Werklieferungsvertrag
Ein Werklieferungsvertrag ist gemäß § 650 BGB ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.
Beispiel:
Lieferung von Briefpapier, auf das das vom Unternehmer erstellte Firmenlogo gedruckt wird.
Der Werklieferungsvertrag selbst ist nicht gesetzlich geregelt. Das Recht des Werklieferungsvertrages bestimmt sich gemäß § 650 BGB nach dem Kaufvertragsrecht mit folgenden Ausnahmen:
Eine Besonderheit gilt, soweit es sich um die Herstellung nicht vertretbarer Sachen handelt (§ 91 BGB, z.B. das maßgefertigte Möbelstück): Bei der Anwendung des Kaufvertragsrechts sind auch die in § 650 S. 3 BGB aufgeführten Vorschriften des Werkvertragsrechts zu beachten mit der Maßgabe, dass anstelle der Abnahme der nach § 446 f. BGB maßgebliche Zeitpunkt tritt.
Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, digitale Inhalte herzustellen (§ 650 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB), einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen (§ 650 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BGB) oder einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient (§ 650 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB), herzustellen, ist für den Bereich der Mängelhaftung sowie der Abnahme das Recht der Verbraucherverträge über digitale Produkte anwendbar.
Gemäß § 381 Abs. 2 HGB unterliegt der Werklieferungsvertrag, soweit er ein Handelsgeschäft ist, den Vorgaben des Handelsrechts.
Maßgeblich ist, ob die Sachen im Zeitpunkt der Lieferung beweglich sind. Auch Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Kaufrecht zu beurteilen (BGH 23.07.2009 - VII ZR 151/08).