Rechtswörterbuch

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Amtsträger

 Normen 

§ 11 StGB

 Information 

1. Deutsche Amtsträger

Der strafrechtliche Begriff des Amtsträgers ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB legal definiert: Der Amtsträgerbegriff erfasst danach folgende Personengruppen:

Praktische Bedeutung hat die Amtsträgereigenschaft insbesondere als eine der Tatbestandsvoraussetzung für die Strafdelikte der Bestechlichkeit/Bestechung gemäß §§ 332 ff. StGB.

Rechtsprechung:

Keine Amtsträger im obigen Sinne sind kirchliche Amtsträger.

In dem Urteil BGH 09.05.2006 - 5 StR 453/05 entschied der BGH, dass kommunale Mandatsträger grundsätzlich keine Amtsträger sind. Etwas anderes gelte nur, wenn sie mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut sind, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den dazugehörigen Ausschüssen hinausgehen.

Nach der Entscheidung BGH 02.12.2005 - 5 StR 119/05 sind privatwirtschaftliche Unternehmen der Daseinsvorsorge (z.B. zur Abfallentsorgung) keine sonstigen Stellen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB, wenn an ihnen ein Privater in einem Umfang beteiligt ist, dass er durch eine Sperrminorität wesentliche unternehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann.

Ein in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehender Schulsekretär, der nach der internen Aufgabenverteilung allein für das Bestell- und Zahlwesen einer Schule zuständig ist, ist auch dann Amtsträger, wenn er nicht nach außen als Entscheidungsträger auftritt, sondern nur faktisch die Entscheidung darüber trifft, welche Bestellungen realisiert, welche Zulieferer beauftragt und dass Zahlungen angewiesen werden (BGH 13.01.2016 - 2 StR 148/15).

Ein mit der Rückabwicklung von notleidenden Krediten beauftragter Sparkasssenangestellter ist kein Amtsträger (BGH 11.12.2019 - 5 StR 486/19).

2. Europäische Amtsträger

Der Amtsträgerbegriff wurde um den Europäischen Amtsträgerbegriff erweitert. Die Definition ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB eingefügt:

Eine Bestrafung wegen Bestechlichkeit eines Amtsträgers eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union setzt eine zweistufige Prüfung der Amtsträgerschaft voraus. Zunächst ist seine Stellung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats zu beurteilen und bejahendenfalls (kumulativ) nach deutschem Recht (BGH 10.06.2015 - 1 StR 399/14).

 Siehe auch 

Amtsdelikte

Amtshaftung

Staatsanwaltschaft

BGH 27.11.2009 - 2 StR 104/09 (Redakteur öffentlich-rechtlicher Rundfunk)

BGH 18.04.2007 - 5 StR 506/06 (Mitarbeiter kommunaler Wohnungsbaugesellschaft)