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Werklieferungsvertrag

Normen

§ 650 BGB

§ 381 HGB

Information

Ein Werklieferungsvertrag ist gemäß § 650 BGB ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.

Beispiel:

Lieferung von Briefpapier, auf das das vom Unternehmer erstellte Firmenlogo gedruckt wird.

Der Werklieferungsvertrag selbst ist nicht gesetzlich geregelt. Das Recht des Werklieferungsvertrages bestimmt sich gemäß § 650 BGB nach dem Kaufvertragsrecht mit folgenden Ausnahmen:

Maßgeblich ist, ob die Sachen im Zeitpunkt der Lieferung beweglich sind. Auch Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Kaufrecht zu beurteilen (BGH 23.07.2009 - VII ZR 151/08).

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