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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1993, Az.: 1 StR 384/93

Glaubwürdigkeit der Aussage von Kindern; Vorliegen eines Gesamtvorsatzes bei Unterbrechung der gesamten Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1993
Aktenzeichen
1 StR 384/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 18701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landshut - 21.01.1993

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern

Prozessführer

Rudolf K. aus E., geboren am ... 1944 in G.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. September 1993,
an der teilgenommen haben:
Vors. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ..., M. als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. Januar 1993 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs von Kindern zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von Oktober 1979 bis zum 22. Mai 1983 in mindestens 180 Fällen auf Grund Gesamtvorsatzes mit seiner damals 8 bis 12 Jahre alten Tochter Ramona ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß ausgeübt. Tatorte waren die Familienwohnung und der Pkw des Angeklagten bei häufigen Fahrten zur Großmutter. Zu einer etwa fünfwöchigen Tatunterbrechung kam es, als die Tochter die Mutter informierte. Der Angeklagte hatte seinen Tatvorsatz jedoch nicht aufgegeben.

2

Die auf Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

3

I.

Verfahrensrügen:

4

1.

Die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Zeugin Ramona K. hat das Landgericht ohne Rechtsfehler mit der Begründung abgelehnt, es habe selber die erforderliche Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).

5

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist Aufgabe des Tatrichters. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur, wenn die Eigenart und besondere Gestaltung des Einzelfalles eine Sachkunde erfordern, die ein Richter (auch mit spezifischen forensischen Erfahrungen) normalerweise nicht hat (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 30 m.w.Nachw.). Der Grundsatz, daß nur besondere Umstände sachverständige Hilfe erforderlich machen, gilt auch bei Würdigung der Aussage von Kindern und Jugendlichen. Aber auch bei solchen Aussagen treten die Besonderheiten in der Person der Zeugen in ihrer Bedeutung zurück, wenn zusätzliche nachgewiesene Tatsachen für oder gegen die Richtigkeit einer Aussage sprechen (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 m.w.Nachw.). Hier sind keine Fallbesonderheiten zutage getreten, welche die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten hätten. Bei ihrer Vernehmung war die Zeugin 21 Jahre alt; ob Haß- oder Rachegefühle ihre Aussage beeinflußt haben, ist vom Landgericht eingehend erörtert. Zudem wird ihre Aussage von zahlreichen weiteren Umständen gestützt, so durch die Bekundung ihrer älteren Schwester, die gleichartige sexuelle Übergriffe des Angeklagten an ihr bekundete. Auch hatte sich die Belastungszeugin Ramona K. bereits frühzeitig hilfesuchend an dritte Personen gewandt.

6

2.

Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen sind unzulässig.

7

a)

Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, ein bestimmtes Beweismittel sei nicht voll erschöpft, insbesondere seien einem Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt worden (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 82 m.w.Nachw.). Die Rüge, die Zeugin Ramona K. hätte nach Schwangerschaft und Abtreibung befragt werden müssen, greift daher nicht durch.

8

b)

Unzulässig ist auch die Aufklärungsrüge, der Religionslehrer der Zeugin Ramona K. sei nicht gehört worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nicht mit, was dieser in der Hauptverhandlung ausgesagt haben würde.

9

3.

a)

§ 261 StPO ist nicht dadurch verletzt, daß sich die Urteilsgründe zu einzelnen Punkten aus der Strafanzeige der Belastungszeugin nicht äußern. Ein Erörterungsmangel liegt nur dann vor, wenn sich der behauptete Widerspruch aus dem Urteil selbst ein Widerspruch ergibt und in den Urteilsgründen nicht ausgeräumt wird (BGH NStZ 1992, 506).

10

b)

Die Revision kann grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich mit einer bestimmten Aussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt, wenn diese Aussage sich nicht aus dem Urteil selbst ergibt (BGH a.a.O.). Die Vermutung der Revision, das Landgericht habe geglaubt, die in den Urteilsgründen nicht erwähnte Aussage der Zeugin Ida K. nicht verwerten zu dürfen, weil diese nach anfänglicher Aussage zur Sache das Zeugnis verweigert habe, ist nicht bewiesen.

11

II.

Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

12

1.

Die Annahme einer fortgesetzten Tat des sexuellen Mißbrauchs von Kindern ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Vorsatz, die Tochter sexuell zu mißbrauchen, solange und so oft der Täter mag und solange es geht, kennzeichnet genügend den Gesamtumfang der ins Auge gefaßten Tat und reicht jedenfalls dann als Vorstellung über den "Gesamterfolg" im Sinne einer fortgesetzten Tat aus, wenn der Täter in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen oder familiären Verhältnissen handelt (vgl. hierzu BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 38; BGH, Beschl. vom 10. November 1992 - 5 StR 545/92; BGH NStZ 1993, 237). Erhebliche zeitliche Unterbrechungen oder ein grundlegender Wechsel sexueller Praktiken können jedoch auch bei derartigen Fallgestaltungen gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes sprechen (BGH, Beschl. vom 16. März 1993 - 4 StR 81/93). Die Pause von ca. fünf Wochen stellt hier den Gesamtvorsatz nicht in Frage: Schon als der Angeklagte erfuhr, daß die Tochter der Mutter die Tat entdeckt hatte, drohte er, sie umzubringen, falls sie sich erneut - d.h. bei der ins Auge gefaßten Fortsetzung der Tat - der Mutter offenbare. Nur bis "zur Beruhigung der häuslichen Atmosphäre" wollte er sich zurückhalten. Damit konnte der Tatrichter davon ausgehen, daß sich die Tatpause nicht als wesentlicher Einschnitt des Tatgeschehens darstellt.

13

Da die Frist der hier 10 Jahre dauernden Strafverfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) erst mit Beendigung des letzten Teilaktes der fortgesetzten Tat beginnt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 78 a Rdn. 6; st. Rspr.), ist die Tat des Angeklagten nicht verjährt: Die Verjährung wurde am 25. August 1992 unterbrochen.

14

2.

Das Landgericht hat zahlreiche Beweismittel herangezogen, um die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin zu überprüfen. Dazu gehört auch die Aussage des Zeugen M., der mit der Beratung von Opfern sexueller Gewalt - so auch des Tatopfers - befaßt ist. Die Wendung in den Urteilsgründen, "für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht auch die Beurteilung durch den Zeugen M.", begründet nicht die Besorgnis, das Landgericht habe dessen Stellungnahme an die Stelle eigener Überzeugung gesetzt. Das Landgericht hat hierzu zahlreiche vom Zeugen mitgeteilte tatsächliche Umstände aufgeführt, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein konnten.

15

3.

Daß die Tochter des Angeklagten keinerlei Anlaß zur Tatbegehung gegeben hatte - der Angeklagte hatte ihr vorgeworfen, sie habe es so gewollt - ist hier ein tauglicher Strafzumessungsgrund (vgl. hierzu BGHSt 34, 345, 350 ff.).

Gribbohm
Maul
Brüning
Beyer
Wahl