Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1992, Az.: 5 StR 75/92
Versuchter Betrug duch Täuschungüber die tatsächlichen Voraussetzungen für die Kostenentscheidung; Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Abschluss eines Werkvertrages mit einem Unternehmen welches später eine Steuerhinterziehung begeht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1992
- Aktenzeichen
- 5 StR 75/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 28.08.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1993, 333 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1992, 498 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u.a.
Sonstige Beteiligte
Friedrich Sch. aus D., dort geboren am ... 1944,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Juni 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Harms Dr. Schäfer Basdorf Nack als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Richterin am Amtsgericht Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter
der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. August 1990 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung und des versuchten Betrugs freigesprochen. Dagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Steuerhinterziehung
Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte im Jahre 1980 sein Haus umbauen. Diese Arbeiten führte G. K. zusammen mit seinem Bruder und acht weiteren Arbeitern aus. Für die insgesamt vom Angeklagten bezahlten, nach Stundenaufwand berechneten, Vergütungen in Höhe von 18.702 DM wurde von keinem der Beteiligten Lohnsteuer abgeführt.
Das Landgericht hat die Arbeitgebereigenschaft des Angeklagten unter Bezugnahme auf § 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung und die zum Arbeitnehmerbegriff ergangene Rechtsprechung rechtsfehlerfrei verneint. Was die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich in Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, mit denen sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann.
Nach den Feststellungen ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht geprüft hat. Allein durch den Abschluß des Werkvertrags wurde der Angeklagte noch nicht Gehilfe der von den Werkunternehmern später begangenen Steuerhinterziehung. Anders als in dem der Entscheidung BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 1 = BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3 (= BGH bei Holtz MDR 1988, 818 = wistra 1988, 261) zugrundeliegenden Fall diente hier die Tätigkeit des Werkunternehmers nicht ausschließlich dem Ziel, eine Steuerhinterziehung vorzubereiten. Der Bundesgerichtshof hat - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - in vergleichbaren Fällen eine Beihilfe zu Steuerhinterziehungen noch nicht erwogen (siehe BGH MDR 1980, 950; 1981, 863; NJW 1982, 1952).
2.
Versuchter Betrug
In einem Zivilprozeß anerkannte der Angeklagte als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten namens seines Mandanten einen Teilbetrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO), wissend, daß er zur Frage, ob der Beklagte zu der Klage Veranlassung gegeben habe, einen falschen Sachvortrag gehalten und eine inhaltlich falsche Urkunde zu Beweiszwecken vorgelegt hatte, um das Gericht über die tatsächlichen Voraussetzungen für die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zu täuschen (UA S. 9, 16). Zu einem Anerkenntnisurteil kam es indessen nicht. Die Parteien schlossen vielmehr einen Vergleich, bei dem die Kosten nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens insgesamt verteilt wurden. "Um einer Einigung in der Hauptsache willen, hielt der Angeklagte nicht mehr an seinem Bestreben fest, seinen Mandanten vor den Kosten des anerkannten Teils zu bewahren" (UA S. 9).
Dieses Verhalten hat das Landgericht zutreffend als versuchten Betrug gewürdigt und gleichfalls zutreffend strafbefreienden Rücktritt vom Versuch angenommen. Der Erfolg ist ausgeblieben, weil der Angeklagte bei der im Rahmen des Vergleichs zu findenden Kostenverteilung auf der aus § 93 ZPO folgenden Rechtsposition nicht beharrte. Damit hat er die Vollendung im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB verhindert. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch Freiwilligkeit bejaht. Es konnte nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, daß der Angeklagte davon ausging, "daß sein Bestreben, den Mandanten vor Teilen der Kosten zu bewahren, keinen Erfolg haben könnte" (UA S. 18).
Harms
Schäfer
Basdorf
Nack