Europäische Zentralbank
Art. 282 ff. AEUV
Art. 127 ff. AEUV
1 Allgemein
Die Europäische Zentralbank ist die Zentralbank der zur Währungsunion gehörenden EU-Mitgliedsländer. Sie ist ein Organ der Europäischen Union.
Die Europäische Zentralbank wurde zur Durchführung der Europäischen Währungsunion geschaffen. Sie nahm Mitte 1998 ihre Arbeit auf. Vorläufer der Europäischen Zentralbank war das Europäische Währungsinstitut (EWI).
Sitz der Europäischen Zentralbank ist Frankfurt a.M.
Die Zentralbanken aller EU-Mitgliedsländer (für Deutschland die Deutsche Bundesbank) bilden gemeinsam mit der Europäischen Zentralbank als Führungszentrale das Europäische System der Zentralbanken. Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro (noch) nicht eingeführt haben, haben einen Sonderstatus, da sie ihre währungspolitischen Befugnisse nach innerstaatlichem Recht behalten und nicht an die Ausführung der Geldpolitik der EZB gebunden sind.
2 Aufgaben der EZB
Das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken ist gemäß Art. 127 AEUV die Gewährleistung der Preisstabilität.
Aufgaben der Europäischen Zentralbank sind u.a.:
Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der EU einschließlich der Gewährleistung der Stabilität des Euro
Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das Eurosystem die allgemeine Wirtschaftspolitik in der EU. Bei der Verwirklichung seiner Ziele handelt das Eurosystem im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird.
Zur Erreichung seiner Ziele stehen dem Eurosystem eine Reihe geldpolitischer Instrumente zur Verfügung: Das Eurosystem
führt Offenmarktgeschäfte durch,
bietet ständige Fazilitäten an und
verlangt, dass Kreditinstitute Mindestreserven auf Konten im Eurosystem halten.
Durchführung von Devisengeschäften:
Steuerung der Wechselkurs-Geschäfte mit den Fremdwährungsländern und Bereitstellung ausreichender Fremdwährungsreserven.
Halten und Verwalten der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten:
Die EZB trägt Sorge dafür, dass in den Staaten der Eurozone immer genügend, aber nicht zu viel Euro-Geld im Umlauf ist.
Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme
Abgabe von Stellungnahmen zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank
3 Die Organe der EZB
Organe der EZB sind:
Zentralbankrat (EZB-Rat)
Der Rat ist das wichtigste Organ der Europäischen Zentralbank.
Mitglieder des Rats sind gemäß Art. 283 AEUV:
die sechs Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank
und
die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der 17 Länder des Euroraums
Seine Aufgaben sind der Erlass der Leitlinien und Entscheidungen zur Gewährleistung der dem Eurosystem übertragenen Aufgaben sowie die Festlegung der Geldpolitik des Euroraums.
Direktorium
Die laufende Geschäftstätigkeit der EZB wird von einem sechsköpfigen Direktorium wahrgenommen. Ihm gehören der Präsident, der Vizepräsident sowie vier weitere Mitglieder an. Alle Mitglieder des Direktoriums werden vom Europäischen Rat für eine achtjährige Amtszeit bestimmt. Eine Wiederwahl ist unzulässig.
Erweiterter Rat
Drittes Organ ist der Erweiterte Rat der EZB. Dieser setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Direktoriums sowie den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der 27 Mitgliedsländer. Der Erweiterte Rat besitzt eine beratende und unterstützende Funktion.