Rat der Europäischen Union
Art. 237 ff. AEUV
1 Bezeichnungen
Der Rat der Europäischen Union wird auch wie folgt bezeichnet:
EU-Ministerrat
Ministerrat
Rat
2 Allgemein
Der Rat der Europäischen Union ist das eigentliche politische Entscheidungsorgan der EU. Er legt die Leitlinien der Politik der Europäischen Union fest, sofern diese nicht vom Europäischen Rat bestimmt werden.
Er ist ein Organ der Europäischen Union.
Rechtsgrundlagen sind Art. 16 EUV sowie die Art. 237 ff. AEUV sowie die Geschäftsordnung (http://www.consilium.europa.eu/media/29806/qc0415692den.pdf - mit Erläuterungen).
3 Sitz
Der Rat hat seinen Sitz in Brüssel. In den Monaten April, Juni und Oktober hält der Rat seine Tagungen in Luxemburg ab. Unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen kann der Rat oder der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) einstimmig beschließen, dass eine Tagung des Rates an einem anderen Ort abgehalten wird.
4 Zusammensetzung
Der Rat der Europäischen Union hat keine feste Zusammensetzung. Je nach den auf der Tagesordnung stehenden Themen ändert sich die Zusammensetzung des Rats, d.h. entsenden die Mitgliedsländer ihre jeweiligen Vertreter. Derzeit bestehen folgende Themenbereiche / Gremien:
Auswärtige Beziehungen
Wirtschaft und Finanzen
Justiz und Inneres
Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherfragen
Wettbewerb
Umwelt
Erziehung, Jugend und Kultur
Transport, Telekommunikation und Energie
Landwirtschaft und Fischerei
Der Ministerrat setzt sich aus den jeweiligen Fachministern oder Staatssekretären der Regierungen der 28 Mitgliedsstaaten zusammen. Jede Regierung entsendet ein Mitglied.
Der Vorsitz im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates "Auswärtige Angelegenheiten" wird gemäß Art. 16 Abs. 9 EUV von den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat nach einem System der gleichberechtigten Rotation wahrgenommen.
5 Aufgaben
Die Hauptaufgabe des Rates der Europäischen Union sind gemäß Art. 16 Abs. 1 EUV die Gesetzgebung sowie die Ausübung der Haushaltsbefugnisse. Der Rat der Europäischen Union erlässt entweder allein oder im Zusammenwirken mit dem Europäischen Parlament die Rechtsakte der EU.
Bis auf wenige Ausnahmen darf er allerdings nur auf Vorschlag der Europäischen Kommission tätig werden (Initiativmonopol der Kommission).
6 Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Rates
Die Voraussetzungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Rates sind in dem Anhang II der Geschäftsordnung (BS 2004/338) festgelegt: Danach ist jeder natürlichen oder juristischen Person vorbehaltlich der in der VO Nr. 1049/2001 festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen und der in diesem Anhang festgelegten Sonderbestimmungen Zugang zu Dokumenten des Rates zu gewähren.