Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Positive Vertragsverletzung

 Normen 

§ 280 BGB

 Information 

1. Allgemein

Die positive Vertragsverletzung wird als pVV abgekürzt und auch als Positive Forderungsverletzung bezeichnet.

Das Rechtsinstitut wurde ursprünglich von der Rechtsprechung entwickelt. Mit der zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform wurde es in das BGB eingearbeitet. Jedoch wurde die pVV nicht als solche eigenständig eingearbeitet, sondern der Grundgedanke des Rechtsinstituts ist als Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung (§ 280 BGB) normiert worden.

2. Rechtslage bis zum 31.12.2000

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus pVV waren, dass

  • zwischen der Parteien ein Schuldverhältnis bestand (vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis),

  • eine objektive Vertragspflicht (Nebenpflicht/Schutzpflicht) verletzt wurde,

  • die Regeln des Verzugs, der Unmöglichkeit und der Gewährleistung nicht anwendbar waren und

  • der Anspruchsgegner die Pflichtverletzung zu vertreten hatte.

Rechtsfolge war, dass der Schadensersatzgläubiger den adäquat-kausal entstandenen Schaden zu ersetzen hatte.

Der Schadensersatzanspruch aus pVV verjährte grundsätzlich in 30 Jahren gemäß § 195 BGB. Eine Ausnahme bestand bei einem Mangelfolgeschaden im Kaufrecht, wenn der Schaden aufgrund der Mangelhaftigkeit des Kaufobjekts entstanden war. Hier blieb es bei der kurzen Verjährung des Kaufrechts.

 Siehe auch 

Culpa in contrahendo

Kaufvertrag - Schadensersatzpflicht

Schuldrechtsreform

Werkvertrag - Gewährleistung und Schadensersatz

Volkmann: Die Abgrenzung von § 635 BGB und positiver Vertragsverletzung in der Rechtsprechung des BGH; Baurecht - BauR 1998, 963

Wertheimer/Eschbach: Positive Vertragsverletzungen im Bürgerlichen Recht und im Arbeitsrecht; Juristische Schulung - JuS 1997, 605