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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1986, Az.: X ZR 35/85

Motorschaden; Ölwechsel; Mangelfolgeschaden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1986
Aktenzeichen
X ZR 35/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 98, 45 - 48
  • MDR 1986, 846 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2307-2308 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 1110 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1986, 989-990 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1986, 1055-1056

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Ersatz eines Motorschadens infolge eines mangelhaften Ölwechsels verjährt als enger Mangelfolgeschaden nach § 638 BGB in sechs Monaten.

Tatbestand:

1

Mit der am 30. Januar 1982 erhobenen Klage macht der Kläger Schadensersatz wegen der Beseitigung von Schäden einschließlich Nutzungsausfalls an seinem Personenwagen geltend, die er auf eine Inspektion mit Ölwechsel sowie Ersatz des Ölfilters und der Ventilschaftkappen zurückführt, die die Beklagte am 11. Juni 1981 ausgeführt hat. Sein Wagen habe am 7. Juli 1981 einen Lagerschaden am Motor erlitten, weil das Ölansaugsieb an der Ölpumpe verstopft war. Das Landgericht hat offen gelassen, ob ein Ölwechsel ganz unterblieben ist, nicht das berechnete Markenöl »BP Visco 2000« eingefüllt oder unterlassen worden ist, das vorhandene Altöl vollständig abzulassen. In allen drei Fällen habe die Beklagte eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung begangen. Es hat der Klage in Höhe von 2597,26 DM stattgegeben. Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte die Verjährungseinrede erhoben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

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1. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

3

2. Das Berufungsgericht hält den Ersatzanspruch des Klägers für verjährt. Er sei auf den Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus dem mangelhaften Ölwechsel an dem ihm gehörenden Fahrzeug ergeben habe. Dabei handele es sich um einen Mangelfolgeschaden, der in so engem Zusammenhang mit dem Mangel stehe, daß für ihn die kurze Verjährungsfrist gemäß § 638 BGB gelte. Ein Ölwechsel diene als notwendige Pflegemaßnahme dem Zweck, durch ausreichende Schmierung Schäden der eingetretenen Art am Motor zu verhindern.

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3. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Schaden unter Verletzung »ordnungsmäßigen richterlichen Ermessens« der Kategorie »naher Mangelfolgeschaden« zugeordnet, es handele sich jedoch um einen entfernteren Mangelfolgeschaden, für den die 30jährige Verjährungsfrist gelte.

5

4. Die Rüge greift nicht durch.

6

Der Bundesgerichtshof hat die Verjährungsvorschrift des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB, die für den Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels die kurze Frist von sechs Monaten seit der Abnahme des Werkes vorsieht, nicht nur auf den Mangelschaden angewendet. Zur zweckgerechten Anwendung des § 638 BGB hat er in den Regelungsbereich dieser Vorschrift auch gewisse nächste »Mangelfolgeschäden« einbezogen, die mit dem Werkmangel »eng zusammenhängen« (BGHZ 67, 1, 5 m. w. Nachw.; zuletzt 87, 239, 241 f. m. w. Nachw.). Für die Erkenntnis, ob ein enger oder entfernter Zusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschaden vorliegt, hat er ein »lokales« Element herangezogen (BGHZ 67, 1, 6) und angestrebt, daß sich im Laufe der Zeit durch Typenbildung nach Tatbestandsgruppen eine sicherere Anwendung der »generalklauselartigen« Begriffe »des engen oder entfernten« Mangelfolgeschadens ergibt (aaO S. 5). Dazu können auch Fälle aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts herangezogen werden. Dieses hatte bereits einen durch eine mangelhafte Kühlanlage an dem Kühlgut entstandenen Schaden als unmittelbar und direkt auf den Mangel des Werkes zurückgehend angesehen und diesen der kurzen Verjährung gemäß § 638 BGB unterworfen (RGZ 71, 173, 175/176).

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5. Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger geltend gemachten Schaden zunächst als einen Mangelfolgeschaden gewertet, dessen Ursache in einem mangelhaften Ölwechsel zu sehen sei.

8

Es hat zwischen der Schadensursache - dem mangelhaften Ölwechsel - und dem eingetretenen Schaden am Motor einen engen Zusammenhang gesehen.

9

Sein Urteil steht nicht nur mit der genannten Rechtsprechung in Einklang. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Schaden dem Bereich der engen Mangelfolgeschäden zugeordnet hat.

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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der im Zusammenhang mit dem Ölwechsel verursachte Schaden zwar an einem anderen Rechtsgut des Bestellers, dem Fahrzeugmotor, eingetreten. Er ist jedoch als unmittelbar und eng auf der Mangelhaftigkeit der geschuldeten Werkleistung beruhend erachtet worden, weil der durch unzureichende Schmiermittelwirkung verursachte Motorschaden die typischerweise auftretende zwangsläufige Folge des mangelhaften Werkes war, dessen Zweck das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß darin gesehen hat, durch ausreichende Schmierung Schäden der eingetretenen Art am Motor zu verhindern. Ein derartiges Werk wird nicht nur unmittelbar am Motor selbst durchgeführt, seine mangelhafte Durchführung wirkt sich darüber hinaus in einem engen Zusammenhang im Motor selbst aus. Eine ordnungsgemäße Schmierung dient ausschließlich der Erhaltung der allgemeinen Funktionsfähigkeit des Motors.

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Soweit durch die mangelhafte Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten die Funktion des Motors beeinträchtigt worden ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler einen unmittelbaren und engen Zusammenhang zwischen der mangelhaften Werkleistung und dem Motorschaden angenommen mit der Folge, daß für die Verjährung eines darauf gestützten Schadensersatzanspruchs die kurze Sechs-Monatsfrist des § 638 BGB gilt. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht die Klage auf die Einrede der Verjährung hin abgewiesen.