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Amtsdelikte

Normen

§ 331 StGB

§ 332 StGB

Information

Straftatbestände: Die §§ 331 ff. StGB werden als Straftaten im Amt bzw. Amtsdelikte bezeichnet. Sie sollen das Vertrauen der Allgemeinheit in den Staat und die Amtsführung seiner Bediensteten sichern. Zu den Amtsdelikten gehören u.a.:

Ausweitung der möglichen Täter:

Das Verpflichtungsgesetz regelt die in § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB vorgesehene förmliche Verpflichtung von Personen, die – ohne Amtsträger zu sein – für Stellen der öffentlichen Verwaltung tätig oder als Sachverständige öffentlich bestellt sind. Die Verpflichtung dient dazu, solche Personen für die Anwendung bestimmter Straftatbestände den Amtsträgern gleichzustellen.

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