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Bestechlichkeit

 Normen 

§ 332 StGB

§ 299a StGB

IntBestG

BS 2003/568

EUBestBekÜbk

EUBestBekÜbkG

 Information 

1. Bestechlichkeit bei einem Amtsträger

Amtsdelikt.

Die Bestechlichkeit ist das passive Pendant zur Bestechung, insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

2. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

§ 299 Abs. 1 StGB regelt den Straftatbestand der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Dabei werden zwei Fallgestaltungen unterschieden:

  1. a)

    Die Nummer 1 erfasst die Tatbestandsmerkmale der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr:

    • Fordern, Versprechenlassen oder Anbieten

    • eines Vorteils

    • im geschäftlichen Verkehr

    • als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

    • für sich selbst oder einen Dritten

    • als Gegenleistung für die unlautere Bevorzugung des Täters oder eines Dritten bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen.

      Bevorzugung in diesem Sinne bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus. Hierbei genügt es, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen. Der Vorstellung eines bestimmten verletzten Mitbewerbers bedarf es nicht (BGH 16.07.2004 - 2 StR 486/03).

  2. b)

    Die Nummer 2 erfasst Vorteile, die als Gegenleistung für die Verletzung einer Pflicht gegenüber dem Unternehmen erfolgen soll. Es handelt sich dabei um Pflichten, die dem Angestellten oder Beauftragten gegenüber dem Inhaber des Betriebes obliegen. Diese können sich insbesondere aus Gesetz oder Vertrag ergeben.

    Nicht ausreichend für eine solche Pflichtverletzung ist allerdings allein die Annahme des Vorteils oder das bloße Verschweigen der Zuwendung gegenüber dem Geschäftsherrn. Der in der Annahme eines Vorteils liegende Verstoß beispielsweise gegen Compliance-Vorschriften des Unternehmens ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4350) daher zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichend. Der Vorteil muss vielmehr im Rahmen der auch in den Fällen der Nummer 2 erforderlichen Unrechtsvereinbarung eine im Interesse des Vorteilsgebers liegende Gegenleistung für die Verletzung von Pflichten sein. Ausreichend ist zudem nicht jede aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis resultierende Pflicht. Es muss sich um Pflichten handeln, die sich auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen beziehen. Somit fallen rein innerbetriebliche Störungen nicht unter den Tatbestand, da es sich insoweit nicht um Pflichten handelt, die sich auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen beziehen Die tatsächliche Verletzung von Pflichten nach Nummer 2 gehört allerdings ebenso wie die Vornahme der unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb nach Nummer 1 nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Die Vornahme der erkauften Handlung kann aber als Untreue strafbar sein. Untreue und Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr haben dabei unterschiedliche Schutzrichtungen. Zwischen den Taten besteht regelmäßig Tatmehrheit oder ausnahmsweise Tateinheit (zur Abgrenzung siehe BGH vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00).

3. Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

3.1 Einführung

Der die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen regelnde § 299a StGB wurde zum 03.06.2016 in das StGB eingefügt:

Nach einer Entscheidung des BGH handeln niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte bei Wahrnehmung der ihnen in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen, sodass die Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuches für niedergelassene Vertragsärzte grundsätzlich nicht anwendbar sind. Auch die auf den Vermögensschutz ausgerichteten Straftatbestände der Untreue und des Betrugs können das Geben und Nehmen von Bestechungsgeldern nur eingeschränkt erfassen und decken den Unrechtsgehalt von Korruption nicht hinreichend ab.

Der Straftatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen soll gewährleisten, dass heilberufliche Verordnungs-, Abgabe- und Zuführungsentscheidungen frei von unzulässiger Einflussnahme getroffen werden.

3.2 Tatbestand

Die Strafbarkeit der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gilt nicht nur für Ärzte, sondern für sämtliche Angehörige von Heilberufen, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Die Abgrenzung des Kreises möglicher Täter folgt der in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgesehenen Regelung. Normadressaten sind sowohl die akademischen Heilberufe, deren Ausübung eine durch Gesetz und Approbations(ver)ordnung geregelte Ausbildung voraussetzt (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Apotheker), als auch die sogenannten Gesundheitsfachberufe wie z.B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten, deren Ausbildung ebenfalls gesetzlich geregelt ist. Eine Begrenzung des Täterkreises auf akademische Heilberufsgruppen besteht nicht.

Der Tatbestand der Bestechlichkeit nach Absatz 1 erfasst das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils und entspricht den Tatbestandsvarianten des § 299 Abs. 1 StGB. Auf die hierzu entwickelten Auslegungsgrundsätze kann zurückgegriffen werden. Unter den Tatbestand fallen sämtliche Vorteile, unabhängig davon, ob es sich um materielle oder immaterielle Zuwendungen handelt und ob es sich um einen Vorteil für den Täter oder einen Dritten handelt.

Zu den Vorteilen können grundsätzlich auch Einladungen zu Kongressen, die Übernahme der Kosten von Fortbildungsveranstaltungen oder die Einräumung von Vermögens- oder Gewinnbeteiligungen zählen. Ein Vorteil kann zudem grundsätzlich auch im Abschluss eines Vertrages liegen, der Leistungen an den Täter zur Folge hat, und zwar selbst dann, wenn diese nur das angemessene Entgelt für die von ihm selbst aufgrund des Vertrags geschuldeten Leistungen sind. Demnach kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6446) auch in der Verschaffung von Verdienstmöglichkeiten, die beispielsweise in der Teilnahme an einer vergüteten Anwendungsbeobachtung und im Abschluss eines Behandlungsvertrags zu sehen sind, ein Vorteil liegen.

Das bloße Annehmen eines Vorteils ist zur Tatbestandsverwirklichung allerdings nicht ausreichend. Der Täter muss den Vorteil vielmehr als Gegenleistung für eine zumindest intendierte unlautere Bevorzugung im Wettbewerb oder für einen ebenfalls zumindest intendierten Verstoß gegen seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung seiner heilberuflichen Unabhängigkeit fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Die damit vorausgesetzte inhaltliche Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung, die gemeinhin als Unrechtsvereinbarung bezeichnet wird, ist sämtlichen Korruptionstatbeständen des Strafgesetzbuches immanent und begründet die besondere Strafwürdigkeit von Korruption.

An die nach § 299a StGB vorausgesetzte Unrechtsvereinbarung werden damit besondere Anforderungen gestellt. Nicht ausreichend ist es, dass mit der Zuwendung nur das allgemeine "Wohlwollen" des Nehmers erkauft werden soll oder sie als Belohnung für eine bereits erfolgte Handlung gedacht ist.

Die Gewährung von Vorteilen, die ihren Grund ausschließlich in der Behandlung von Patienten oder anderen heilberuflichen Leistungen finden, kann den Tatbestand nicht erfüllen. Davon zu unterscheiden ist allerdings der Fall, dass eine Verdienstmöglichkeit, etwa durch Zuweisung eines Patienten, verschafft wird, und darin eine verabredete Gegenleistung für eine vorausgegangene Zuweisung seitens des Vorteilsnehmers liegt. Darin ist ein Verstoß gegen das berufsrechtliche Verbot der Zuweisung gegen Entgelt zu sehen, das durch eine berufsrechtliche Zusammenarbeit gerade nicht umgangen werden darf. Auch die bloße Teilnahme an einer vergüteten Anwendungsbeobachtung kann den Straftatbestand nicht erfüllen. Anwendungsbeobachtungen sind Untersuchungen, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung verkehrsfähiger Arzneimittel zu sammeln.

Der Täter muss bei einer der folgenden Handlungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugen:

  • Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten:

    • Der Begriff der Verordnung meint die Verschreibung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln und Medizinprodukten zugunsten von Patienten, unabhängig davon, ob für das verschriebene Mittel oder Produkt eine Verschreibungspflicht besteht. Ebenfalls erfasst sind Tätigkeiten, die mit dem Verordnen in einem engen inneren Zusammenhang stehen, wie beispielsweise die Übersendung der Verordnung an einen anderen Leistungserbringer.

    • Die Begrifflichkeiten stammen überwiegend aus den Berufsordnungen der betroffenen Berufsgruppen. Insoweit gilt, dass auf die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Begriffsbestimmungen zurückgegriffen werden kann. Die Abgabe soll jede Form der Übergabe an Patienten, einschließlich der Verabreichung, erfassen.

  • Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten:

    • Unter Bezug ist jegliche Form des Sich-Verschaffens zu verstehen, sei es auf eigene oder fremde Rechnung.

    • Der Bezug von Produkten, die nicht zur Weitergabe an den Patienten bestimmt sind, ist vom Tatbestand nicht erfasst. Beim Bezug, beispielsweise beim Erwerb eines Behandlungsstuhls oder von sonstigen Medizinprodukten zur Ausstattung der Behandlungsräume, handelt es sich um Entscheidungen, bei denen der Betroffene seine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen darf.

      Beim Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln und von Medizinprodukten, die zur Weitergabe an den Patienten bestimmt sind, setzt die Strafbarkeit voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung dafür entgegengenommen wird, dass der Vorteilsnehmer eine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletzt.

  • Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial:

    • Der Begriff der Zuführung entspricht inhaltlich dem sozial- und berufsrechtlichen Zuweisungsbegriff (§ 73 Ab- satz 7 SGB V). Zu verstehen ist darunter jede Einwirkung auf den Patienten mit der Absicht, dessen Auswahl eines Arztes oder eines anderen Leistungserbringers zu beeinflussen.

    • Erfasst werden danach Zuweisungen und Überweisungen sowie Verweisungen und Empfehlungen. Mit der Verwendung des Begriffes "Zuführung" anstelle von "Zuweisung" soll deutlich gemacht werden, dass es auf die Form der Einwirkung auf den Patienten nicht ankommt. Auch mündliche und unverbindliche Empfehlungen sind erfasst. Unter den Begriff fallen auch Patientenzuführungen im Rahmen vertraglicher Kooperationen wie z.B. Berufsausübungsgemeinschaften. Mit der Zuführung von Untersuchungsmaterial ist insbesondere die Weiterleitung von Proben zur Durchführung von Laboruntersuchungen gemeint.

Das Tatbestandsmerkmal der unlauteren Bevorzugung entspricht der Regelung des § 299 Abs. 1 StGB, sodass nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6446) auf die dazu entwickelten Auslegungsgrundsätze zurückgegriffen werden kann. Danach bedeutet Bevorzugung die sachfremde Entscheidung zwischen mindestens zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus. An einer Wettbewerbslage kann es fehlen, wenn ein Unternehmen eine Monopolstellung inne hat.

Eine Bevorzugung ist unlauter, wenn sie geeignet ist, Mitbewerber durch die Umgehung der Regelungen des Wettbewerbs und durch Ausschaltung der Konkurrenz zu schädigen. Auf die zu § 299 Abs. 1 StGB entwickelten Auslegungsgrundsätze kann zurückgegriffen werden. An der Unlauterkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Bevorzugung berufsrechtlich zulässig ist, sofern in diesen Fällen nicht ohnehin bereits der erforderliche Zusammenhang zwischen Vorteil und heilberuflicher Handlung zu verneinen ist und der Zuwendung damit keine Unrechtsvereinbarung zugrunde liegt.

 Siehe auch 

Abgeordnetenbestechung

Bestechung

Betrug zulasten der Europäischen Union

Vorteilsannahme

Vorteilsgewährung

Wettbewerbsregister

Ballo/Skoupil: "Quick Savings" - ein Problem des Korruptionsstrafrechts? Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 1174

Bartsch/Paltzow/Trautner: Korruptionsbekämpfung. Praxishandbuch für die öffentliche Verwaltung; Loseblattwerk

Dzida: Außerordentliche Kündigung wegen Bestechung; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2012, 881

Heermann: Sponsoringverträge als Teil von Kopplungsgeschäften; Wettbewerb in Recht und Praxis - WRP 2014, 897

Hoven: Aktuelle rechtspolitische Entwicklungen im Korruptionsstrafrecht. Bemerkungen zu den neuen Strafvorschriften über Mandatsträgerbestechung und Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2015, 553