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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1991, Az.: 3 StR 69/91

Schizophrenie; Schuldfähigkeit; Unterbingung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1991
Aktenzeichen
3 StR 69/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1991, 527-528 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Schizophrenie ist zwar in aller Regel, jedoch nicht zwangsläufig mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im konkreten Fall verbunden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der - gemeinschaftlich begangenen - Vergewaltigung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Den Urteilsfeststellungen zufolge übte der Angeklagte auf Aufforderung des Mitangeklagten Sch. in einem Wohnheim für Übersiedler aus der ehemaligen DDR in Anwesenheit anderer Heimbewohner mit der dort ebenfalls wohnenden Angelika B. gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr aus. Der Mitangeklagte Sch., der Zimmergenosse des Angeklagten, hatte zuvor auf Angelika B. und die beiden Mitbewohner ihres Zimmers eingeschlagen und eingetreten und hatte dann die Zeugin B. mit Gewalt ausgezogen, um zunächst seine Begleiter, den Angeklagten und zwei weitere Heimbewohner, zum Geschlechtsverkehr mit ihr zu veranlassen und danach selbst mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Außer dem Angeklagten führten einer der Begleiter - dieser zweimal - und schließlich auch Sch. selbst den Geschlechtsverkehr mit Angelika B. aus, die, wie dem Angeklagten bewußt, dazu nicht freiwillig bereit war, sondern alles nur aus Furcht vor weiteren Mißhandlungen durch den allen körperlich weit überlegenen Mitangeklagten Sch. ohne Gegenwehr über sich ergehen ließ.

2

Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer leidet der Angeklagte bereits seit längerem an einer schizophrenen Erkrankung, die schon für sich zur Folge hat, daß sich die "gänzliche" Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen läßt. Wegen der zusätzlichen Auswirkung vorangegangenen erheblichen Alkoholgenusses war das Steuerungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit mit Sicherheit aufgehoben.

3

Die Unterbringungsanordnung greift der Angeklagte mit der Revision an, die in dem als "Beschwerde" gegen den Unterbringungsbefehl bezeichneten Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. Oktober 1990 zu sehen ist. Die nach § 300 StPO gebotene sinngemäße und interessengerechte Auslegung des Vorbringens ergibt trotz mißverständlicher Formulierungen unzweideutig, daß der Beschwerdeführer sich nicht gegen die vorläufige Maßnahme des mit der Urteilsverkündung erlassenen Unterbringungsbefehls, sondern gegen den ihn belastenden Maßregelausspruch im Urteil wendet und zu diesem Zweck die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

4

Das Rechtsmittel hat im Umfang der Anfechtung (vgl. dazu BGHSt 5, 267; BGH NStZ 1989, 84; BGH, Beschluß vom 3. April 1991 - 3 StR 64/91) Erfolg. Die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB sind nicht rechtsfehlerfrei dargetan.

5

1. Die Urteilsfeststellungen tragen allerdings die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB begangen hat. Nach der Tatschilderung liegt ein Fall sogenannter sukzessiver Mittäterschaft vor. Der Angeklagte hat sich der in Ausführung begriffenen, noch nicht beendeten Tat des Mitangeklagten Sch. und eines seiner Begleiter auf entsprechende Aufforderung angeschlossen und mit der Ausübung des Geschlechtsverkehrs einen Teil der Tatbestandshandlung selbst vorgenommen. Daß der Entschluß zu gemeinsamer Tatbegehung während der Tat stillschweigend (schlüssig) gefaßt worden ist, drängt sich nach dem festgestellten Geschehen auf; nähere Ausführungen waren daher entbehrlich. Nach den Grundsätzen mittäterschaftlicher Begehung, die auch in Fällen der (zunächst verborgen gebliebenen) Schuldunfähigkeit eines der gemeinsam Handelnden Anwendung finden können, muß sich der Angeklagte die fortdauernde, von ihm bewußt ausgenutzte Wirkung der Gewaltanwendung durch den Mitangeklagten Sch. zurechnen lassen (vgl. dazu BGHSt 2, 344 (346); BGH GA 1966, 210; JZ 1981, 596; NStZ 1985, 70 (71); Laufhütte in LK StGB 10. Aufl. ? 177 Rdn. 17). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in GA 1977, 144 betrifft ebenso wie die in NJW 1986, 77 einen anderen Fall.

6

2. Das Landgericht hat jedoch nicht eindeutig festgestellt, daß die rechtswidrige Tat auf die psychische Erkrankung des Angeklagten zurückzuführen ist und, wie durch § 63 StGB vorausgesetzt (vgl. BGHSt 34, 22 (27);  27, 246 (249);  BGH NStZ 1985, 309 (310); BGH, Beschlüsse vom 23. März 1991 - 2 StR 60/91 - und vom 29. Mai 1991 - 3 StR 148/91), für diesen die Tatbegehung überdauernden Zustand symptomatisch ist. Die Strafkammer hat dazu im Anschluß an die Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen im wesentlichen ausgeführt, daß es infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses und der "zusätzlichen Animierung" durch den Mitangeklagten Sch. "bei der defekt-bedingten Ich- Schwäche" des Angeklagten zur Aufhebung der Steuerungsfähigkeit gekommen sei. Damit und mit der Bekundung der Strafkammer, sie sei davon überzeugt, daß das "kriminelle Unrecht" eine Folge der Erkrankung des Angeklagten sei, ist aber angesichts der Besonderheit des Falles die tatauslösende Wirkung des psychischen Leidens noch nicht ausreichend dargetan. Die Diagnose Schizophrenie ist zwar in aller Regel, jedoch nicht zwangsläufig mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im konkreten Fall verbunden (vgl. Langelüddeke/ Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. 5. 187, 188; Glatzel, Forensische Psychiatrie S. 87; vgl. auch Sattes in Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. II Stichwort "Endogene Psychosen" S. 375 (389)); es gibt auch Formen schizophrener Psychosen, die im Einzelfall forensisch-psychiatrisch nicht erheblich sind. Es bedarf daher auch bei einer solchen krankhaften seelischen Störung der Prüfung, ob sie von tatkausaler Bedeutung war (vgl. Glatzel a.a.O.). Ein Fall, in dem die die Tat (mit) hervorrufende Wirkung der Krankheit wegen der Gesamtumstände des Geschehens offen zutage liegt und deswegen nähere Ausführungen dazu überflüssig sind, ist nicht gegeben. Der wiederholte Hinweis des Landgerichts, daß ohne den Alkoholeinfluß eine völlige Aufhebung des Steuerungsvermögens allein auf Grund der Erkrankung nicht auszuschließen ist, genügt aber für eine positive Feststellung des tatkausalen Zusammenhangs im Sinne einer tatwirksamen, zumindest erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ebenfalls nicht. Soweit die Strafkammer im Rahmen der Ausführungen zur Gefährlichkeit des Angeklagten darauf abgehoben hat, daß er infolge seines psychischen Leidens über "keinerlei Hemmungsmechanismen" verfüge, ist dies nicht näher belegt und steht in Widerspruch zu den vorausgehenden Darlegungen im Urteil, nach denen eine Steuerungsunfähigkeit ohne alkoholische Beeinflussung lediglich nicht auszuschließen, nicht aber positiv festzustellen ist.

7

Unter diesen Umständen muß bei der rechtlichen Prüfung zu Gunsten des Angeklagten von der Möglichkeit ausgegangen werden, daß erst infolge des Zusammenwirkens von schizophrener Erkrankung und Alkoholbeeinflussung die Schuldfähigkeit zumindest erheblich beeinträchtigt war und erst dadurch die Tat ausgelöst worden ist. In solchen Fällen darf aber die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder gegenüber Alkohol krankhaft überempfindlich ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. u.a. BGHR StGB § 63 - Zustand 2 bis 7, 9 und 12 jeweils m.w.N.). Dazu hat die Strafkammer jedoch keine Feststellungen getroffen.

8

3. Damit ist zugleich der Gefährlichkeitsprognose die Grundlage entzogen. Die darauf bezogenen Ausführungen des Landgerichts begegnen insofern Bedenken, als die Besonderheiten, welche die Tat für den Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen als bloße Gelegenheitstat erscheinen lassen und Zweifel an dem in § 63 StGB vorausgesetzten symptomatischen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Tatbegehung begründen können (vgl. BGH NStZ 1985, 309 (310); StV 1984, 508), keine erkennbare Berücksichtigung gefunden haben. Die Tat beruhte nicht auf einem vorab gefaßten gemeinsamen Tatentschluß. Der Angeklagte hat sich ihr vielmehr erst auf Aufforderung des das Tatgeschehen ersichtlich dominierenden Mitangeklagten Sch. angeschlossen, ohne selbst zusätzlich Gewalt anzuwenden. Daß dieses Tatverhalten Ausdruck einer krankheitsbedingten, ihn als gefährlich ausweisenden Disposition des Angeklagten zur Aggressivität ist, ist nicht ohne weiteres einzusehen und hätte näher dargelegt werden müssen. Der Hinweis auf schon länger zurückliegende Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber einem Pfleger und seinem Vater ist in diesem Zusammenhang schon deshalb wenig aussagekräftig, weil die näheren Umstände dieser Vorkommnisse nicht mitgeteilt worden sind.

9

Sollte das Landgericht die Gefährlichkeit des Angeklagten (auch) in einer krankhaft gesteigerten Verführbarkeit durch andere gesehen haben, hätte es dazu ebenfalls näherer Darlegungen bedurft. Daß der Angeklagte in eine ähnliche Tatsituation geraten wird, in der er außerstande ist, sich der Aufforderung Dritter zur Tatbeteiligung zu widersetzen, liegt nicht nahe. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen fehlt es jedenfalls an einer für die Anwendung des § 63 StGB zu fordernden höheren oder doch bestimmten Wahrscheinlichkeit gleichartiger oder ähnlicher Tatbegehung (vgl. dazu BGH NStZ 1986, 572; BGH bei Holtz MDR 1981, 265 f.;  1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79];  BGH, Beschlüsse vom 22. März 1991 - 2 StR 60/91 - und vom 29. Mai 1991 - 3 StR 148/91).

10

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß nach Aufhebung des Maßregelausspruchs trotz des bestehenbleibenden Freispruchs neue Feststellungen auch zum Tatgeschehen zu treffen sind (vgl. BGH NStZ 1989, 84 (85)).