Mangelfolgeschaden
1 Begriffsbestimmung
Mangelfolgeschäden sind in Abgrenzung zu Mangelschäden Schäden, die infolge des mangelhaften Vertragsgegenstandes an anderen Rechtsgütern entstehen.
2 Kaufrecht
Kaufrechtliche Mangelfolgeschäden werden nach § 280 BGB ersetzt.
Die handelsrechtliche Rügepflicht erfasst auch Mangelfolgeschäden, der Käufer kann den Mangelfolgeschaden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur nach der Erfüllung seiner Informationspflichten geltend machen.
3 Werkvertragsrecht
Mangelfolgeschäden werden im Werkvertragsrecht gemäß dem Schadensersatz neben der Leistung ersetzt (BGH 07.02.2019 - VII ZR 63/18):
"Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17 Rn. 58, BauR 2018, 815 und vom 16. Februar 2017 - VII ZR 242/13 Rn. 23, BauR 2017, 1061)."
Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels ab (Abnahme), ohne sich die Mangelgewährleistungsrechte vorzubehalten, steht ihm nur noch der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens zu. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Mangelbeseitigungskosten ist ausgeschlossen (OLG Schleswig 18.12.2015 - 1 U 125/14).
4 Mietrecht
§ 536a BGB erfasst sowohl den Mangel- als auch den Mangelfolgeschaden.