war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht erhält damit zugleich Gelegenheit darzutun, daß es sich aus dem Banne seiner rechtsfehlerhaften Grundeinstellung zu lösen weiß.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier