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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1992, Az.: 5 StR 169/92

Fortgesetzte Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Strafbarkeit von indirekten Parteispenden; Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat (Fortsetzungszusammenhang); Eintritt der Verfolgungsverjährung; Ablehnung des Vorsitzenden wegen Befangenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1992
Aktenzeichen
5 StR 169/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 08.05.1991

Fundstellen

  • HFR 1993, 333-334 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1993, 35-36 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Prozessgegner

Walther Leisler K. aus K./T., geboren am ... 1926 in H.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. September 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Dr. Schäfer, Basdorf, Nack als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Richter am Amtsgericht ... bei der Verkündung ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Professor Dr. ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren gegen den Angeklagten K. wird eingestellt, soweit es sich nicht auf die Spende der Firma B. AG vom 11. Dezember 1978 bezieht (B IV. Nr. 9 der Gründe des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1991).

    Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

  2. 2.

    Im übrigen wird auf die Revision des Angeklagten K. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 2.500 DM verurteilt; das Verfahren gegen den Mitangeklagten Dr. L. wurde wegen Strafverfolgungsverjährung eingestellt. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte K. mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge. Zum Teil ist das Verfahren einzustellen, im übrigen hat die Revision mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie führt, soweit nicht Einstellung erfolgt ist, zur Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten K.

2

I.

Nach den Feststellungen sammelten der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Bundesschatzmeister der CDU und sein Generalbevollmächtigter Dr. L. [bei einem überschaubaren Kreis von Großunternehmen Spenden, um den Finanzbedarf der CDU zu decken. Aufgrund eines spätestens Anfang Dezember 1971 gefaßten Entschlusses drängten sie Spendenwillige dazu, ihre Zuwendungen nicht direkt an die CDU, sondern - steuerverkürzend - indirekt über die S. V. (im folgenden: SV) zur Verfügung zu stellen, weil Parteispenden aus versteuertem Einkommen niedriger ausgefallen wären. Der Beschwerdeführer sprach solche Personen, die in Großunternehmen an herausragender verantwortlicher Stelle standen, auf Spenden an; in Fällen grundsätzlichen Einvernehmens unterrichtete Dr. L. den möglichen Spender über den Weg, der einzuschlagen war (UA S. 48 ff.). Anschließend wurden die Spenden der SV übermittelt. Diese leitete sie, gekürzt um Provisionen, nach Liechtenstein weiter; von dort gelangten die Mittel auf ungeklärten Wegen in die Verfügungsbefugnis der als Spendenempfänger bedachten Partei, hier der CDU. Der Beschwerdeführer nahm dabei in Kauf, daß die Spender durch Vorlage von unrichtigen Spendenbescheinigungen der SV bei den Steuererklärungen gegenüber den Finanzbehörden den wirklichen Empfänger und den Zweck der Zuwendung wahrheitswidrig bezeichneten und erklärten, die Zuwendung sei an die SV als Ausgabe zur Förderung staatspolitischer Zwecke erfolgt. Dadurch bewirkte er die Hinterziehung von Einkommen- bzw. Körperschaftsteuern durch die Spender.

3

Der Beschwerdeführer ist auf diese Weise bei den von fünfzehn Spendern begangenen Steuerverkürzungen in 41 Einzelakten in der Zeit von Ende 1971 bis Dezember 1978 fördernd tätig geworden. Der Steuerschaden belief sich insgesamt auf 8.283.184 DM. Die letzte Spende, die der Beschwerdeführer im Dezember 1978 angeworben hatte, quittierte die SV am 11. Dezember 1978 als Zahlung der zur F.-Gruppe gehörenden B. AG in Höhe von 500.000 DM. Diese Spende (im folgenden F.-Spende) fand Eingang in den zeitlich letzten unrichtigen Körperschaftsteuerbescheid betreffend die Friedrich F. I. KGaA vom 29. Juni 1981 für das Kalenderjahr 1978 und führte zur Verkürzung von Körperschaftsteuern in Höhe von 280.000 DM (UA S. 223/224).

4

II.

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit es sich nicht auf die Spende der Firma B. AG vom 11. Dezember 1978 bezieht (B IV. Nr. 9 der Gründe des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1991, UA S. 202). Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen nicht die Annahme einer sich von Ende 1971 bis zum 29. Juni 1981 erstreckenden fortgesetzten Handlung. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist die Verfolgung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten bis auf die Anwerbung der letzten F-Spende verjährt.

5

1.

Die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat sind für jeden Teilnehmer selbständig zu ermitteln (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Beihilfe 1). Die Rechtsprechung macht die Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs von strengen rechtlichen Voraussetzungen abhängig (vgl. zuletzt BGH NStZ 1992, 436).

6

Sie verlangt zur äußeren Tatseite - außer der Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts und gleichartiger Tatbegehung - einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens. Zur inneren Tatseite ist ein Gesamtvorsatz erforderlich (BGHSt 36, 105, 109 f;  38, 165, 166).

7

a)

Hier fehlt es, jedenfalls für die gesamte Handlungsreihe, schon am objektiven Erfordernis des engen zeitlichen Zusammenhangs.

8

aa)

Bei unregelmäßigen Teilakten, die sich über einen langen Zeitraum mit größeren Intervallen verteilen, hat der Bundesgerichtshof diese Voraussetzungen grundsätzlich verneint (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 3, 5, 22, 27, 33).

9

bb)

Der Beschwerdeführer hat im Einzelfall Aufforderungen an mögliche Spender gerichtet. Die darauf erfolgten Überweisungen an die SV zogen sich über einen Zeitraum von sieben Jahren von Ende 1971 bis Ende 1978 hin. Der zeitliche Abstand zwischen der Aufforderung an die Spender und den Spenden variierte. Die Parteispenden flössen insgesamt und auch bezogen auf die Spender unregelmäßig; dazwischen lagen erhebliche Intervalle. Die meisten Spenden flössen im Jahr 1972 (22 Spenden); in den Jahren 1973 bis 1975 kam es zu je zwei bis drei Spenden. Zwischen den Spendenzahlungen 1974 und 1975 lagen längere zeitliche Abstände, teilweise bis zu einem Jahr. Im Jahr 1976 erfolgte wieder ein Anstieg auf elf Spenden, 1977 flössen sieben und 1978 fünf Spenden. Bei einzelnen Spendern lagen die Spenden mehr als dreieinhalb Jahre auseinander, andere zahlten nur im Jahre 1972 und danach nicht mehr. Bei dieser Sachlage handelte es sich bei den einzelnen Vorgängen der Spendenwerbung um individuelle Akte des Beschwerdeführers. Der Geschehensablauf folgte nicht vorher festgelegten Regeln, die dem Beschwerdeführer die Entscheidung im Einzelfall abnahmen; danach handelt es sich nicht um einen Fall der institutionalisierten Steuerhinterziehung im Sinne der Entscheidung BGH NStZ 1991, 541 f.

10

b)

Auch ein Gesamtvorsatz ist, jedenfalls für den gesamten Tatzeitraum, nicht gegeben. Der Gesamtvorsatz muß sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen und den späteren Verlauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen. Der Entschluß, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, begründet noch keinen Gesamtvorsatz (BGHSt 38, 165, 166 f m.w.N.). Nicht einmal der Entschluß, regelmäßig wiederkehrende Möglichkeiten zum Anlaß einer Straftat zu nehmen, begründet den Gesamtvorsatz (BGHSt 37, 45, 47 f).

11

Hier ist den Feststellungen nur zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer, der ein zeitlich befristetes Wahlamt ausübte, von Fall zu Fall bei sich bietender Gelegenheit an mögliche Spender herantrat, um diese zu einem Akt der Steuerhinterziehung zu beeinflussen. Er konnte als Gehilfe nicht voraussehen, ob und in welcher Höhe die Spender seinen Spendenbitten nachkommen würden. Es lag vielmehr in der freien Entscheidung der Spender, zu welcher Zeit, in welcher Frequenz und in welcher Höhe sie Spenden leisten wollten. Auch dieser Umstand schließt den Gesamtvorsatz des Gehilfen aus (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 6).

12

2.

Dies hat zur Folge, daß die Verfolgung aller Taten, ausgenommen die letzte F.-Spende vom 8. Dezember 1978, wegen Verstreichens des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist verjährt ist (§ 78 c Abs. 3 Satz 2, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 370 Abs. 1 AO). Auf die in der Literatur vertretene Auffassung, bei einer fortgesetzten Tat verjähre jeder Teilakt selbständig (vgl. zuletzt Fischer NStZ 1992, 415 m.w.Nachweisen), kommt es nicht an. Nach Auffassung des Senats ist - insbesondere bei der lange zurückliegenden Tatzeit und der Bedeutung der subjektiven Seite - nicht zu erwarten, daß neue Feststellungen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ergeben könnten. Der Senat hat deshalb insoweit das Verfahren eingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO).

13

3.

Die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der letzten F.-Spende vorgeworfene Tat in Höhe von 500.000 DM wäre hingegen nicht verjährt.

14

Nach den Feststellungen erfolgte die Spendenakquisition des Beschwerdeführers Anfang Dezember 1978. Die Spendenquittung der SV für die B. AG datiert vom 11. Dezember 1978 (UA S. 202); dem Zusammenhang der Feststellungen entnimmt der Senat, daß die Spende im Jahre 1978 geflossen und an die CDU weitergeleitet worden ist (UA S. 30). Die Haupttat war mit der Bekanntgabe des unrichtigen Körperschaftsteuerbescheides betreffend die Friedrich F. I. KGaA für das Kalenderjahr 1978 beendet (vgl. BGH NStZ 1984, 414). Da der Steuerbescheid am 29. Juni 1981 festgesetzt wurde, war die doppelte gesetzliche Verjährungsfrist noch nicht verstrichen, als das Urteil des Landgerichts am 8. Mai 1991 erging. Zwischen Tatende und Urteil erfolgten mehrere verjährungsunterbrechende Handlungen nach § 78 c Abs. 1 Satz 1 StGB.

15

III.

Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der Strafkammer vom 20. Dezember 1990 mit Unrecht verworfen worden sei (§ 338 Nr. 3 StPO).

16

1.

Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

17

Der Vorsitzende war in der Zeit von 1983 bis 1986 an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abgeordnet und dort in der Strafrechtsabteilung tätig gewesen. Dieser Umstand war Anlaß für das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 1990. Der Vorsitzende gab hierzu eine dienstliche Äußerung ab. Darin führte er aus:

"Während der gesamten Zeit meiner Abordnung bin ich niemals ... mit dem Komplex Parteispenden befaßt gewesen ...

Bevor ich die Anklageschrift in dieser Sache erhielt, war mir nicht bekannt, daß ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten K. ... geführt wurde. Von Verfahren gegen einzelne Spender war mir, außer den Umständen, die in der Presse berichtet wurden, ebenfalls nichts bekannt. Ich habe zu keinem Zeitpunkt einen Bericht aus dem Komplex Parteispenden in der Hand gehabt.

Die mit den Parteispenden befaßten Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Bonn waren mir bis zu meiner Rückkehr an das Landgericht Düsseldorf völlig unbekannt ...

Von der Anklageerhebung in dieser Sache und näheren Einzelheiten habe ich erst erfahren, als mir die Anklageschrift zuständigkeitshalber zugeleitet und vorgelegt wurde."

18

Der Vorsitzende war Mitglied der Großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf, die am 3 Mai 1988 die Berufung des Angeklagten Dr. Ho. ehemals Vorstandsvorsitzender der Firma Rh., gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts Düsseldorf verwarf. Das erweiterte Schöffengericht hatte Dr. Ho. wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen verurteilt. Nach den Feststellungen hatte Dr. Ho. veranlaßt, daß die Firma Rh. Spenden an "Spendensammelvereine", darunter die SV zahlte und in vollem Umfang als abzugsfähige Ausgaben verbuchte, während es sich in Wahrheit um Zuwendungen an politische Parteien handelte, die von Politikern, darunter dem Beschwerdeführer als Schatzmeister der CDU, erbeten worden waren.

19

Der Verteidiger Dr. Jo. erklärte zu der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden, sie sei aus der sicht des Angeklagten unverständlich, weil "die erkennende Kammer als Berufungsinstanz in zumindest einem Parteispendenverfahren tätig geworden ist", und zwar im Zusammenhang mit Spenden der Firma Rh. an die SV. Nunmehr gab der Vorsitzende eine "ergänzende dienstliche Äußerung" ab. Darin heißt es u.a.:

"Über die erwähnten Verfahren habe ich aus den Medien erfahren ... Jedenfalls war mir von einem Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten nichts bekannt. Soweit ich mich noch an die Berufungssache gegen Ho. erinnere, war dort von einem Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten nicht die Rede."

20

Sodann wies die Kammer das Ablehnungsgesuch vom 12. Dezember 1990 zurück.

21

Nunmehr stellte der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch, dessen Zurückweisung die Revision rügt. In dem Gesuch heißt es: Das Berufungsurteil vom 3. Mai 1988 zeige, daß sich der abgelehnte Richter weniger als zwölf Monate vor Eingang der vorliegenden Anklageschrift mit der Person des jetzigen Angeklagten K. auseinandergesetzt habe. Es sei ausgeschlossen, daß diese keineswegs alltägliche Sache dem Vorsitzenden entfallen sei. Der Beschwerdeführer leite daraus die Besorgnis her, der Vorsitzende habe versucht, seine Kenntnisse aus der Zeit vor der Anklageerhebung zu verbergen; zumindest habe er eine solche Sorglosigkeit im Umgang mit Verfahrenstatsachen gezeigt, daß seine Befangenheit zu besorgen sei.

22

Zu dem Gesuch vom 20. Dezember 1990 erklärte der Vorsitzende, er habe keine Erinnerung daran, daß in den Akten des Verfahrens gegen Dr. Ho. von einem "Hinweis auf Ermittlungsverfahren gegen Schatzmeister und deren Bevollmächtigte die Rede war". Das Landgericht wies das neue Ablehnungsgesuch mit der Begründung zurück, es gebe keine tatsächliche Grundlage für die Behauptung, daß die frühere dienstliche Äußerung des Vorsitzenden bewußt unrichtig abgegeben worden sei.

23

2.

Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge ist begründet. Die Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs ist vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen; ob der Richter tatsächlich befangen ist, spielt keine Rolle (BGHSt 24, 336, 338 [BGH 27.04.1972 - 4 StR 149/72]; BGH NStZ 1992, 290).

24

a)

Der Senat glaubt allerdings den Erklärungen des abgelehnten Richters, er habe aus dem Berufungsverfahren keine konkrete Erinnerung an ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gehabt; er hat in seiner "ergänzenden dienstlichen Äußerung" vom 12. Dezember 1990 ausdrücklich den Vorbehalt "soweit ich mich noch an die Berufungssache gegen Ho. erinnere" gemacht. Der Senat glaubt dem Vorsitzenden ferner, daß er während seiner Abordnung an das Justizministerium nicht mit dem Komplex "Parteispenden" befaßt gewesen ist. Hiernach sind die Erklärungen des Richters zu einem wesentlichen Teil objektiv wahr.

25

b)

Die erste der beiden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden vom 12. Dezember 1990 gibt aber im Hinblick auf ihren objektiven Wahrheitsgehalt insoweit Anlaß zu durchgreifenden Bedenken, als er dort erklärt hat, ihm sei, abgesehen von Presseinformationen, nichts von "Verfahren gegen einzelne Spender" bekannt gewesen. Das vorangegangene Berufungsverfahren, an dem der abgelehnte Richter als Vorsitzender der Kammer mitgewirkt hatte, richtete sich gegen einen "einzelnen Spender", der auf Veranlassung des Beschwerdeführers über die SV eine Parteispende geleistet und dabei als Vorstandsvorsitzender eines bundesweit bekannten Großunternehmens gehandelt hatte.

26

Dieser Widerspruch war aus der Sicht eines verständigen Angeklagten geeignet, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vom 12. Dezember 1990 konnte auch bei verständiger Würdigung nicht etwa dahin verstanden werden, daß er, soweit er "Verfahren gegen einzelne Spender" erwähnte, nur solche Verfahren gemeint hat, die ihm während seiner Tätigkeit im Ministerium bekanntgeworden sind. Denn der Vorsitzende hat in der genannten dienstlichen Erklärung an zwei Stellen auf einen Zeitraum bis zum Eingang der Anklage in der vorliegenden Sache hingewiesen, mithin auch Ausführungen zu dem Zeitraum gemacht, in dem er nach dem Ende seiner Abordnung bereits Vorsitzender einer Strafkammer war. Nach alledem konnte ein verständiger Angeklagter die dienstliche Äußerung nicht nur für unklar, sondern auch für objektiv falsch halten.

27

IV.

Nach den bisherigen Feststellungen konnte der Senat entgegen dem Antrag des Verteidigers auf die Sachrüge im Zusammenhang mit der letzten F.-Spende zu keiner abschließenden Entscheidung kommen.

28

Der Beschwerdeführer hatte seinen Gehilfenbeitrag durch die Anwerbung der Spende im Dezember 1978 geleistet, noch bevor die Haupttat in das strafbare Versuchsstadium getreten war. Dieses Stadium wurde erst später erreicht, jedenfalls mit Abgabe der unrichtigen Körperschaftsteuererklärung am 22. August 1980; zu diesem Zeitpunkt wirkte sein Tatbeitrag noch fort.

29

Unabhängig davon, ob der Tatbeitrag schon im Vorbereitungsstadium geleistet wird oder erst, nachdem die Haupttat in das Stadium strafbaren Versuchs gelangt ist, erlangt der Beteiligte keine Straffreiheit, wenn sein Beitrag fortwirkt und durch Vollendung der Haupttat wirksam wird. Allein sein Bemühen, den eigenen Beitrag zu neutralisieren, reicht grundsätzlich nicht aus (BGHSt 28, 346, 347 [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]; Vogler in LK 10. Aufl. § 24 Rdn. 162 ff; Lackner, StGB 19. Aufl. § 24 Rdn. 28; siehe auch BGHSt 37, 289, 293).

30

Nach den bisherigen Feststellungen wurde die Haupttat unter Fortwirkung des Beitrags begangen und vollendet. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar zu entnehmen, daß nicht jedes denkbare Verhalten, das sich fördernd für die Steuerhinterziehung eines anderen auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1992 - 5 StR 75/92 -), als Beihilfe zur Steuerhinterziehung zurechenbar ist. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall aber nicht übertragbar, weil der fördernde Akt durch die Einschaltung der SV gerade auch dem Ziel diente, eine Steuerhinterziehung vorzubereiten.

31

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, Bemühungen des Beschwerdeführers um eine korrekte steuerliche Behandlung gegebenenfalls bei der Rechtsfolgenentscheidung zu berücksichtigen. Auf die Bedenken der Revision gegen die Verwertung des Einkommensteuerbescheides wird hingewiesen.

Laufhütte
Horstkotte
Schäfer
Basdorf
Nack