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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.1993, Az.: 5 StR 595/93

Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung; Verjährungsbeginn für jeden Teilakt gesondert mit dessen Beendigung ; Tateinheitlich begangene Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1993
Aktenzeichen
5 StR 595/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Prozessgegner

Marinko Ju. aus Do., geboren am ... 1938 in V. D. (Bo.)

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 23. November 1993
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, daß bei der fortgesetzten Handlung die Verjährung nicht einheitlich mit der Beendigung des Gesamtgeschehens beginnt, sondern für jeden Teilakt gesondert mit dessen Beendigung.

  2. 2.

    Die Sache wird dem 1., 2., 3. und 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage vorgelegt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Senat hält die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch und zum Einzelstrafausspruch wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung für die Jahre 1988 bis 1991 (Restaurant "S.") für unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zu dem für die Antrage erheblichen Sachverhalt ist folgendes auszuführen:

2

I.

1.

Der Angeklagte führte mit seinem Schwager in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom 16. April 1980 bis 31. März 1985 in Do. das Restaurant "Na." Ende März 1985 verlegte die BGB-Gesellschaft ihre Betriebsstätte innerhalb Do. in ein anderes Lokal und eröffnete am 17. Mai 1985 das Restaurant "In-...", das sie bis 31. Januar 1988 betrieb.

3

Der Angeklagte, der in der gesamten Zeit für den Einkauf zuständig war, faßte spätestens Anfang 1981 den Entschluß, nur noch die Hälfte der von der BGB-Gesellschaft erzielten Gewinne zu versteuern. Zu diesem Zweck bezog er ab 1981 durchschnittlich 54 % seines Wareneinsatzes für das jeweilige Restaurant entweder über Barverkaufsrechnungen oder über Rechnungen, die von den Großhandelsfirmen auf "Alias"-Namen ausgestellt waren. Für die abzugebenden Steuererklärungen (monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsteuerjahreserklärungen, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen) übergab der Angeklagte seinem Steuerberater nur die ordnungsgemäß erstellten Einkaufsrechnungen, die übrigen Belege über die "Schwarzeinkäufe" vernichtete er. Als Betriebseinnahmen teilte er seinem Steuerberater Beträge mit, die sich aus dem nachgewiesenen Wareneinsatz unter Hinzurechnung eines Aufschlagssatzes von 180 % ergaben. Tatsächlich waren die Betriebseinnahmen der Restaurants während ihrer jeweiligen Betriebsdauer wesentlich höher als gegenüber dem Finanzamt erklärt. Der Angeklagte hinterzog auf diese Weise seinem Plan entsprechend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer. Seinen eigenen Angaben zufolge war er von Beginn seiner selbständigen Tätigkeit an der festen Überzeugung, er könne eine Gaststätte nur durch stetige Schwarzeinkäufe und fortwährende Steuerhinterziehung wirtschaftlich - d.h. mit ausreichendem Gewinn - führen.

4

Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage dieser Feststellungen der fortgesetzten Umsatzsteuerhinterziehung für die Jahre 1981 bis 1987 (rund 195.000 DM) sowie - infolge der gleichzeitigen Abgabe aller drei Steuererklärungen für 1986 und 1987 - der damit in Tateinheit stehenden Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung für 1986 und 1987 (insgesamt rund 100.000 DM) für schuldig befunden. Insoweit ist der Angeklagte zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

5

2.

Soweit dem Angeklagten im Steuerstrafverfahren darüber hinaus die Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1980 bis 1985 vorgeworfen worden ist, hat die Staatsanwaltschaft schon vor Anklageerhebung das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Die erste wirksame Maßnahme zur Unterbrechung der Verjährung war der Erlaß von Durchsuchungsbeschlüssen im Januar 1992, so daß die vor dem Januar 1987 begangenen Taten verjährt waren, sofern - wovon die Staatsanwaltschaft ausging - hinsichtlich der Jahreserklärungen bei der Einkommen- und Gewerbesteuer keine fortgesetzten Handlungen vorlagen.

6

Für die vom Landgericht angenommene fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung 1981 bis 1987 ergibt sich unter diesem Gesichtspunkt, daß bei Annahme von Einzeltaten die Hinterziehungen für die Jahre 1981 bis 1985 ebenfalls verjährt wären. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 1985 wurde am 15. Oktober 1986 abgegeben; die übrigen Erklärungen für die Vorjahre wurden vor diesem Zeitpunkt beim Finanzamt eingereicht. Damit würde sich der Schuldumfang um rund 150.000 DM verringern.

7

II.

1.

Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer wird von den getroffenen Feststellungen getragen. Insbesondere ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Annahme einer fortgesetzten Umsatzsteuerhinterziehung für die Jahre 1981 bis 1987 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

8

a)

Anders als bei den jährlich zu veranlagenden Ertragssteuern (z.B. Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer, vgl. dazu BGHSt 36, 105; BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 2, 4, 15; BGH NJW 1993, 2693 [BGH 14.07.1993 - 5 StR 159/93]) ist die fortgesetzte Handlung bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern von der Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden. Denn die geforderten objektiven Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts, gleichartige Tatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens, von denen ein jedes den Tatbestand erfüllt (vgl. BGHSt 36, 105, 110) - ergeben sich bei der Umsatzsteuer bereits aus der Ausgestaltung des Besteuerungsverfahrens: § 18 UStG verpflichtet den Unternehmer zur Abgabe einer monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung sowie zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung innerhalb einer bestimmten gesetzlich vorgesehenen Frist. Die Voranmeldungen sind bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, die Jahreserklärungen bis zum 31. Mai des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO) beim Finanzamt einzureichen. Da es sich bei der Umsatzsteuer um eine Fälligkeitssteuer handelt, bei der der Steuerpflichtige die Steuer für den entsprechenden Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen und anzumelden hat (vgl. §§ 150 Abs. 1, 167 AO), ist der objektive Tatbestand entweder durch die Abgabe einer falschen Umsatzsteuervoranmeldung oder das Unterlassen einer fristgerechten Anmeldung erfüllt. Beide Begehungsweisen sind im Rahmen des vorgegebenen Besteuerungssystems so ähnlich und in ihrem Unrechtsgehalt so weit angenähert, daß sie auch bei wechselndem Verhalten des Täters der Annahme einer gleichartigen Begehungsweise nicht entgegenstehen (BGHSt 30, 207; BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 6).

9

b)

Auch die Bestimmung des Gesamtvorsatzes stellt sich im Rahmen der Umsatzsteuer in der Regel im Vergleich zu den jährlich zu veranlagenden Steuerarten als weniger problematisch dar. Denn die Handlungsreihe ist bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen des Unternehmens in den wesentlichen Grundzügen der künftigen Gestaltung von vornherein für den Steuerpflichtigen überschaubar. Aufgrund des Besteuerungssystems sind das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung festgelegt.

10

Anlaß zu Zweifeln hat in der Vergangenheit allenfalls das Merkmal des Gesamterfolges gegeben, weil regelmäßig das Tatende nicht von vornherein bestimmt ist, weil zudem die monatlichen Umsätze eines Unternehmers typischerweise gewissen Schwankungen unterliegen (vgl. BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 30).

11

Insoweit hat der Senat jedoch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung aller Senate, wonach es für die Annahme eines Gesamtvorsatzes der Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer und der Zahl der Einzelakte nicht bedarf, klargestellt, daß es in den Fällen der Steuerhinterziehung für den Gesamtvorsatz ausreicht, wenn die Steuern, die der Täter hinterziehen will, nach Höhe und Zeiträumen ungefähr abzuschätzen sind. Er hat entscheidend darauf abgestellt, daß der Täter sich nicht jeweils bei seinen Manipulationen neu auf die Verhältnisse einstellen muß (BGHSt 38, 165; BGH wistra 1991, 302).

12

c)

Unter diesen Voraussetzungen ist auch stets die Erweiterung des Gesamtvorsatzes bei der Umsatzsteuerhinterziehung als möglich angesehen worden.

13

Der Tatbestand der Umsatzsteuerhinterziehung ist grundsätzlich mit der Abgabe unzutreffender Voranmeldungen oder mit der Unterlassung fristgemäßer Voranmeldungen getätigter Umsätze vollendet (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 6 m.N.). Beendet ist die Tat in der Regel erst mit Eingang der Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt, wenn die unzutreffenden Angaben aus den Voranmeldungen wiederholt werden und die Steueranmeldung nicht zu einer Steuerherabsetzung oder einer Steuervergütung führt (BGHR AO § 370 Verjährung 2). Werden zwar Umsatzsteuer-Voranmeldungen, aber keine Jahreserklärung abgegeben, ist die Tat mit dem Fristablauf für die Abgabe der Jahreserklärung am 31. Mai des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO) beendet (BGHSt 38, 165); dasselbe gilt in den Fällen, in denen weder Voranmeldungen noch eine Jahreserklärung abgegeben wurden (BGHR AO § 370 Verjährung 3).

14

Die sich überschneidenden gesetzlichen Fristen sowohl für die Anmeldung der getätigten Umsätze als auch für die Abgabe der Jahreserklärung lassen dafür Raum, die ursprünglich geplanten Teilakte einer fortgesetzten Handlung vor Beendigung der Tat auf weitere Teilakte auszudehnen und diese in das Gesamtvorhaben einzubeziehen (vgl. die Nachweise zur Erweiterung des Gesamtvorsatzes in BGHSt 36, 105, 111). Die Bedenken, denen eine solche Erweiterung des Gesamtvorsatzes und damit eine Ausdehnung der fortgesetzten Handlung bei den Jahressteuern begegnen, bestehen bei der fortgesetzten Hinterziehung der Umsatzsteuer als einer regelmäßig anzumeldenden Fälligkeitssteuer grundsätzlich nicht. Denn der Hinterziehungserfolg tritt unabhängig von der Begehungsweise mit dem gesetzlich vorgesehenen zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ein (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG). Die Teilakte sind damit überschaubar, so daß die Gefahr einer ungerechtfertigten Ausdehnung des Fortsetzungszusammenhangs über lange, vom Angeklagten nicht zu übersehende und von seinem Willen unabhängige Zeiträume durch nachträgliche Bildung oder Erweiterung des Gesamtvorsatzes nicht besteht (BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 6).

15

So liegt es auch hier. Die Aufgabe des Restaurants "Na- ..." am 31. März 1985 und die Fortführung des Betriebes unter dem Namen "In..." in einer anderen Betriebsstätte innerhalb desselben Finanzamtsbezirks führte nicht zu einem neuen Entschluß des Angeklagten. Vielmehr wurde die Umsatzsteuerhinterziehung innerhalb des laufenden Jahres - d.h. vor Beendigung der Tat durch Abgabe der Jahreserklärung - nahtlos von demselben Steuerpflichtigen - der BGB-Gesellschaft - fortgeführt. Selbst wenn dieser Wechsel in allen Einzelheiten nicht von Anfang an vom Gesamtvorsatz des Angeklagten umfaßt war, liegt jedenfalls eine Erweiterung des Gesamtvorsatzes im Hinblick auf das neue Restaurant vor.

16

2.

An der Rechtsprechung zur fortgesetzten Handlung bei Umsatzsteuerhinterziehung will der Senat grundsätzlich festhalten.

17

a)

Bei Serientaten mit vergleichbarer Struktur (neben der Umsatzsteuerhinterziehung insbesondere die Lohnsteuerhinterziehung), die sich häufig über viele Jahre und damit über zahlreiche Anmeldungszeiträume erstrecken, würde die Aufspaltung des Gesamtgeschehens in eine Vielzahl einzelner Taten, die lediglich in der Höhe des jeweiligen Hinterziehungsbetrages differieren, den Besonderheiten dieser Taten nicht gerecht. Der Unrechtsgehalt erschließt sich hier nur in der Würdigung des gesamten steuerstrafrechtlich relevanten Verhaltens, nicht in der Betrachtung des Einzelfalls (vgl. auch Gribbohm/Utech NStZ 1990, 209, 213; Gribbohm NStZ 1993, 536 [BGH 25.05.1993 - 5 StR 214/93]). Hinzu kommt die praktische Erwägung, daß die fortgesetzte Handlung es dem Tatrichter zwar nicht erspart, die zugrunde liegenden Einzelakte festzustellen; es entbindet ihn aber in Fällen der vorliegenden Art von der Verpflichtung, für jede einzelne monatliche Voranmeldung eine Einzelstrafe auszuwerfen. Selbst wenn in Einzelfällen der Schuldspruch bei der Umsatzsteuerhinterziehung auf die Abgabe unzutreffender Umsatzsteuerjahreserklärungen beschränkt werden kann, so ist diese Möglichkeit bei der Lohnsteuerhinterziehung durch den Arbeitgeber, der nach § 41 a EStG monatliche Lohnsteueranmeldungen abzugeben hat, ausgeschlossen, weil eine Jahreserklärung im Gesetz nicht vorgesehen ist. Dasselbe gilt für die damit häufig einhergehenden Tatbestände des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266 a StGB und des Betruges nach § 263 StGB, soweit der Arbeitgeber die monatlich abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge einbehält. Entsprechende Fallkonstellationen ergeben sich ferner bei der fortwährenden Hinterziehung von Eingangsabgaben (Zoll, Abschöpfung, Währungsausgleich) oder bei der Erlangung ungerechtfertigter Ausfuhrerstattungen und Ausgleichsbeträge nach dem europäischen Marktordnungsrecht (§ 264 StGB), wenn die Taten im Rahmen eines bestehenden Unternehmens "institutionalisiert" worden sind (BGH NJW 1993, 2693 [BGH 14.07.1993 - 5 StR 159/93]) und sich gleichförmig über lange Zeiträume erstrecken (vgl. BGHR StGB vor § 1/f.H. Gesamtvorsatz 53 = BGH wistra 1993, 189).

18

b)

Indessen kommt es in Fällen langjähriger Steuerhinterziehung immer wieder dadurch zu Unzuträglichkeiten, daß infolge des Fortsetzungszusammenhangs Taten aus lange zurückliegenden Zeiträumen in die Strafverfolgung einbezogen werden können, die bei Annahme von Einzeltaten verjährt wären, sofern die Beendigung der fortgesetzten Handlung gemäß § 78 a StGB, wie es bisheriger Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs entspricht, nur einheitlich und erst mit Beendigung des letzten Teilakts eintritt.

19

Dies trifft auch für den Ausgangsfall zu, bei dem - wie unter I 2 dargestellt - alle Einzelakte vor Januar 1987 - d.h. die Umsatzsteuerhinterziehung für die Jahre 1981 bis 1985 - verjährt wären.

20

III.

Der Senat beabsichtigt, im Fall der - tateinheitlich mit Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung begangenen - fortgesetzten Hinterziehung von Umsatzsteuern für die Jahre 1981 bis 1987 den Einzelstrafausspruch von zwei Jahren Freiheitsstrafe - und folglich den Gesamtstrafausspruch - aufzuheben, weil ungeachtet der zutreffenden Annahme von Fortsetzungszusammenhang die auf die Umsatzsteuern bis 1985 bezogenen Einzeltaten (teil-)verjährt sind, der Schuldumfang der fortgesetzten Steuerhinterziehung sich mithin beträchtlich vermindert (von einem Gesamthinterziehungsbetrag von rd. 295.000 DM um mehr als die Hälfte, nämlich auf rd. 145.000 DM).

21

1.

Der beabsichtigten Entscheidung liegt die in der Literatur verbreitete Auffassung zugrunde, beim Fortsetzungszusammenhang könne jeder Einzelakt gesondert verjähren, da der Verjährungsbeginn nach § 78 a StGB nicht einheitlich mit der Beendigung der gesamten fortgesetzten Handlung eintrete, sondern für jeden Teilakt selbständig mit dessen Beendigung (vgl. nur Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. vor § 52 Rdn. 33; § 78 a Rdn. 9; Rüping GA 1985, 437; Fischer NStZ 1992, 415; Foth in: Festschrift für Nirk, 1992, S. 293; jeweils m.w.N.).

22

Diese Auffassung, die der Senat in seinen Urteilen vom 30. September 1992 - 5 StR 169/92 - (BGHR StGB vor § 1/f.H. Gesamtvorsatz 49) und vom 26. Januar 1993 - 5 StR 625/92 - (wistra 1993, 189, 190) ausdrücklich offengelassen hat, widerspricht indes der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der damit die entsprechende Rechtsprechung des Reichsgerichts fortgeschrieben hat (vgl. nur BGHSt 1, 84, 91 f.;  35, 105, 109 [BGH 24.11.1987 - 5 AR Vollz 4/87];  jeweils m.w.N.).

23

Diese ständige Rechtsprechung ist jüngst insbesondere in Entscheidungen des 1. Strafsenats ausdrücklich zur tragenden Grundlage gemacht worden (Beschluß vom 11. März 1993 - 1 StR 73/93 - sowie Urteile vom 16. März 1993 - 1 StR 42/93 - und vom 21. September 1993 - 1 StR 384/93 -). Sie begründet auch die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfragen bei den auf § 132 Abs. 4 GVG gestützten Vorlagebeschlüssen des 2. Strafsenats vom 19. Mai 1993 - 2 StR 645/92 - (wistra 1993, 258, 259) und des 3. Strafsenats vom 11. August 1993 - 3 StR 361/92 - (StV 1993, 585, 586; vgl. auch S. 590, 591). Der Senat sieht sich aufgrund dieser Rechtsprechung, die er selbst aufgeben möchte, gehindert, hier, wie beabsichtigt, zu entscheiden.

24

Die entscheidungserhebliche Frage läßt sich auch nicht etwa als Rechtsfrage einstufen, über die der Senat im Bereich der Steuerstrafsachen, für die er ausschließlich zuständig ist, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung ohne Vorlage und Antrage nach § 132 Abs. 2 und 3 GVG entscheiden könnte. Denn der Rechtsfrage kommt jenseits spezifischer Gründe aus dem Bereich der Spezialzuständigkeit (vgl. dazu allerdings Volk DStR 1983, 343, 345 f.) allgemeine Bedeutung für den gesamten Bereich des Strafrechts zu (vgl. Harms in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 132 GVG Rdn. 11).

25

2.

Die bisherige Rechtsprechung stützt ihre Auffassung bei einer fortgesetzten Handlung sei einheitlich auf die Beendigung des letzten Teilakts für den Verjährungsbeginn abzustellen, maßgeblich auf die Einheitlichkeit des Vorsatzes. Eine solche Betrachtungsweise mag naheliegen unter der Voraussetzung eines engen Verständnisses von den Anforderungen an einen Gesamtvorsatz, wonach dieser das zeitlich und räumlich eng zusammenhängende Gesamtgeschehen bereits in seinem Gesamtumfang erfassen muß (so insbesondere die Auffassung des 3. Strafsenats in seinem Vorlagebeschluß). In derartigen Fällen wird vielfach auch weiterhin bei Verzahnung der Einzelakte im objektiven Geschehensablauf, möglicherweise auch darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt natürlicher Handlungseinheit ein einheitlicher Verjährungsbeginn mit der Beendigung des Gesamtgeschehens, ganz unabhängig vom Vorliegen einer fortgesetzten Handlung, in Betracht kommen.

26

a)

Nach Auffassung des Senats bedarf es auch künftig in weiterem Umfang - nicht nur im Steuerstrafrecht - der Anerkennung der fortgesetzten Handlung. Die Gerichte gehen von diesem Institut in ständiger Rechtsprechung aus. Der Gesetzgeber hat sie niemals in Frage gestellt und legt sie im Gesetzgebungsverfahren zugrunde, wie im Strafverfahrensrecht, wo in § 112 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO auf fortgesetzte - als Gegensatz zu wiederholter - Tatbegehung abgestellt wird. Im Bereich des materiellen Strafrechts belegen die wie die fortgesetzten Taten strukturierten Dauerdelikte der §§ 129, 129 a StGB und des § 181 a StGB, daß der Gesetzgeber der fortgesetzten Begehungsweise in bestimmten Bereichen besondere Bedeutung beimißt und sie als eine Straftat versteht. Die genannten strafvorschriften fassen, wie die fortgesetzte Handlung, unterschiedliche Einzelakte zu einer Tat zusammen, bei § 181 a StGB beim Vorliegen von Beziehungen, die über den Einzelfall hinausgehen, also bei einem Beziehungsgeflecht, das nach der Rechtsprechung auch bei sexuellem Mißbrauch Voraussetzung der fortgesetzten Tat ist. Im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs ist die fortgesetzte Handlung - neben der Dauerstraftat - der typische Anwendungsfall des § 2 Abs. 2 StGB. Eine Vielzahl von Straftatbeständen (vgl. nur §§ 132, 132 a, 145 c, 170 b, 170 d, 223 b, 257, 258, 258 a, 283 b, 284, 356 StGB) - auch im Nebenstrafrecht - ist typischerweise auf wiederholte Begehung angelegt, ohne daß die Annahme von Tatmehrheit auch nur erwägenswert wäre. Es besteht kein begründeter Anlaß, deswegen jenseits des herkömmlichen Fortsetzungzusammenhangs neue Rechtskonstruktionen tateinheitlicher Verknüpfung zu schaffen oder bislang anerkannte Institute wie Dauerstraftat oder natürliche Handlungseinheit auszuweiten und dadurch begründete längere Übergangsprobleme für die Praxis zu verursachen.

27

Von der fortgesetzten Handlung müssen weiterhin Fälle erfaßt werden, in denen ebenfalls objektiv ein zusammenhängendes Tatgeschehen vorliegt, das von einem Willen des Täters zu wiederholter gleichartiger Begehung getragen ist, ohne daß aber dessen Vorstellungen zu Beginn des Geschehensablaufs bereits auf einen zeitlich begrenzten Gesamtumfang beschränkt sind. Solches ist namentlich für Betäubungsmittelhandel in einem eingespielten Bezugs- und Vertriebssystem (vgl. etwa BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 13 und 14), für sexuellen Mißbrauch in einem Beziehungsgeflecht (vgl. etwa BGHR StGB vor § 1/f.H. Auswirkung, nachteilige 13) und - wie dargelegt - im Bereich der Steuerhinterziehung anerkannt (vgl. Gribbohm NStZ 1993, 536 [BGH 25.05.1993 - 5 StR 214/93] m.N.). Es liegt darüber hinaus insbesondere auch bei weiteren "institutionalisierten" Wirtschaftsstraftaten (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 4. Mai 1993 - 5 StR 69/93 -) und im Umweltstrafrecht (vgl. etwa BGHSt 37, 21 - mehrjährige Einleitung von Abfällen in ein Regenrückhaltebecken -; BGHR StGB vor § 1/f.H. Gesamtvorsatz, erweiterter 15) nahe.

28

b)

In solchen Fällen, in denen die Annahme von Fortsetzungszusammenhang, ohne daß dem rechtsstaatliche Bedenken entgegenstünden, namentlich gewichtigen praktischen Anliegen Rechnung trägt (vgl. BGHR StGB vor § 1/f.H. Gesamtvorsatz 53 unter Berufung auf RGSt 70, 243, 244), ist eine Verzögerung des Verjährungsbeginns für die Einzeltaten, nur weil sie aus solchen Gründen zur Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs zusammengefaßt werden, bedenklich. Wenngleich dem "auf den Bahnen herkömmlichen Verständnisses" keine verfassungsrechtlichen Schranken gesetzt sein mögen (a.A. Schumann StV 1992, 392), so ist doch tatsächlich "eine andere, engere Normhandhabung einfachrechtlich vorzugswürdig" (vgl. BVerfG - Kammer - NStZ 1991, 383). Eine in Ergänzung des geschriebenen Rechts geschaffene Regelung, mit der Anliegen der Praxis nach prozessualer Vereinfachung Rechnung getragen wird, sollte nicht Auswirkungen zum Nachteil eines Beschuldigten nach sich ziehen (vgl. Rudolphi in SK-StGB § 78 a Rdn. 8).

29

Auch in anderen Bereichen, namentlich auch bei Verfahrensvoraussetzungen, stellt die Rechtsprechung nicht auf das Gesamtgeschehen der fortgesetzten Handlung ab, sondern - wie es der Senat nunmehr auch für die Bestimmung der für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Beendigung als richtig erachtet - getrennt auf jeden einzelnen Teilakt (vgl. die Nachweise bei Fischer a.a.O. S. 421), sogar im Bereich der Verjährung für den Sonderfall der Pressedelikte (BGHSt 27, 18). Wird der Zusammenhang der Einzelakte beim Fortsetzungszusammenhang nicht allein durch einen einheitlichen subjektiven Tatbestand bestimmt, sondern maßgeblich durch einen engen objektiven Sachzusammenhang, so gleicht das Verhältnis der Einzelakte zueinander dem, wie es sonst bei einer tateinheitlichen Verbindung (§ 52 StGB) besteht. Bei Tateinheit verjähren die einzelnen Gesetzesverletzungen gesondert (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1). Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung die Möglichkeit eines unterschiedlichen Verjährungsbeginns für die einzelnen Gesetzesverletzungen an, wenn sie - ungeachtet tateinheitlicher Verbindung - auch tatsächlich vom weiteren Tatgeschehen trennbar und insoweit früher beendet sind (vgl. BGHR StGB § 180 a Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH wistra 1982, 188). Namentlich wird bei einem fortgesetzten Sexualdelikt für den Verjährungsbeginn einer dabei tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzung nach § 176 oder § 174 StGB nicht auf die Beendigung des Gesamtgeschehens abgestellt, sondern auf den letzten Teilakt, der noch während des Schutzalters verübt wurde und damit diese abtrennbare Gesetzesverletzung beendete (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Handlungen 4; Mindestfeststellungen 2; BGH, Beschluß vom 13. September 1991 - 3 StR 341/91 -; vgl. auch BGH NStZ 1993, 535; BGHR StGB vor § 1/f.H. Gesamtvorsatz 44 a.E.). Für Fälle gleichartiger Idealkonkurrenz gilt insoweit nichts anderes (vgl. BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 2).

30

Eine ebensolche Beurteilung der Verjährungsfrage für die Teilakte einer fortgesetzten Handlung liegt nahe. Der Senat hält sie, um die Strafbarkeit der Fortsetzungstat einzugrenzen, für angezeigt.

31

3.

Die Anerkennung getrennter Verjährbarkeit von Teilakten der fortgesetzten Handlung entspricht zudem in besonderem Maße den Bedürfnissen der Praxis (vgl. Foth a.a.O. S. 295, 303; Fischer a.a.O. S. 422; ebenso Gribbohm/Utech NStZ 1990, 209, 213; Basdorf SchlHA 1993, 57, 62), ohne berechtigte Interessen des Angeklagten zu verletzen.

32

Die Verjährungsfrage bildet - wie die Vorlagen des 2. und 3. Strafsenats nach § 132 Abs. 4 GVG beispielhaft belegen - den häufigsten Grund, weshalb ein Angeklagter durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges beschwert sein kann.

33

Wird eine gesonderte Verjährbarkeit von Einzelakten anerkannt, kann die Annahme oder Ablehnung von Fortsetzungszusammenhang für die letztlich zu findende Strafe keine Bedeutung haben. Denn der Schuldgehalt mehrerer einzelner sachlich zusammenhängender Akte bleibt im Ergebnis gleich:

34

Es wird zwar geltend gemacht, daß ein "Gesamtvorsatz" Beleg für besondere Schuldschwere sein könne (vgl. Jähnke GA 1989, 376, 391); andererseits wird aber bei Annahme von Tatmehrheit auf die wiederholte Tatbegehung als möglichen Strafschärfungsgrund abgestellt (vgl. BGH NStZ 1991, 527 [BGH 03.07.1991 - 3 StR 69/91] m.w.N.). In manchen Fällen wird bei fortgesetzten Vergehen des Betrugs, der Untreue oder der Steuerhinterziehung der hohe, aus den Einzelakten zusammengefaßte Schaden die Annahme eines besonders schweren Falles nahelegen. Dies wird jedoch dadurch ausgeglichen, daß bei Tatmehrheit der Einzelakte ein höherer Strafrahmen für die Gesamtstrafe zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - 5 StR 263/93 -). In Fällen gleicher Schuldschwere, in denen bei Annahme von Tatmehrheit für einzelne Akte eine Ahndung mit Einzelgeldstrafen in Betracht gezogen werden könnte, liegt es auf der Hand, daß eine zu findende Gesamtstrafe gleichwohl - nur aufgrund rechtstechnischer Ausgestaltung - nicht anders ausfallen wird als eine Bestrafung in der Bewertung als fortgesetzte Handlung. Die Rechtsprechung wird Anlaß haben, bei Annahme von Fortsetzungszusammenhang bislang angenommene, vom Wortlaut jedoch nicht unerläßlich geforderte eingeschränkte Auslegungen von Tatbeständen, in denen auf bandenmäßige Begehung abgestellt wird, kritisch zu überdenken (vgl. dazu nur BGHSt 35, 374, 377 f. [BGH 12.10.1988 - 3 StR 194/88]; BGH, Urteile vom 19. Mai 1992 - 1 StR 162/92 - und vom 19. Februar 1993 - 1 StR 419/92 -; ferner BGH StV 1993, 418, 419 f.).

35

Unzuträglichkeiten im Bereich des § 55 StGB wird weitgehend mit Hilfe von Härteausgleich Rechnung getragen werden können.

36

IV.

Bedenken gegen die Beibehaltung des Instituts der fortgesetzten Handlung könnten, auch in der Ausgestaltung, wie sie der Senat vorsieht, in mehrfacher Weise erhoben werden. Sie sind jedoch letztlich nicht durchschlagend:

37

1.

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung kann strafbegründend in Fällen sein, in denen das Gesetz die Strafbarkeit von dem Umfang eines Verstoßes gegen Verbote abhängig macht, wie bei Vergehen, für die es auf beharrliche Zuwiderhandlung ankommt (vgl. § 184 a StGB; vgl. auch BGHR GewO § 148 Beharrlich 1), insbesondere aber im Betäubungsmittelstrafrecht, wo der Handel mit Betäubungsmitteln Vergehen und der Handel mit einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln Verbrechen ist (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Die Zusammenfassung verschiedener Verstöße zu einer fortgesetzten Handlung, die als Einzelakte lediglich Vergehen darstellen, kann dazu führen, daß die fortgesetzte Tat als Verbrechen des Handeltreibens mit nicht geringer Menge von Betäubungsmitteln anzusehen ist. Dieses Ergebnis entspricht indes den Zielen des Gesetzgebers, der das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schärfer als nach altem Recht pönalisieren wollte, und zwar ohne Privilegierung der in mehreren Akten verwirklichten, besonders gefährlichen, Taten des Handeltreibens. Die Rechtsprechung zu § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 a.F. BtMG (vgl. Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn 777), nach welcher bei fortgesetzter Handlung die Mengen von Betäubungsmitteln, mit welchen Handel getrieben wurde, zusammenzurechnen sind, war dem Gesetzgeber, als er sich bei der Fassung des neuen Verbrechenstatbestandes des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG daran orientierte (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates zum OrgKG, BTDrs. 12/989, S. 30), bekannt.

38

Im Umweltstrafrecht kann die vom Gesamtvorsatz umfaßte Wiederholung eines an sich, wegen der Geringfügigkeit des Eingriffs, straflosen Aktes (vgl. § 326 Abs. 5 StGB, vgl. i.ü. nur die Tatbestandsmerkmale in § 324 Abs. 1 und § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGG) wegen der Summierung der Folgen auf die Umwelt zur Strafbarkeit führen. Der Gesetzgeber, dem das Problem der Belastung der Umwelt durch eine Vielzahl von Eingriffen bewußt war (vgl. etwa Steindorf in LK 10. Aufl. § 325 Rdn. 4), wollte zum Schütze der Umwelt auch die für sich gesehen geringfügige Beeinträchtigung pönalisieren, wenn sie zusammen mit anderen vom Gesamtvorsatz des Täters erfaßten, für sich gesehen ebenfalls geringfügigen Beeinträchtigungen die Umwelt belasten.

39

2.

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs führt zu einem strafklageverbrauch auch von Teilakten, die nicht Gegenstand von Verhandlung und Entscheidung waren. Letztlich nachteilig für die Durchsetzung der Rechtsordnung ist dies nicht.

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Zum einen bietet die Annahme einer fortgesetzten Handlung eine praktikable flexible Möglichkeit, nicht mitangeklagte Einzelfälle, vorbehaltlich gebotener Wahrung der Fairneß durch hinreichende Unterrichtung des Angeklagten, jenseits von § 266 StPO in ein Verfahren einzubeziehen. Zum anderen dient der weitergehende Verbrauch der Strafklage dem Rechtsfrieden. So ist die Staatsanwaltschaft gehindert, bei Serienstraftaten etwa zu versuchen, Bedenken gegen eine als zu niedrig erachtete Bestrafung durch Anklage weiterer Einzelfälle Rechnung zu tragen.

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Entsprechendes gilt für den Umstand, daß der Strafklageverbrauch auch solche Taten erfaßt, die in Idealkonkurrenz mit Akten der fortgesetzten Handlung stehen. Das Problem des etwaigen Verbrauchs der Strafklage für Taten, die schwerer wiegen als die fortgesetzte Handlung, stellt sich auch bei Dauerstraftaten, für die in der Rechtsprechung rechtsstaatliche und praktikable Lösungen entwickelt worden sind (BGHSt 29, 288 für § 129 StGB; BGHSt 36, 151 für die Waffendelikte; BGH, Urteil vom 9. November 1993 - 5 StR 539/93 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, für § 181 a StGB; vgl. auch BGHSt 35, 318). Diese Lösungen sind auf die fortgesetzte Handlung übertragbar.

42

3.

Die Zusammenfassung mehrerer Akte einer Straftat zu einer fortgesetzten Handlung könnte sich für den Angeklagten bei späterer Strafbarkeit nachteilig bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen des § 66 StGB auswirken. Insoweit hält es der Senat für erwägenswert, die Auswirkung der Annahme von Fortsetzungszusammenhang für die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB) - entsprechend der Rechtslage bei § 31 JGG - durch die zusätzliche Anforderung einzuschränken, daß allein für einen Einzelakt Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt gewesen sein müßte, so daß Serienstraftaten, deren Einzelfälle weniger gewichtig sind, unberücksichtigt blieben.

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4.

Unbegründet ist ein weiterer häufig erhobener Einwand, daß sich die Verteidigung des Angeklagten bei Annahme einer Fortsetzungshandlung schmälere. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit des Anklagevorwurfs ist bei Annahme von Fortsetzungszusammenhang nicht in Frage gestellt. Die Rechtsprechung wird bei Annahme von Fortsetzungszusammenhang auch weiterhin sorgfältig darauf zu achten haben, daß die Tatrichter alle gebotenen Mindestfeststellungen im Urteil treffen.

Laufhütte
Horstkotte
Harms
Basdorf
Nack