Europäischer Rechnungshof
Art. 285 - 287 AEUV
Geschäftsordnung des Rechnungshofes (GO-RechnHof)
1 Allgemein
Der Europäische Rechnungshof (EuRH) ist eines der Organe der Europäischen Union. Er ist eine unabhängige Rechnungsprüfungsbehörde mit dem Sitz in Luxemburg und das Pendant des Bundesrechnungshofes auf der Ebene der Europäischen Union.
Rechtsgrundlagen sind die Art. 285 - 287 AEUV.
Der Europäische Rechnungshof kann jedoch keine Sanktionen erlassen. Bei einem Verstoß gegen Vorschriften informiert er die zuständigen übergeordneten Stellen sowie die Öffentlichkeit und ggf. die europäische Betrugsbekämpfungsbehörde OLAF (http://ec.europa.eu/anti_fraud).
2 Aufbau
Der Rechnungshof besteht aus 27 Rechnungsprüfern, je einem aus jedem EU-Mitgliedstaat. Die Mitglieder werden vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf sechs Jahre ernannt (vier durch Los bestimmte Mitglieder erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat). Eine Wiederwahl der Mitglieder ist möglich.
Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus und müssen für die Tätigkeit qualifiziert sein. Dies kann z.B. eine vorherige Tätigkeit bei einem nationalen Rechnungsprüfungshof sein.
Die Mitglieder (Rechnungsprüfer) wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten, der jeweils für drei Jahre im Amt ist. Sowohl die Mitgliedschaft als auch die Präsidentschaft kann wiederholt werden. Die Verwaltung des Rechnungshofes wird von einem Präsidenten geleitet.
Die 27 Mitglieder des EuRH werden bei ihrer Arbeit von ca. 750 Mitarbeitern unterstützt. Wie aus dem Organigramm (http://eca.europa.eu/portal/page/portal/aboutus/organisation/organisationchart) ersichtlich, sind die Mitarbeiter bestimmten fachlichen Prüfgruppen zugeordnet.
3 Aufgaben
Aufgabe des Europäischen Rechnungshofes ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Einnahmen und Ausgaben (d.h. der Haushaltsführung) der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union:
Die Rechnungsprüfung erstreckt sich insoweit auf die Fragen, inwieweit die Finanzoperationen
ordnungsgemäß erfasst sind,
rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeführt
und
im Sinne eines sparsamen, wirtschaftlichen und wirksamen Grundsatzes verwaltet werden.
Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres veröffentlicht der Rechnungshof einen Rechnungsprüfungsbericht. Es ist die Pflicht des Rechnungshofes, die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten zu informieren.
Die geprüften Organe / Einrichtungen etc. müssen den Rechnungsprüfern alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Die Prüfung erfolgt an Hand der Rechnungsunterlagen und ggf. an Ort und Stelle in den Räumlichkeiten der Einrichtung. Der Rechnungshof entscheidet in der Regel mit einer 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder.